Rechtssatz RS0013131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013131
Entscheidungsdatum
26.05.2020
Rechtssatz
Eine sog Singularklage liegt vor, wenn der eingeantwortete Alleinerbe vom Erblasser abgelegte Einzelrechte durchsetzen möchte ( hier: die Ausfolgung des Betrages der Einlagen von drei angeblich "verbrachten" und realisierten Sparbücher des Erblassers). Voraussetzung einer solchen Klage ist daher unter anderem, dass das Recht dem Erblasser zustand.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 570/85
Entscheidungstext OGH 12.06.1985 3 Ob 570/85
- 7 Ob 586/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 586/92
- 5 Ob 116/12p
Entscheidungstext OGH 20.11.2012 5 Ob 116/12p
Vgl; Beisatz: Hier: Verjährungszeitpunkt der Erbschaftsklage und Heimfall. (T1); Veröff: SZ 2012/122
- 2 Ob 212/19v
Entscheidungstext OGH 26.05.2020 2 Ob 212/19v
Vgl; Beisatz: Voraussetzung für eine solche Singularklage ist daher, dass der Kläger bereits die Stellung eines eingeantworteten Erben als Universalsukzessor des Erblassers erlangt hat. (T2)
Schlagworte
Erbschaftsklage
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0013131
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020
Dokumentnummer
JJR_19850612_OGH0002_0030OB00570_8500000_002