Rechtssatz RS0115928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0115928
Entscheidungsdatum
28.06.2007
Rechtssatz
Soweit der erkennende Senat in der Entscheidung vom 22. 11. 1994, 4 Ob 561/94, das rechtliche Interesse der dortigen Kläger als berufene gesetzliche Erben (auch) deshalb bejaht hat, weil im Hinblick auf den dort strittigen Übergabsvertrag bisher eine Verlassenschaftsabhandlung mangels (eines sonstigen) Vermögens nicht durchzuführen gewesen sei und die Kläger daher gar keine Möglichkeit gehabt hätten, Erbserklärungen abzugeben, kann dies nicht aufrecht erhalten werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115928
Dokumentnummer
JJR_20011217_OGH0002_0040OB00227_01P0000_001