Aus den Entscheidungsgründen:
Die klagende Partei macht vor allem geltend, daß die Kosten für das Abschleppen eines Kraftwagens nicht als ein "für die Sache" gemachter Aufwand im Sinn des § 471 ABGB anzusehen seien. Dazu ist darauf zu verweisen, daß dies allerdings in der Entscheidung SZ 24/206 für einen Fall ausgesprochen wurde, in dem ein Fahrzeug, das noch mit eigener Kraft bewegungsfähig war, dabei aber Schwierigkeiten hatte, abgeschleppt wurde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon - was schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat - deswegen, weil das Fahrzeug der klagenden Partei - wenigstens teilweise - abgestürzt war und nicht mehr mit eigener Kraft in Bewegung gesetzt werden konnte. Es war jedenfalls in einer unnatürlichen Lage, welche die Annahme begrundete, daß die Gefahr des Eintrittes weiterer Schäden gegeben sei, wenn das Fahrzeug nicht geborgen werde. Allerdings wird in der Entscheidung SZ 24/206 - die auch in der Entscheidung EvBl. 1959/107 erwähnt wird - auch darauf verwiesen, daß die dort vertretene Ansicht, die Kosten des Abschleppens seien nicht als ein Aufwand "für die Sache" im Sinn des § 471 ABGB zu bezeichnen, auch dann gelte, wenn das Fahrzeug vollkommen immobil gewesen wäre. Ob diese Auffassung in dieser allgemeinen Form geteilt werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht wesentlich. Als Aufwand "für die Sache" (nicht "an die Sache" wie nach § 331 ABGB siehe dazu Ehrenzweig, System 1923 I/2, 324) muß nämlich jener für die Bergung jedenfalls dann angesehen werden, wenn das Fahrzeug dabei (auch) aus einer Lage gebracht wird, deren Beibehaltung die Gefahr eines weiteren Schadens gegeben erscheinen laßt. Als Aufwand "für die Sache" ist nämlich nicht nur ein Aufwand zu ihrer Verbesserung, sondern auch ein solcher zu ihrer Erhaltung oder ihrer Erlangung zu verstehen (Klang in Klang[2] II, 544). Maßnahmen zur Erhaltung der Sache sind aber auch solche, durch die unmittelbar drohende Schäden abgehalten und vermieden werden sollen. Es kann hiebei keinen Unterschied machen, ob diese Maßnahmen in Arbeiten am Fahrzeug selbst oder in einer Bergung des Fahrzeuges und seiner Sicherstellung bestehen. Der Begriff "Aufwand" im Sinne des § 471 ABGB ist nicht eng zu fassen (Gschnitzer, Sachenrecht, 205 f., der Abschleppkosten vorbehaltlos zu einem für das Auto gemachten Aufwand im Sinne des § 471 ABGB zählt). Der Beklagte konnte daher wegen der ihm für die Bergung des Fahrzeuges zustehenden Kostenforderung an diesem ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, so daß die Frage, ob er am Fahrzeug auch Reparaturarbeiten durchführte, die jedenfalls zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigten (EvBl. 1959/107; vgl. auch EvBl. 1973/131, SZ 34/103 u. a.), nicht mehr entscheidend ist.Die klagende Partei macht vor allem geltend, daß die Kosten für das Abschleppen eines Kraftwagens nicht als ein "für die Sache" gemachter Aufwand im Sinn des Paragraph 471, ABGB anzusehen seien. Dazu ist darauf zu verweisen, daß dies allerdings in der Entscheidung SZ 24/206 für einen Fall ausgesprochen wurde, in dem ein Fahrzeug, das noch mit eigener Kraft bewegungsfähig war, dabei aber Schwierigkeiten hatte, abgeschleppt wurde. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon - was schon das Berufungsgericht hervorgehoben hat - deswegen, weil das Fahrzeug der klagenden Partei - wenigstens teilweise - abgestürzt war und nicht mehr mit eigener Kraft in Bewegung gesetzt werden konnte. Es war jedenfalls in einer unnatürlichen Lage, welche die Annahme begrundete, daß die Gefahr des Eintrittes weiterer Schäden gegeben sei, wenn das Fahrzeug nicht geborgen werde. Allerdings wird in der Entscheidung SZ 24/206 - die auch in der Entscheidung EvBl. 1959/107 erwähnt wird - auch darauf verwiesen, daß die dort vertretene Ansicht, die Kosten des Abschleppens seien nicht als ein Aufwand "für die Sache" im Sinn des Paragraph 471, ABGB zu bezeichnen, auch dann gelte, wenn das Fahrzeug vollkommen immobil gewesen wäre. Ob diese Auffassung in dieser allgemeinen Form geteilt werden kann, ist für den vorliegenden Fall nicht wesentlich. Als Aufwand "für die Sache" (nicht "an die Sache" wie nach Paragraph 331, ABGB siehe dazu Ehrenzweig, System 1923 I/2, 324) muß nämlich jener für die Bergung jedenfalls dann angesehen werden, wenn das Fahrzeug dabei (auch) aus einer Lage gebracht wird, deren Beibehaltung die Gefahr eines weiteren Schadens gegeben erscheinen laßt. Als Aufwand "für die Sache" ist nämlich nicht nur ein Aufwand zu ihrer Verbesserung, sondern auch ein solcher zu ihrer Erhaltung oder ihrer Erlangung zu verstehen (Klang in Klang[2] römisch zwei, 544). Maßnahmen zur Erhaltung der Sache sind aber auch solche, durch die unmittelbar drohende Schäden abgehalten und vermieden werden sollen. Es kann hiebei keinen Unterschied machen, ob diese Maßnahmen in Arbeiten am Fahrzeug selbst oder in einer Bergung des Fahrzeuges und seiner Sicherstellung bestehen. Der Begriff "Aufwand" im Sinne des Paragraph 471, ABGB ist nicht eng zu fassen (Gschnitzer, Sachenrecht, 205 f., der Abschleppkosten vorbehaltlos zu einem für das Auto gemachten Aufwand im Sinne des Paragraph 471, ABGB zählt). Der Beklagte konnte daher wegen der ihm für die Bergung des Fahrzeuges zustehenden Kostenforderung an diesem ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, so daß die Frage, ob er am Fahrzeug auch Reparaturarbeiten durchführte, die jedenfalls zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes berechtigten (EvBl. 1959/107; vergleiche auch EvBl. 1973/131, SZ 34/103 u. a.), nicht mehr entscheidend ist.
Daß die Forderung des Beklagten fallig war, konnte nach dem Vorbringen der klagenden Partei als zugestanden angesehen werden. Die klagende Partei hat nämlich schon in der Klage - wie auch wieder in der Revision - behauptet, sie habe sich sogleich nach Kenntnis des Rechnungsbetrages bereit erklärt, den vollen Betrag zu überweisen und nichts davon erwähnt, daß sie erst die Übermittlung einer Rechnung abwarten wollte. Im übrigen wurde auch hinsichtlich der Fälligkeit eines Werklohnes ausgesprochen, daß dieser grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes fällig wird, sofern sich nicht aus den getroffenen Vereinbarungen oder aus der Natur der Sache und der Verkehrsübung etwas anderes ergibt. Es wurde hiebei betont, daß es im allgemeinen der Verkehrsübung entspreche, daß der Werklohn bereits vor der Übergabe der Sache errechnet und dem Besteller vor der Übergabe zur Ermöglichung der Zug-um-Zug-Leistung durch Barzahlung "genannt" werde (EvBl. 1971/119, JBl. 1970/371, SZ. 40/44 u. a.). Diese Grundsätze müssen unabhängig vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses gelten, wenn jemand Aufwendungen für eine Sache gemacht hat; der Herausgabepflichtige braucht die Sache nur Zug um Zug gegen Bewirkung oder Sicherstellung des Aufwandersatzes ausfolgen (Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechtes I[3], 171). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei mit dem Beklagten einen Vertrag abgeschlossen hat, welchen Inhalt dieser Vertrag hatte und ob der Vertrag wegen der gegebenen oder anzunehmenden Vollmacht des Lenkers zum Abschluß oder wegen nachträglicher Genehmigung durch die klagende Partei für diese verbindlich war oder ob ein Fall einer Geschäftsführung im Notfall gemäß § 1036 ABGB vorlag.Daß die Forderung des Beklagten fallig war, konnte nach dem Vorbringen der klagenden Partei als zugestanden angesehen werden. Die klagende Partei hat nämlich schon in der Klage - wie auch wieder in der Revision - behauptet, sie habe sich sogleich nach Kenntnis des Rechnungsbetrages bereit erklärt, den vollen Betrag zu überweisen und nichts davon erwähnt, daß sie erst die Übermittlung einer Rechnung abwarten wollte. Im übrigen wurde auch hinsichtlich der Fälligkeit eines Werklohnes ausgesprochen, daß dieser grundsätzlich mit der Vollendung des Werkes fällig wird, sofern sich nicht aus den getroffenen Vereinbarungen oder aus der Natur der Sache und der Verkehrsübung etwas anderes ergibt. Es wurde hiebei betont, daß es im allgemeinen der Verkehrsübung entspreche, daß der Werklohn bereits vor der Übergabe der Sache errechnet und dem Besteller vor der Übergabe zur Ermöglichung der Zug-um-Zug-Leistung durch Barzahlung "genannt" werde (EvBl. 1971/119, JBl. 1970/371, SZ. 40/44 u. a.). Diese Grundsätze müssen unabhängig vom Bestehen eines Vertragsverhältnisses gelten, wenn jemand Aufwendungen für eine Sache gemacht hat; der Herausgabepflichtige braucht die Sache nur Zug um Zug gegen Bewirkung oder Sicherstellung des Aufwandersatzes ausfolgen (Koziol - Welser, Grundriß des Bürgerlichen Rechtes I[3], 171). Damit erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Lenker des Fahrzeuges der klagenden Partei mit dem Beklagten einen Vertrag abgeschlossen hat, welchen Inhalt dieser Vertrag hatte und ob der Vertrag wegen der gegebenen oder anzunehmenden Vollmacht des Lenkers zum Abschluß oder wegen nachträglicher Genehmigung durch die klagende Partei für diese verbindlich war oder ob ein Fall einer Geschäftsführung im Notfall gemäß Paragraph 1036, ABGB vorlag.
Daß der Beklagte das zurückbehaltene Fahrzeug der klagenden Partei eigenmächtig oder listig im Sinn des § 1440 ABGB entzogen habe, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Dieser Einwand stellt daher eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.Daß der Beklagte das zurückbehaltene Fahrzeug der klagenden Partei eigenmächtig oder listig im Sinn des Paragraph 1440, ABGB entzogen habe, wurde im Verfahren erster Instanz nicht behauptet. Dieser Einwand stellt daher eine unzulässige und daher unbeachtliche Neuerung dar.
Daß ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten vertraglich vereinbart worden sei, es also durch ein Rechtsgeschäft begrundet worden sei, wurde von den Untergerichten ohnehin nicht als erwiesen angenommen. Es ist daher nur der Bestand eines gesetzlichen Zurückbehaltungsrechtes zu prüfen. Das wurde aber vom Berufungsgericht mit Recht bejaht. Damit trifft den Beklagten aber kein Verschulden an den Folgen der Ausübung dieses Rechtes, so daß er dafür auch nicht ersatzpflichtig ist.