Dem gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes erhobenen Rekurs der Klägerin kommt Berechtigung nicht zu.
§ 1266 zweiter und dritter Satz ABGB regelt die Auswirkungen der nicht einverständlichen Scheidung auf eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden dahin, daß der an der Scheidung Schuldlose in Ermangelung einer vertraglichen Regelung Teilung wie beim Tod verlangen kann. Der schuldlose Ehegatte kann aber auch statt der Teilung die Aufhebung der Ehepakte (§ 1266 erster Satz ABGB) fordern (SZ 34/53; JBl. 1968, 424; SZ 23/67; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu § 1266; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 105; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 88). Der Beklagte kann für seine Aufwendungen auf das gemeinschaftliche Vermögen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 471 ABGB geltend machen; die gegenseitigen Ansprüche sind dann Zug um Zug zu erfüllen (SZ 48/9; EvBl. 1951/397; Petrasch a.a.O. Rdz 2 zu § 1266; Rummel, JBl. 1968, 406, 415). Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot steht der Geltendmachung des Anspruches nach § 1266 ABGB nicht entgegen (SZ 30/71 = JBl. 1958, 120 m. Anm. Gschnitzer; Petrasch a.a.O. Rdz 2 zu § 1266).Paragraph 1266, zweiter und dritter Satz ABGB regelt die Auswirkungen der nicht einverständlichen Scheidung auf eine allgemeine Gütergemeinschaft unter Lebenden dahin, daß der an der Scheidung Schuldlose in Ermangelung einer vertraglichen Regelung Teilung wie beim Tod verlangen kann. Der schuldlose Ehegatte kann aber auch statt der Teilung die Aufhebung der Ehepakte (Paragraph 1266, erster Satz ABGB) fordern (SZ 34/53; JBl. 1968, 424; SZ 23/67; Petrasch in Rummel, ABGB, Rdz 2 zu Paragraph 1266,; Ehrenzweig-Schwind, Familienrecht 3 105; Gschnitzer-Faistenberger, Familienrecht 2 88). Der Beklagte kann für seine Aufwendungen auf das gemeinschaftliche Vermögen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß Paragraph 471, ABGB geltend machen; die gegenseitigen Ansprüche sind dann Zug um Zug zu erfüllen (SZ 48/9; EvBl. 1951/397; Petrasch a.a.O. Rdz 2 zu Paragraph 1266,; Rummel, JBl. 1968, 406, 415). Ein Veräußerungs- oder Belastungsverbot steht der Geltendmachung des Anspruches nach Paragraph 1266, ABGB nicht entgegen (SZ 30/71 = JBl. 1958, 120 m. Anmerkung Gschnitzer; Petrasch a.a.O. Rdz 2 zu Paragraph 1266,).
Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sich im Verfahren vor dem Erstgericht auf die von ihm getätigten Aufwendungen nur zur Entkräftung des von ihr erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Gütergemeinschaft berufen, ein Zurückbehaltungsrecht habe er - auch sinngemäß - nicht geltend gemacht; von Amts wegen sei hierauf jedoch nicht Bedacht zu nehmen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht rechtsfreundlich vertreten und vom Erstrichter offenbar auch nicht hinreichend über die Rechtslage belehrt war. Es ist dem über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokoll jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der Beklagte dahin informiert worden wäre, daß die von ihm behaupteten Aufwendungen auf die gemeinsame Liegenschaft die Einwendungen des Zurückbehaltungsrechtes gemäß § 471 ABGB rechtfertigen und der Beklagte dennoch sich auf ein solches Zurückbehaltungsrecht nicht berufen hätte. Die Verletzung der Manuduktionspflicht (§ 432 ZPO) begründet, wenn sie geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Fasching, Lehrbuch Rz 1611). Die Aufhebung der Entscheidung des Erstrichters ist demnach auch dann gerechtfertigt, wenn das Vorbringen des Beklagten nicht im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes verstanden werden konnte. Im Berufungsverfahren hat sich der Beklagte entgegen den Rekursbehauptungen jedenfalls darauf berufen, die Annahme des Erstrichters, er habe ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen wollen, sei unzutreffend.Die Klägerin macht geltend, der Beklagte habe sich im Verfahren vor dem Erstgericht auf die von ihm getätigten Aufwendungen nur zur Entkräftung des von ihr erhobenen Anspruchs auf Aufhebung der Gütergemeinschaft berufen, ein Zurückbehaltungsrecht habe er - auch sinngemäß - nicht geltend gemacht; von Amts wegen sei hierauf jedoch nicht Bedacht zu nehmen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, daß der Beklagte im Verfahren erster Instanz nicht rechtsfreundlich vertreten und vom Erstrichter offenbar auch nicht hinreichend über die Rechtslage belehrt war. Es ist dem über die mündliche Verhandlung aufgenommenen Protokoll jedenfalls nicht zu entnehmen, daß der Beklagte dahin informiert worden wäre, daß die von ihm behaupteten Aufwendungen auf die gemeinsame Liegenschaft die Einwendungen des Zurückbehaltungsrechtes gemäß Paragraph 471, ABGB rechtfertigen und der Beklagte dennoch sich auf ein solches Zurückbehaltungsrecht nicht berufen hätte. Die Verletzung der Manuduktionspflicht (Paragraph 432, ZPO) begründet, wenn sie geeignet war, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Sache zu hindern, eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Fasching, Lehrbuch Rz 1611). Die Aufhebung der Entscheidung des Erstrichters ist demnach auch dann gerechtfertigt, wenn das Vorbringen des Beklagten nicht im Sinne der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes verstanden werden konnte. Im Berufungsverfahren hat sich der Beklagte entgegen den Rekursbehauptungen jedenfalls darauf berufen, die Annahme des Erstrichters, er habe ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend machen wollen, sei unzutreffend.
Demzufolge ist dem Rekurs der Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.