Die außerordentliche Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
Begehrt beim Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden nach Scheidung der Ehe und Aufhebung der Gemeinschaft ein Teil die Übergabe von Gütergemeinschaftsvermögen, stehen dem Beklagten zwei verschiedene Einwendungen zu: Er kann gegen den auf die Herausgabe bestimmter Gegenstände gerichteten Rückstellungsanspruch einwenden, ihm stünden aus der Aufhebung der Gütergemeinschaft seinerseits Ansprüche etwa auf Grund von Vermögenszuwächsen und Werterhöungen zu. Die beiderseitigen, sich aus dem Gütergemeinschaftsvertrag ergebenden Ansprüche sind dann Zug um Zug abzuwickeln (EvBl. 1951/397; vgl. SZ 23/67); der Beklagte kann aber auch, wird er auf Herausgabe geklagt, bloß für getätigte Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 471 ABGB geltend machen (vgl. SZ 23/67; EvBl. 1951/397). Auch dies führt, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. 5. 1986, 1 Ob 562/86, ausführte, gemäß § 471 Abs. 1 ABGB dazu, daß der Beklagte zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann. Der Beklagte hat sich, wie sein Vorbringen zeigt, ausschließlich auf die Geltendmachung eines Retentionsrechtes nach § 471 ABGB beschränkt. Er behauptet eine Reihe von ihm getätigter, detailliert angegebener Aufwendungen im Gesamtumfang von S 1,064.000; gegen eine Zug um Zug-Leistung von S 500.000 wäre er zur Übertragung des Liegenschaftsanteiles bereit. Das Erstgericht ging zwar davon aus, daß es die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen zu prüfen hätte, hielt aber dann unter Berücksichtigung des Wertzuwachses der Liegenschaft den Betrag von S 250.000 für angemessen, dem Beklagten seine Aufwendungen zu ersetzen. Die Klägerin wies schon in ihrer Berufung zutreffend darauf hin, daß die vom Beklagten seinerzeit gemachten Aufwendungen keinesfalls den Wertzuwachs darstellten. Das Berufungsgericht hielt aber dessen ungeachtet den zum Zeitpunkt der Verhandlung erster Instanz gegebenen Mehrwert der Liegenschaft für die Bewertung der Aufwendungen maßgeblich. Daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung den gesamten Mehrwert zugrundegelegt hat (und damit einen vom Beklagten gar nicht geltend gemachten Anspruch berücksichtigte), wird in der Revision zutreffend gerügt. Aufwendungen für eine Sache im Sinn des § 471 ABGB sind alle Ausgaben, die zu ihrer Erhaltung oder Erlangung (JBl. 1984, 256; SZ 47/92) aber auch zu ihrer Verbesserung getätigt wurden (Petrasch in Rummel2 Rz 8 zu § 471). Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des § 471 ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der §§ 331 ff ABGB (Petrasch aaO; vgl. SZ 23/67). Nur einen Aufwand im Sinn des § 471 ABGB nicht aber wechselseitige Ansprüche aus der Ausbeung der Gemeinschaft macht der Beklagte geltend. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen (Spielbüchler in Rummel2 Rz 1 zu § 331; Klang2 II 97 f). Strittig mag sein, ob Arbeitsleistungen zur Zurückbehaltung nach § 471 ABGB berechtigen. In der Entscheidung JBl. 1968, 424 wird dies verneint. Ihr folgen Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 15 zu § 471 und Brauneder in Schwimann, Rz 2 zu § 1266. Rummel, JBl. 1968, 415 und Petrasch aaO befürworten unter Ablehnung dieser Entscheidung ein Zurückbehaltungsrecht auch für Arbeitsleistungen, die für den herauszugebenden Gegenstand gewidmet waren. Der Oberste Gerichtshof berief sich zwar in der Folge (EFSlg. 41.070) auf die Entscheidung JBl. 1968, 424, erkannte aber in Wahrheit einen Auslagenersatz für Arbeitsleistungen gemäß § 331 ABGB deshalb nicht zu, weil die Tätigkeit zu keiner Werterhöhung der Liegenschaft geführt habe und nicht hervorgekommen sei, daß ohne die Tätigkeit der Beklagten die Liegenschaft eine Werteinbuße erlitten hätte. Eine Klärung des verschiedenen Meinungsstandes ist aber deshalb nicht notwendig, weil der Beklagte sein Retentionsrecht nicht auf den Wert seiner Arbeitsleistungen, sondern ausschließlich auf seine Ausgaben in den Jahren 1952 bis 1972 gestützt hat (vgl. Beilage 1).Begehrt beim Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden nach Scheidung der Ehe und Aufhebung der Gemeinschaft ein Teil die Übergabe von Gütergemeinschaftsvermögen, stehen dem Beklagten zwei verschiedene Einwendungen zu: Er kann gegen den auf die Herausgabe bestimmter Gegenstände gerichteten Rückstellungsanspruch einwenden, ihm stünden aus der Aufhebung der Gütergemeinschaft seinerseits Ansprüche etwa auf Grund von Vermögenszuwächsen und Werterhöungen zu. Die beiderseitigen, sich aus dem Gütergemeinschaftsvertrag ergebenden Ansprüche sind dann Zug um Zug abzuwickeln (EvBl. 1951/397; vergleiche SZ 23/67); der Beklagte kann aber auch, wird er auf Herausgabe geklagt, bloß für getätigte Aufwendungen ein Zurückbehaltungsrecht nach Paragraph 471, ABGB geltend machen vergleiche SZ 23/67; EvBl. 1951/397). Auch dies führt, wie der erkennende Senat bereits in seiner Entscheidung vom 14. 5. 1986, 1 Ob 562/86, ausführte, gemäß Paragraph 471, Absatz eins, ABGB dazu, daß der Beklagte zur Herausgabe nur gegen die Zug um Zug zu bewirkende Gegenleistung verurteilt werden kann. Der Beklagte hat sich, wie sein Vorbringen zeigt, ausschließlich auf die Geltendmachung eines Retentionsrechtes nach Paragraph 471, ABGB beschränkt. Er behauptet eine Reihe von ihm getätigter, detailliert angegebener Aufwendungen im Gesamtumfang von S 1,064.000; gegen eine Zug um Zug-Leistung von S 500.000 wäre er zur Übertragung des Liegenschaftsanteiles bereit. Das Erstgericht ging zwar davon aus, daß es die vom Beklagten behaupteten Aufwendungen zu prüfen hätte, hielt aber dann unter Berücksichtigung des Wertzuwachses der Liegenschaft den Betrag von S 250.000 für angemessen, dem Beklagten seine Aufwendungen zu ersetzen. Die Klägerin wies schon in ihrer Berufung zutreffend darauf hin, daß die vom Beklagten seinerzeit gemachten Aufwendungen keinesfalls den Wertzuwachs darstellten. Das Berufungsgericht hielt aber dessen ungeachtet den zum Zeitpunkt der Verhandlung erster Instanz gegebenen Mehrwert der Liegenschaft für die Bewertung der Aufwendungen maßgeblich. Daß das Berufungsgericht seiner Entscheidung den gesamten Mehrwert zugrundegelegt hat (und damit einen vom Beklagten gar nicht geltend gemachten Anspruch berücksichtigte), wird in der Revision zutreffend gerügt. Aufwendungen für eine Sache im Sinn des Paragraph 471, ABGB sind alle Ausgaben, die zu ihrer Erhaltung oder Erlangung (JBl. 1984, 256; SZ 47/92) aber auch zu ihrer Verbesserung getätigt wurden (Petrasch in Rummel2 Rz 8 zu Paragraph 471,). Die Höhe des Aufwandersatzes kann nicht aus der Vorschrift des Paragraph 471, ABGB abgeleitet werden, sie ergibt sich aus dem jeweiligen Rechtstitel des Besitzers, etwa aus den Vorschriften der Paragraphen 331, ff ABGB (Petrasch aaO; vergleiche SZ 23/67). Nur einen Aufwand im Sinn des Paragraph 471, ABGB nicht aber wechselseitige Ansprüche aus der Ausbeung der Gemeinschaft macht der Beklagte geltend. Das Zurückbehaltungsrecht für einen solchen Aufwandersatz ist zweifach begrenzt: Durch die Höhe und durch den verbliebenen Wert der getätigten Aufwendungen (Spielbüchler in Rummel2 Rz 1 zu Paragraph 331,; Klang2 römisch zwei 97 f). Strittig mag sein, ob Arbeitsleistungen zur Zurückbehaltung nach Paragraph 471, ABGB berechtigen. In der Entscheidung JBl. 1968, 424 wird dies verneint. Ihr folgen Pimmer in Schwimann, ABGB, Rz 15 zu Paragraph 471 und Brauneder in Schwimann, Rz 2 zu Paragraph 1266, Rummel, JBl. 1968, 415 und Petrasch aaO befürworten unter Ablehnung dieser Entscheidung ein Zurückbehaltungsrecht auch für Arbeitsleistungen, die für den herauszugebenden Gegenstand gewidmet waren. Der Oberste Gerichtshof berief sich zwar in der Folge (EFSlg. 41.070) auf die Entscheidung JBl. 1968, 424, erkannte aber in Wahrheit einen Auslagenersatz für Arbeitsleistungen gemäß Paragraph 331, ABGB deshalb nicht zu, weil die Tätigkeit zu keiner Werterhöhung der Liegenschaft geführt habe und nicht hervorgekommen sei, daß ohne die Tätigkeit der Beklagten die Liegenschaft eine Werteinbuße erlitten hätte. Eine Klärung des verschiedenen Meinungsstandes ist aber deshalb nicht notwendig, weil der Beklagte sein Retentionsrecht nicht auf den Wert seiner Arbeitsleistungen, sondern ausschließlich auf seine Ausgaben in den Jahren 1952 bis 1972 gestützt hat vergleiche Beilage 1).
Das Erstgericht stellte fest, daß der Beklagte für die von ihm errichteten Bauten ca. S 240.000 an Material bezahlte. Dieser Wert ist zur Gänze erhalten geblieben. Selbst unter Berücksichtigung des vom Erstgericht zum Teil nicht bewerteten Zubehörs ergibt sich dann aber kein höherer, auf den herauszugebenden 1/4-Anteil entfallender Aufwand als S 95.000.
Der Revision der Klägerin ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß die von der Klägerin zu erbringende Zug um Zug-Leistung mit S 95.000 festgestellt wird. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 43 Abs. 1 ZPO bzw. §§ 43 Abs. 1, 50 und 41 ZPO. Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. 5. 1986, 1 Ob 562/86-34, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Klägerin bestritt bis zu diesem Zeitpunkt, daß ihr überhaupt eine Zug um Zug-Leistung aufzuerlegen sei. Im weiteren Verfahrensverlauf war eine Differenz von S 405.000 bzw. im Revisionsverfahren von S 130.000 strittig, mit der die Klägerin zur Gänze obsiegte.Der Revision der Klägerin ist Folge zu geben, die Urteile der Vorinstanzen sind dahin abzuändern, daß die von der Klägerin zu erbringende Zug um Zug-Leistung mit S 95.000 festgestellt wird. Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO bzw. Paragraphen 43, Absatz eins, 50 und 41 ZPO. Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 14. 5. 1986, 1 Ob 562/86-34, sind die Kosten gegeneinander aufzuheben. Die Klägerin bestritt bis zu diesem Zeitpunkt, daß ihr überhaupt eine Zug um Zug-Leistung aufzuerlegen sei. Im weiteren Verfahrensverlauf war eine Differenz von S 405.000 bzw. im Revisionsverfahren von S 130.000 strittig, mit der die Klägerin zur Gänze obsiegte.