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Rechtssatz RS0011483×

Rechtssatz RS0011483

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011483

Geschäftszahl

1Ob10/75; 6Ob585/82; 1Ob562/86; 1Ob626/90

Entscheidungsdatum

11.07.1990

Rechtssatz

Jeder der Streitteile der ohne Verschulden oder aus gleichteiligem Verschulden geschiedenen Ehegatten hat ein Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendung gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 10/75
    Entscheidungstext OGH 05.02.1975 1 Ob 10/75
    EvBl 1975/246 S 551 = JBl 1976,648 = SZ 48/9
  • 6 Ob 585/82
    Entscheidungstext OGH 01.07.1982 6 Ob 585/82
    Auch; nur: Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendung gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann. (T1) Beisatz: Arbeitsleistungen sind kein in die Gütergemeinschaft eingebrachter Vermögenswert. (T2)
  • 1 Ob 562/86
    Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 562/86
    nur T1
  • 1 Ob 626/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 626/90
    nur T1; Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 562/86

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0011483

Dokumentnummer

JJR_19750205_OGH0002_0010OB00010_7500000_001