Entscheidungsgründe:
Der am 15. 3. 1902 geborene Josef T***** hatte mit seiner Ehegattin Barbara Cäcilia T***** 13 Kinder, neben den 10 Klägern noch Hedwig S*****, Maria T***** und Karl T*****. Nach dem Tode seiner Gattin am 20. 4. 1995 wurde ihm deren Nachlass eingeantwortet. Mit Pflichtteilsübereinkommen vom 3. 4. 1997 verpflichtete er sich, den 13 Kindern eine pauschale Abfindung von je 135.000 S zu zahlen. Sowohl bei der Abgabe der Erbserklärung als auch beim Abschluss des Pflichtteilsübereinkommens war Josef T***** anwaltlich vertreten. Infolge der Einantwortung wurde Josef T***** Eigentümer eines Einfamilienhauses in Dornbirn, in dem er zusammen mit seiner Gattin gelebt hatte.
Der Erledigung des Verlassenschaftsverfahrens nach Barbara Cäcilia T***** war ein Josef T***** betreffendes Sachwalterschaftsverfahren vorangegangen. Am 7. 9. 1995 hatte nämlich ein Rechtsanwalt als Vertreter Karl T*****s die Bestellung eines Sachwalters für dessen Vater angeregt. Dieser Anregung schlossen sich alle Kinder mit Ausnahme der Maria T***** an. Nachdem ein Sachverständiger dem Vater der Kläger zwar altersbedingte geistige Beeinträchtigungen, dennoch aber Geschäftsfähigkeit in Bezug auf das Verlassenschaftsverfahren und Testierfähigkeit bescheinigt hatte, teilte das Bezirksgericht Dornbirn als Pflegschaftsgericht der Verlassenschaftsabteilung mit, dass ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nicht eingeleitet werde. Auf Antrag des Rechtsanwaltes der Kinder des Klägers erstattete dann ein anderer Sachverständiger im Auftrag des Pflegschaftsgerichtes ein nervenfachärztliches Gutachten, in dem er bei Josef T***** ein organisches Psychosyndrom (Hirnleistungsschwäche) des höheren Lebensalters sowie eine chronifizierte hirnorganische Psychose erkannte und daher mangelnde Geschäftsfähigkeit, wohl aber noch vorhandene Testierfähigkeit, annahm. Daraufhin bestellte das Gericht am 30. 1. 1996 Maria T***** zur einstweiligen Sachwalterin und mit Beschluss vom 3. 6. 1996 einen Rechtsanwalt zum Sachwalter für Josef T***** mit der Aufgabe der Vertretung des Betroffenen im Verlassenschaftsverfahren. Am 23. 10. 1996 erstattete wiederum ein anderer Facharzt für Psychiatrie und Neurologie auf Veranlassung von Josef T***** und seiner Tochter Maria T***** ein Gutachten, in dem die Testierfähigkeit Josef T*****s bejaht wurde. Derselbe Sachverständige attestierte in einem weiteren Gutachten vom 2. 1. 1997 Josef T***** auch Geschäftsfähigkeit. Auf Antrag des Betroffenen hob das Pflegschaftsgericht mit Beschluss vom 14. 1. 1997 die Sachwalterschaft über Josef T***** auf, worauf das Verlassenschaftsverfahren ohne Sachwalter mit dem anwaltlich vertretenen Josef T***** zu Ende geführt wurde.
Am 3./5. 7. 1997 schloss Josef T***** mit dem Beklagten - einem Sohn seiner Tochter Maria T***** - in Form eines Notariatsaktes einen Übergabsvertrag, mit dem er den Beklagten unter Vorbehalt eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts seine Liegenschaft mit Haus ins Eigentum übertrug. Als Gegenleistung übernahm der Beklagte die Rückzahlung des Kredits über 3,120.000 S, den Josef T***** zur Begleichung der Pflichtteilsansprüche seiner Kinder bei einer Bank mit grundbücherlicher Sicherstellung auf der Liegenschaft aufgenommen hatte. In dem 2,350.000 S übersteigenden Ausmaß - welcher Betrag auch den Pflichtteilsanspruch des Beklagten enthielt - erfolgte die Übergabe schenkungsweise. Der Errichtung des Notariatsakts über die Anbotstellung Josef T*****s war ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beigezogen, der die Geschäftsfähigkeit Josef T*****s für das Rechtsgeschäft attestierte. Derselbe Sachverständige erstattete am 4. 7. 1997 ein Gutachten, in dem er die Geschäftsfähigkeit Josef T*****s mit Bezug auf den errichteten Übergabsvertrag bejahte. Am 3. 7. 1997, dem Tag der Anbotstellung im Rahmen des Notariatsakts, errichtete Josef T***** vor demselben Notar ein Testament, in welchem er den Beklagten als Alleinerben einsetzte. Am 2. 9. 1997 erstattete ein anderer Sachverständiger im Auftrag dreier Personen aus dem Kreis der Kläger ein nervenärztliches Attest, indem er nach Untersuchung Josef T*****s vom 28. 8. 1997 aussprach, dass ein schweres dementielles Syndrom zufolge altersbedingter Hirnleistungsschwäche und zusätzlich eine ängstlich depressive Verstimmung vorliege. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei eine Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten dringend erforderlich. Noch zu Lebzeiten Josef T*****s fochten die nunmehrigen Kläger den Übergabsvertrag mit Klage vor dem Landesgericht Feldkirch als rechtsunwirksam an, weil der Übergeber bei Unterfertigung des Vertrags nicht geschäftsfähig gewesen sei. Diese Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Die Kläger hätten zu Lebzeiten ihres Vaters weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht; die theoretische Möglichkeit, in Zukunft ein solches Recht zu erwerben, begründe kein rechtliches Interesse im Sinn des § 228 ZPO.Am 3./5. 7. 1997 schloss Josef T***** mit dem Beklagten - einem Sohn seiner Tochter Maria T***** - in Form eines Notariatsaktes einen Übergabsvertrag, mit dem er den Beklagten unter Vorbehalt eines lebenslänglichen und unentgeltlichen Wohnungsgebrauchsrechts seine Liegenschaft mit Haus ins Eigentum übertrug. Als Gegenleistung übernahm der Beklagte die Rückzahlung des Kredits über 3,120.000 S, den Josef T***** zur Begleichung der Pflichtteilsansprüche seiner Kinder bei einer Bank mit grundbücherlicher Sicherstellung auf der Liegenschaft aufgenommen hatte. In dem 2,350.000 S übersteigenden Ausmaß - welcher Betrag auch den Pflichtteilsanspruch des Beklagten enthielt - erfolgte die Übergabe schenkungsweise. Der Errichtung des Notariatsakts über die Anbotstellung Josef T*****s war ein Facharzt für Neurologie und Psychiatrie beigezogen, der die Geschäftsfähigkeit Josef T*****s für das Rechtsgeschäft attestierte. Derselbe Sachverständige erstattete am 4. 7. 1997 ein Gutachten, in dem er die Geschäftsfähigkeit Josef T*****s mit Bezug auf den errichteten Übergabsvertrag bejahte. Am 3. 7. 1997, dem Tag der Anbotstellung im Rahmen des Notariatsakts, errichtete Josef T***** vor demselben Notar ein Testament, in welchem er den Beklagten als Alleinerben einsetzte. Am 2. 9. 1997 erstattete ein anderer Sachverständiger im Auftrag dreier Personen aus dem Kreis der Kläger ein nervenärztliches Attest, indem er nach Untersuchung Josef T*****s vom 28. 8. 1997 aussprach, dass ein schweres dementielles Syndrom zufolge altersbedingter Hirnleistungsschwäche und zusätzlich eine ängstlich depressive Verstimmung vorliege. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht sei eine Sachwalterschaft für alle Angelegenheiten dringend erforderlich. Noch zu Lebzeiten Josef T*****s fochten die nunmehrigen Kläger den Übergabsvertrag mit Klage vor dem Landesgericht Feldkirch als rechtsunwirksam an, weil der Übergeber bei Unterfertigung des Vertrags nicht geschäftsfähig gewesen sei. Diese Klage blieb in allen drei Instanzen erfolglos. Die Kläger hätten zu Lebzeiten ihres Vaters weder ein Erb- noch ein Pflichtteilsrecht; die theoretische Möglichkeit, in Zukunft ein solches Recht zu erwerben, begründe kein rechtliches Interesse im Sinn des Paragraph 228, ZPO.
Am 27. 5. 1998 verstarb Josef T*****. Nach den Erhebungen des im Verlassenschaftsverfahren bestellten Gerichtskommissärs waren Aktiven von 107.247,07 S sowie Sterbe- und Todfallskosten von 112.248,50 S vorhanden. Mit Beschluss vom 22. 2. 2000 wurde der Nachlass dem Beklagten, der die Sterbe- und Todfallskosten beglichen hatte und der im Testament vom 3. 10. 1995 als Alleinerbe ausgewiesen war, an Zahlungs Statt überlassen. Damit wurde das Verlassenschaftsverfahren beendet, ohne dass Erbserklärungen abgegeben worden waren und ohne dass es zu einer Einantwortung des Nachlasses an einen Erben gekommen ist. Die Kläger haben nie einen Antrag auf Bestellung eines Kurators für die Verlassenschaft gestellt. Die Verlassenschaft ist weder durch einen Kurator vertreten noch wurde einem Erben die Verwaltung der Verlassenschaft übertragen.
Mit ihrer nach dem Tode ihres Vaters eingebrachten Klage begehrten die Kläger, den Übergabsvertrag vom 5. 7. 1997 aufzuheben und den Beklagten schuldig zu erkennen, die näher bezeichnete Liegenschaft in jenem tatsächlichen und rechtlichen Zustand an die Kläger herauszugeben, wie er sie am 5. 7. 1997 übernommen habe, und in die Einverleibung des Eigentumsrechts an dieser Liegenschaft für die Kläger einzuwilligen. Vor Schluss der mündlichen Verhandlung stellten sie noch das Eventualbegehren auf Feststellung, dass der zwischen dem Beklagten und Josef T***** abgeschlossene Übergabsvertrag, aufgrund dessen das Eigentumsrecht des Beklagten an der Liegenschaft einverleibt wurde, aufgrund von Geschäftsunfähigkeit des Verstorbenen nichtig sei und damit aufgehoben werde. Ihr Vater sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Übergabsvertrags, aber auch bei Errichtung des Testaments vom 3. 10. 1995, auf das sich der Beklagte berufe, geschäfts- und testierunfähig gewesen. Seit dem Tod ihres Vaters sei ihre Aktivlegitimation zu bejahen, widrigenfalls ihnen jede Möglichkeit genommen wäre, ihr Erbrecht geltend zu machen. Auch ihr Feststellungsinteresse liege im Hinblick auf ihr Erbrecht, zumindest aber wegen ihres Pflichtteilsrechts, vor. Sie hätten ein Interesse daran, dass die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts zwischen ihrem Vater und dem Beklagten festgestellt werde, da sie dann als Kinder des Verstorbenen zu ihrem vollen Erbrecht gelangen würden. Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Josef T***** sei bei Unterfertigung des Übergabsvertrags voll geschäftsfähig gewesen. Den Klägern fehle die Aktivlegitimation, weil ein Testament vorliege, in dem er als einziger Erbe eingesetzt sei, sodass die gesetzliche Erbfolge nicht zum Tragen komme. Den Klägern stehe daher nicht einmal ein potentielles Erbrecht zu. Sie hätten keine Erbserklärung abgegeben, sodass von einer Erbenstellung der Kläger nicht auszugehen sei. Im Übrigen sei Josef T***** am 3. 10. 1995 testierfähig gewesen.
Das Erstgericht wies das Haupt- sowie das Eventualbegehren ab. Die Kläger seien nicht aktiv legitimiert. Allfällige Ansprüche aus der behaupteten Nichtigkeit des Übergabsvertrages könnte nur die ruhende Verlassenschaft, nicht aber die Kläger geltend machen. Es bestehe auch kein rechtliches Interesse eines präsumtiven Erben, vor der Einleitung einer Nachtragsabhandlung durch Feststellungsklage das Bestehen einer Forderung der Verlassenschaft gegen einen Dritten nachzuweisen. Die Kläger könnten auch nicht über Rechte der nicht klagenden gesetzlichen Erben prozessual verfügen.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Werde - wie hier - das Nachlassvermögen an Zahlungs Statt gemäß § 73 Abs 1 AußStrG überlassen, so bleibe der ruhende Nachlass weiterhin Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Vor der Einantwortung sei der Nachlass nicht als Vermögen der Erben anzusehen. Rechtsansprüche des ruhenden Nachlasses könnten daher nicht die präsumtiven oder berufenen Erben geltend machen, sondern nur die - durch einen Kurator oder mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betraute Erben - vertretene Verlassenschaft geltend machen. Der Anspruch auf Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit nach § 865 ABGB entstehe mit Abschluss des anfechtbaren Vertrags und gehe mit dem Tod des geschäftsunfähigen Vertragspartners auf dessen Nachlass über. Nach dessen Tod sei daher nur die Verlassenschaft klagelegitimiert. Allerdings billige die Rechtsprechung einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten dann das Recht zu, die Rechtsunwirksamkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners geltend zu machen, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Vertrages hat. Der Dritte habe aber nicht einen rechtsgestaltenden Anspruch auf Aufhebung des Vertrags, sondern - bei gegebenem rechtlichen Interesse - einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des rechtsunwirksamen Rechtsgeschäfts. Seine Klage sei daher keine Rechtsgestaltungs-, sondern eine Feststellungsklage. Bei Überlassung eines Nachlasses an Zahlungs Statt hätten daher gesetzliche Erben des verstorbenen geschäftsunfähigen Vertragspartners ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von diesem abgeschlossenen Übergabsvertrags, wenn im Hinblick auf diesen Übergabsvertrag eine Verlassenschaftsabhandlung mangels eines sonstigen Vermögens nicht durchzuführen gewesen sei und die präsumtiven Erben daher keine Möglichkeit gehabt hätten, Erbserklärungen abzugeben. Dass auch dem ruhenden Nachlass ein solcher Anspruch zustehe, beseitige das rechtliche Interesse der Erbberechtigten nicht. Beide Hauptbegehren seien abzuweisen, weil der Anspruch auf Beseitigung des nach ihrer Behauptung rechtsunwirksamen Vertrags nur dem ruhenden Nachlass zustehe. Keinesfalls hätten die Kläger ein Recht auf Übertragung der Liegenschaft, weil ein Eigentumserwerb erst durch Einantwortung erfolgen könnte. Im Übrigen seien nicht alle präsumtiven gesetzlichen Erben am Verfahren beteiligt. Auf die Frage, ob ein dem Eventualbegehren stattgebendes Urteil die von den Klägern angestrebte Rechtskraftwirkung entfalten würde und ein Rechtsschutzinteresse der Kläger zu bejahen sei, brauche nicht eingegangen zu werden, weil ihnen auch die Aktivlegitimation für dieses Begehren fehle. Bei den Klägern als den gegenüber dem Übergabsvertrag zwischen ihrem Vater und den Beklagten außenstehenden Dritten handle es sich um eine Rechtsgemeinschaft, der nicht nur sie, sondern auch die am Verfahren nicht beteiligten weiteren präsumtiven gesetzlichen Erben angehörten. Mit ihrem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags machten sie ein seiner Natur gemäß unteilbares, allen Teilhabern dieser Rechtsgemeinschaft zustehendes Recht geltend, mit dem sie eine Änderung der Rechtsbeziehung gegenüber dem Beklagten anstreben. Infolge des auf ihrer Seite gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses könnte dieses nur für alle Teilhaber dieser Rechtsgemeinschaft einheitlich festgestellt oder gestaltet werden. Es könne also, insbesondere auch zur Vermeidung widersprüchlicher Rechtsbeziehungen zum Beklagten und unterschiedlicher Rechtspositionen im Verlassenschaftsverfahren sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, nur für alle präsumtiven gesetzlichen Erben nach Josef T***** ein einheitliches und gleichlautendes (stattgebendes) Urteil ergehen. Das bedeute, dass nur alle leiblichen Kinder und damit alle potentiellen gesetzlichen Erben Josef T*****s gemeinsam zur Erhebung einer Feststellungsklage auf Nichtigerklärung des abgeschlossenen Übergabsvertrags, aber auch zur Geltendmachung eines Rechtsgestaltungsanspruchs auf Vertragsaufhebung berechtigt seien, weil sie eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Nur einige von mehreren potentiellen Miterben seien ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen weder zur Geltendmachung eines Rechtsgestaltungsanspruchs auf Vertragsaufhebung noch eines auf Feststellung der Nichtigkeit des vom verstorbenen Geschäftsunfähigen abgeschlossenen Vertrags aktiv legitimiert. Das Erstgericht habe daher auch das Eventualbegehren zu Recht abgewiesen.Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Werde - wie hier - das Nachlassvermögen an Zahlungs Statt gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AußStrG überlassen, so bleibe der ruhende Nachlass weiterhin Subjekt der nicht untergegangenen Rechte und Pflichten des Verstorbenen. Vor der Einantwortung sei der Nachlass nicht als Vermögen der Erben anzusehen. Rechtsansprüche des ruhenden Nachlasses könnten daher nicht die präsumtiven oder berufenen Erben geltend machen, sondern nur die - durch einen Kurator oder mit Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betraute Erben - vertretene Verlassenschaft geltend machen. Der Anspruch auf Anfechtung eines Rechtsgeschäfts wegen Geschäftsunfähigkeit nach Paragraph 865, ABGB entstehe mit Abschluss des anfechtbaren Vertrags und gehe mit dem Tod des geschäftsunfähigen Vertragspartners auf dessen Nachlass über. Nach dessen Tod sei daher nur die Verlassenschaft klagelegitimiert. Allerdings billige die Rechtsprechung einem am Rechtsgeschäft nicht beteiligten Dritten dann das Recht zu, die Rechtsunwirksamkeit des Vertrags wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit eines Vertragspartners geltend zu machen, wenn dieser ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung des Vertrages hat. Der Dritte habe aber nicht einen rechtsgestaltenden Anspruch auf Aufhebung des Vertrags, sondern - bei gegebenem rechtlichen Interesse - einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit des rechtsunwirksamen Rechtsgeschäfts. Seine Klage sei daher keine Rechtsgestaltungs-, sondern eine Feststellungsklage. Bei Überlassung eines Nachlasses an Zahlungs Statt hätten daher gesetzliche Erben des verstorbenen geschäftsunfähigen Vertragspartners ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtsunwirksamkeit des von diesem abgeschlossenen Übergabsvertrags, wenn im Hinblick auf diesen Übergabsvertrag eine Verlassenschaftsabhandlung mangels eines sonstigen Vermögens nicht durchzuführen gewesen sei und die präsumtiven Erben daher keine Möglichkeit gehabt hätten, Erbserklärungen abzugeben. Dass auch dem ruhenden Nachlass ein solcher Anspruch zustehe, beseitige das rechtliche Interesse der Erbberechtigten nicht. Beide Hauptbegehren seien abzuweisen, weil der Anspruch auf Beseitigung des nach ihrer Behauptung rechtsunwirksamen Vertrags nur dem ruhenden Nachlass zustehe. Keinesfalls hätten die Kläger ein Recht auf Übertragung der Liegenschaft, weil ein Eigentumserwerb erst durch Einantwortung erfolgen könnte. Im Übrigen seien nicht alle präsumtiven gesetzlichen Erben am Verfahren beteiligt. Auf die Frage, ob ein dem Eventualbegehren stattgebendes Urteil die von den Klägern angestrebte Rechtskraftwirkung entfalten würde und ein Rechtsschutzinteresse der Kläger zu bejahen sei, brauche nicht eingegangen zu werden, weil ihnen auch die Aktivlegitimation für dieses Begehren fehle. Bei den Klägern als den gegenüber dem Übergabsvertrag zwischen ihrem Vater und den Beklagten außenstehenden Dritten handle es sich um eine Rechtsgemeinschaft, der nicht nur sie, sondern auch die am Verfahren nicht beteiligten weiteren präsumtiven gesetzlichen Erben angehörten. Mit ihrem Begehren auf Feststellung der Nichtigkeit des Vertrags machten sie ein seiner Natur gemäß unteilbares, allen Teilhabern dieser Rechtsgemeinschaft zustehendes Recht geltend, mit dem sie eine Änderung der Rechtsbeziehung gegenüber dem Beklagten anstreben. Infolge des auf ihrer Seite gemeinschaftlichen Rechtsverhältnisses könnte dieses nur für alle Teilhaber dieser Rechtsgemeinschaft einheitlich festgestellt oder gestaltet werden. Es könne also, insbesondere auch zur Vermeidung widersprüchlicher Rechtsbeziehungen zum Beklagten und unterschiedlicher Rechtspositionen im Verlassenschaftsverfahren sowie aus Gründen der Rechtssicherheit, nur für alle präsumtiven gesetzlichen Erben nach Josef T***** ein einheitliches und gleichlautendes (stattgebendes) Urteil ergehen. Das bedeute, dass nur alle leiblichen Kinder und damit alle potentiellen gesetzlichen Erben Josef T*****s gemeinsam zur Erhebung einer Feststellungsklage auf Nichtigerklärung des abgeschlossenen Übergabsvertrags, aber auch zur Geltendmachung eines Rechtsgestaltungsanspruchs auf Vertragsaufhebung berechtigt seien, weil sie eine notwendige Streitgenossenschaft bildeten. Nur einige von mehreren potentiellen Miterben seien ohne ausdrückliche Zustimmung der übrigen weder zur Geltendmachung eines Rechtsgestaltungsanspruchs auf Vertragsaufhebung noch eines auf Feststellung der Nichtigkeit des vom verstorbenen Geschäftsunfähigen abgeschlossenen Vertrags aktiv legitimiert. Das Erstgericht habe daher auch das Eventualbegehren zu Recht abgewiesen.