Aus der Begründung:
Nach dem vorliegenen Sachverhaltsbild sind die Streitteile bei Übereignung des Liegenschaftsanteils übereinstimmend davon ausgegangen, daß ihre Ehe Bestand haben werde. Die Unterinstanzen haben auch zutreffend angenommen, daß der Fortbestand der Ehe Grundlage des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes gewesen ist. Durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe ist diese von beiden Parteien bei Abschluß des Schenkungsvertrages zugrunde gelegte Voraussetzung weggefallen. Dies wird vom Rekurswerber auch nicht in Zweifel gezogen. Er bekämpft jedoch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Tatsache des Mitverschuldens der Klägerin an der Auflösung der Ehe die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ausschließe. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist jedoch beizupflichten. Der Sachverhalt der Entscheidung EvBl. 1974/29 unterscheidet sich wesentlich von dem hier vorliegenden Fall. Dort hatte der Geschenkgeber durch Anbieten eines Geschenks die Braut nach wiederholten ergebnislosen Versuchen zum Abschluß der Ehe bewogen. Im Vordergrund stand damit der mit dem Geschenk verfolgte Zweck, die Braut zum Eheabschluß zu bewegen, wobei schon vor Abschluß der Ehe Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten waren, die sich in der mehrmaligen Rücküberweisung des als Geschenk angebotenen Betrages durch die Braut an den Geschenkgeber manifestierten. Hier hingegen wurde das Geschenk während der Ehe gegeben, wobei beide Vertragsteile übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß die Ehe Bestand haben werde. Diese grundsätzliche Verschiedenheit des Sachverhaltes rechtfertigt auch eine andere rechtliche Beurteilung. Daß im hier vorliegenden Fall der Frage des Mitverschuldens keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann, erweist vor allem die Regelung des Gesetzes im Falle des Abschlusses von Ehepakten (§ 1266 ABGB). Wird nämlich bei Vorliegen von Ehepakten die Ehe ohne Verschulden der Streitteile geschieden, so erlöschen die Ehepakte. Dem wird in Lehre und Rechtsprechung der Fall gleichgestellt, daß die Ehe aus dem gleichen Verschulden der Ehegatten geschieden wird (vgl. Weiß in Klang[2] V, 979 f., Gschnitzer, Familienrecht, 69; Kapfer MGA ABGB[29] § 1266/3). Jeder der Ehegatten hat dann einen Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendungen gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann (Weiß, 979). Dieser Rechtsgedanke kann auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die im wesentlichen gleiche Interessenlage Anwendung finden.Nach dem vorliegenen Sachverhaltsbild sind die Streitteile bei Übereignung des Liegenschaftsanteils übereinstimmend davon ausgegangen, daß ihre Ehe Bestand haben werde. Die Unterinstanzen haben auch zutreffend angenommen, daß der Fortbestand der Ehe Grundlage des abgeschlossenen Rechtsgeschäftes gewesen ist. Durch die rechtskräftige Scheidung der Ehe ist diese von beiden Parteien bei Abschluß des Schenkungsvertrages zugrunde gelegte Voraussetzung weggefallen. Dies wird vom Rekurswerber auch nicht in Zweifel gezogen. Er bekämpft jedoch die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach die Tatsache des Mitverschuldens der Klägerin an der Auflösung der Ehe die Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht ausschließe. Der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes ist jedoch beizupflichten. Der Sachverhalt der Entscheidung EvBl. 1974/29 unterscheidet sich wesentlich von dem hier vorliegenden Fall. Dort hatte der Geschenkgeber durch Anbieten eines Geschenks die Braut nach wiederholten ergebnislosen Versuchen zum Abschluß der Ehe bewogen. Im Vordergrund stand damit der mit dem Geschenk verfolgte Zweck, die Braut zum Eheabschluß zu bewegen, wobei schon vor Abschluß der Ehe Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten waren, die sich in der mehrmaligen Rücküberweisung des als Geschenk angebotenen Betrages durch die Braut an den Geschenkgeber manifestierten. Hier hingegen wurde das Geschenk während der Ehe gegeben, wobei beide Vertragsteile übereinstimmend davon ausgegangen sind, daß die Ehe Bestand haben werde. Diese grundsätzliche Verschiedenheit des Sachverhaltes rechtfertigt auch eine andere rechtliche Beurteilung. Daß im hier vorliegenden Fall der Frage des Mitverschuldens keine wesentliche Bedeutung beigemessen werden kann, erweist vor allem die Regelung des Gesetzes im Falle des Abschlusses von Ehepakten (Paragraph 1266, ABGB). Wird nämlich bei Vorliegen von Ehepakten die Ehe ohne Verschulden der Streitteile geschieden, so erlöschen die Ehepakte. Dem wird in Lehre und Rechtsprechung der Fall gleichgestellt, daß die Ehe aus dem gleichen Verschulden der Ehegatten geschieden wird vergleiche Weiß in Klang[2] römisch fünf, 979 f., Gschnitzer, Familienrecht, 69; Kapfer MGA ABGB[29] Paragraph 1266 /, 3,). Jeder der Ehegatten hat dann einen Anspruch auf Rückstellung dessen, was er in die Ehe eingebracht hat. Wenn der andere Ehegatte auf eine eingebrachte Liegenschaft Aufwendungen gemacht hat, so steht ihm ein Anspruch auf Ersatz dieser Aufwendungen zu, wobei dieser Anspruch durch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der herauszugebenden Liegenschaft gesichert werden kann (Weiß, 979). Dieser Rechtsgedanke kann auch im vorliegenden Fall im Hinblick auf die im wesentlichen gleiche Interessenlage Anwendung finden.
Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern darauf abgestellt wird, daß die Klägerin, deren Motiv für die Schenkung der aufrechte Bestand der Ehe war, über den Verlauf dieser Ehe in einem Irrtum befangen war. Bei Schenkungen berechtigt auch der nur bei einem Vertragspartner vorgelegene Motivirrtum zur Anfechtung des Rechtsgeschäftes (§§ 901, 572 ABGB; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 333; Koziol - Welser, Grundriß I[3], 95). Der Irrtum kann sich dabei auf gegenwärtige oder zukünftige Umstände beziehen (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 188), somit auch auf die künftige Gestaltung einer Ehe. Hat nun die Klägerin den Beweggrund für die Schenkung als Bedingung verstanden, so rechtfertigt dies die Rückforderung des Geschenks, ohne daß der andere Teil dies anerkannt oder dem gar zugestimmt haben müßte (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 333; EvBl. 1974/29). Eine Rückforderung wäre der Klägerin nur dann versagt, wenn sie selbst die Bedingung, nämlich den Bestand der Ehe, wider Treu und Glauben vereitelt hätte (Gschnitzer in Klang[2] III, 672). Dieser allgemeine Grundsatz, der bereits im Spruch 234 = GlUNF 6838 formuliert wurde, soll verhindern, daß derjenige, dem der Eintritt von Umständen zum Vorteil gereicht, diese Umstände treuwidrig herbeiführt. Eine solche Manipulation durch die Klägerin kommt hier aber nicht in Betracht, da der Beklagte den Entfall der Bedingung dadurch bewirkte, daß er sich schwerer Eheverfehlungen schuldig machte, welche die Klägerin zum Anlaß der Scheidungsklage genommen hat.Zu keinem anderen Ergebnis gelangt man, wenn nicht auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage, sondern darauf abgestellt wird, daß die Klägerin, deren Motiv für die Schenkung der aufrechte Bestand der Ehe war, über den Verlauf dieser Ehe in einem Irrtum befangen war. Bei Schenkungen berechtigt auch der nur bei einem Vertragspartner vorgelegene Motivirrtum zur Anfechtung des Rechtsgeschäftes (Paragraphen 901, 572, ABGB; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 333; Koziol - Welser, Grundriß I[3], 95). Der Irrtum kann sich dabei auf gegenwärtige oder zukünftige Umstände beziehen (Gschnitzer, Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts, 188), somit auch auf die künftige Gestaltung einer Ehe. Hat nun die Klägerin den Beweggrund für die Schenkung als Bedingung verstanden, so rechtfertigt dies die Rückforderung des Geschenks, ohne daß der andere Teil dies anerkannt oder dem gar zugestimmt haben müßte (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 333; EvBl. 1974/29). Eine Rückforderung wäre der Klägerin nur dann versagt, wenn sie selbst die Bedingung, nämlich den Bestand der Ehe, wider Treu und Glauben vereitelt hätte (Gschnitzer in Klang[2] römisch drei, 672). Dieser allgemeine Grundsatz, der bereits im Spruch 234 = GlUNF 6838 formuliert wurde, soll verhindern, daß derjenige, dem der Eintritt von Umständen zum Vorteil gereicht, diese Umstände treuwidrig herbeiführt. Eine solche Manipulation durch die Klägerin kommt hier aber nicht in Betracht, da der Beklagte den Entfall der Bedingung dadurch bewirkte, daß er sich schwerer Eheverfehlungen schuldig machte, welche die Klägerin zum Anlaß der Scheidungsklage genommen hat.
Da schließlich § 1435 ABGB in Lehre und Rechtsprechung über seinen eigentlichen Inhalt hinaus als Stütze für die grundsätzliche Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Leistungsgrundes bzw. Nichteintritt des erwarteten Erfolges angesehen wird (Wilburg in Klang[2] VI, 466), kommt die Rückforderung des Geschenks auch im Gründe des § 1435 ABGB in Frage. Auch diesfalls wird die Rückforderung in Anlehnung an die im § 815 dBGB ausdrücklich normierte Regelung nur dann versagt, wenn der Leistende selbst den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat (Wilburg, 471). Von einem derartigen treuwidrigen Verhalten, das geradezu auf Vereitelung des Geschäftszwecks, nämlich der Aufrechterhaltung der Ehe, abzielte, kann aber bei der Klägerin nicht gesprochen werden.Da schließlich Paragraph 1435, ABGB in Lehre und Rechtsprechung über seinen eigentlichen Inhalt hinaus als Stütze für die grundsätzliche Anerkennung einer Kondiktion wegen Wegfalls des Leistungsgrundes bzw. Nichteintritt des erwarteten Erfolges angesehen wird (Wilburg in Klang[2] römisch sechs, 466), kommt die Rückforderung des Geschenks auch im Gründe des Paragraph 1435, ABGB in Frage. Auch diesfalls wird die Rückforderung in Anlehnung an die im Paragraph 815, dBGB ausdrücklich normierte Regelung nur dann versagt, wenn der Leistende selbst den Eintritt des Geschäftszwecks gegen Treu und Glauben verhindert hat (Wilburg, 471). Von einem derartigen treuwidrigen Verhalten, das geradezu auf Vereitelung des Geschäftszwecks, nämlich der Aufrechterhaltung der Ehe, abzielte, kann aber bei der Klägerin nicht gesprochen werden.
Freilich wendet sich der Rekurswerber nunmehr gegen die Feststellung des Erstgerichtes, wonach ein Schenkungsvertrag vorliege und verweist darauf, daß er Beweise angeboten habe, wonach in Wahrheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei. Nun war der Beklagte, der im Verfahren erster Instanz obsiegt hat, nicht genötigt, die für ihn ungünstige Feststellung, es liege ein Schenkungsvertrag vor, schon im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Es steht ihm vielmehr frei, dies nach dem Berufungserfolg des Gegners im Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung nachzuholen (vgl. EvBl. 1962/309; SZ 26/262; Fasching IV, 71). Das Erstgericht hat sich mit dem Vorbringen und dem Beweisanbot des Beklagten, eine Schenkung liege nicht vor, es sei vielmehr ein entgeltliches Rechtsgeschäft aus steuer- und gebührenrechtlichen Gründen in die Form eines Schenkungsvertrages gekleidet worden, nicht befaßt, weil es davon ausging, daß das Klagebegehren jedenfalls unbegrundet sei. Auch das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befaßt. Im fortgesetzten Verfahren wird demnach noch zu klären sein, ob der Einwand der Beklagten, es sei in Wahrheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, zutrifft. Es wäre dann auch festzustellen, ob der aufrechte Bestand der Ehe für diesen Fall beiderseitige Geschäftsgrundlage gewesen ist.Freilich wendet sich der Rekurswerber nunmehr gegen die Feststellung des Erstgerichtes, wonach ein Schenkungsvertrag vorliege und verweist darauf, daß er Beweise angeboten habe, wonach in Wahrheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden sei. Nun war der Beklagte, der im Verfahren erster Instanz obsiegt hat, nicht genötigt, die für ihn ungünstige Feststellung, es liege ein Schenkungsvertrag vor, schon im Berufungsverfahren zu bekämpfen. Es steht ihm vielmehr frei, dies nach dem Berufungserfolg des Gegners im Rechtsmittel gegen die Berufungsentscheidung nachzuholen vergleiche EvBl. 1962/309; SZ 26/262; Fasching römisch vier, 71). Das Erstgericht hat sich mit dem Vorbringen und dem Beweisanbot des Beklagten, eine Schenkung liege nicht vor, es sei vielmehr ein entgeltliches Rechtsgeschäft aus steuer- und gebührenrechtlichen Gründen in die Form eines Schenkungsvertrages gekleidet worden, nicht befaßt, weil es davon ausging, daß das Klagebegehren jedenfalls unbegrundet sei. Auch das Berufungsgericht hat sich mit dieser Frage nicht befaßt. Im fortgesetzten Verfahren wird demnach noch zu klären sein, ob der Einwand der Beklagten, es sei in Wahrheit ein entgeltliches Rechtsgeschäft abgeschlossen worden, zutrifft. Es wäre dann auch festzustellen, ob der aufrechte Bestand der Ehe für diesen Fall beiderseitige Geschäftsgrundlage gewesen ist.