Rechtssatz RS0010234
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010234
Entscheidungsdatum
29.03.2022
Rechtssatz
Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des Paragraph 471, ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der Paragraphen 331, ff ABGB. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 626/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 626/90
- 1 Ob 506/94
Entscheidungstext OGH 14.07.1994 1 Ob 506/94
nur: Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB. (T1) Veröff: SZ 67/127
- 4 Ob 159/21t
Entscheidungstext OGH 29.03.2022 4 Ob 159/21t
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0010234
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2022
Dokumentnummer
JJR_19900711_OGH0002_0010OB00626_9000000_001