Rechtssatz RS0054115
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054115
Entscheidungsdatum
22.06.2021
Norm
BGB §1922 Abs1
BGB §1942 Abs1
Rechtssatz
§ 1942 Abs 1 BGB bringt zusammen mit § 1922 Abs 1 BGB den Grundsatz des Vonselbsterwerbs (ispo - iure - Erwerbs) zum Ausdruck. Das Gesetz läßt den Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall eintreten, um eine subjektlose (ruhende) Erbschaft (hereditas iacens) zu vermeiden. Der Erbe wird sofort mit dem Erbfall dinglich berechtigt. Der Vonselbsterwerb kommt insofern der Rechtsklarheit zugute, als in jedem Moment ein Träger des Nachlasses vorhanden ist; dennoch bleibt auch hier zunächst die Unsicherheit darüber bestehen, wer endgültig der Rechtsträger sein wird, ist doch die Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall ausgestattet.Paragraph 1942, Absatz eins, BGB bringt zusammen mit Paragraph 1922, Absatz eins, BGB den Grundsatz des Vonselbsterwerbs (ispo - iure - Erwerbs) zum Ausdruck. Das Gesetz läßt den Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall eintreten, um eine subjektlose (ruhende) Erbschaft (hereditas iacens) zu vermeiden. Der Erbe wird sofort mit dem Erbfall dinglich berechtigt. Der Vonselbsterwerb kommt insofern der Rechtsklarheit zugute, als in jedem Moment ein Träger des Nachlasses vorhanden ist; dennoch bleibt auch hier zunächst die Unsicherheit darüber bestehen, wer endgültig der Rechtsträger sein wird, ist doch die Ausschlagung mit Rückwirkung auf den Erbfall ausgestattet.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 522/91
Entscheidungstext OGH 08.10.1991 4 Ob 522/91
Veröff: JBl 1992,460 = IPRax 1992,328 = EFSlg XXVIII/6 = ZfRV 1993,35 (Zemen)
- 7 Ob 586/92
Entscheidungstext OGH 03.09.1992 7 Ob 586/92
Auch
- 2 Ob 99/06g
Entscheidungstext OGH 30.11.2006 2 Ob 99/06g
Auch; Beisatz: Gemäß §1922 iVm §1942 BGB tritt der Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall ein. (T1)
- 1 Ob 98/12m
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 98/12m
Auch
- 10 Ob 42/20d
Entscheidungstext OGH 22.06.2021 10 Ob 42/20d
Beis wie T1; Beisatz: Einen ruhenden Nachlass mit Rechtspersönlichkeit kennt das BGB nicht (vgl 2 Ob 140/18d). (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0054115
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2021
Dokumentnummer
JJR_19911008_OGH0002_0040OB00522_9100000_001