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Rechtssatz RS0011488

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011488

Geschäftszahl

4Ob554/74; 4Ob616/75; 7Ob534/77; 1Ob584/82; 1Ob626/90; 6Ob213/08d

Entscheidungsdatum

06.11.2008

Rechtssatz

Der Begriff " Aufwand " ist für die Sache nicht eng zu fassen. Unter einem solchen ist nicht nur ein Aufwand zu ihrer Verbesserung, sondern auch ein solcher zu ihrer Erhaltung oder ihrer Erlangung zu verstehen. Maßnahmen zur Erhaltung der Sache sind solche, durch die unmittelbar drohende Schäden abgehalten und vermeiden werden sollen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 554/74
    Entscheidungstext OGH 10.09.1974 4 Ob 554/74
    SZ 47/92 = EvBl 1975/29 S 65 = JBl 1975,149 = ZVR 1975/97 S 151
  • 4 Ob 616/75
    Entscheidungstext OGH 04.11.1975 4 Ob 616/75
    Beisatz: Darlehen zur Anschaffung eines Fahrzeuges ist kein zur Erlangung der Sache getätigter Aufwand. (T1)
  • 7 Ob 534/77
    Entscheidungstext OGH 17.03.1977 7 Ob 534/77
    nur: Der Begriff " Aufwand " ist für die Sache nicht eng zu fassen. Unter einem solchen ist nicht nur ein Aufwand zu ihrer Verbesserung, sondern auch ein solcher zu ihrer Erhaltung oder ihrer Erlangung zu verstehen. (T2); Beisatz: Miete einer Ersatzbatterie für ein Kfz. (T3)
  • 1 Ob 584/82
    Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 584/82
    nur T2; JBl 1984,256
  • 1 Ob 626/90
    Entscheidungstext OGH 11.07.1990 1 Ob 626/90
    nur T2
  • 6 Ob 213/08d
    Entscheidungstext OGH 06.11.2008 6 Ob 213/08d
    Beisatz: Auch nicht ausdrücklich vereinbarte Garagierungskosten können somit eine Kraftfahrzeugreparaturwerkstätte jedenfalls dann zur Ausübung des Retentionsrechts nach § 471 ABGB berechtigen, wenn das Fahrzeug vom Werkbesteller über einen längeren Zeitraum nicht abgeholt wurde, ohne dass dies der Werkstätteninhaber - über die Geltendmachung seines Retentionsrechts hinaus - zu verantworten gehabt hätte. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0011488

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2009

Dokumentnummer

JJR_19740910_OGH0002_0040OB00554_7400000_002