Ungeachtet des im Revisionsverfahren nicht strittigen Sachverhalts, dass die Erblasserin im Mai 2000 weder geschäftsfähig noch testierfähig war, fehlt der Klägerin nach der von ihr bekämpften, vom Berufungsgericht aber zutreffend herangezogenen oberstgerichtlichen Judikatur die Legitimation, ihre auf das 1. Testament vom 1. März 1978 gestützten Ansprüche außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens geltend zu machen:
Vorauszuschicken ist, dass auf den Rechtsstreit noch die Bestimmungen des AußStrG 1854, somit idF vor der Außerstreitreform (BGBl I/2003/111) anzuwenden sind (§ 205 AußStrG idgF).Vorauszuschicken ist, dass auf den Rechtsstreit noch die Bestimmungen des AußStrG 1854, somit in der Fassung vor der Außerstreitreform (BGBl I/2003/111) anzuwenden sind (Paragraph 205, AußStrG idgF).
I. Der Eigentumserwerb des Erben erfolgt im Abhandlungsverfahren. Vor der Einantwortung können auch erbserklärte Erben nicht willkürlich von sich aus einen Erbsrechtsstreit einleiten. Die Beschreitung des Rechtswegs steht den Beteiligten im Verlassenschaftsverfahren nur zu, wenn sie vom Verlassenschaftsgericht beschlussmäßig auf den Rechtsweg verwiesen wurden (RIS-Justiz RS0006522; 5 Ob 221/98f mwN). Zur Anfechtung eines von einem geschäftsunfähigen Erblasser geschlossenen Vertrags ist nur die Verlassenschaft legitimiert, die durch einen Kurator oder aber auch durch den Erben vertreten werden kann, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde (RIS-Justiz RS0008114; 3 Ob 15/06m). Auch der pflichtteilsberechtigte Noterbe kann ein Rechtsgeschäft des Erblassers wegen Geschäftsunfähigkeit (§ 865 ABGB) nicht selbst anfechten (RIS-Justiz RS0012219). Die Erbrechtsklage, also die negative Feststellungsklage gegen den schwächeren Erbrechtstitel (RIS-Justiz RS0110928) kann demnach nur nach einer Verteilung der Parteirollen durch das Verlassenschaftsgericht und nach beschlussmäßigem Auftrag zur Klageführung eingebracht werden.römisch eins. Der Eigentumserwerb des Erben erfolgt im Abhandlungsverfahren. Vor der Einantwortung können auch erbserklärte Erben nicht willkürlich von sich aus einen Erbsrechtsstreit einleiten. Die Beschreitung des Rechtswegs steht den Beteiligten im Verlassenschaftsverfahren nur zu, wenn sie vom Verlassenschaftsgericht beschlussmäßig auf den Rechtsweg verwiesen wurden (RIS-Justiz RS0006522; 5 Ob 221/98f mwN). Zur Anfechtung eines von einem geschäftsunfähigen Erblasser geschlossenen Vertrags ist nur die Verlassenschaft legitimiert, die durch einen Kurator oder aber auch durch den Erben vertreten werden kann, dem die Besorgung und Verwaltung des Nachlasses übertragen wurde (RIS-Justiz RS0008114; 3 Ob 15/06m). Auch der pflichtteilsberechtigte Noterbe kann ein Rechtsgeschäft des Erblassers wegen Geschäftsunfähigkeit (Paragraph 865, ABGB) nicht selbst anfechten (RIS-Justiz RS0012219). Die Erbrechtsklage, also die negative Feststellungsklage gegen den schwächeren Erbrechtstitel (RIS-Justiz RS0110928) kann demnach nur nach einer Verteilung der Parteirollen durch das Verlassenschaftsgericht und nach beschlussmäßigem Auftrag zur Klageführung eingebracht werden.
II. Ein rechtliches Interesse an den von der Klägerin begehrten Feststellungen wurde vom Berufungsgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rsp verneint:römisch zwei. Ein rechtliches Interesse an den von der Klägerin begehrten Feststellungen wurde vom Berufungsgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rsp verneint:
1. Vor Einleitung einer Nachtragsabhandlung besteht noch kein rechtliches Interesse des Erben zur Anfechtung des Rechtsgeschäfts des Erblassers (so schon 4 Ob 136/63 = EvBl 1964/251), weil er in dem vom Gesetz vorgesehenen Verfahren seine Ansprüche durchsetzen kann. Von der gegenteiligen Entscheidung 4 Ob 561/94, in welcher ein Feststellungsinteresse bejaht wurde, ist der 4. Senat in seiner E 4 Ob 227/01p selbst mit der vom Berufungsgericht zitierten und zutreffenden Begründung abgegangen. Dagegen vermag die Revisionswerberin keine triftigen Gründe ins Treffen zu führen:
Die Legitimation zur Einbringung einer Feststellungsklage kann nicht schon allein mit dem Interesse an einer Klageführung begründet werden, wenn der Gegner sich eines Rechts berühmt (hier die Behauptung der beklagten Partei, das 2. Testament und der Schenkungsvertrag aus dem Jahr 2000 seien wirksam), weil zur Begründung des rechtlichen Interesses neben der Berühmung auch eine dadurch hervorgerufene Gefährdung der Rechtsstellung des Klägers erforderlich ist und weiters die begehrte Feststellung das zur Beseitigung der Gefährdung geeignete Mittel sein muss (RIS-Justiz RS0039096). Diese Voraussetzungen liegen hier aber nicht vor, weil die Klägerin im fortzusetzenden Abhandlungsverfahren Gelegenheit hat, ihren auf die Ungültigkeit des 2. Testaments und des Schenkungsvertrags gestützten Anspruch auf Eigentumserwerb durchzusetzen.
2. Dies kann im Wege einer Nachtragsabhandlung geschehen. Entgegen dem Revisionsvorbringen handelt es sich bei der erfolgten kridamäßigen Verteilung der Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft an die Gläubiger um eine Erledigung iSd § 73 Abs 1 AußStrG 1854, bei der nach Überlassung der Aktiva der ruhende Nachlass als Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen weiter bestehen bleibt (RIS-Justiz RS0007687, RS0103726), sodass nur dieser - wie ausgeführt - zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen legitimiert und die Bestellung eines Nachlasskurators noch möglich ist.2. Dies kann im Wege einer Nachtragsabhandlung geschehen. Entgegen dem Revisionsvorbringen handelt es sich bei der erfolgten kridamäßigen Verteilung der Aktiva der überschuldeten Verlassenschaft an die Gläubiger um eine Erledigung iSd Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG 1854, bei der nach Überlassung der Aktiva der ruhende Nachlass als Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen weiter bestehen bleibt (RIS-Justiz RS0007687, RS0103726), sodass nur dieser - wie ausgeführt - zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen legitimiert und die Bestellung eines Nachlasskurators noch möglich ist.
3. Schließlich kann die Revisionswerberin nicht ins Treffen führen, dass bei materiellrechtlichen Feststellungsklagen kein rechtliches Interesse nachgewiesen werden müsse. Dies gilt zwar grundsätzlich und ebenso wie für Rechtsgestaltungsklagen, setzt aber eine Anfechtung inter partes (zwischen den Vertragsparteien) voraus. Bei der Anfechtung eines fremden Vertrags durch Dritte haben diese ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung (der Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit) nachzuweisen (RIS-Justiz RS0014654). Dass ein solches Interesse dem Erben fehlt, weil er im Abhandlungsverfahren seinen Anspruch durchsetzen kann und muss, wurde schon erläutert.
III. Auch die Abweisung des auf das Pflichtteilsrecht (§§ 762 ff und § 951 ABGB) gestützte Eventualbegehren erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur:römisch drei. Auch die Abweisung des auf das Pflichtteilsrecht (Paragraphen 762, ff und Paragraph 951, ABGB) gestützte Eventualbegehren erfolgte im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur:
Der Pflichtteil ist gegenüber dem Nachlass bzw. dem eingeantworteten Erben geltend zu machen (7 Ob 135/00d mwN u.a.; RIS-Justiz RS0012848). Ein Direktanspruch gegen den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils (§ 951 Abs 1 ABGB) setzt voraus, dass der Pflichtteil im Nachlass keine Deckung findet (RIS-Justiz RS0012941, RS0012963). Dann kann der Übernehmer (Beschenkte) vom übergangenen Pflichtteilsberechtigten unmittelbar geklagt werden (RIS-Justiz RS0012893). Nach den Klagebehauptungen und den getroffenen Feststellungen fallen die vermögenswerten Liegenschaftsanteile in die Verlassenschaft, sodass die Voraussetzung für die Haftung des Beschenkten, nämlich die fehlende Deckung des Pflichtteils im Nachlass, hier einer Sachverhaltsgrundlage entbehrt. Unschlüssig ist schließlich der Hinweis der Revisionswerberin auf den Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers als Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch nach § 951 ABGB. Dieser Fristbeginn entspricht zwar der oberstgerichtlichen Rsp (RIS-Justiz RS0034357), ändert aber nichts daran, dass die verkürzte Klägerin die fehlende Nachlassdeckung nachzuweisen hätte. Bei dem von ihr behaupteten Wert der Liegenschaft (360.000 EUR) fielen 5/8 Anteile der Erblasserin in den Nachlass. Bei einer derartigen Erhöhung der Nachlassaktiva wäre der begehrte Pflichtteil im Nachlass gedeckt.Der Pflichtteil ist gegenüber dem Nachlass bzw. dem eingeantworteten Erben geltend zu machen (7 Ob 135/00d mwN u.a.; RIS-Justiz RS0012848). Ein Direktanspruch gegen den Geschenknehmer wegen Verkürzung des Pflichtteils (Paragraph 951, Absatz eins, ABGB) setzt voraus, dass der Pflichtteil im Nachlass keine Deckung findet (RIS-Justiz RS0012941, RS0012963). Dann kann der Übernehmer (Beschenkte) vom übergangenen Pflichtteilsberechtigten unmittelbar geklagt werden (RIS-Justiz RS0012893). Nach den Klagebehauptungen und den getroffenen Feststellungen fallen die vermögenswerten Liegenschaftsanteile in die Verlassenschaft, sodass die Voraussetzung für die Haftung des Beschenkten, nämlich die fehlende Deckung des Pflichtteils im Nachlass, hier einer Sachverhaltsgrundlage entbehrt. Unschlüssig ist schließlich der Hinweis der Revisionswerberin auf den Zeitpunkt des Todes des Geschenkgebers als Beginn der Verjährungsfrist für den Anspruch nach Paragraph 951, ABGB. Dieser Fristbeginn entspricht zwar der oberstgerichtlichen Rsp (RIS-Justiz RS0034357), ändert aber nichts daran, dass die verkürzte Klägerin die fehlende Nachlassdeckung nachzuweisen hätte. Bei dem von ihr behaupteten Wert der Liegenschaft (360.000 EUR) fielen 5/8 Anteile der Erblasserin in den Nachlass. Bei einer derartigen Erhöhung der Nachlassaktiva wäre der begehrte Pflichtteil im Nachlass gedeckt.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).