Nach § 18 Abs. 9 KWG hat eine Bank, welcher der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, des Berufes und der Anschrift des Verlustträgers gemeldet worden ist, den behaupteten Verlust bei der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten. Diese Bestimmung soll dem Verfügungsberechtigten für den Fall, daß die Sparurkunde nicht aufgefunden wird, die Möglichkeit geben, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden weitergehende Sicherstellungsmaßnahmen zu erwirken und das Kraftloserklärungsverfahren einzuleiten (844 BlgNR 14 GP 46). Sie soll den Sparer schon vor Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens, das eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, davor schützen, daß ein unberechtigter Dritter unter Vorlage der Sparurkunde die Einlage mit schuldbefreiender Wirkung behebt (Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 9/95 f). Der Verlustträger muß nicht immer identisch sein mit dem Sparer. Nur für den ersteren schreibt das Gesetz bestimmte Angaben über seine Person vor. Aber auch für die Spareinlage werden jene Angaben erforderlich sein, die die Bank in die Lage versetzen, den Verlust und die Sperre in ihren Aufzeichnungen anzumerken (vgl. Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Rues, KWG2 Rz 22 zu § 18). Die Auffassung der beklagten Partei, daß die Meldung vom 29.Jänner 1986 diese Angaben, insbesondere keine Kontobezeichnung enthält, kann nicht geteilt werden. Die beklagte Partei räumt selbst ein (AS 8 ON 2), daß das Sparkonto auf Theresia W***** lautete, das auch in der Überweisung vom 27.September 1988 an geführt war, und daß der Kontowortlaut eine Identifizierung und Sperre ermöglicht. Wie schon das Berufungsgericht richtig darlegte, konnte der Verlustanzeige das Konto mühelos entnommen werden. Schon die Angaben im "Betreff" mußten für eine Bank den Schluß nahelegen, daß es sich bei der dort angeführten Bezeichnung um den Kontowortlaut handelt. Hinzu kommt die Nennung des Losungswortes und derjenigen Niederlassung der beklagten Partei, bei der das Konto geführt wird. Diese Angaben reichen im Regelfall aus, die Meldung einer bestimmten Spareinlage anzuordnen - was sich auch aus der keine weiteren Angaben enthaltenden Überweisung ergibt - und die Sperre vorzumerken. Die gegen das Verbot des § 18 Abs. 9 KWG verstoßende Auszahlung der beklagten Partei war somit rechtswidrig und schuldhaft. Nicht gefolgt werden kann der beklagten Partei auch darin, daß § 18 Abs. 9 KWG als Grundlage für den Klagsanspruch schon deshalb ausscheide, weil diese Bestimmung dem Verlustträger nur die Erlangung einer gerichtlichen Zahlungssperre ermöglichen soll, und eine Kraftloserklärung im vorliegenden Fall nicht einmal beantragt wurde. Richtig ist, daß auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jenen verursachten Schaden zu haften ist, der vom Schutzzweck der Verbotsnorm umfaßt wird (SZ 54/108 uva; Koziol-Welser9 I 448). Wieweit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist jedoch Auslegungsfrage im Einzelfall, wobei die teleologische Auslegung im Vordergrund steht (SZ 54/108 mwN). Das Kraftloserklärungsverfahren gibt dem Verfügungsberechtigten, dem die Sparurkunde abhanden gekommen ist, zwar die Möglichkeit, sich gegen die Behebung durch einen Unberechtigten zu schützen und die Legitimation, die ihm die Sparurkunde verschafft hätte, wieder zu erlangen. Das Risiko der Behebung der Spareinlage durch einen Unberechtigten tritt aber sofort mit dem Verlust der Urkunde ein. Ein Interesse an einer Kraftloserklärung besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn die Urkunde wieder aufgefunden wird oder das Sparguthaben inzwischen behoben wurde. Der Sinn der Regelung des § 18 Abs 9 KWG kann daher nicht bloß der sein, dem Verlustträger eine gerichtliche Zahlungssperre im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens zu ermöglichen, sondern darüber hinaus den Sparer auch schon vorher und unabhängig von einer späteren Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens durch eine gewisse Zeit zu schützen. Ein Schaden konnte der Verlustträgerin, der Mutter des Klägers, durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der beklagten Partei aber nur dann entstanden sein, wenn sie auch materiell Berechtigte war. Die Verlassenschaftsabhandlung nach Theresia W***** wurde in Österreich durchgeführt, der Erbschaftserwerb der Mutter des Klägers, der der Nachlaß eingeantwortet wurde, richtet sich daher nach österreichischem Recht (§ 28 Abs. 2 IPRG). Mit der Rechtskraft der Einantwortung tritt zwar Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein und der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlaß. Der Übergang von Eigentum, Forderungen und sonstigen Rechten erfolgt eo ipso. Von dieser Wirkung sind alle zum Nachlaß gehörigen Vermögensbestandteile umfaßt, nicht nur jene, die der Abhandlung unterzogen worden sind (Welser in Rummel2 Rz 5 zu §§ 797, 798; MietSlg. 18.203). Die materiell-rechtliche Wirkung der Einantwortung setzt jedoch voraus, daß das Recht dem Erblasser auch tatsächlich zustand (Welser aaO mwN). Soweit der Erblasser selbst nicht Eigentümer von Nachlaßgegenständen gewesen ist, können auch die Erben nicht Eigentümer werden (SZ 37/30). Im vorliegenden Fall wurde das Sparbuch nicht in die Abhandlung einbezogen und seine Verlassenschaftszugehörigkeit vom Abhandlungsgericht auch nicht festgestellt. Es liegt demgemäß auch kein abhandlungsbehördlicher Beschluß über die Verfügungsberechtigung vor. Es bedarf daher des Nachweises, daß der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes die Forderung aus dem Sparbuch zustand. Da sich diese Frage nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen läßt, bedarf es einer Verfahrensergänzung, wobei zunächst nach § 182 Abs 1 ZPO vorzugehen sein wird, zumal der Kläger immerhin die Auszahlung an einen Nichtberechtigten behauptet.Nach Paragraph 18, Absatz 9, KWG hat eine Bank, welcher der Verlust einer Sparurkunde unter Angabe des Namens, des Berufes und der Anschrift des Verlustträgers gemeldet worden ist, den behaupteten Verlust bei der betreffenden Spareinlage zu vermerken und darf innerhalb von vier Wochen nach dem Eingang einer solchen Meldung keine Auszahlung aus der Spareinlage leisten. Diese Bestimmung soll dem Verfügungsberechtigten für den Fall, daß die Sparurkunde nicht aufgefunden wird, die Möglichkeit geben, rechtzeitig bei den zuständigen Behörden weitergehende Sicherstellungsmaßnahmen zu erwirken und das Kraftloserklärungsverfahren einzuleiten (844 BlgNR 14 Gesetzgebungsperiode 46). Sie soll den Sparer schon vor Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens, das eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt, davor schützen, daß ein unberechtigter Dritter unter Vorlage der Sparurkunde die Einlage mit schuldbefreiender Wirkung behebt (Avancini in Avancini-Iro-Koziol, Bankvertragsrecht römisch eins Rz 9/95 f). Der Verlustträger muß nicht immer identisch sein mit dem Sparer. Nur für den ersteren schreibt das Gesetz bestimmte Angaben über seine Person vor. Aber auch für die Spareinlage werden jene Angaben erforderlich sein, die die Bank in die Lage versetzen, den Verlust und die Sperre in ihren Aufzeichnungen anzumerken vergleiche Fremuth-Laurer-Pötzelberger-Rues, KWG2 Rz 22 zu Paragraph 18,). Die Auffassung der beklagten Partei, daß die Meldung vom 29.Jänner 1986 diese Angaben, insbesondere keine Kontobezeichnung enthält, kann nicht geteilt werden. Die beklagte Partei räumt selbst ein (AS 8 ON 2), daß das Sparkonto auf Theresia W***** lautete, das auch in der Überweisung vom 27.September 1988 an geführt war, und daß der Kontowortlaut eine Identifizierung und Sperre ermöglicht. Wie schon das Berufungsgericht richtig darlegte, konnte der Verlustanzeige das Konto mühelos entnommen werden. Schon die Angaben im "Betreff" mußten für eine Bank den Schluß nahelegen, daß es sich bei der dort angeführten Bezeichnung um den Kontowortlaut handelt. Hinzu kommt die Nennung des Losungswortes und derjenigen Niederlassung der beklagten Partei, bei der das Konto geführt wird. Diese Angaben reichen im Regelfall aus, die Meldung einer bestimmten Spareinlage anzuordnen - was sich auch aus der keine weiteren Angaben enthaltenden Überweisung ergibt - und die Sperre vorzumerken. Die gegen das Verbot des Paragraph 18, Absatz 9, KWG verstoßende Auszahlung der beklagten Partei war somit rechtswidrig und schuldhaft. Nicht gefolgt werden kann der beklagten Partei auch darin, daß Paragraph 18, Absatz 9, KWG als Grundlage für den Klagsanspruch schon deshalb ausscheide, weil diese Bestimmung dem Verlustträger nur die Erlangung einer gerichtlichen Zahlungssperre ermöglichen soll, und eine Kraftloserklärung im vorliegenden Fall nicht einmal beantragt wurde. Richtig ist, daß auf Grund eines rechtswidrigen Verhaltens nur für jenen verursachten Schaden zu haften ist, der vom Schutzzweck der Verbotsnorm umfaßt wird (SZ 54/108 uva; Koziol-Welser9 römisch eins 448). Wieweit der Normzweck (Rechtswidrigkeitszusammenhang) reicht, ist jedoch Auslegungsfrage im Einzelfall, wobei die teleologische Auslegung im Vordergrund steht (SZ 54/108 mwN). Das Kraftloserklärungsverfahren gibt dem Verfügungsberechtigten, dem die Sparurkunde abhanden gekommen ist, zwar die Möglichkeit, sich gegen die Behebung durch einen Unberechtigten zu schützen und die Legitimation, die ihm die Sparurkunde verschafft hätte, wieder zu erlangen. Das Risiko der Behebung der Spareinlage durch einen Unberechtigten tritt aber sofort mit dem Verlust der Urkunde ein. Ein Interesse an einer Kraftloserklärung besteht in der Regel dann nicht mehr, wenn die Urkunde wieder aufgefunden wird oder das Sparguthaben inzwischen behoben wurde. Der Sinn der Regelung des Paragraph 18, Absatz 9, KWG kann daher nicht bloß der sein, dem Verlustträger eine gerichtliche Zahlungssperre im Rahmen des Kraftloserklärungsverfahrens zu ermöglichen, sondern darüber hinaus den Sparer auch schon vorher und unabhängig von einer späteren Einleitung eines Kraftloserklärungsverfahrens durch eine gewisse Zeit zu schützen. Ein Schaden konnte der Verlustträgerin, der Mutter des Klägers, durch das rechtswidrige und schuldhafte Verhalten der beklagten Partei aber nur dann entstanden sein, wenn sie auch materiell Berechtigte war. Die Verlassenschaftsabhandlung nach Theresia W***** wurde in Österreich durchgeführt, der Erbschaftserwerb der Mutter des Klägers, der der Nachlaß eingeantwortet wurde, richtet sich daher nach österreichischem Recht (Paragraph 28, Absatz 2, IPRG). Mit der Rechtskraft der Einantwortung tritt zwar Universalsukzession des Erben nach dem Erblasser ein und der Erbe erlangt die volle Herrschaft über den Nachlaß. Der Übergang von Eigentum, Forderungen und sonstigen Rechten erfolgt eo ipso. Von dieser Wirkung sind alle zum Nachlaß gehörigen Vermögensbestandteile umfaßt, nicht nur jene, die der Abhandlung unterzogen worden sind (Welser in Rummel2 Rz 5 zu Paragraphen 797, 798,; MietSlg. 18.203). Die materiell-rechtliche Wirkung der Einantwortung setzt jedoch voraus, daß das Recht dem Erblasser auch tatsächlich zustand (Welser aaO mwN). Soweit der Erblasser selbst nicht Eigentümer von Nachlaßgegenständen gewesen ist, können auch die Erben nicht Eigentümer werden (SZ 37/30). Im vorliegenden Fall wurde das Sparbuch nicht in die Abhandlung einbezogen und seine Verlassenschaftszugehörigkeit vom Abhandlungsgericht auch nicht festgestellt. Es liegt demgemäß auch kein abhandlungsbehördlicher Beschluß über die Verfügungsberechtigung vor. Es bedarf daher des Nachweises, daß der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes die Forderung aus dem Sparbuch zustand. Da sich diese Frage nach den bisherigen Feststellungen nicht beurteilen läßt, bedarf es einer Verfahrensergänzung, wobei zunächst nach Paragraph 182, Absatz eins, ZPO vorzugehen sein wird, zumal der Kläger immerhin die Auszahlung an einen Nichtberechtigten behauptet.
Anders als nach österreichischem Recht geht nach deutschem Recht das gesamte vererbliche Vermögen des Erblasser schon mit dem Erbfall ipso jure auf den Erben über (MünchKomm - Leipold RdNr. 1 f zu § 1942). Der Erbschein ist nur ein Zeugnis über das Erbrecht, das unabhängig von der Ausstellung eines Erbscheines ermittelt werden kann (MünchKomm - Plomberger RdNr 2 f zu § 2353). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß dem Kläger nach § 1422 dBGB die Erbenstellung nach seiner Mutter zukommt. Unter der Voraussetzung, daß der Mutter des Klägers nach dem oben Gesagten ein Ersatzanspruch gegen die beklagte Partei zustand, ist dieser auch auf den Kläger übergegangen.Anders als nach österreichischem Recht geht nach deutschem Recht das gesamte vererbliche Vermögen des Erblasser schon mit dem Erbfall ipso jure auf den Erben über (MünchKomm - Leipold RdNr. 1 f zu Paragraph 1942,). Der Erbschein ist nur ein Zeugnis über das Erbrecht, das unabhängig von der Ausstellung eines Erbscheines ermittelt werden kann (MünchKomm - Plomberger RdNr 2 f zu Paragraph 2353,). Aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß dem Kläger nach Paragraph 1422, dBGB die Erbenstellung nach seiner Mutter zukommt. Unter der Voraussetzung, daß der Mutter des Klägers nach dem oben Gesagten ein Ersatzanspruch gegen die beklagte Partei zustand, ist dieser auch auf den Kläger übergegangen.
Demgemäß ist der Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.