Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs.3 ZPO nicht gebunden (§ 508 a Abs.1 ZPO).Das Revisionsgericht ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 500, Absatz 3, ZPO nicht gebunden (Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO).
Wie später dargelegt werden wird, hängt die Entscheidung von der richtigen Beantwortung der Beweislastfrage, also einer Rechtsfrage ab (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 887), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (§ 502 Abs.4 Z 1 ZPO).Wie später dargelegt werden wird, hängt die Entscheidung von der richtigen Beantwortung der Beweislastfrage, also einer Rechtsfrage ab (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 887), der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit und Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt (Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO).
Die Revision erweist sich daher ungeachtet des gegenteiligen
Ausspruchs des Berufungsgerichtes als zulässig.
Das Rechtsmittel ist auch begründet.
Bei der Klage handelt es sich nicht um eine Erbschaftsklage, sondern um eine sogenannte Singularklage, mit welcher der eingeantwortete Alleinerbe vom Erblasser Josef A abgeleitete Einzelrechte durchsetzen möchte, nämlich die Ausfolgung des Betrages der Einlagen von drei angeblich von der Beklagten 'verbrachten' (und realisierten) Sparbücher des Erblassers. Voraussetzung einer solchen Klage ist daher unter anderem, daß das Recht dem Erblasser zustand (§ 823,ABGB; u.a. Welser in Rummel, ABGB Rdz 27 zu §§ 823, 824;Bei der Klage handelt es sich nicht um eine Erbschaftsklage, sondern um eine sogenannte Singularklage, mit welcher der eingeantwortete Alleinerbe vom Erblasser Josef A abgeleitete Einzelrechte durchsetzen möchte, nämlich die Ausfolgung des Betrages der Einlagen von drei angeblich von der Beklagten 'verbrachten' (und realisierten) Sparbücher des Erblassers. Voraussetzung einer solchen Klage ist daher unter anderem, daß das Recht dem Erblasser zustand (Paragraph 823,,ABGB; u.a. Welser in Rummel, ABGB Rdz 27 zu Paragraphen 823, 824,;
Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts II 7 372;Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts römisch zwei 7 372;
EvBl.1956/268; SZ 37/30; NZ 1984, 107).
Unbestritten blieb, daß die in der Klage erwähnten Sparbücher jedenfalls noch kurz vor seinem Tod am 9. Oktober 1976 dem Erblasser Josef A gehörten und daß die Beklagte nach dem Tod des Erblassers über diese Sparbücher beziehungsweise über die Guthaben verfügte. Nach der von Rosenberg, Die Beweislast auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts und der ZPO, entwickelten, in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Beweislastgrundregel hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachenvoraussetzungen zu beweisen, also jener, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen, wer sich hingegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder wieder beseitigt oder gehemmt worden sei, die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 882; EvBl.1959/38 u.v.a.).Unbestritten blieb, daß die in der Klage erwähnten Sparbücher jedenfalls noch kurz vor seinem Tod am 9. Oktober 1976 dem Erblasser Josef A gehörten und daß die Beklagte nach dem Tod des Erblassers über diese Sparbücher beziehungsweise über die Guthaben verfügte. Nach der von Rosenberg, Die Beweislast auf der Grundlage des bürgerlichen Rechts und der ZPO, entwickelten, in Lehre und Rechtsprechung allgemein anerkannten Beweislastgrundregel hat jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachenvoraussetzungen zu beweisen, also jener, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die rechtsbegründenden Tatsachen, wer sich hingegen darauf beruft, daß ein Recht nicht wirksam geworden oder wieder beseitigt oder gehemmt worden sei, die rechtshindernden, rechtsvernichtenden oder rechtshemmenden Tatsachen vergleiche Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 882; EvBl.1959/38 u.v.a.).
Wer ein subjektives Recht geltend macht, trägt also die Beweislast für den (normalen) Entstehungstatbestand, nicht aber für das Fehlen anomaler Hinderungsgründe und erst recht nicht für den ungestörten Fortbestand des einmal entstandenen Rechtes. Das nachträgliche Erlöschen eines Rechtes ist nämlich ebenso wie das anomale Entstehungshindernis in Normen geregelt, die der Gegner beweisen muß.
Da unbestritten blieb, daß die in der Klage erwähnten Sparbücher jedenfalls noch kurz vor dem Tod Josef A gehört hatten, dessen Gesamtrechtsnachfolger der Kläger als Alleinerbe ist, brauchte der Kläger keine (weiteren) anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, weil zunächst davon auszugehen war, daß ihm ein vom Erblasser abgeleitetes Recht auf die Einlagen der drei Sparbücher zusteht. Die Beklagte hätte nunmehr zu beweisen gehabt, daß die Rechte Josef As an den Einlagen der drei Sparbücher auf sie übergegangen seien, weil es sich dabei um eine in ihre Beweislast fallende anspruchsvernichtende Tatsache handelt. Es hätte also sie Tatsachen beweisen müssen, aus denen (zum Beispiel) abgeleitet werden könnte, daß ihr Josef A die Sparbücher wirksam vermachte (vgl. hiezu NotZ.1984,80) oder schenkte.Da unbestritten blieb, daß die in der Klage erwähnten Sparbücher jedenfalls noch kurz vor dem Tod Josef A gehört hatten, dessen Gesamtrechtsnachfolger der Kläger als Alleinerbe ist, brauchte der Kläger keine (weiteren) anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen, weil zunächst davon auszugehen war, daß ihm ein vom Erblasser abgeleitetes Recht auf die Einlagen der drei Sparbücher zusteht. Die Beklagte hätte nunmehr zu beweisen gehabt, daß die Rechte Josef As an den Einlagen der drei Sparbücher auf sie übergegangen seien, weil es sich dabei um eine in ihre Beweislast fallende anspruchsvernichtende Tatsache handelt. Es hätte also sie Tatsachen beweisen müssen, aus denen (zum Beispiel) abgeleitet werden könnte, daß ihr Josef A die Sparbücher wirksam vermachte vergleiche hiezu NotZ.1984,80) oder schenkte.
Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichtes konnte die Beklagte nur beweisen, daß ihr Josef A die drei Sparbücher und die Berechtigungskarte zum Postsparbuch kurz vor seinem Tod übergab, um sie in die Lage zu versetzen, während seines Spitalsaufenthaltes anfallende Rechnungen über höhere Beträge zu bezahlen. Daß Josef A der Beklagten darüber hinaus erklärt hätte, sie könne über den Rest der Einlagen frei verfügen, oder ähnliche Erklärungen oder Umstände, aus denen eine wirksame übertragung seiner Rechte an den Sparbüchern auf die Beklagte abgeleitet werden könnte, konnte nicht festgestellt, das heißt von der diesbezüglich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes beweisbelasteten Beklagten nicht bewiesen werden.
Nach den für die rechtliche Beurteilung der Sache maßgeblichen Feststellungen des Berufungsgerichtes und der anzuwendenden Beweislastgrundregel ist somit die eingeklagte Forderung dem Grunde nach als zu Recht bestehend zu beurteilen.
Der Höhe nach sind von der eingeklagten Forderung von 127.560 S noch die nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes von der Beklagten entsprechend dem Auftrag Josef As aus dem Realisat der Sparguthaben bezahlten Beträge von 6.058 S für Baggerarbeiten, von 2.200 S für Entleeren der Grube, von 6.000 S für Grabungsarbeiten und von 1.944 S für die Errichtung des Testaments Josef As, sowie die von der Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes beglichenen, vom Kläger im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens anerkannten Todfallskosten von 15.479,94 S, insgesamt also 31.681,94 S abzuziehen, nicht aber die von der Beklagten zu tragende Erbschaftssteuer von 42.420 S für das ihr von Josef A überlassene Fruchtgenußrecht (die Kanalisationsgebühren wurden vom Kläger bereits in der Klage berücksichtigt).
Die eingeklagte Forderung ist daher nur mit 95.878,06 S s.A. als zu Recht bestehend, mit 31.681,94 S s.A. aber als nicht zu Recht bestehend zu erkennen.
Da die von der Beklagten bis zur Höhe der eingeklagten Forderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung für ihre Arbeitsleistungen während der zehnjährigen Lebensgemeinschaft mit Josef A mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, kann über den entscheidungsreifen Klagsanspruch nach § 391 Abs.3 ZPO durch Teilurteil erkannt werden (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1298).Da die von der Beklagten bis zur Höhe der eingeklagten Forderung aufrechnungsweise eingewendete Gegenforderung für ihre Arbeitsleistungen während der zehnjährigen Lebensgemeinschaft mit Josef A mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht im rechtlichen Zusammenhang steht, kann über den entscheidungsreifen Klagsanspruch nach Paragraph 391, Absatz 3, ZPO durch Teilurteil erkannt werden (Fasching, Zivilprozeßrecht RZ 1298).
Da beide Vorinstanzen den eingeklagten Anspruch unabhängig von der Aufrechnungseinwendung der Beklagten abgewiesen haben, haben sie folgerichtig die Gegenforderung nicht näher erörtert, diesbezüglich keine Feststellungen getroffen und über sie auch nicht abgesprochen. Daß der Aufrechnung ein Verbot entgegenstünde, kann nach den vorliegenden Feststellungen nicht gesagt werden, weil Umstände im Sinn des § 1440 ABGB nicht erwiesen sind. Die Meinung des Revisionswerbers, aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergebe sich, daß sein Vater die Sparbücher der Beklagten nur zu dem Zwecke übergeben habe, daraus Rechnungen (für ihn) zu begleichen, ist unzutreffend. Der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten ist es nur nicht gelungen, einen gültigen Rechtsgrund zu beweisen, nach dem sie den nach Begleichung der erwähnten Rechnungen verbleibenden Einlagenrest behalten dürfte. Die Annahme eines Aufrechnungsverbotes nach § 1440 ABGB rechtfertigende, vom Aufrechnungsgegner zu beweisende Umstände, insbesondere, daß die Beklagte die Sparbücher eigenmächtig oder gar listig entzogen oder nur in Verwahrung genommen oder nur mit einem bestimmten Auftrag übernommen habe, wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt.Da beide Vorinstanzen den eingeklagten Anspruch unabhängig von der Aufrechnungseinwendung der Beklagten abgewiesen haben, haben sie folgerichtig die Gegenforderung nicht näher erörtert, diesbezüglich keine Feststellungen getroffen und über sie auch nicht abgesprochen. Daß der Aufrechnung ein Verbot entgegenstünde, kann nach den vorliegenden Feststellungen nicht gesagt werden, weil Umstände im Sinn des Paragraph 1440, ABGB nicht erwiesen sind. Die Meinung des Revisionswerbers, aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergebe sich, daß sein Vater die Sparbücher der Beklagten nur zu dem Zwecke übergeben habe, daraus Rechnungen (für ihn) zu begleichen, ist unzutreffend. Der diesbezüglich beweisbelasteten Beklagten ist es nur nicht gelungen, einen gültigen Rechtsgrund zu beweisen, nach dem sie den nach Begleichung der erwähnten Rechnungen verbleibenden Einlagenrest behalten dürfte. Die Annahme eines Aufrechnungsverbotes nach Paragraph 1440, ABGB rechtfertigende, vom Aufrechnungsgegner zu beweisende Umstände, insbesondere, daß die Beklagte die Sparbücher eigenmächtig oder gar listig entzogen oder nur in Verwahrung genommen oder nur mit einem bestimmten Auftrag übernommen habe, wurden von den Vorinstanzen nicht festgestellt.
Da bisher noch nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Beklagten für ihre Arbeitsleistungen während der Lebensgemeinschaft mit Josef A etwa auf Grund einer (allenfalls konkludenten) Entlohnungszusage (vgl.Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu § 42;Da bisher noch nicht ausgeschlossen werden kann, daß der Beklagten für ihre Arbeitsleistungen während der Lebensgemeinschaft mit Josef A etwa auf Grund einer (allenfalls konkludenten) Entlohnungszusage (vgl.Aicher in Rummel, ABGB, Rdz 6 zu Paragraph 42,;
Krejci a.a.O.Rdz 23 zu § 1151 und Rdz 7 zu § 1152;Krejci a.a.O.Rdz 23 zu Paragraph 1151 und Rdz 7 zu Paragraph 1152,;
Rummel a.a.O.Rdz 8 zu § 1435, jeweils mit Judikaturzitaten) Ansprüche zustehen, war das Verfahren nach § 391 Abs.3 Satz 2 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung über die Gegenforderung an die erste Instanz zurückzuverweisen.Rummel a.a.O.Rdz 8 zu Paragraph 1435,, jeweils mit Judikaturzitaten) Ansprüche zustehen, war das Verfahren nach Paragraph 391, Absatz 3, Satz 2 ZPO zur Verhandlung und Entscheidung über die Gegenforderung an die erste Instanz zurückzuverweisen.
Die Kostenvorbehalte beruhen auf § 52 Abs.1 Satz 2 bzw. Abs.2 ZPO.Die Kostenvorbehalte beruhen auf Paragraph 52, Absatz eins, Satz 2 bzw. Absatz 2, ZPO.