Die Abtretung des Erbschaftsbesitzes wird vom widerstrebenden Erbschaftsbesitzer durch Erbschaftsklage im ordentlichen Rechtsweg gefordert. Mit der Erbschaftsklage will der wahre Erbe die Abtretung des Nachlasses, d.h. die Rechtsstellung eines Universalsukzessors des Erblassers erreichen, wodurch er dann mittelbar Subjekt aller Einzelrechtsverhältnisse der Verlassenschaft wird. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 330; Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, 111 f; NZ 1984, 107; EvBl. 1956/268). Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Der Kläger braucht die herauszugebenden Sachen nicht einzeln zu bezeichnen, es besteht aber kein Hindernis, daß der Kläger das Herausgabebegehren auf bestimmte Sachen einschränkt. Dann hat der Beklagte aber das Recht, die Belastung der abverlangten Gegenstände mit Nachlaßpassiven einredeweise geltend zu machen (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu §§ 823, 824; JBl. 1956, 99).Die Abtretung des Erbschaftsbesitzes wird vom widerstrebenden Erbschaftsbesitzer durch Erbschaftsklage im ordentlichen Rechtsweg gefordert. Mit der Erbschaftsklage will der wahre Erbe die Abtretung des Nachlasses, d.h. die Rechtsstellung eines Universalsukzessors des Erblassers erreichen, wodurch er dann mittelbar Subjekt aller Einzelrechtsverhältnisse der Verlassenschaft wird. Insoweit bezeichnet man mit Recht die Erbschaftsklage als Universalklage (Ehrenzweig-Kralik, Erbrecht3, 330; Gschnitzer-Faistenberger, Erbrecht2, 111 f; NZ 1984, 107; EvBl. 1956/268). Die Erbschaftsklage ist eine Leistungsklage. Der Kläger braucht die herauszugebenden Sachen nicht einzeln zu bezeichnen, es besteht aber kein Hindernis, daß der Kläger das Herausgabebegehren auf bestimmte Sachen einschränkt. Dann hat der Beklagte aber das Recht, die Belastung der abverlangten Gegenstände mit Nachlaßpassiven einredeweise geltend zu machen (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 7 zu Paragraphen 823, 824,; JBl. 1956, 99).
Im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht nur generell die Abtretung des Erbschaftsbesitzes und damit die Herausgabe des ganzen Nachlasses gefordert, sondern konkret angeführt, welche in den Nachlaß fallende Vermögenswerte seitens des Beklagten abzutreten seien. Unter anderem haben sie die Ausfolgung von Bargeld, Sparguthaben und Wertpapieren im Betrag von S 585.513,23 samt 4 % Zinsen seit 22.8.1981 begehrt. Als der Beklagte vorbrachte, er habe sämtliche Bankguthaben realisiert und die Fahrnisse verwertet (AS 201), fügten die Kläger ein Eventualbegehren an, das auf Bezahlung der Beträge von S 585.513,23 und S 72.950,-- samt 4 % Zinsen seit 7.4.1990 (AS 202) gerichtet ist. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Wertpapiere bzw. Sparguthaben tatsächlich vom Beklagten realisiert wurden (AS 259, 261, 321). Dies bedeutet, daß eine Ausfolgung der Wertpapiere jedenfalls nicht mehr möglich ist; das Bargeld und der Erlös aus den Sparguthaben wurden - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - mit dem Bargeld des Beklagten vermengt (AS 321). Die Vorinstanzen waren daher verpflichtet, über das von den Klägern gestellte Eventualbegehren, das ein reines Zahlungsbegehren darstellt, zu entscheiden. Auch der Pflichtteilsanspruch des Beklagten, der im Zuge des Berufungsverfahrens der Höhe nach mit zumindest S 585.513,23 außer Streit gestellt wurde (AS 307), ist ein Geldanspruch (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu §§ 762 bis 764). Geldforderungen sind nach § 1438 ABGB kompensabel. Ein Rechtssatz, daß gegen eine Geldforderung, die an die Stelle eines Herausgabeanspruchs tritt, nicht aufgerechnet werden dürfte, findet sich in keinem Gesetz (SZ 24/274). Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgründen zu beurteilen. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall mit einer ihm zustehenden Geldforderung (Pflichtteilsanspruch) gegen das Geldforderungsbegehren der Kläger aufgerechnet; ein Kompensationsverbot im Sinne des § 1440 ABGB steht dieser Aufrechnung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat daher völlig zu Recht auf die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten Bedacht genommen und zufolge Außerstreitstellung der Höhe dieser Gegenforderung das Klagebegehren in diesem Umfang abgewiesen (Punkte 2 bis 4 der Entscheidung des Berufungsgerichtes; vgl. SZ 54/169; SZ 54/153; 6 Ob 564/80; 3 Ob 570/85). Daß der Pflichtteilsanspruch des Beklagten nicht fällig wäre, wiewohl solche Ansprüche ab Kundmachung des letzten Willens fällig sind (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 16 zu §§ 762 bis 764 mwN), wurde zwar in erster Instanz behauptet, im Rechtsmittelverfahren aber nicht mehr weiter verfolgt.Im vorliegenden Fall haben die Kläger nicht nur generell die Abtretung des Erbschaftsbesitzes und damit die Herausgabe des ganzen Nachlasses gefordert, sondern konkret angeführt, welche in den Nachlaß fallende Vermögenswerte seitens des Beklagten abzutreten seien. Unter anderem haben sie die Ausfolgung von Bargeld, Sparguthaben und Wertpapieren im Betrag von S 585.513,23 samt 4 % Zinsen seit 22.8.1981 begehrt. Als der Beklagte vorbrachte, er habe sämtliche Bankguthaben realisiert und die Fahrnisse verwertet (AS 201), fügten die Kläger ein Eventualbegehren an, das auf Bezahlung der Beträge von S 585.513,23 und S 72.950,-- samt 4 % Zinsen seit 7.4.1990 (AS 202) gerichtet ist. Die Vorinstanzen haben festgestellt, daß die Wertpapiere bzw. Sparguthaben tatsächlich vom Beklagten realisiert wurden (AS 259, 261, 321). Dies bedeutet, daß eine Ausfolgung der Wertpapiere jedenfalls nicht mehr möglich ist; das Bargeld und der Erlös aus den Sparguthaben wurden - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - mit dem Bargeld des Beklagten vermengt (AS 321). Die Vorinstanzen waren daher verpflichtet, über das von den Klägern gestellte Eventualbegehren, das ein reines Zahlungsbegehren darstellt, zu entscheiden. Auch der Pflichtteilsanspruch des Beklagten, der im Zuge des Berufungsverfahrens der Höhe nach mit zumindest S 585.513,23 außer Streit gestellt wurde (AS 307), ist ein Geldanspruch (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 6 zu Paragraphen 762 bis 764). Geldforderungen sind nach Paragraph 1438, ABGB kompensabel. Ein Rechtssatz, daß gegen eine Geldforderung, die an die Stelle eines Herausgabeanspruchs tritt, nicht aufgerechnet werden dürfte, findet sich in keinem Gesetz (SZ 24/274). Die Gleichartigkeit der aufzurechnenden Forderungen ist ausschließlich nach dem Gegenstand der Ansprüche, nicht aber nach ihren Rechtsgründen zu beurteilen. Der Beklagte hat im vorliegenden Fall mit einer ihm zustehenden Geldforderung (Pflichtteilsanspruch) gegen das Geldforderungsbegehren der Kläger aufgerechnet; ein Kompensationsverbot im Sinne des Paragraph 1440, ABGB steht dieser Aufrechnung nicht entgegen. Das Berufungsgericht hat daher völlig zu Recht auf die compensando eingewendete Gegenforderung des Beklagten Bedacht genommen und zufolge Außerstreitstellung der Höhe dieser Gegenforderung das Klagebegehren in diesem Umfang abgewiesen (Punkte 2 bis 4 der Entscheidung des Berufungsgerichtes; vergleiche SZ 54/169; SZ 54/153; 6 Ob 564/80; 3 Ob 570/85). Daß der Pflichtteilsanspruch des Beklagten nicht fällig wäre, wiewohl solche Ansprüche ab Kundmachung des letzten Willens fällig sind (Welser in Rummel, ABGB2, Rz 16 zu Paragraphen 762 bis 764 mwN), wurde zwar in erster Instanz behauptet, im Rechtsmittelverfahren aber nicht mehr weiter verfolgt.
Zur Verpflichtung der Kläger, Zug um Zug gegen Abtretung der Erbschaft DM 77.946,50 an den Beklagten zu bezahlen, ist auszuführen: Unstrittig ist, daß der Beklagte als redlicher Erbschaftsbesitzer anzusehen ist, dem alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen verbleiben. Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer hat für die ihm gebührenden Früchte und Nutzungen auch keinen Bereicherungsausgleich zu leisten (Welser aaO, Rz 17 zu §§ 823, 824; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu § 330; Weiß in Klang III2 1075; Ehrenzweig-Kralik, aaO, 337 uva; SZ 64/47, SZ 61/162; SZ 60/6; 6 Ob 682/76; 1 Ob 249/68). Die vom Beklagten erzielten Einnahmen aus der Vermietung der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften (mehr als 1 Mio S, AS 261) sind daher jedenfalls ins Eigentum des Beklagten übergegangen. Strittig ist dagegen, ob der Beklagte die für den Nachlaß geleisteten Aufwendungen aus den von ihm gezogenen Früchten und Nutzungen (Mietzinseinnahmen) zu decken hat oder ob ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen gegen den Nachlaß und damit gegen die Erben zusteht.Zur Verpflichtung der Kläger, Zug um Zug gegen Abtretung der Erbschaft DM 77.946,50 an den Beklagten zu bezahlen, ist auszuführen: Unstrittig ist, daß der Beklagte als redlicher Erbschaftsbesitzer anzusehen ist, dem alle bis zur Klagszustellung abgesonderten Nutzungen verbleiben. Der gutgläubige Erbschaftsbesitzer hat für die ihm gebührenden Früchte und Nutzungen auch keinen Bereicherungsausgleich zu leisten (Welser aaO, Rz 17 zu Paragraphen 823, 824,; Spielbüchler in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu Paragraph 330,; Weiß in Klang III2 1075; Ehrenzweig-Kralik, aaO, 337 uva; SZ 64/47, SZ 61/162; SZ 60/6; 6 Ob 682/76; 1 Ob 249/68). Die vom Beklagten erzielten Einnahmen aus der Vermietung der zum Nachlaß gehörigen Liegenschaften (mehr als 1 Mio S, AS 261) sind daher jedenfalls ins Eigentum des Beklagten übergegangen. Strittig ist dagegen, ob der Beklagte die für den Nachlaß geleisteten Aufwendungen aus den von ihm gezogenen Früchten und Nutzungen (Mietzinseinnahmen) zu decken hat oder ob ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen gegen den Nachlaß und damit gegen die Erben zusteht.
Der mit der Erbschaftsklage belangte Erbschaftsbesitzer hat einen Anspruch auf die von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen. Insbesondere besteht der Anspruch auf Ersatz der für das Begräbnis des Erblassers gemachten Auslagen sowie auf Ersatz der durch den Erbschaftsbesitzer vom Nachlaß entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben. Darüber hinaus kann der Erbschaftsbesitzer gemäß § 824 ABGB nach den Grundsätzen, die für den redlichen Besitzer gelten, die Vergütung seiner Aufwendungen auf den Nachlaß zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger verlangen. Der Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (SZ 44/158; Weiß in Klang, aaO, 1076; Ehrenzweig-Kralik, aaO, 337; vgl. Gschnitzer-Faistenberger, aaO, 113). Voraussetzung des Anspruchs ist, daß der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlaßvermögens) gemacht hat; Aufwendungen des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers zum Zweck der Fruchtziehung kommen daher als ersatzfähige Aufwendungen nicht in Betracht (Weiß in Klang, aaO, 1076). Nun mögen die Aufwendungen des Beklagten durchaus auch für die Fruchtziehung (Mieteinnahmen) bedeutsam gewesen sein, doch war dies lediglich ein Nebeneffekt der werterhaltenden bzw. werterhöhenden Aufwendungen (Investitionen) auf die beiden zum Nachlaß gehörigen Häuser. Die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, daß diese Aufwendungen und Investitionen der Objekterhaltung, also der Werterhaltung, dienten (AS 259 bzw. 324). Solche werterhaltenden Aufwendungen sind, wenn sie nicht mit Mitteln der Erbschaft gemacht wurden, dem redlichen Erbschaftsbesitzer zu ersetzen (Spielbüchler aaO, Rz 1 zu § 331; EFSlg. 63.034). Die Höhe des Aufwandersatzes ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB (EFSlg. 63.035). Die Beurteilung der Notwendigkeit und Nützlichkeit des Aufwandes ist nach den Verhältnissen vorzunehmen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme des Geschäftes darstellten (SZ 61/162). Daß die Bezahlung der Grundsteuer und der Feuerversicherungsprämien notwendig und nützlich war, bedarf keiner weiteren Erörterung. Anders verhält es sich mit den vom Beklagten geltend gemachten Umwidmungs- und Vermessungskosten im Gesamtbetrag von DM 4.500,--. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (AS 325) ist nicht von vornherein davon auszugehen, daß die Umwidmung werterhöhend (oder zumindest werterhaltend) gewesen sei. Die Nützlichkeit und Notwendigkeit dieser Kosten ist vielmehr vom Beklagten zu behaupten und zu beweisen. Zum Beweis der entsprechenden Behauptung hat der Beklagte lediglich die Parteienvernehmung angeboten, weitere Beweise hat er sich „vorbehalten“ (AS 132). Aus der Aussage des Beklagten ergibt sich für die Nützlichkeit und Notwendigkeit der Umwidmungs- und Vermessungskosten nichts (AS 203 ff), ebenso nicht aus der von ihm vorgelegten Liste Blg./1 (AS 136). Dem Beklagten ist sohin der ihm obliegende Beweis dieser Kosten im Betrag von DM 4.500,-- nicht gelungen. Ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung dieses Teilbetrags steht ihm daher nicht zu. Dies gilt auch für den von ihm geltend gemachten Betrag von DM 1.230,-- (aus dem Titel eines noch an den Erblasser ausbezahlten Rentenbetrags und der daraufhin erfolgten Rückzahlung durch den Beklagten). Das Begehren des Beklagten könnte zwar aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (§ 1042 ABGB) berechtigt sein, das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht steht aber deshalb nicht zu, weil diese Rückzahlung tatsächlich keinen „Aufwand auf den Nachlaß“ darstellt.Der mit der Erbschaftsklage belangte Erbschaftsbesitzer hat einen Anspruch auf die von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen. Insbesondere besteht der Anspruch auf Ersatz der für das Begräbnis des Erblassers gemachten Auslagen sowie auf Ersatz der durch den Erbschaftsbesitzer vom Nachlaß entrichteten Steuern und öffentlichen Abgaben. Darüber hinaus kann der Erbschaftsbesitzer gemäß Paragraph 824, ABGB nach den Grundsätzen, die für den redlichen Besitzer gelten, die Vergütung seiner Aufwendungen auf den Nachlaß zur Befriedigung der Erbschaftsgläubiger verlangen. Der Ersatzanspruch des Erbschaftsbesitzers begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (SZ 44/158; Weiß in Klang, aaO, 1076; Ehrenzweig-Kralik, aaO, 337; vergleiche Gschnitzer-Faistenberger, aaO, 113). Voraussetzung des Anspruchs ist, daß der Erbschaftsbesitzer die Verwendung auf Kosten seines eigenen Vermögens (also ohne Verringerung der Substanz des Nachlaßvermögens) gemacht hat; Aufwendungen des gutgläubigen Erbschaftsbesitzers zum Zweck der Fruchtziehung kommen daher als ersatzfähige Aufwendungen nicht in Betracht (Weiß in Klang, aaO, 1076). Nun mögen die Aufwendungen des Beklagten durchaus auch für die Fruchtziehung (Mieteinnahmen) bedeutsam gewesen sein, doch war dies lediglich ein Nebeneffekt der werterhaltenden bzw. werterhöhenden Aufwendungen (Investitionen) auf die beiden zum Nachlaß gehörigen Häuser. Die Vorinstanzen haben ausdrücklich festgestellt, daß diese Aufwendungen und Investitionen der Objekterhaltung, also der Werterhaltung, dienten (AS 259 bzw. 324). Solche werterhaltenden Aufwendungen sind, wenn sie nicht mit Mitteln der Erbschaft gemacht wurden, dem redlichen Erbschaftsbesitzer zu ersetzen (Spielbüchler aaO, Rz 1 zu Paragraph 331,; EFSlg. 63.034). Die Höhe des Aufwandersatzes ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der Paragraphen 331, ff ABGB (EFSlg. 63.035). Die Beurteilung der Notwendigkeit und Nützlichkeit des Aufwandes ist nach den Verhältnissen vorzunehmen, wie sie sich zur Zeit der Vornahme des Geschäftes darstellten (SZ 61/162). Daß die Bezahlung der Grundsteuer und der Feuerversicherungsprämien notwendig und nützlich war, bedarf keiner weiteren Erörterung. Anders verhält es sich mit den vom Beklagten geltend gemachten Umwidmungs- und Vermessungskosten im Gesamtbetrag von DM 4.500,--. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes (AS 325) ist nicht von vornherein davon auszugehen, daß die Umwidmung werterhöhend (oder zumindest werterhaltend) gewesen sei. Die Nützlichkeit und Notwendigkeit dieser Kosten ist vielmehr vom Beklagten zu behaupten und zu beweisen. Zum Beweis der entsprechenden Behauptung hat der Beklagte lediglich die Parteienvernehmung angeboten, weitere Beweise hat er sich „vorbehalten“ (AS 132). Aus der Aussage des Beklagten ergibt sich für die Nützlichkeit und Notwendigkeit der Umwidmungs- und Vermessungskosten nichts (AS 203 ff), ebenso nicht aus der von ihm vorgelegten Liste Blg./1 (AS 136). Dem Beklagten ist sohin der ihm obliegende Beweis dieser Kosten im Betrag von DM 4.500,-- nicht gelungen. Ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Bezahlung dieses Teilbetrags steht ihm daher nicht zu. Dies gilt auch für den von ihm geltend gemachten Betrag von DM 1.230,-- (aus dem Titel eines noch an den Erblasser ausbezahlten Rentenbetrags und der daraufhin erfolgten Rückzahlung durch den Beklagten). Das Begehren des Beklagten könnte zwar aus bereicherungsrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 1042, ABGB) berechtigt sein, das von ihm geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht steht aber deshalb nicht zu, weil diese Rückzahlung tatsächlich keinen „Aufwand auf den Nachlaß“ darstellt.
Ungeachtet der Mieteinnahmen steht dem Beklagten als redlichem Erbschaftsbesitzer der Ersatz der von ihm getätigten und vom Berufungsgericht für berechtigt erkannten Aufwendungen zu. Die aus der Sache entspringenden Früchte und eingegangenen Nutzungen sind nämlich bei der Berechnung des Ersatzes von Aufwendungen nicht zu berücksichtigen. Bei der Berechnung des Ersatzes für notwendigen oder nützlichen Aufwand ist ein Abzug von abgesonderten Früchten oder ihres Wertes nicht vorzunehmen (EvBl. 1951/198; Ehrenzweig-Kralik, aaO 337). Zu den eigenen Mitteln, also zum eigenen Vermögen des Erbschaftsbesitzers, gehören nämlich auch die ihm zugekommenen Früchte und Nutzungen. Die vom Beklagten auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen wurden nicht mit Mitteln der Erbschaft gemacht, was sich schon daraus ergibt, daß den Klägern alle in den Nachlaß fallenden Vermögenswerte erhalten bleiben und vom Berufungsgericht zugesprochen wurden; eine Verringerung der Substanz des Nachlasses ist durch die vom Beklagten vorgenommenen Aufwendungen nicht erfolgt. Die Kläger erhalten nämlich die in den Nachlaß fallenden Liegenschaften, die Kleider, Wäsche und das Hausinventar laut Inventarprotokoll vom 25.8.1981 sowie den Wert der in den Nachlaß fallenden Sparguthaben, Wertpapiere und des beim Ableben des Erblassers vorhanden gewesenen (geringfügigen) Bargeldbetrags. Daß der Geldanspruch der Kläger im Betrag von S 585.513,23 aufgrund der eingewendeten Pflichtteilsforderung des Beklagten nicht zur Auszahlung gelangt, ist bloß Ergebnis der Aufrechnung, bedeutet aber nicht, daß das in den Nachlaß fallende Bargeld, die Sparguthaben und Wertpapiere nicht zum Erbschaft gehörten. Den Klägern kommt also der gesamte Nachlaß ungeschmälert zu, sie müssen sich lediglich die vom Beklagten als gutgläubigem Erbschaftsbesitzer getätigten Aufwendungen abziehen lassen, ohne daß sie darauf Anspruch erheben könnten, praktisch an der vom Beklagten zulässigerweise vorgenommenen Fruchtnießung zu partizipieren.
Die Kläger haben im erstinstanzlichen Verfahren nie vorgebracht, daß die vom Beklagten durch Investitionen vorgenommene Werterhöhung oder zumindest Werterhaltung nicht mehr vorhanden wäre. Ausführungen der Vorinstanzen, daß die Werterhöhung (wobei eine Werterhaltung genügen würde) bei Schluß der Verhandlung erster Instanz noch vorhanden war, erübrigten sich sohin. Ebenso haben die Kläger nie vorgebracht, daß der Beklagte als redlicher Besitzer zur Leistung eines angemessenen Benützungsentgelts verpflichtet gewesen wäre (siehe MietSlg. 6.215). Beim diesbezüglichen Vorbringen handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige Neuerung.
Den Revisionen ist großteils der Erfolg zu versagen; nur soweit das Berufungsgericht die Umwidmungs- und Vermessungskosten von insgesamt DM 4.500,-- und die Zurückzahlung eines Rentenbetrags von DM 1.230,-- in die Zug-um-Zug-Verpflichtung der Kläger aufgenommen hat, ist ihnen Berechtigung zuzubilligen und das berufungsgerichtliche Urteil entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 43 Abs 2, 50 ZPO und § 6 RATG.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 43, Absatz 2, 50, ZPO und Paragraph 6, RATG.