Gemäß § 61 Abs 1 GBG setzt eine Streitanmerkung voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmungen gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (1 Ob 2133/96z, 1 Ob 292/98t, NZ 1990/100, SZ 58/71 uva). Danach muss für den Kläger, soweit es an einer Verwirklichung des Ausnahmetatbestands gemäß § 70 GBG fehlt, bereits ein derartiges Recht einverleibt gewesen sein (NZ 1990, 263, 1 Ob 292/98t; RIS-Justiz RS0061032). Wird die Feststellung und Einverleibung eines bisher nicht eingetragenen dinglichen Rechtes begehrt, kommt eine Streitanmerkung gemäß § 61 Abs 1 GBG nicht in Betracht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Klageanmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz, das auch deren Rechtswirkungen festlegt, vorsieht. Das schließt zwar einen Analogieschluss nicht aus, schränkt einen solchen jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Wirkung einem Klagetypus entsprechen, der einer Streitanmerkung zugänglich ist. Voraussetzung jeder Analogiebildung ist aber jedenfalls eine planwidrige Unvollständigkeit der Rechtsordnung, die die Ursache für eine nicht gewollte Gesetzeslücke bildet (1 Ob 2133/96z, 1 Ob 292/98t je mwN; RIS-Justiz RS0016506).Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG setzt eine Streitanmerkung voraus, dass der Kläger behauptet, durch eine Einverleibung in einem dinglichen oder einem solchen kraft besonderer Bestimmungen gleichzuhaltenden Recht verletzt worden zu sein (1 Ob 2133/96z, 1 Ob 292/98t, NZ 1990/100, SZ 58/71 uva). Danach muss für den Kläger, soweit es an einer Verwirklichung des Ausnahmetatbestands gemäß Paragraph 70, GBG fehlt, bereits ein derartiges Recht einverleibt gewesen sein (NZ 1990, 263, 1 Ob 292/98t; RIS-Justiz RS0061032). Wird die Feststellung und Einverleibung eines bisher nicht eingetragenen dinglichen Rechtes begehrt, kommt eine Streitanmerkung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, GBG nicht in Betracht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Klageanmerkungen nur zulässig sind, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz, das auch deren Rechtswirkungen festlegt, vorsieht. Das schließt zwar einen Analogieschluss nicht aus, schränkt einen solchen jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Wirkung einem Klagetypus entsprechen, der einer Streitanmerkung zugänglich ist. Voraussetzung jeder Analogiebildung ist aber jedenfalls eine planwidrige Unvollständigkeit der Rechtsordnung, die die Ursache für eine nicht gewollte Gesetzeslücke bildet (1 Ob 2133/96z, 1 Ob 292/98t je mwN; RIS-Justiz RS0016506).
Im vorliegenden Fall fand keine Änderung des Grundbuchsstandes statt. Für den Kläger war auch bisher kein Eigentumsrecht, sondern lediglich ein Vorkaufsrecht einverleibt. Nach ständiger Rechtsprechung besitzt das verbücherte Vorkaufsrecht eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung. Es stellt ein vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfügungshindernis für den dinglich belasteten Eigentümer dar. Zwecks grundbücherlicher Übertragung einer mit einem bücherlichen Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss dem Grundbuchsgericht in grundbuchsrechtlich zureichender Weise urkundlich nachgewiesen werden, dass dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft gehörig angeboten wurde und er von seinem Recht nicht Gebrauch gemacht hat oder mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist (Aicher in Rummel I3 § 1073 ABGB, Rz 13 mwN). Solange also keine Eintragung im Grundbuch unter Verletzung des dinglichen Vorkaufsrechtes des Klägers erfolgt, ist er in seinen bücherlichen Rechten nicht verletzt.Im vorliegenden Fall fand keine Änderung des Grundbuchsstandes statt. Für den Kläger war auch bisher kein Eigentumsrecht, sondern lediglich ein Vorkaufsrecht einverleibt. Nach ständiger Rechtsprechung besitzt das verbücherte Vorkaufsrecht eine dem Veräußerungsverbot entsprechende Wirkung. Es stellt ein vom Grundbuchsgericht von Amts wegen zu beachtendes Verfügungshindernis für den dinglich belasteten Eigentümer dar. Zwecks grundbücherlicher Übertragung einer mit einem bücherlichen Vorkaufsrecht belasteten Liegenschaft muss dem Grundbuchsgericht in grundbuchsrechtlich zureichender Weise urkundlich nachgewiesen werden, dass dem Vorkaufsberechtigten die Liegenschaft gehörig angeboten wurde und er von seinem Recht nicht Gebrauch gemacht hat oder mit der beantragten Einverleibung einverstanden ist (Aicher in Rummel I3 Paragraph 1073, ABGB, Rz 13 mwN). Solange also keine Eintragung im Grundbuch unter Verletzung des dinglichen Vorkaufsrechtes des Klägers erfolgt, ist er in seinen bücherlichen Rechten nicht verletzt.
Wird ein Dritter im Grundbuch unter Missachtung des verbücherten Vorkaufsrechtes als Eigentümer eingetragen, so steht dem Vorkaufsberechtigten gegen den eingetragenen Dritten die Löschungsklage und die Streitanmerkung zu (SZ 37/78). In diesem Fall hat der Vorkaufsberechtigte gegen den Dritten auch ein Abforderungsrecht nach § 1079 2. Satz ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht aber dem in seinem dinglichen Vorkaufsrecht Verletzten gegenüber dem Verpflichteten nach § 1079 1. Satz ABGB das Recht auf Schadenersatz zu, nämlich das Recht auf Naturalersatz, d.h. auf Verschaffung der Möglichkeit des Erwerbs des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Objektes (8 Ob 526/86; RIS-Justiz RS0020221, RS0020210). Der Anspruch des Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten beruht daher - wie sich aus dem Gesetz ergibt - auf dem Titel des Schadenersatzes. Eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist nicht zu bewilligen (RIS-Justiz RS0060629).Wird ein Dritter im Grundbuch unter Missachtung des verbücherten Vorkaufsrechtes als Eigentümer eingetragen, so steht dem Vorkaufsberechtigten gegen den eingetragenen Dritten die Löschungsklage und die Streitanmerkung zu (SZ 37/78). In diesem Fall hat der Vorkaufsberechtigte gegen den Dritten auch ein Abforderungsrecht nach Paragraph 1079, 2. Satz ABGB. Nach ständiger Rechtsprechung steht aber dem in seinem dinglichen Vorkaufsrecht Verletzten gegenüber dem Verpflichteten nach Paragraph 1079, 1. Satz ABGB das Recht auf Schadenersatz zu, nämlich das Recht auf Naturalersatz, d.h. auf Verschaffung der Möglichkeit des Erwerbs des mit dem Vorkaufsrecht belasteten Objektes (8 Ob 526/86; RIS-Justiz RS0020221, RS0020210). Der Anspruch des Vorkaufsberechtigten gegenüber dem Vorkaufsverpflichteten beruht daher - wie sich aus dem Gesetz ergibt - auf dem Titel des Schadenersatzes. Eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen ist nicht zu bewilligen (RIS-Justiz RS0060629).
Der vorliegende Anspruch hat also eine gänzlich andere Grundlage und Wirkung als jener gegen einen im Grundbuch unter Verletzung der bücherlichen Rechte des Vorkaufsberechtigten eingetragenen Dritten, weshalb sich eine analoge Anwendung des § 61 GBG verbietet. Eine Streitanmerkung der Klage des Vorkaufsberechtigten gegen den Vorkaufsverpflichteten auf Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf Grund des behaupteten Eintrittes des Vorkaufsfalls ist daher nicht zulässig.Der vorliegende Anspruch hat also eine gänzlich andere Grundlage und Wirkung als jener gegen einen im Grundbuch unter Verletzung der bücherlichen Rechte des Vorkaufsberechtigten eingetragenen Dritten, weshalb sich eine analoge Anwendung des Paragraph 61, GBG verbietet. Eine Streitanmerkung der Klage des Vorkaufsberechtigten gegen den Vorkaufsverpflichteten auf Zustimmung zur Einverleibung seines Eigentumsrechtes auf Grund des behaupteten Eintrittes des Vorkaufsfalls ist daher nicht zulässig.
Dem Revisionsrekurs war ein Erfolg zu versagen.