Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig (wird über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung vom Prozessgericht entschieden, so handelt es sich dennoch um einen Grundbuchsbeschluss, weshalb die Fristen des § 126 GBG gelten [1 Ob 59/97a, 1 Ob 567/85, RIS-Justiz RS0060359]), er ist zulässig und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist rechtzeitig (wird über einen Antrag auf Bewilligung der Streitanmerkung vom Prozessgericht entschieden, so handelt es sich dennoch um einen Grundbuchsbeschluss, weshalb die Fristen des Paragraph 126, GBG gelten [1 Ob 59/97a, 1 Ob 567/85, RIS-Justiz RS0060359]), er ist zulässig und auch berechtigt.
Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf § 61 Abs 1 GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (1 Ob 567/85, 1 Ob 59/97a, 7 Ob 313/01g, RIS-Justiz RS0060629). Eine Streitanmerkung setzt gemäß § 61 Abs 1 GBG also regelmäßig voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (1 Ob 59/97a, NZ 1990, 181, RIS-Justiz RS0060512). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, dass die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird und die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (1 Ob 59/97a; NZ 1990/181). Eine Löschungsklage kann immer dann erhoben werden, wenn die Einverleibung aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (RIS-Justiz RS0107070, RS0060507). Eine Schenkungs-Widerrufsklage kann nicht nach § 61 GBG angemerkt werden (Binder in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB 5, § 946, Rz 7).Nach ständiger Rechtsprechung kann eine auf Paragraph 61, Absatz eins, GBG gestützte Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht bewilligt werden, selbst wenn der Anspruch auf den Erwerb eines bücherlichen Rechtes gerichtet ist (1 Ob 567/85, 1 Ob 59/97a, 7 Ob 313/01g, RIS-Justiz RS0060629). Eine Streitanmerkung setzt gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG also regelmäßig voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmung gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (1 Ob 59/97a, NZ 1990, 181, RIS-Justiz RS0060512). Wesentliche Voraussetzung der Streitanmerkung ist, dass die Gültigkeit einer bücherlichen Eintragung bestritten wird und die Wiederherstellung des früheren Buchstandes verlangt wird (1 Ob 59/97a; NZ 1990/181). Eine Löschungsklage kann immer dann erhoben werden, wenn die Einverleibung aus dem Grund der ursprünglichen Nichtigkeit oder wegen nachträglichen Wegfalls des Rechtstitels, auf dem sie beruht, vom Grundeigentümer angefochten wird (RIS-Justiz RS0107070, RS0060507). Eine Schenkungs-Widerrufsklage kann nicht nach Paragraph 61, GBG angemerkt werden (Binder in Schwimann, Praxiskommentar zum ABGB 5, Paragraph 946,, Rz 7).
Der Kläger begehrt lediglich die Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes wegen wirksamen Widerrufs der Schenkung. Sein Begehren ist nur auf Rückübertragung des Eigentums nach Widerruf der Schenkung (ein obligatorischer Anspruch), nicht jedoch auf Löschung, also Wiederherstellung des früheren Buchstandes, weil die Eintragung auf Grund eines zum Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestehenden Titels erfolgt ist, gerichtet. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG (NZ 1990, 239 [Hofmeister], 1 Ob 59/97a, 1 Ob 567/85, 9 Ob 227/99v).Der Kläger begehrt lediglich die Einwilligung des Beklagten in die Einverleibung seines Eigentumsrechtes wegen wirksamen Widerrufs der Schenkung. Sein Begehren ist nur auf Rückübertragung des Eigentums nach Widerruf der Schenkung (ein obligatorischer Anspruch), nicht jedoch auf Löschung, also Wiederherstellung des früheren Buchstandes, weil die Eintragung auf Grund eines zum Eintragungszeitpunkt nicht mehr bestehenden Titels erfolgt ist, gerichtet. Letzteres ist aber Voraussetzung für die Zulässigkeit der Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG (NZ 1990, 239 [Hofmeister], 1 Ob 59/97a, 1 Ob 567/85, 9 Ob 227/99v).
Da also nur ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wurde, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß § 61 Abs 1 GBG nicht zulässig, weshalb der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen ist.Da also nur ein obligatorischer Anspruch geltend gemacht wurde, ist eine Streitanmerkung der Klage gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG nicht zulässig, weshalb der erstinstanzliche Beschluss wiederherzustellen ist.