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Entscheidung 2 Ob 231/15g×

Entscheidung 2 Ob 231/15g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0007574 Rechtssatz 21.10.1987Zivilrecht
Dem uneigentlichen Nachlegatar steht anders als dem Nacherben gegen den mit dem Vermächtnis belasteten Erben nur ein schuldrechtlicher Herausgabeanspruch zu. Tritt der Bedingungsfall ein, ist daher das Verlassenschaftsverfahren nach den szt. Erblasser nicht …
RS0012517 Rechtssatz 30.09.1981Zivilrecht
Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, …
RS0016506 Rechtssatz 21.06.1994Zivilrecht
Klagsanmerkungen sind nur zulässig, soweit sie das Grundbuchsgesetz oder ein anderes Gesetz vorsieht, das festlegt, welche Rechtswirkungen damit begründet werden sollen. Das schließt eine Analogie nicht aus, schränkt sie jedoch auf Klagen ein, deren Anspruc …
RS0019129 Rechtssatz 15.01.1986Zivilrecht
Die Schenkung auf den Todesfall ist eine unbedingte, mit dem Tode des Erblassers (Geschenkgebers) als Anfangstermin terminisierte Schenkung, die erst aus dem Nachlass erfüllt werden soll. Der Geschenkgeber bleibt in aller Regel bis zum Todesfall im Genuss d …
RS0060512 Rechtssatz 15.09.1977Zivilrecht
Voraussetzung für eine Streitanmerkung ist, dass derjenige, der diese Anmerkung anstrebt, in einem bücherlichen Recht verletzt worden ist.
RS0060629 Rechtssatz 23.09.1969Zivilrecht
Es ist ständige Rechtsprechung, dass eine Streitanmerkung bei bloß obligatorischen, auf vertraglicher Grundlage beruhenden Ansprüchen nicht zu bewilligen ist (so SZ 2/7, 5/60, 6/80, 21/105 ua, zuletzt 7 Ob 464/57).
RS0074232 Rechtssatz 12.11.1974Zivilrecht
Die Frage, ob die Streitanmerkung zu bewilligen ist, ist auf Grund des Klagevorbringens und des Urteilsantrages zu entscheiden.
RS0074332 Rechtssatz 02.03.1982Zivilrecht
Die Streitanmerkung hat auf der Grundlage des Klagevorbringens und des Urteilsantrages ohne weitere Bescheinigung des behaupteten Anspruches zu erfolgen (EvBl 1963/3 S 14).
RS0126117 Rechtssatz 05.05.2010Zivilrecht
Dem Antragsgegner, der sich gegen eine gerichtlich bewilligte Streitanmerkung im Rechtsmittelverfahren erfolgreich zur Wehr setzt, steht gemäß § 78 Abs 2 AußStrG 2005 iVm § 75 Abs 2 GBG) gegenüber dem Antragsteller der Ersatz der Kosten seines Rechtsmittels …