Gründe:
Der Kläger begehrt mit seiner am 4. 8. 2003 eingebrachten Klage die Beklage schuldig zu erkennen, in die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil, der sich nach dem WEG 2002 für die Wohnung Nr. 6 im zweiten Obergeschoss des Hauses G*****, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Vorraum, Abort mit Bad und den Mansardenräumen Nr. 2, 5 und 8 ergibt, und des Wohnungseigentums an diesem Objekt einzuwilligen; dies bei gleichzeitiger Einverleibung verschiedener Rechte. Hilfsweise soll die Beklagte schuldig erkannt werden, dem Kläger das Anbot zum Abschluss eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages betreffend die zuvor angeführte Wohnung samt Mansardenräumen unter gewissen Bedingungen zu legen. Mit diesem Begehren verband der Kläger den Antrag, die Klage gemäß § 43 Abs 3 WEG 2002 im Grundbuch bei der Einlage EZ ***** anzumerken; subsidiär begehrte er die Bewilligung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch gemäß § 40 Abs 2 WEG 2002. Schließlich stellte der Kläger noch einen Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots.Der Kläger begehrt mit seiner am 4. 8. 2003 eingebrachten Klage die Beklage schuldig zu erkennen, in die Einverleibung seines Eigentums am Mindestanteil, der sich nach dem WEG 2002 für die Wohnung Nr. 6 im zweiten Obergeschoss des Hauses G*****, bestehend aus 3 Zimmern, Küche, Vorraum, Abort mit Bad und den Mansardenräumen Nr. 2, 5 und 8 ergibt, und des Wohnungseigentums an diesem Objekt einzuwilligen; dies bei gleichzeitiger Einverleibung verschiedener Rechte. Hilfsweise soll die Beklagte schuldig erkannt werden, dem Kläger das Anbot zum Abschluss eines Kauf- und Wohnungseigentumsvertrages betreffend die zuvor angeführte Wohnung samt Mansardenräumen unter gewissen Bedingungen zu legen. Mit diesem Begehren verband der Kläger den Antrag, die Klage gemäß Paragraph 43, Absatz 3, WEG 2002 im Grundbuch bei der Einlage EZ ***** anzumerken; subsidiär begehrte er die Bewilligung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG 2002. Schließlich stellte der Kläger noch einen Antrag auf Erlassung eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots.
Das Erstgericht wies die Anträge des Klägers (1.) auf Anmerkung der Klage gemäß § 43 Abs 3 WEG 2002, (2.) auf Bewilligung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sowie (3.) auf Erlassung eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots ab. Begründet hat es diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine Klage nach § 43 WEG 2002 nicht vorlägen. Die insbesondere erforderliche Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums könne nicht durch die Berufung auf § 4 Abs 4 des Bundesimmobiliengesetzes, BGBl I Nr. 141/2000, ersetzt werden.Das Erstgericht wies die Anträge des Klägers (1.) auf Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 43, Absatz 3, WEG 2002, (2.) auf Bewilligung der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum sowie (3.) auf Erlassung eines einstweiligen Veräußerungs- und Belastungsverbots ab. Begründet hat es diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für eine Klage nach Paragraph 43, WEG 2002 nicht vorlägen. Die insbesondere erforderliche Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums könne nicht durch die Berufung auf Paragraph 4, Absatz 4, des Bundesimmobiliengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2000,, ersetzt werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägungen:
Zur Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts gemäß § 43 Abs 1 WEG sei jeder Wohnungseigentumsbewerber aktiv legitimiert, der diese Eigenschaft durch Vorlage der schriftlichen Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums an einem bestimmten Objekt durch einen Wohnungseigentumsorganisator und die Zahlung der ziffernmäßig bestimmt vereinbarten Kosten an diesen oder einen anderen Wohnungseigentumsorganisator nachweist (Illedits, Das Wohnungseigentum2, RZ 56 mwN). Die Klage diene ausschließlich der Durchsetzung der Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach § 37 Abs 2 Ziffer 2 WEG im Wege des Durchgriffs auf den Liegenschaftseigentümer, wenn der Wohnungseigentumsorganisator mit der Erfüllung dieser Ansprüche säumig ist, und setze ua voraus, dass sich der Kläger auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zu Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet (Prader, WEG 2002, E 16 zu § 43; Illedits, Das Wohnungseigentum2, RZ 59). Der gesetzliche Anspruch nach § 43 Abs 1 WEG substituiere die für die Wohnungseigentumsbegründung fehlenden Anträge und Urkunden, nicht jedoch die von allen Miteigentümern der betreffenden Liegenschaft gültig eingegangene oder wenigstens im Wege der Durchgriffshaftung durchsetzbare Verpflichtung, Wohnungseigentum einzuräumen (Prader aaO, E 18 zu § 43).Zur Klage auf Einverleibung des Eigentumsrechts gemäß Paragraph 43, Absatz eins, WEG sei jeder Wohnungseigentumsbewerber aktiv legitimiert, der diese Eigenschaft durch Vorlage der schriftlichen Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums an einem bestimmten Objekt durch einen Wohnungseigentumsorganisator und die Zahlung der ziffernmäßig bestimmt vereinbarten Kosten an diesen oder einen anderen Wohnungseigentumsorganisator nachweist (Illedits, Das Wohnungseigentum2, RZ 56 mwN). Die Klage diene ausschließlich der Durchsetzung der Ansprüche des Wohnungseigentumsbewerbers nach Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 2 WEG im Wege des Durchgriffs auf den Liegenschaftseigentümer, wenn der Wohnungseigentumsorganisator mit der Erfüllung dieser Ansprüche säumig ist, und setze ua voraus, dass sich der Kläger auf eine gültige Vereinbarung berufen kann, die den Wohnungseigentumsorganisator zu Ermöglichung der Wohnungseigentumsbegründung verpflichtet (Prader, WEG 2002, E 16 zu Paragraph 43,; Illedits, Das Wohnungseigentum2, RZ 59). Der gesetzliche Anspruch nach Paragraph 43, Absatz eins, WEG substituiere die für die Wohnungseigentumsbegründung fehlenden Anträge und Urkunden, nicht jedoch die von allen Miteigentümern der betreffenden Liegenschaft gültig eingegangene oder wenigstens im Wege der Durchgriffshaftung durchsetzbare Verpflichtung, Wohnungseigentum einzuräumen (Prader aaO, E 18 zu Paragraph 43,).
Dem entsprechend sei auch eine Anmerkung der Klage im Grundbuch (Streitanmerkung) im Sinne des § 43 Abs 3 WEG, die eine Klage nach Abs 1 leg cit voraussetze, nur zulässig, wenn der Kläger seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber entsprechend dargetan hat (Prader aaO, E 46 zu § 43 mwN). Nach dem Klagsvorbringen müssten nicht nur alle Erfordernisse des § 2 Abs 6 WEG (hinsichtlich Wohnungseigentumsbewerber, Wohnungseigentumsorganisator und schriftlicher Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum), sondern auch des § 37 Abs 2 WEG und des § 43 Abs 1 WEG gegeben sein (Illedits aaO, RZ 66 mwN). Bei einer bloß mündlichen Zusicherung der Einräumung von Wohnungseigentum könne eine Streitanmerkung nicht erfolgen. Über die Bewilligung der Streitanmerkung sei allein aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrages zu entscheiden, auch wenn der Antrag nicht schon in der Klage gestellt wurde. Das die Streitanmerkung bewilligende Gericht habe daher lediglich zu prüfen, ob die Klagsbehauptungen und das Urteilsbegehren - rein abstrakt beurteilt - einen Anspruch des Klägers nach § 43 WEG begründen können. Dies setze folglich voraus, dass der Kläger seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber entsprechend dargetan hat (Feil, Wohnungseigentum3, RZ 19.21; Schwimann, ABGB2 Band 4, RZ 8 zu § 25 WEG; Palten, Wohnungseigentumsrecht3 RZ 300; MietSlg 29.526 mwN; MietSlg 28.501/15).Dem entsprechend sei auch eine Anmerkung der Klage im Grundbuch (Streitanmerkung) im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, WEG, die eine Klage nach Absatz eins, leg cit voraussetze, nur zulässig, wenn der Kläger seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber entsprechend dargetan hat (Prader aaO, E 46 zu Paragraph 43, mwN). Nach dem Klagsvorbringen müssten nicht nur alle Erfordernisse des Paragraph 2, Absatz 6, WEG (hinsichtlich Wohnungseigentumsbewerber, Wohnungseigentumsorganisator und schriftlicher Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum), sondern auch des Paragraph 37, Absatz 2, WEG und des Paragraph 43, Absatz eins, WEG gegeben sein (Illedits aaO, RZ 66 mwN). Bei einer bloß mündlichen Zusicherung der Einräumung von Wohnungseigentum könne eine Streitanmerkung nicht erfolgen. Über die Bewilligung der Streitanmerkung sei allein aufgrund des Klagsvorbringens und des Urteilsantrages zu entscheiden, auch wenn der Antrag nicht schon in der Klage gestellt wurde. Das die Streitanmerkung bewilligende Gericht habe daher lediglich zu prüfen, ob die Klagsbehauptungen und das Urteilsbegehren - rein abstrakt beurteilt - einen Anspruch des Klägers nach Paragraph 43, WEG begründen können. Dies setze folglich voraus, dass der Kläger seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber entsprechend dargetan hat (Feil, Wohnungseigentum3, RZ 19.21; Schwimann, ABGB2 Band 4, RZ 8 zu Paragraph 25, WEG; Palten, Wohnungseigentumsrecht3 RZ 300; MietSlg 29.526 mwN; MietSlg 28.501/15).
§ 2 Abs 6 WEG definiere als Wohnungseigentumsbewerber denjenigen, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Die Rechtsstellung eines Wohnungseigentumsbewerbers komme daher nur demjenigen zu, dem die Einräumung von Wohnungseigentum vertraglich zugesagt wurde (Prader, WEG 2002, E 80 zu § 2; MietSlg 45.567; immolex 2002/54 uva). Ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Vertrag auf Einräumung des Wohnungseigentums sei zwischen den Parteien weder als Hauptvertrag noch als Vorvertrag verbindlich und berechtige nicht zur Klage auf Einräumung des Wohnungseigentums (Prader, WEG 2002, E 66 zu § 2). An den Wortlaut der schriftlichen Zusage im Sinne des § 2 Abs 6 WEG seien keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Zweck dieser Bestimmung nicht verfehlt werden soll. Es sei nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleich bedeutendes Wort enthält; es genüge, wenn die nach § 914 ABGB vorzunehmende Auslegung dieser schriftlichen Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers betrachtet - dazu führt, dass der Wohnungseigentumsorganisator damit dem Wohnungseigentumsbewerber die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zusagen wollte. Im Übrigen dürfe die Zusage zwar, um rechtsverbindlich zu sein, nicht rechtsgrundlos abgegeben werden, doch sei es nicht notwendig, die essentialia negotii zur Gänze in die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators aufzunehmen.Paragraph 2, Absatz 6, WEG definiere als Wohnungseigentumsbewerber denjenigen, dem schriftlich, sei es auch bedingt oder befristet, von einem Wohnungseigentumsorganisator die Einräumung von Wohnungseigentum an einem bestimmt bezeichneten wohnungseigentumstauglichen Objekt zugesagt wurde. Die Rechtsstellung eines Wohnungseigentumsbewerbers komme daher nur demjenigen zu, dem die Einräumung von Wohnungseigentum vertraglich zugesagt wurde (Prader, WEG 2002, E 80 zu Paragraph 2,; MietSlg 45.567; immolex 2002/54 uva). Ein ohne Einhaltung der Schriftform abgeschlossener Vertrag auf Einräumung des Wohnungseigentums sei zwischen den Parteien weder als Hauptvertrag noch als Vorvertrag verbindlich und berechtige nicht zur Klage auf Einräumung des Wohnungseigentums (Prader, WEG 2002, E 66 zu Paragraph 2,). An den Wortlaut der schriftlichen Zusage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, WEG seien keine allzu strengen Anforderungen zu stellen, wenn der Zweck dieser Bestimmung nicht verfehlt werden soll. Es sei nicht notwendig, dass die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators das Wort "Zusage" oder ein gleich bedeutendes Wort enthält; es genüge, wenn die nach Paragraph 914, ABGB vorzunehmende Auslegung dieser schriftlichen Erklärung in ihrer Gesamtheit - vom Verständnishorizont des Wohnungseigentumsbewerbers betrachtet - dazu führt, dass der Wohnungseigentumsorganisator damit dem Wohnungseigentumsbewerber die Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes an einem bestimmt bezeichneten Wohnungseigentumsobjekt zusagen wollte. Im Übrigen dürfe die Zusage zwar, um rechtsverbindlich zu sein, nicht rechtsgrundlos abgegeben werden, doch sei es nicht notwendig, die essentialia negotii zur Gänze in die schriftliche Erklärung des Wohnungseigentumsorganisators aufzunehmen.
Daran gemessen habe der Kläger in der Klage seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber nicht entsprechend dargetan, sodass eine Streitanmerkung im Sinne des § 43 Abs 3 WEG nicht in Betracht komme. Nach der - allein maßgeblichen - Klagserzählung fehle nämlich die Behauptung einer schriftlichen Zusage der Beklagten, dem Kläger das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr. 6 im zweiten Obergeschoss des Gebäudes ***** einzuräumen. Nach der Klagserzählung sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte beabsichtige, die gegenständliche Wohnung an einen Investor und nicht an die Mieter, also auch nicht an den Kläger, zu verkaufen. Dem entsprechend stütze der Kläger sein Begehren auch nicht auf die Einhaltung einer ihm gegebenen schriftlichen Zusage durch die Beklagte, sondern darauf, dass die Beklagte gemäß § 4 Abs 4 des Bundesimmobiliengesetzes und aufgrund von allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Fiskalgeltung der Grundrechte) gesetzlich dazu verpflichtet sei, die gegenständliche Wohnung an die kaufwilligen Mieter (und damit auch an den Kläger) zu veräußern und Wohnungseigentum zu begründen. Dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen vorliege, sei nicht konkret behauptet worden.Daran gemessen habe der Kläger in der Klage seine Stellung als Wohnungseigentumsbewerber nicht entsprechend dargetan, sodass eine Streitanmerkung im Sinne des Paragraph 43, Absatz 3, WEG nicht in Betracht komme. Nach der - allein maßgeblichen - Klagserzählung fehle nämlich die Behauptung einer schriftlichen Zusage der Beklagten, dem Kläger das Wohnungseigentumsrecht an der Wohnung Nr. 6 im zweiten Obergeschoss des Gebäudes ***** einzuräumen. Nach der Klagserzählung sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte beabsichtige, die gegenständliche Wohnung an einen Investor und nicht an die Mieter, also auch nicht an den Kläger, zu verkaufen. Dem entsprechend stütze der Kläger sein Begehren auch nicht auf die Einhaltung einer ihm gegebenen schriftlichen Zusage durch die Beklagte, sondern darauf, dass die Beklagte gemäß Paragraph 4, Absatz 4, des Bundesimmobiliengesetzes und aufgrund von allgemeinen Rechtsgrundsätzen (Fiskalgeltung der Grundrechte) gesetzlich dazu verpflichtet sei, die gegenständliche Wohnung an die kaufwilligen Mieter (und damit auch an den Kläger) zu veräußern und Wohnungseigentum zu begründen. Dass hierüber eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Streitteilen vorliege, sei nicht konkret behauptet worden.
Die fehlende Wohnungseigentums-Zusage der Beklagten könne keinesfalls durch eine Erklärung des Klägers ersetzt werden, auch nicht durch die Berufung auf eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten. Die Rechtsstellung eines Wohnungseigentumsbewerbers komme nämlich nur demjenigen zu, dem die Einräumung von Wohnungseigentum vertraglich zugesagt wurde (Prader, WEG 2002, E 80 zu § 2; MietSlg 45.567; immolex 2001/54). Damit fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Streitanmerkung nach § 43 Abs 3 WEG.Die fehlende Wohnungseigentums-Zusage der Beklagten könne keinesfalls durch eine Erklärung des Klägers ersetzt werden, auch nicht durch die Berufung auf eine gesetzliche Verpflichtung der Beklagten. Die Rechtsstellung eines Wohnungseigentumsbewerbers komme nämlich nur demjenigen zu, dem die Einräumung von Wohnungseigentum vertraglich zugesagt wurde (Prader, WEG 2002, E 80 zu Paragraph 2,; MietSlg 45.567; immolex 2001/54). Damit fehlten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Streitanmerkung nach Paragraph 43, Absatz 3, WEG.
Ebensowenig komme die eventualiter beantragte Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß § 40 Abs 2 WEG in Betracht. Auch ein derartiger Antrag stehe nämlich - schon nach dem Gesetzeswortlaut - nur dem Wohnungseigentumsbewerber (oder dem Wohnungseigentumsorganisator) zu. Ziel der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch sei die Sicherstellung des Wohnungseigentumsbewerbers zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Zwar bedürfe es zu einer solchen Anmerkung keiner Aufsandungsklausel des Eigentümers der betreffenden Liegenschaft; Voraussetzung sei aber eine dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des § 2 Abs 6 WEG. Diese Zusage bilde die Basis für die Anmerkung und müsse daher nach allgemeinen Grundbuchsregeln urkundlich nachgewiesen werden (Illedits aaO, RZ 114; Schwimann, ABGB2 Band 4, RZ 3 zu § 24a WEG; Prader, Wohnungseigentum 2002, E 5, 13, 19 und 26 zu § 40). Da derartige Urkunden im vorliegenden Fall fehlten, komme eine Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß § 40 Abs 2 WEG schon deshalb nicht in Betracht.Ebensowenig komme die eventualiter beantragte Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG in Betracht. Auch ein derartiger Antrag stehe nämlich - schon nach dem Gesetzeswortlaut - nur dem Wohnungseigentumsbewerber (oder dem Wohnungseigentumsorganisator) zu. Ziel der Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum im Grundbuch sei die Sicherstellung des Wohnungseigentumsbewerbers zu einem möglichst frühen Zeitpunkt. Zwar bedürfe es zu einer solchen Anmerkung keiner Aufsandungsklausel des Eigentümers der betreffenden Liegenschaft; Voraussetzung sei aber eine dem antragstellenden Wohnungseigentumsbewerber vom Wohnungseigentumsorganisator erteilte Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, WEG. Diese Zusage bilde die Basis für die Anmerkung und müsse daher nach allgemeinen Grundbuchsregeln urkundlich nachgewiesen werden (Illedits aaO, RZ 114; Schwimann, ABGB2 Band 4, RZ 3 zu Paragraph 24 a, WEG; Prader, Wohnungseigentum 2002, E 5, 13, 19 und 26 zu Paragraph 40,). Da derartige Urkunden im vorliegenden Fall fehlten, komme eine Anmerkung der Einräumung des Wohnungseigentumsrechtes gemäß Paragraph 40, Absatz 2, WEG schon deshalb nicht in Betracht.
Das Erstgericht habe demnach zu Recht die Behauptung einer schriftlichen vertraglichen Wohnungseigentums-Zusage der Beklagten verlangt, die in der vorliegenden Klage nicht enthalten sei. Das Schriftlichkeitsgebot (die vertragliche Zusage) könne auch nicht durch eine allfällige gesetzliche Verpflichtung der Beklagten (zufolge § 4 Bundesimmobiliengesetz oder auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze) ersetzt werden. Durch eine gesetzliche Verpflichtung erlange der Kläger nämlich nicht die Rechtsstellung eines Wohnungseigentumsbewerbers im Sinne des § 2 Abs 6 WEG. Diese Bestimmung verlange vielmehr eine schriftliche vertragliche Zusage des Wohnungseigentumsorganisators an den Wohnungseigentumsbewerber. Die geforderte Vertragsbeziehung zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber könne weder durch das Bundesimmobiliengesetz noch durch allgemeine Rechtsgrundsätze (etwa das Gleichheits- und Gleichbehandlungsgebot) ersetzt werden.Das Erstgericht habe demnach zu Recht die Behauptung einer schriftlichen vertraglichen Wohnungseigentums-Zusage der Beklagten verlangt, die in der vorliegenden Klage nicht enthalten sei. Das Schriftlichkeitsgebot (die vertragliche Zusage) könne auch nicht durch eine allfällige gesetzliche Verpflichtung der Beklagten (zufolge Paragraph 4, Bundesimmobiliengesetz oder auf Grund allgemeiner Rechtsgrundsätze) ersetzt werden. Durch eine gesetzliche Verpflichtung erlange der Kläger nämlich nicht die Rechtsstellung eines Wohnungseigentumsbewerbers im Sinne des Paragraph 2, Absatz 6, WEG. Diese Bestimmung verlange vielmehr eine schriftliche vertragliche Zusage des Wohnungseigentumsorganisators an den Wohnungseigentumsbewerber. Die geforderte Vertragsbeziehung zwischen Wohnungseigentumsorganisator und Wohnungseigentumsbewerber könne weder durch das Bundesimmobiliengesetz noch durch allgemeine Rechtsgrundsätze (etwa das Gleichheits- und Gleichbehandlungsgebot) ersetzt werden.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs 4 Bundesimmobiliengesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie der Bestimmung über die Rückwirkung der Änderungen des Bundesimmobiliengesetzes auf Ende Dezember 2002 sei nicht entscheidungsrelevant. Von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sei schon deshalb abzusehen gewesen, weil die vom Kläger als verfassungswidrig angesehenen Gesetze gar nicht hätten angewendet werden müssen.Die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 4, Absatz 4, Bundesimmobiliengesetz in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2003 sowie der Bestimmung über die Rückwirkung der Änderungen des Bundesimmobiliengesetzes auf Ende Dezember 2002 sei nicht entscheidungsrelevant. Von der Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens sei schon deshalb abzusehen gewesen, weil die vom Kläger als verfassungswidrig angesehenen Gesetze gar nicht hätten angewendet werden müssen.
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob die in § 2 Abs 6 WEG geforderte schriftliche Zusage des Wohnungseigentumsorganisators durch § 4 Abs 4 Bundesimmobiliengesetz oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze ersetzt werden kann. Überdies führe der Kläger das gegenständliche Verfahren als Musterprozess zur Wahrung der Rechte auch anderer kaufwilliger Mieter, sodass die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfalles hinausgehe. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat der Kläger Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass die grundbücherliche Anmerkung der Klage gemäß § 43 Abs 3 WEG 2002, in eventu die grundbücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bewilligt werde.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch zulässig sei, weil keine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage vorliege, ob die in Paragraph 2, Absatz 6, WEG geforderte schriftliche Zusage des Wohnungseigentumsorganisators durch Paragraph 4, Absatz 4, Bundesimmobiliengesetz oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze ersetzt werden kann. Überdies führe der Kläger das gegenständliche Verfahren als Musterprozess zur Wahrung der Rechte auch anderer kaufwilliger Mieter, sodass die Bedeutung der Entscheidung weit über den Einzelfalles hinausgehe. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluss hat der Kläger Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, ihn so abzuändern, dass die grundbücherliche Anmerkung der Klage gemäß Paragraph 43, Absatz 3, WEG 2002, in eventu die grundbücherliche Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum bewilligt werde.