Rechtssatz RS0022379
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0022379
Geschäftszahl
3Ob489/52; 1Ob562/86; 1Ob626/90
Entscheidungsdatum
11.07.1990
Rechtssatz
Der an der Ehescheidung schuldlos Gattenteil kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Die Regel des § 877 ABGB ist auch hier anzuwenden. Bei der Auseinandersetzung, die demnach zu einer Zug - um - Zug - Leistung führen muß, sind auch Sonderansprüche eines Gatten gegen den anderen, wie zB gerichtlich zugesprochene Prozeßkosten aus dem Ehescheidungsverfahren zu berücksichtigen, wobei auch aufgerechnet werden kann.Der an der Ehescheidung schuldlos Gattenteil kann die Aufhebung der Gütergemeinschaft verlangen. Die Regel des Paragraph 877, ABGB ist auch hier anzuwenden. Bei der Auseinandersetzung, die demnach zu einer Zug - um - Zug - Leistung führen muß, sind auch Sonderansprüche eines Gatten gegen den anderen, wie zB gerichtlich zugesprochene Prozeßkosten aus dem Ehescheidungsverfahren zu berücksichtigen, wobei auch aufgerechnet werden kann.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 489/52
Entscheidungstext OGH 27.08.1952 3 Ob 489/52
- 1 Ob 562/86
Entscheidungstext OGH 14.05.1986 1 Ob 562/86
Auch; Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 489/52
- 1 Ob 626/90
Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 626/90
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0022379
Dokumentnummer
JJR_19520827_OGH0002_0030OB00489_5200000_001