Rechtssatz RS0024788
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0024788
Entscheidungsdatum
25.10.2018
Rechtssatz
Klagt der bücherlich Vorkaufsberechtigte gemäß § 1079 2. Satz ABGB den bereits ins Grundbuch gelangten Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechtes mit der Begründung, er sei auf Grund eines zur Ausschaltung des Vorkaufsrechtes geschlossenen Scheinvertrages (Schenkungsvertrag, während in Wahrheit ein Kaufvertrag vorgelegen sei) als Eigentümer eingetragen worden, liegen die Voraussetzungen einer Streitanmerkung (Verletzung in einem bücherlichen Recht) vor.Klagt der bücherlich Vorkaufsberechtigte gemäß Paragraph 1079, 2. Satz ABGB den bereits ins Grundbuch gelangten Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechtes mit der Begründung, er sei auf Grund eines zur Ausschaltung des Vorkaufsrechtes geschlossenen Scheinvertrages (Schenkungsvertrag, während in Wahrheit ein Kaufvertrag vorgelegen sei) als Eigentümer eingetragen worden, liegen die Voraussetzungen einer Streitanmerkung (Verletzung in einem bücherlichen Recht) vor.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 79/64
Entscheidungstext OGH 29.05.1964 1 Ob 79/64
Veröff: SZ 27/78 = RZ 1964,161
- 7 Ob 313/01g
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
Auch; nur: Klagt der bücherlich Vorkaufsberechtigte gemäß § 1079 2. Satz ABGB den bereits ins Grundbuch gelangten Dritten auf Übertragung des Eigentumsrechtes liegen die Voraussetzungen einer Streitanmerkung (Verletzung in einem bücherlichen Recht) vor. (T1)
- 6 Ob 179/18v
Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 179/18v
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0024788
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2019
Dokumentnummer
JJR_19640529_OGH0002_0010OB00079_6400000_001