Rechtssatz RS0011511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011511
Geschäftszahl
5Ob180/71 5Ob181/71; 1Ob506/94
Entscheidungsdatum
14.07.1994
Rechtssatz
Der Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (§ 471 ABGB). Nur für persönliche Forderungen als Erbschaftsgläubiger kann der Erbschaftsbesitzer den Nachlaß nicht zurückbehalten. Betreffen die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft, dann kann über den mit der Erbschaftsklage erhobenen Anspruch nur gleichzeitig mit dem Gegenanspruch des Beklagten entschieden werden.Der Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (Paragraph 471, ABGB). Nur für persönliche Forderungen als Erbschaftsgläubiger kann der Erbschaftsbesitzer den Nachlaß nicht zurückbehalten. Betreffen die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen eine zur Verlassenschaft gehörige Liegenschaft, dann kann über den mit der Erbschaftsklage erhobenen Anspruch nur gleichzeitig mit dem Gegenanspruch des Beklagten entschieden werden.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 180/71
Entscheidungstext OGH 13.10.1971 5 Ob 180/71
Veröff: RZ 1972,133 = JBl 1972,471 = NZ 1973,94 = SZ 44/158
- 1 Ob 506/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94
nur: Der Anspruch des Erbschaftsbesitzers auf Ersatz der von ihm während seiner Besitzdauer auf die Erbschaft gemachten Aufwendungen begründet ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten an dem ihm eingeantworteten Nachlaß (§ 471 ABGB). (T1) Veröff: SZ 67/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0011511
Dokumentnummer
JJR_19711013_OGH0002_0050OB00180_7100000_001