Beide Revisionsrekurse sind zulässig, aber nicht berechtigt. Sie werden gemeinsam behandelt.
Zutreffend hat das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die von der Tochter Gertraude angestrebte Bestellung zum Verlassenschaftskurator im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen der Erbansprecher von vornherein nicht in Betracht kommt, sondern jedenfalls auch von Amts wegen ein unbeteiligter Dritter als Kurator zu bestellen ist, wenn für anstehende dringliche Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen eine Vertretung der Verlassenschaft erforderlich ist (vgl RIS-Justiz RS0007581).Zutreffend hat das Rekursgericht seiner Entscheidung zugrundegelegt, dass die von der Tochter Gertraude angestrebte Bestellung zum Verlassenschaftskurator im Hinblick auf die widerstreitenden Interessen der Erbansprecher von vornherein nicht in Betracht kommt, sondern jedenfalls auch von Amts wegen ein unbeteiligter Dritter als Kurator zu bestellen ist, wenn für anstehende dringliche Verwaltungs- oder Vertretungshandlungen eine Vertretung der Verlassenschaft erforderlich ist vergleiche RIS-Justiz RS0007581).
Ob überhaupt ein Kurator für die Verlassenschaft zwecks Geltendmachung der Ungültigkeit des Schenkungsvertrags auf den Todesfall zugunsten des Sohnes Herbert zu bestellen ist, hängt von der Beantwortung der Frage ab, wer zur Geltendmachung der Formungültigkeit eines derartigen Schenkungsvertrags berufen ist: die Verlassenschaft oder der Erbe, der die Gültigkeit des Schenkungsvertrags auf den Todesfall bestreitet und den (allenfalls anteiligen) Rechtserwerb an der seinerzeit geschenkten Sache anstrebt.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass zur Anfechtung eines von einem handlungsunfähigen Erblassers abgeschlossenen Vertrags nach dessen Tod nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen legitimiert ist (5 Ob 315/69 = NZ 1971, 45 uva; zuletzt 1 Ob 7/07x und 3 Ob 111/07f; RIS-Justiz RS0008114). Zu 4 Ob 227/01p (= EvBl 2002/86) verneinte der Oberste Gerichtshof (unter ausdrücklicher Ablehnung seiner gegenteiligen früheren Entscheidung 4 Ob 561/94) die Berechtigung einzelner Erben, einen ihrer Ansicht nach nichtigen Übergabsvertrag anzufechten; dieses Recht komme nur der durch einen Verlassenschaftskurator (allenfalls die mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben) vertretenen Verlassenschaft zu, weil nur dadurch sichergestellt werde, dass durch die Rechtskraftwirkung des Feststellungsurteils für alle möglichen Erbansprecher, also nicht bloß für die Parteien eines zwischen einzelnen Erben geführten Prozesses, die Rechtslage geklärt werde.
Die hier zu beurteilende Schenkung auf den Todesfall nach § 956 zweiter Satz ABGB nimmt eine Mittelstellung zwischen den Geschäften unter Lebenden und von Todes wegen ein. Sie besteht in einem unter Lebenden abgeschlossenen Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Geschenkgebers - aus dessen Nachlass - erfüllt werden soll. Es handelt sich um eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers (als Anfangstermin) betagte Schenkung (Schubert in Rummel3 § 956 ABGB Rz 1; Bollenberger in KBB2 § 956 ABGB Rz 2, je mwN). In Bezug auf Fragen der Gültigkeit des Vertragsabschlusses (Geschäftsfähigkeit, Willensmängel) unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall nicht von einem vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Kauf- oder Übergabsvertrag. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist daher die Gleichbehandlung der Schenkung auf den Todesfall in Ansehung der Anfechtung ihrer Wirksamkeit mit sonstigen Geschäften unter Lebenden geboten. Daran ändert auch die ständige Rechtsprechung nichts, wonach die Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod des Erblassers als Vermächtnis (Legat) zu behandeln ist (4 Ob 2029/96b = SZ 69/108 ua; RIS-Justiz RS0012517; vgl die Einordnung aus grundverkehrsrechtlicher Sicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden: RIS-Justiz RS0019129 [T1, T4]).Die hier zu beurteilende Schenkung auf den Todesfall nach Paragraph 956, zweiter Satz ABGB nimmt eine Mittelstellung zwischen den Geschäften unter Lebenden und von Todes wegen ein. Sie besteht in einem unter Lebenden abgeschlossenen Schenkungsvertrag, der erst nach dem Tod des Geschenkgebers - aus dessen Nachlass - erfüllt werden soll. Es handelt sich um eine unbedingte, mit dem Tod des Erblassers (als Anfangstermin) betagte Schenkung (Schubert in Rummel3 Paragraph 956, ABGB Rz 1; Bollenberger in KBB2 Paragraph 956, ABGB Rz 2, je mwN). In Bezug auf Fragen der Gültigkeit des Vertragsabschlusses (Geschäftsfähigkeit, Willensmängel) unterscheidet sich die Schenkung auf den Todesfall nicht von einem vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Kauf- oder Übergabsvertrag. Nach Ansicht des erkennenden Senats ist daher die Gleichbehandlung der Schenkung auf den Todesfall in Ansehung der Anfechtung ihrer Wirksamkeit mit sonstigen Geschäften unter Lebenden geboten. Daran ändert auch die ständige Rechtsprechung nichts, wonach die Schenkung auf den Todesfall nach dem Tod des Erblassers als Vermächtnis (Legat) zu behandeln ist (4 Ob 2029/96b = SZ 69/108 ua; RIS-Justiz RS0012517; vergleiche die Einordnung aus grundverkehrsrechtlicher Sicht als Rechtsgeschäft unter Lebenden: RIS-Justiz RS0019129 [T1, T4]).
Vor der Einantwortung können nicht die Erben, sondern nur die Verlassenschaft auf Leistung eines Legats geklagt werden (stRsp, RIS-Justiz RS0012283). Dessen ungeachtet hat die Rechtsprechung die Möglichkeit des Erben, die Ungültigkeit oder Unwirksamkeit des Legats im Rechtsweg feststellen zu lassen, und zwar auch schon vor der Einantwortung, anerkannt (4 Ob 561/94, 7 Ob 142/00h). In dem der Entscheidung 7 Ob 142/00h zugrunde liegenden Fall gab es jedoch nur einen erbserklärten Alleinerben (dessen Rechtsnachfolger), der den Umfang eines von ihm zu erfüllenden Legats feststellen (beschränken) lassen wollte. Von dem genannten Rechtssatz ist der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 4 Ob 227/01p abgegangen, der erkennende Senat ist dem mit seiner Entscheidung 3 Ob 111/07f beigetreten.
Das im vorliegenden Fall zu beachtende Problem der Grenzen der Rechtskraftwirkung eines Feststellungsurteils in Ansehung nicht am Prozess beteiligter möglicher Erben bestand auch in der Entscheidung 7 Ob 142/00h nicht. Weiß (in Ferrari/Likar-Peer, Erbrecht, 317) plädiert für die Beschränkung der Anwendung des Vermächtnisrechts auf Schenkungen auf den Todesfall auf das Verhältnis zu den Noterben und zu den Nachlassgläubigern. Dem ist beizutreten.
Die hier von der Tochter Gertraude ins Treffen geführte Rechtsschutzversicherungsdeckung für den von ihr angestrebten Anfechtungsprozess gegen ihren Bruder und Miterben ist insoweit ohne Relevanz, als die anzustrebende umfassende Klärung der Rechtslage (bindende Feststellung nicht nur für die zur Zeit erbantrittserklärten Erben, sondern für alle in Betracht kommenden) eine Klageführung durch die Verlassenschaft erfordert.
Zusammenfassend gelangt der Senat daher zu folgendem Ergebnis: Zur Anfechtung des vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall nach § 956 zweiter Satz ABGB ist nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung aller übrigen legitimiert. Das Rekursgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass für die vom ruhenden Nachlass allenfalls einzubringende Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Schenkung auf den Todesfall zugunsten des Sohnes Herbert ein Verlassenschaftskurator zu bestellen ist, wobei infolge bestehender Interessenkollision die Bestellung eines Erben ausscheidet.Zusammenfassend gelangt der Senat daher zu folgendem Ergebnis: Zur Anfechtung des vom Erblasser zu Lebzeiten geschlossenen Schenkungsvertrags auf den Todesfall nach Paragraph 956, zweiter Satz ABGB ist nur seine Verlassenschaft, vertreten durch einen Kurator, allenfalls bei Überlassung der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses an die Erben diese, keinesfalls aber einer von mehreren Miterben ohne ausdrückliche Zustimmung aller übrigen legitimiert. Das Rekursgericht ist daher zutreffend zum Ergebnis gelangt, dass für die vom ruhenden Nachlass allenfalls einzubringende Klage auf Feststellung der Ungültigkeit der Schenkung auf den Todesfall zugunsten des Sohnes Herbert ein Verlassenschaftskurator zu bestellen ist, wobei infolge bestehender Interessenkollision die Bestellung eines Erben ausscheidet.