Rechtssatz RS0012517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012517
Entscheidungsdatum
27.10.2016
Rechtssatz
Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß § 956 erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall, bei der der Schenkende auf den Widerruf verzichtet und die der Form des Notariatsaktes bedarf, insbesondere dadurch, dass der Widerruf nicht im Belieben des Erblassers steht, weil er vertraglich gebunden ist.Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall jedenfalls als Vermächtnis zu behandeln. Von der Schenkung, deren Erfüllung erst nach dem Tod des Schenkenden erfolgen soll und die gemäß Paragraph 956, erster Satz ABGB als Vermächtnis aufzufassen ist, unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall, bei der der Schenkende auf den Widerruf verzichtet und die der Form des Notariatsaktes bedarf, insbesondere dadurch, dass der Widerruf nicht im Belieben des Erblassers steht, weil er vertraglich gebunden ist.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 731/81
Entscheidungstext OGH 30.09.1981 6 Ob 731/81
MietSlg 33188
- 4 Ob 2029/96b
Entscheidungstext OGH 30.04.1996 4 Ob 2029/96b
nur: Nach dem Tod des Erblassers ist die Schenkung auf den Todesfall als Vermächtnis zu behandeln. (T1)
Veröff: SZ 69/108
- 6 Ob 99/99y
Entscheidungstext OGH 20.05.1999 6 Ob 99/99y
Vgl auch; nur T1
- 3 Ob 9/08g
Entscheidungstext OGH 08.05.2008 3 Ob 9/08g
Vgl; Beisatz: Die Anwendung des Vermächtnisrechts auf Schenkungen auf den Todesfall ist auf das Verhältnis zu den Noterben und zu den Nachlassgläubigern zu beschränken. (T2)
- 3 Ob 175/08v
Entscheidungstext OGH 03.10.2008 3 Ob 175/08v
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Schenkung auf den Todesfall ist nach dem Tod des Erblassers jedenfalls im Verhältnis zu den Verlassenschaftsgläubigern wie ein Vermächtnis zu behandeln. (T3)
- 5 Ob 245/10f
Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 245/10f
Vgl aber; Beisatz: Bei einer Gütergemeinschaft auf den Todesfall fällt der dem überlebenden Ehegatten gebührende Anteil am Gesamtvermögen nicht (zum Zweck der Pflichtteilsermittlung zunächst noch) in den Nachlass des Verstorbenen, sondern nur der dem Verstorbenen zustehende Anteil am Gesamtvermögen in dessen Nachlass. (T4)
Veröff: SZ 2011/88
- 9 Ob 83/10m
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 9 Ob 83/10m
Vgl auch; nur T1
- 2 Ob 65/12s
Entscheidungstext OGH 14.03.2013 2 Ob 65/12s
Auch; Beisatz: Ein wegen Fehlens des Widerrufsverzichts oder wegen Formmangels ungültiger Schenkungsvertrag auf den Todesfall kann in ein Vermächtnis umgedeutet werden, wenn die Form hierfür eingehalten wurde. (T5)
- 2 Ob 231/15g
Entscheidungstext OGH 27.10.2016 2 Ob 231/15g
Schlagworte
Bem: Vgl auch RS0103393.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0012517
Zuletzt aktualisiert am
15.12.2016
Dokumentnummer
JJR_19810930_OGH0002_0060OB00731_8100000_001