Rechtssatz RS0016506
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016506
Entscheidungsdatum
06.06.2024
Rechtssatz
Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen (hier: die Klägerinnen streben die Aufhebung ihrer "Eigentumsgemeinschaft" mit der Beklagten in Ansehung eines mit Wohnungseigentum verbundenen Mindestanteils an, als dessen Eigentümer noch ihr Vater im Grundbuch eingetragen ist; nach den Klagsbehauptungen sei Erbin nach ihrem Vater dessen nachverstorbenen Ehefrau, die Mutter der Streitteile gewesen, zu deren Nachlass die Streitteile je zu 1/3 unbedingte Erbserklärungen abgegeben haben. Die Ähnlichkeit ihres Urteilsbegehrens mit dem einer Klage auf Zivilteilung gemeinsamen Liegenschaftseigentums trägt jedoch ihren Antrag auf grundbücherliche Anmerkung erleichtert werden soll, kann nämlich nur das Bestehen einer dinglichen Rechtsgemeinschaft sein; Voraussetzung ist jedenfalls bestehendes Miteigentum, eben an diesen Eigentumsrecht fehlt es den Klägerinnen).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 45/94
Entscheidungstext OGH 21.06.1994 5 Ob 45/94
- 1 Ob 2133/96z
Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2133/96z
nur: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen. (T1)
- 1 Ob 397/97g
Entscheidungstext OGH 15.12.1997 1 Ob 397/97g
nur: Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. (T2)
- 1 Ob 292/98t
Entscheidungstext OGH 27.10.1998 1 Ob 292/98t
nur T1
- 7 Ob 1/01z
Entscheidungstext OGH 23.01.2001 7 Ob 1/01z
Vgl auch; nur T2
- 6 Ob 263/01x
Entscheidungstext OGH 29.11.2001 6 Ob 263/01x
nur: Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruchsgrund und Funktion einem der Streitanmerkung zugänglichen Klagstypus entsprechen. (T3)
Beisatz: Wenn dem Anfechtungsberechtigten rechtliche Mittel zur Verfügung stehen, sich gegen schädliche Handlungen des Anfechtungsgegners zu schützen, fällt das besondere Rechtsschutzbedürfnis als Argument für eine Analogiebildung weg. (T4)
- 7 Ob 313/01g
Entscheidungstext OGH 17.04.2002 7 Ob 313/01g
nur T1
- 8 Ob 80/08k
Entscheidungstext OGH 10.07.2008 8 Ob 80/08k
nur T1
- 5 Ob 136/08y
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 136/08y
nur T1
- 5 Ob 135/08a
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 135/08a
nur T1
- 1 Ob 138/10s
Entscheidungstext OGH 10.08.2010 1 Ob 138/10s
nur T2; Beisatz: Hier: § 35 Abs 2 TirGVG. (T5)
- 8 Ob 36/12w
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 8 Ob 36/12w
nur T2; Beisatz: Die Streitanmerkung kommt auch nicht als Sicherungsmittel einer Einstweiligen Verfügung iSd § 382 EO in Betracht. (T6)
- 2 Ob 16/13m
Entscheidungstext OGH 25.04.2013 2 Ob 16/13m
nur T1
- 10 Ob 82/15d
Entscheidungstext OGH 22.10.2015 10 Ob 82/15d
Auch; nur T1
- 5 Ob 150/15t
Entscheidungstext OGH 21.12.2015 5 Ob 150/15t
nur T1
- 2 Ob 231/15g
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 231/15g
Auch; nur T1
- 5 Ob 189/16d
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 189/16d
nur T1
- 2 Ob 183/23k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.10.2023 2 Ob 183/23k
Beisatz wie T1
- 5 Ob 93/24y
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 06.06.2024 5 Ob 93/24y
Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016506
Zuletzt aktualisiert am
08.08.2024
Dokumentnummer
JJR_19940621_OGH0002_0050OB00045_9400000_001