Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung des Unterhaltsentganges der Witwe nach § 1327 ABGB abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Berechnung des Unterhaltsentganges der Witwe nach Paragraph 1327, ABGB abgewichen ist. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Die beklagten Parteien stehen auf dem Standpunkt, sie hätten ohnedies den Beweis erbracht, dass Josef R***** die objektive Übertretung der Schutznorm des § 61 Abs 1 StVO nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei. Da während der langen Fahrt von Wolfurt bis zur Unfallstelle offenbar keine Probleme mit der Lenkbarkeit des Kraftwagenzuges aufgetreten seien, habe er mit solchen auch im Pfändertunnel nicht rechnen müssen. Der Frage, ob er gewusst habe, dass durch das Anhängen des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" die Lenkbarkeit des Anhängers verloren gehe könne, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Für die Annahme der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit fehle es an einer tauglichen Tatsachengrundlage. Die Berechnung des Unterhaltsentganges widerspreche der ständigen Rechtsprechung, wonach die Witwenpension ohne Kompensierung mit Fixkosten vom errechneten Unterhaltsanspruch in Abzug zu bringen sei. Nicht einmal die Erstklägerin habe eine derartige „Gegenrechnung" angestellt, sondern die ungekürzte Witwenpension abgezogen. Es sei von der Berechnungsmethode des Erstgerichtes auszugehen.Die beklagten Parteien stehen auf dem Standpunkt, sie hätten ohnedies den Beweis erbracht, dass Josef R***** die objektive Übertretung der Schutznorm des Paragraph 61, Absatz eins, StVO nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei. Da während der langen Fahrt von Wolfurt bis zur Unfallstelle offenbar keine Probleme mit der Lenkbarkeit des Kraftwagenzuges aufgetreten seien, habe er mit solchen auch im Pfändertunnel nicht rechnen müssen. Der Frage, ob er gewusst habe, dass durch das Anhängen des Gabelstaplers im „Huckepack-Verfahren" die Lenkbarkeit des Anhängers verloren gehe könne, komme keine entscheidende Bedeutung zu. Für die Annahme der Einhaltung einer relativ überhöhten Geschwindigkeit fehle es an einer tauglichen Tatsachengrundlage. Die Berechnung des Unterhaltsentganges widerspreche der ständigen Rechtsprechung, wonach die Witwenpension ohne Kompensierung mit Fixkosten vom errechneten Unterhaltsanspruch in Abzug zu bringen sei. Nicht einmal die Erstklägerin habe eine derartige „Gegenrechnung" angestellt, sondern die ungekürzte Witwenpension abgezogen. Es sei von der Berechnungsmethode des Erstgerichtes auszugehen.
Hiezu wurde erwogen:
Im Hinblick auf die Unfallsbeteiligung eines in Deutschland zugelassenen Kraftwagenzuges ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Erstklägerin zutreffend nach dem gemäß Art 3 des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallortes, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben. Davon sind auch die Parteien ausgegangen.Im Hinblick auf die Unfallsbeteiligung eines in Deutschland zugelassenen Kraftwagenzuges ist vorauszuschicken, dass die Vorinstanzen den Schadenersatzanspruch der Erstklägerin zutreffend nach dem gemäß Artikel 3, des Haager Straßenverkehrsabkommens maßgeblichen Recht des Unfallortes, somit nach österreichischem Recht beurteilt haben. Davon sind auch die Parteien ausgegangen.
1. Zum Verschulden des Josef R*****:
Gemäß § 102 Abs 1 erster Halbsatz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Vorschriften über die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern finden sich insbesondere in den §§ 101 KFG, 59 KDV, während in der zum Unfallszeitpunkt hiefür noch allein maßgeblichen Bestimmung des § 61 StVO - nunmehr gilt die mit der 22. KFG-Novelle, BGBl I 2003/60, in § 101 Abs 1 KFG neu eingefügte lit e als lex specialis (Pürstl/Somereder StVO11 § 61 Anm 1; Grundtner/Pürstl, KFG7 § 101 KFG Anm 1) - die sichere Verwahrung der Ladung geregelt ist. Dabei ist unter „Beladung" die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen (Grundtner/Pürstl aaO).Gemäß Paragraph 102, Absatz eins, erster Halbsatz KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Vorschriften über die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern finden sich insbesondere in den Paragraphen 101, KFG, 59 KDV, während in der zum Unfallszeitpunkt hiefür noch allein maßgeblichen Bestimmung des Paragraph 61, StVO - nunmehr gilt die mit der 22. KFG-Novelle, BGBl römisch eins 2003/60, in Paragraph 101, Absatz eins, KFG neu eingefügte Litera e, als lex specialis (Pürstl/Somereder StVO11 Paragraph 61, Anmerkung 1; Grundtner/Pürstl, KFG7 Paragraph 101, KFG Anmerkung 1) - die sichere Verwahrung der Ladung geregelt ist. Dabei ist unter „Beladung" die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit, unter „Ladung" hingegen das Ladegut selbst zu verstehen (Grundtner/Pürstl aaO).
Die kraftfahrrechtlichen Vorschriften, die sich nur auf die Beladung
der Kraftfahrzeuge und der Anhänger beziehen, fordern zwar die
Einhaltung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes, der Ladehöhe oder
der Ladelänge (vgl Pürstl/Somereder aaO; Dittrich/Stolzlechner, StVO³
§ 61 Rz 9) zu, nicht jedoch, dass auch auf eine ausgewogene
Verteilung des Ladegutes zu achten ist. Auch § 82 Abs 5 KFG regelt
nur, dass die Ladung von Kraftfahrzeugen mit Anhängern mit
ausländischem (hier: deutschem) Kennzeichen die in § 101 Abs 1 KFG
festgesetzten Höchstgrenzen nicht überschreiten darf. Ein
grundsätzliches Verbot der „Huckepack-Beladung" eines Anhängers ist
somit aus den kraftfahrrechtlichen Normen nicht ableitbar.
Gemäß § 61 Abs 1 Satz 1 StVO ist die Ladung am Fahrzeug so zu
verwahren, dass sein sicherer Betrieb nicht beeinträchtigt, niemand
gefährdet, behindert oder belästigt und die Straße weder beschädigt
noch verunreinigt wird. Diese Bestimmung ist auch anzuwenden, wenn
die Ladung nicht auf der Ladefläche transportiert wird
(Dittrich/Stolzlechner aaO § 61 Rz 1). Es handelt sich um eine
Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB (RIS-Justiz RS0027579), deren
Schutzzweck auf die Vermeidung einer Schädigung oder Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer durch eine nicht verkehrssichere
Verwahrung der Ladung gerichtet ist (vgl Zieres in Geigel, Der
Haftpflichtprozess24 Kap. 27 Rn 561 zur vergleichbaren Regelung des §
22 dStVO). Die Verantwortung für die Verwahrung der Ladung trifft
immer den Fahrzeuglenker, und zwar selbst dann, wenn er das Fahrzeug
nicht selbst beladen hat (RIS-Justiz RS0065743). Sie umfasst auch die
Verpflichtung, für eine die Verkehrs- und Betriebssicherheit nicht
beeinträchtigende Verteilung der Ladung zu sorgen; muss doch jeder
Kraftfahrer wissen, dass eine ungleichmäßige Verteilung schwerer
Lasten unter anderem die Lenkfähigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigen
und die Schleudergefahr erhöhen kann (vgl Zieres aaO Rn 566; auch 4 Ob 318/00v, wo der Anhänger eines LKW-Zuges wegen unsachgemäßer Beladung umgestürzt war).und die Schleudergefahr erhöhen kann vergleiche Zieres aaO Rn 566; auch 4 Ob 318/00v, wo der Anhänger eines LKW-Zuges wegen unsachgemäßer Beladung umgestürzt war).
Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; 2 Ob 130/06s; 10 Ob 35/06d; RIS-Justiz RS0112234). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unausgewogene Gewichtsverteilung die Vorderachse des Anhängers derart entlastete, dass dies bei den im Tunnel vorherrschenden Fahrbahnverhältnissen zu einem Schleudern des Anhängers und in weiterer Folge zur Kollision mit dem entgegenkommenden PKW des Slobodan T***** führte. Damit hat die Erstklägerin den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des § 61 Abs 1 StVO erbracht. Davon gehen die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel ohnedies aus. Sie treten auch der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht entgegen, wonach ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer die Gefahr des Verlustes der Seitenführungskräfte durch eine die Vorderachslast erheblich entlastende einseitige Belastung zu kennen habe. Subjektive Umstände, die es Josef R***** im konkreten Fall unmöglich gemacht haben könnten, die Gefahr zu erkennen und danach zu handeln, gehen aber weder aus den Feststellungen noch aus dem Prozessvorbringen der beklagten Parteien hervor. Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, geht die Negativfeststellung über den Kenntnisstand des Josef R***** nach der erörterten Beweislastverteilung zu Lasten der beklagten Parteien. Dem Umstand, dass bis zum Unfall keine Probleme mit der Lenkbarkeit des Kraftwagenzuges aufgetreten sind, kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung zu. Schon aus diesen Erwägungen erweist sich die vom Verschulden des Josef R***** ausgehende Rechtsansicht der Vorinstanzen als zutreffend, sodass die in der Revision relevierte Frage nach der relativ zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf sich beruhen kann.Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes trifft bei einer Schutzgesetzverletzung den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes, wobei der Nachweis der Tatsache ausreichend ist, dass die Schutznorm objektiv übertreten wurde. Der Schädiger hat dagegen zu beweisen, dass ihm die objektive Übertretung der Schutznorm nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn an der Übertretung kein Verschulden traf (2 Ob 181/97z = ZVR 1999/99; 2 Ob 130/06s; 10 Ob 35/06d; RIS-Justiz RS0112234). Im vorliegenden Fall steht fest, dass die unausgewogene Gewichtsverteilung die Vorderachse des Anhängers derart entlastete, dass dies bei den im Tunnel vorherrschenden Fahrbahnverhältnissen zu einem Schleudern des Anhängers und in weiterer Folge zur Kollision mit dem entgegenkommenden PKW des Slobodan T***** führte. Damit hat die Erstklägerin den ihr obliegenden Beweis der objektiven Übertretung der Schutznorm des Paragraph 61, Absatz eins, StVO erbracht. Davon gehen die beklagten Parteien in ihrem Rechtsmittel ohnedies aus. Sie treten auch der Rechtsansicht der Vorinstanzen nicht entgegen, wonach ein durchschnittlich erfahrener Berufskraftfahrer die Gefahr des Verlustes der Seitenführungskräfte durch eine die Vorderachslast erheblich entlastende einseitige Belastung zu kennen habe. Subjektive Umstände, die es Josef R***** im konkreten Fall unmöglich gemacht haben könnten, die Gefahr zu erkennen und danach zu handeln, gehen aber weder aus den Feststellungen noch aus dem Prozessvorbringen der beklagten Parteien hervor. Wie bereits das Berufungsgericht richtig erkannt hat, geht die Negativfeststellung über den Kenntnisstand des Josef R***** nach der erörterten Beweislastverteilung zu Lasten der beklagten Parteien. Dem Umstand, dass bis zum Unfall keine Probleme mit der Lenkbarkeit des Kraftwagenzuges aufgetreten sind, kommt hingegen keine entscheidende Bedeutung zu. Schon aus diesen Erwägungen erweist sich die vom Verschulden des Josef R***** ausgehende Rechtsansicht der Vorinstanzen als zutreffend, sodass die in der Revision relevierte Frage nach der relativ zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf sich beruhen kann.
2. Zur Haftung der Erben nach Josef R*****:
Gemäß § 28 Abs 1 IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Diese Verweisung ist eine Gesamtverweisung, sie umfasst daher auch die Verweisungsnormen des verwiesenen Rechts (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44; RIS-Justiz RS0076673). Josef R***** war deutscher Staatsbürger; gemäß § 9 Abs 1 IPRG war sein Personalstatut daher deutsches Recht. Dieses nimmt die Verweisung an, weil sich gemäß Art 25 Abs 1 EGBGB die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44). Die Fragen des Erbschaftserwerbes und der Nachlassschuldenhaftung richten sich daher grundsätzlich nach deutschem Recht (Schwimann in Rummel, ABGB³ II/6 28 IPRG Rz 5). Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Erbschein geht hervor, dass die drei darin namentlich bezeichneten Personen je zu einem Drittel des Nachlasses gesetzliche Erben des Josef R***** sind. Gemäß § 1922 iVm § 1942 BGB tritt der Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall ein (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44). Da die Erbengemeinschaft auch nach deutschem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und als solche auch sonst nicht rechts- oder parteifähig ist (Edenhofer in Palandt, BGB65 Einf v § 2032 Rn 1), wurde die Parteienbezeichnung des verstorbenen Josef R***** im Berufungsverfahren zutreffend auf dessen Erben richtiggestellt.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, IPRG ist die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Personalstatut des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes zu beurteilen. Diese Verweisung ist eine Gesamtverweisung, sie umfasst daher auch die Verweisungsnormen des verwiesenen Rechts (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44; RIS-Justiz RS0076673). Josef R***** war deutscher Staatsbürger; gemäß Paragraph 9, Absatz eins, IPRG war sein Personalstatut daher deutsches Recht. Dieses nimmt die Verweisung an, weil sich gemäß Artikel 25, Absatz eins, EGBGB die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Staatsangehörigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes richtet (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44). Die Fragen des Erbschaftserwerbes und der Nachlassschuldenhaftung richten sich daher grundsätzlich nach deutschem Recht (Schwimann in Rummel, ABGB³ II/6 28 IPRG Rz 5). Aus dem im Berufungsverfahren vorgelegten Erbschein geht hervor, dass die drei darin namentlich bezeichneten Personen je zu einem Drittel des Nachlasses gesetzliche Erben des Josef R***** sind. Gemäß Paragraph 1922, in Verbindung mit Paragraph 1942, BGB tritt der Erbschaftserwerb sogleich mit dem Erbfall ein (2 Ob 81/03f = ZfRV 2003/44). Da die Erbengemeinschaft auch nach deutschem Recht keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt und als solche auch sonst nicht rechts- oder parteifähig ist (Edenhofer in Palandt, BGB65 Einf v Paragraph 2032, Rn 1), wurde die Parteienbezeichnung des verstorbenen Josef R***** im Berufungsverfahren zutreffend auf dessen Erben richtiggestellt.
Gemäß § 1967 BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die vom Erblasser herrührenden Schulden zählen. § 2058 BGB sieht die gesamtschuldnerische Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Das allfällige Vorliegen einer Beschränkung der Haftung auf das ererbte Vermögen (Edenhofer aaO Einf v § 1967 Rn 4) oder den dem jeweiligen Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeiten (§§ 2060 f BGB) ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen und wurde von den Erben nicht eingewandt (vgl abermals 2Gemäß Paragraph 1967, BGB haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten, wozu auch die vom Erblasser herrührenden Schulden zählen. Paragraph 2058, BGB sieht die gesamtschuldnerische Haftung der Erben für die Nachlassverbindlichkeiten vor. Das allfällige Vorliegen einer Beschränkung der Haftung auf das ererbte Vermögen (Edenhofer aaO Einf v Paragraph 1967, Rn 4) oder den dem jeweiligen Erbteil entsprechenden Teil der Verbindlichkeiten (Paragraphen 2060, f BGB) ist von Amts wegen nicht wahrzunehmen und wurde von den Erben nicht eingewandt vergleiche abermals 2
Ob 81/03f = ZfRV 2003/44; zur Beweislast der Erben auch 2 Ob 150/05f
= ZVR 2006/108).
Daraus folgt, dass die Erben nach Josef R***** für dessen aus dem Unfall resultierende Verbindlichkeiten als Gesamtschuldner einzustehen haben.
3. Zum Unterhaltsentgang der Erstklägerin:
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß §
1327 ABGB den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach
dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist,
ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregelung
zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach ständiger
Rechtsprechung den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen
Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen
Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (2 Ob 55/97w =
ZVR 1998/20; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23 mwN; vgl Danzl in KBB § 1327
Rz 1). Da die zustehenden Schadenersatzansprüche in § 1327 ABGB
erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene
Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht (vgl 2 Ob 57/92 = ZVR
1994/129; 2 Ob 55/97w = ZVR 1998/20). Die Hinterbliebenen sind so zu
stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y). Dies gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten. Künftige Entwicklungen der Einkommens- und Leistungsverhältnisse sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. Künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) zu bemessen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y; RIS-Justiz RS0031835). Demnach ist auch zu berücksichtigen, wenn eine ernstliche und konkrete Absicht der Ehegatten bestand, dem Ehemann ab einem bestimmten Zeitpunkt die Führung des Haushaltes aufzuerlegen (8 Ob 51/86).stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y; RIS-Justiz RS0031291). Bei der Bemessung ihrer Schadenersatzansprüche ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y). Dies gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten. Künftige Entwicklungen der Einkommens- und Leistungsverhältnisse sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen. Künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge (Paragraph 1293, ABGB) zu bemessen (1 Ob 155/97v = SZ 71/5; 2 Ob 157/00b = ZVR 2001/23; 1 Ob 175/04y; RIS-Justiz RS0031835). Demnach ist auch zu berücksichtigen, wenn eine ernstliche und konkrete Absicht der Ehegatten bestand, dem Ehemann ab einem bestimmten Zeitpunkt die Führung des Haushaltes aufzuerlegen (8 Ob 51/86).
Der Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten auf Beistand durch den getöteten Ehegatten in der Haushaltsführung ist dem Unterhaltsanspruch im Sinne des § 1327 ABGB gleichzustellen. Dem hinterbliebenen Ehegatten gebührt für die entgangenen Beistandsleistungen Ersatz, und zwar unabhängig davon, ob eine Hilfskraft eingestellt wird oder ob sich der Hinterbliebene und seine Kinder allein oder mit Hilfe anderer Angehöriger behelfen. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches wird in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des § 273 ZPO bestimmt werden können; Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (2 Ob 121/99d = ZVR 2000/33 mwN; vgl RIS-Justiz RS0031763, RS0031527, RS0031515). Dabei ist von den Kosten professioneller Kräfte auszugehen (2 Ob 322/99p; 2 Ob 38/00b). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurden auch schon den vom verunglückten Ehemann in seiner Freizeit vorgenommenen Reparatur- und Erhaltungsarbeiten auf der gemeinsamen Liegenschaft Unterhaltscharakter zugebilligt (2 Ob 98/88).Der Anspruch des hinterbliebenen Ehegatten auf Beistand durch den getöteten Ehegatten in der Haushaltsführung ist dem Unterhaltsanspruch im Sinne des Paragraph 1327, ABGB gleichzustellen. Dem hinterbliebenen Ehegatten gebührt für die entgangenen Beistandsleistungen Ersatz, und zwar unabhängig davon, ob eine Hilfskraft eingestellt wird oder ob sich der Hinterbliebene und seine Kinder allein oder mit Hilfe anderer Angehöriger behelfen. Der Geschädigte ist in die Lage zu versetzen, sich in der im Leben üblichen Weise, ohne sich Einschränkungen auferlegen zu müssen, wirtschaftlich gleichwertige Dienste zu verschaffen. Die Höhe des Ersatzanspruches wird in derartigen Fällen in der Regel nur unter Heranziehung des Paragraph 273, ZPO bestimmt werden können; Anhaltspunkte für die Bemessung liefert die vergleichsweise Heranziehung der für eine entsprechende Ersatzkraft erforderlichen Aufwendungen (2 Ob 121/99d = ZVR 2000/33 mwN; vergleiche RIS-Justiz RS0031763, RS0031527, RS0031515). Dabei ist von den Kosten professioneller Kräfte auszugehen (2 Ob 322/99p; 2 Ob 38/00b). In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurden auch schon den vom verunglückten Ehemann in seiner Freizeit vorgenommenen Reparatur- und Erhaltungsarbeiten auf der gemeinsamen Liegenschaft Unterhaltscharakter zugebilligt (2 Ob 98/88).
Eigenes Einkommen des hinterbliebenen Ehegatten ist auf dessen
Ansprüche nach § 1327 ABGB anzurechnen, wenn er es schon zu Lebzeiten
des Getöteten freiwillig zur Gänze oder teilweise zur Bestreitung des
eigenen Unterhalts verwendet hat (2 Ob 22/95 mwN; RIS-Justiz
RS0046992). In Fällen, in denen beide Ehegatten ihr Einkommen für die
Fixkosten, den Unterhalt der Kinder und den Lebensbedarf des Partners
anteilsmäßig zur Verfügung stellen, ist nach ständiger Rechtsprechung
des Obersten Gerichtshofes der Unterhaltsentgang des hinterbliebenen
Ehegatten (hier: der Erstklägerin als Witwe) in Rücksicht auf das
Gesamteinkommen der Ehegatten wie folgt zu berechnen: Das
Gesamteinkommen der Ehegatten ist zunächst um die fixen
Haushaltskosten zu vermindern; sodann ist zu ermitteln, welche
Anteile des verbleibenden Betrages zur Deckung der Bedürfnisse der
einzelnen Familienmitglieder aufgewendet wurden. Zur Konsumquote der
Ehefrau ist der vom Ehemann (entsprechend dem Verhältnis der
Einkünfte der Ehegatten) getragene Fixkostenanteil hinzuzurechnen.
Davon ist nicht das gesamte Eigeneinkommen der Ehefrau abzuziehen,
sondern nur der dem Eigeneinkommen der Ehefrau entsprechende Betrag
vermindert um den Fixkostenanteil der Ehefrau (entsprechend dem
Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) und dem Anteil der Ehefrau
(entsprechend dem Verhältnis der Einkünfte der Ehegatten) am
Unterhalt (der Konsumquote) der Kinder (2 Ob 178/04x = ecolex
2005/40). Daraus ergibt sich dann der Unterhaltsentgang der Ehefrau,
von dem die Witwenpension abzuziehen ist (EFSlg 36.218; RIS-Justiz
RS0031954; Reischauer in Rummel, ABGB³ II/2b § 1327 Rz 34; Harrer in
Schwimann, ABGB³ § 1327 Rz 34).
Während das Erstgericht diesen Grundsätzen, die auch auf den
vorliegenden Fall anwendbar sind, bei der Berechnung des
Unterhaltsentganges der Erstklägerin im Wesentlichen folgte, wich das
Berufungsgericht entscheidend davon ab. Nach den Feststellungen der
Vorinstanzen hat die Erstklägerin nach dem Tod ihres Ehemannes ihre
Berufstätigkeit aufgegeben, um sich dem Haushalt und der Betreuung
ihrer Kinder zu widmen. Wie schon das Erstgericht zutreffend
dargelegt hat, würde die Berücksichtigung dieses Entschlusses und die
damit verbundene Vernachlässigung jener Einkünfte, die sie bei
schadensfreiem Verlauf erzielt hätte, zur Abgeltung eines
mittelbaren, von § 1327 ABGB jedoch nicht mehr gedeckten, weil nicht
im entgangenen Unterhalt, sondern im Verdienstentgang der Witwe
gelegenen Vermögensschadens führen (vgl RIS-Justiz RS0022555; ebenso
Harrer aaO § 1327 Rz 2, wonach § 1327 ABGB nicht jeglichen
Vermögensschaden umfasst), der nach allgemeinen Grundsätzen nicht
ersatzfähig ist (RIS-Justiz RS0021473).
Bereits in der Entscheidung 2 Ob 22/95 hatte der Oberste Gerichtshof
auf die von den Eheleuten beabsichtigte Gestaltungsänderung
abgestellt und die Ansicht vertreten, die Witwe, die ohne den Tod
ihres Mannes ihren Beruf aufgegeben hätte, müsse sich die Einkünfte
aus der nun dennoch fortgesetzten Berufstätigkeit nicht anrechnen
lassen. Es wäre zu einer Hausfrauenehe gekommen, die zur
vollständigen Unterhaltspflicht des Getöteten geführt hätte.
Hievon unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt nur insofern,
als hier die Witwe nach der beabsichtigten künftigen Lebensgestaltung
ein Einkommen erzielt hätte, das sie nun tatsächlich nicht erzielt.
Ebenso wie in der zitierten Entscheidung ist bei der Berechnung des
Unterhaltsentganges auf den geplanten hypothetischen Verlauf
abzustellen, wobei die Vereinbarung der Erstklägerin und ihres
getöteten Ehemannes insgesamt in die Berechnung ihres
Unterhaltsentganges miteinzubeziehen ist. Es würde keineswegs zu
einem sachgerechten Ergebnis führen, wollte man - wie es der
Berechnung in der Klage entspricht - der Witwe einerseits zwar Ersatz
für die entgangenen Beistandsleistungen ihres Ehemannes zugestehen,
andererseits aber den Umstand ignorieren, dass sie diese nach der
getroffenen Vereinbarung nur bei eigener Berufstätigkeit empfangen
hätte. Die Witwe soll nicht schlechter, aber eben auch nicht besser gestellt werden, als sie ohne den Tod ihres Mannes stünde (RIS-Justiz RS0030632). Die aus der Aufgabe ihrer Berufstätigkeit resultierenden Vermögensnachteile der Erstklägerin haben bei der Gegenüberstellung des fiktiven schädigungsfreien Verlaufes mit den durch den schädigenden Eingriff verursachten Verhältnissen (2 Ob 22/95; RIS-Justiz RS0031448) daher außer Betracht zu bleiben. Daran vermag entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes auch nichts zu ändern, dass die Erstklägerin die Haushalts- und Betreuungsleistungen nicht durch dritte Personen besorgen lässt, sondern nach Aufgabe ihrer Berufstätigkeit nunmehr selbst erbringt. Gebührt doch dem hinterbliebenen Ehegatten nach ständiger, bereits erörterter Rechtsprechung für entgangene Beistandsleistungen selbst dann Ersatz in Höhe der Kosten professioneller Kräfte, wenn er sich solcher tatsächlich nicht bedient. Dieser Ersatz wurde aber der Erstklägerin in der von ihr begehrten Höhe (für den Zeitraum bis 30. 6. 2001 - von den beklagten Parteien unbeanstandet - sogar darüber hinaus) ohnehin bereits rechtskräftig zuerkannt, sodass sich die nochmalige (teilweise) Berücksichtigung dieses Anspruches zugunsten der Erstklägerin im Rahmen der „Gegenrechnung" des Berufungsgerichtes jedenfalls als verfehlt erweist.
Für den Zeitraum vom 17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001 gestehen die beklagten Partei in der Revision ein fiktives Erwerbseinkommen des Getöteten von S 34.910,40 als unstrittige Berechnungsgrundlage zu. Für die Fixkostenanteile der Ehegatten ergibt sich daraus ein Verhältnis von 70 : 30 (statt des vom Berufungsgericht angenommenen Verhältnisses 68 : 32). Da die beklagten Parteien ihren Revisionsausführungen im Übrigen die Berechnung des Erstgerichtes zugrunde legen, bleibt für die erst in zweiter Instanz im Wege der Vorteilsausgleichung vorgenommene Anrechnung der von der Erstklägerin ersparten Naturalunterhaltsleistungen kein Raum.
Zugunsten der Erstklägerin ist jedoch wahrzunehmen, dass bei der Berechnung des Unterhaltsentganges bisher eine Verminderung des anzurechnenden fiktiven Erwerbseinkommens der Witwe um deren Anteil am Unterhalt (der Konsumquote von 30 %) der Kinder unterblieb (vgl 2 Ob 178/04x).Zugunsten der Erstklägerin ist jedoch wahrzunehmen, dass bei der Berechnung des Unterhaltsentganges bisher eine Verminderung des anzurechnenden fiktiven Erwerbseinkommens der Witwe um deren Anteil am Unterhalt (der Konsumquote von 30 %) der Kinder unterblieb vergleiche 2 Ob 178/04x).
Der Anspruch der Erstklägerin errechnet sich unter den dargelegten
Prämissen daher wie folgt:
17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001:
Erwerbseinkommen des Mannes S 34.910,40
Einkommen der Erstklägerin S 15.000,--
Gesamteinkommen S 49.910,40
abzüglich Fixkosten S 16.210,--
S 33.700,40
hievon 35 % S 11.795,14
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(70 %) S 11.347,--
S 23.142,14
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um deren Fixkostenanteil (30 %)
und den Anteil am Unterhalt der Kinder
(30 % von S 10.110) S 7.104,--
S 16.038,14
umgerechnet EUR 1.165,54
zuzüglich entgangener Haushalts-
leistungen EUR 53,80
zuzüglich entgangener Dienst-
leistungen EUR 600,--
EUR 1.819,34
abzüglich durchschnittlicher Witwen-
pension EUR 983,55
EUR 835,79
x 7,5 Monate EUR 6.268,43
1.7. 2001 bis 30. 6. 2003:
Pensionseinkommen des Mannes EUR 1.307,96
Einkommen der Erstklägerin EUR 1.700,--
Gesamteinkommen EUR 3.007,96
abzüglich Fixkosten EUR 1.178,02
EUR 1.829,94
hievon 35 % EUR 640,48
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(44 %) EUR 518,33
EUR 1.158,81
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um deren Fixkostenanteil
(56 %) und den Anteil am Unterhalt
der Kinder (56 % von EUR 548,98) EUR 732,88
EUR 425,93
zuzüglich entgangener Haushalts-
leistungen EUR 430,--
zuzüglich entgangener Dienst-
leistungen EUR 600,--
EUR 1.455,93
abzüglich durchschnittlicher Witwen-
pension EUR 960,14
EUR 495,79
x 24 Monate EUR 11.898,96
Ab 1. 7. 2003:
Pensionseinkommen des Mannes EUR 1.329,30
Einkommen der Frau EUR 1.700,--
Gesamteinkommen EUR 3.029,30
abzüglich Fixkosten EUR 1.192,42
EUR 1.836,88
hievon 35 % EUR 642,91
zuzüglich Fixkostenanteil des Mannes
(44 %) EUR 524,66
EUR 1.167,57
abzüglich Einkommen der Erstklägerin
vermindert um deren Fixkostenanteil
(56 %) und den Anteil am Unterhalt der
Kinder (56 % von EUR 551,06) EUR 723,65
EUR 443,92
zuzüglich entgangener Haushalts-
leistungen EUR 430,--
zuzüglich entgangener Dienst-
leistungen EUR 600,--
EUR 1.473,92
abzüglich durchschnittlicher Witwen-
pension EUR 976,16
EUR 497,76.
Unter Einschluss der bereits in Rechtskraft erwachsenen Zusprüche gebührt der Erstklägerin daher ein Betrag von EUR 25.467,39 (EUR
7.300 [Schmerzengeld] plus EUR 6.268,43 [Unterhaltsentgang vom 17. 11. 2000 bis 30. 6. 2001] plus 11.898,96 [Unterhaltsentgang vom 1. 7. 2001 bis 30. 6. 2003]) sowie ab 1. 7. 2003 eine monatliche Rente in Höhe von EUR 497,76.
Das angefochtene Urteil war somit in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. In erster Instanz hat die Erstklägerin, die im ersten Verfahrensabschnitt (bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens über die Ansprüche der Zweitklägerin und des Drittklägers) mit 56 % am Gesamtstreitwert beteiligt war, mit 58 % der Bemessungsgrundlage obsiegt, sodass sie Anspruch auf Ersatz von 16 % der Verfahrenskosten und 58 % der auf sie entfallenden Barauslagen (anteilige Pauschalgebühr und Sachverständigengebühr) hat.Das angefochtene Urteil war somit in teilweiser Stattgebung der Revision wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. In erster Instanz hat die Erstklägerin, die im ersten Verfahrensabschnitt (bis zum Eintritt des Ruhens des Verfahrens über die Ansprüche der Zweitklägerin und des Drittklägers) mit 56 % am Gesamtstreitwert beteiligt war, mit 58 % der Bemessungsgrundlage obsiegt, sodass sie Anspruch auf Ersatz von 16 % der Verfahrenskosten und 58 % der auf sie entfallenden Barauslagen (anteilige Pauschalgebühr und Sachverständigengebühr) hat.
In zweiter Instanz ist die Erstklägerin hinsichtlich ihrer Berufung als mit 34 % obsiegend anzusehen, wobei diese Obsiegensquote vom richtig mit EUR 81.402,86 berechneten Berufungsinteresse - das Ausmaß des erstinstanzlichen Unterliegens mit einem Teil des Feststellungsbegehrens (nur) gegenüber der zweitbeklagten Partei wird nach freiem Ermessen mit einem Achtel des für die Kostenberechnung mit insgesamt EUR 50.000 bewerteten Feststellungsbegehrens, das sind EUR 6.250, festgesetzt (vgl RIS-Justiz RS0035831) - zu ermitteln war. Es steht ihr daher ein ihrem Obsiegen entsprechender Anteil an der Pauschalgebühr zu, während sie den beklagten Parteien 32 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Des weiteren sind der Erstklägerin die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuzuerkennen, mit der sie die Berufung der beklagten Parteien zur Gänze abgewehrt hat. Die Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ergibt den aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Überhang zugunsten der Erstklägerin.In zweiter Instanz ist die Erstklägerin hinsichtlich ihrer Berufung als mit 34 % obsiegend anzusehen, wobei diese Obsiegensquote vom richtig mit EUR 81.402,86 berechneten Berufungsinteresse - das Ausmaß des erstinstanzlichen Unterliegens mit einem Teil des Feststellungsbegehrens (nur) gegenüber der zweitbeklagten Partei wird nach freiem Ermessen mit einem Achtel des für die Kostenberechnung mit insgesamt EUR 50.000 bewerteten Feststellungsbegehrens, das sind EUR 6.250, festgesetzt vergleiche RIS-Justiz RS0035831) - zu ermitteln war. Es steht ihr daher ein ihrem Obsiegen entsprechender Anteil an der Pauschalgebühr zu, während sie den beklagten Parteien 32 % der Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Des weiteren sind der Erstklägerin die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zuzuerkennen, mit der sie die Berufung der beklagten Parteien zur Gänze abgewehrt hat. Die Saldierung der wechselseitigen Ansprüche ergibt den aus dem Spruch der Entscheidung ersichtlichen Überhang zugunsten der Erstklägerin.
Im Revisionsverfahren, in welchem das Revisionsinteresse der zu 1.a) bis c) beklagten Parteien im Hinblick auf den größeren Anfechtungsumfang richtigerweise EUR 96.552,24, jenes der zweit- bis viertbeklagten Parteien hingegen EUR 79.561,97 beträgt - hinsichtlich der bekämpften Teile der Entscheidung über das Feststellungsbegehren wurde das Interesse der zu 1.a) bis c) beklagten Parteien mit EUR
12.500 und jenes der zweit- bis viertbeklagten Parteien mit EUR
18.750 (je EUR 6.250) festgesetzt (vgl RIS-Justiz RS0035831) - sind die zu 1.a) bis c) beklagten Parteien nur mit 42 % durchgedrungen, während auf die zweit- bis viertbeklagten Parteien eine Obsiegensquote von 52 % entfällt. Dies führt zur Ersatzpflicht der zu18.750 (je EUR 6.250) festgesetzt vergleiche RIS-Justiz RS0035831) - sind die zu 1.a) bis c) beklagten Parteien nur mit 42 % durchgedrungen, während auf die zweit- bis viertbeklagten Parteien eine Obsiegensquote von 52 % entfällt. Dies führt zur Ersatzpflicht der zu
1. a) bis c) beklagten Parteien im Ausmaß von 16 % der um den Streitgenossenzuschlag verminderten Revisionskosten der Erstklägerin (vgl RIS-Justiz RS0090822), die den beklagten Parteien ihrerseits entsprechend deren Rechtsmittelerfolg die anteilige Pauschalgebühr zu ersetzen hat. Im Verhältnis zwischen der Erstklägerin und den zweitbis viertbeklagten Parteien waren die weiteren Kosten im Übrigen gegeneinander aufzuheben.1. a) bis c) beklagten Parteien im Ausmaß von 16 % der um den Streitgenossenzuschlag verminderten Revisionskosten der Erstklägerin vergleiche RIS-Justiz RS0090822), die den beklagten Parteien ihrerseits entsprechend deren Rechtsmittelerfolg die anteilige Pauschalgebühr zu ersetzen hat. Im Verhältnis zwischen der Erstklägerin und den zweitbis viertbeklagten Parteien waren die weiteren Kosten im Übrigen gegeneinander aufzuheben.