Begründung:
Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO ist der Oberste Gerichtshof an den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Zulassung der Revision nicht gebunden. Entgegen diesem Ausspruch ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Gemäß Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung eines solchen Rechtsmittels auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Die ursprünglich Erstbeklagte T***** - T***** V***** Peter P***** (im Folgenden weiterhin Erstbeklagte), hinsichtlich der das Verfahren infolge Eröffnung des Konkursverfahrens unterbrochen ist, lieferte der L***** GmbH St. L*****, die damals aufgrund eines bestehenden Feuerversicherungsvertrages Versicherungsnehmerin der Rechtsvorgängerin der nunmehrigen Klägerin war, am 19. 11. 1997 vereinbarungsgemäß ein Stromaggregat samt einem Schaltschrank, das dem Betrieb von Schneekanonen dienen sollte. Nach der Inbetriebnahme des Aggregats brach am 20. 11. 1997 gegen 3,00 Uhr früh im Bereich des Schaltschrankes ein Brand aus, wodurch das Stromaggregat samt dem Schaltkasten, andere technische Geräte und das Liftgebäude der Versicherungsnehmerin beschädigt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin hat ihrer Versicherungsnehmerin aufgrund des bestehenden Versicherungsvertrages Sachschäden im Gesamtbetrag von EUR 116.202,74 ersetzt. Darüber hinausgehende Forderungen hat die Versicherungsnehmerin der Rechtsvorgängerin der Klägerin zur eigenberechtigten Geltendmachung abgetreten.
Die Klägerin begehrt von der Erstbeklagten sowie vom (zunächst zweit- und nunmehr allein) Beklagten als persönlich haftenden Gesellschafter der Erstbeklagten zur ungeteilten Hand die Zahlung von zuletzt EUR 136.135,37 sA.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten im zweiten Rechtsgang schuldig, der klagenden Partei diesen Betrag samt Zinsen zu bezahlen. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten keine Folge. Nach seinen Rechtsausführungen handle es sich bei dem zwischen der Versicherungsnehmerin und der Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag um einen Kaufvertrag. Auf der Grundlage dieses Kaufvertrages mache die Klägerin im vorliegenden Verfahren Ersatzansprüche aufgrund von Mangelfolgeschäden, also Schadenersatzansprüche, geltend. Bei der Geltendmachung von Mangelfolgeschäden müsse der Gläubiger das Vorliegen eines Mangels und die Kausalität des Mangels (= Kausalität der Nichterfüllung) für diese Schäden beweisen. Dieser Beweis sei der Klägerin ausgehend von den getroffenen Feststellungen gelungen. Nach Auffassung des Berufungsgerichtes treffe den Beklagten hingegen die Beweislast dafür, dass die Erstbeklagte an der erwiesenen mangelhaften Vertragsleistung kein Verschulden treffe. Dieser Beweis sei dem Beklagten nicht gelungen, weil nicht bewiesen sei, ob sich die als Brandursache feststehende lockere Klemme in einem von der Erstbeklagten zugekauften Bauteil befunden habe oder ob die Erstbeklagte selbst diese Klemme bei ihren Arbeiten im Schaltschrank nicht ordnungsgemäß befestigt habe.
Darüber hinaus hafte der Beklagte aber auch wegen Verletzung einer Schutznorm im Sinn des § 1311 ABGB. Nach § 3 Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG) seien elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit sowie die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet sei. Nach § 3 Abs 8 ETG dürften elektrische Betriebsmittel, die dieser Bestimmung oder den aufgrund des ETG erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Die in § 3 Abs 1 und 8 ETG festgelegten Verpflichtungen habe, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw die elektrischen Betriebsmittel errichte, herstelle, einführe, instandhalte, betreibe oder in Verkehr bringe. Diese Verbindlichkeiten nach dem ETG müssten als Vorschriften, die zufälligen Beschädigungen vorzubeugen suchen, verstanden werden und seien somit Schutznormen im Sinn des § 1311 ABGB. Bei einer Schutzgesetzverletzung treffe den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes. Der Schädiger müsse aber beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei und ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, also kein Verschulden, treffe. Der Schädiger (Übertreter der Schutznorm) habe also seine Schuldlosigkeit zu beweisen.Darüber hinaus hafte der Beklagte aber auch wegen Verletzung einer Schutznorm im Sinn des Paragraph 1311, ABGB. Nach Paragraph 3, Elektrotechnikgesetz 1992 (ETG) seien elektrische Betriebsmittel und elektrische Anlagen so zu errichten, herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben, dass ihre Betriebssicherheit sowie die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet sei. Nach Paragraph 3, Absatz 8, ETG dürften elektrische Betriebsmittel, die dieser Bestimmung oder den aufgrund des ETG erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Die in Paragraph 3, Absatz eins und 8 ETG festgelegten Verpflichtungen habe, je nach der Art derselben, derjenige zu erfüllen, der die elektrische Anlage bzw die elektrischen Betriebsmittel errichte, herstelle, einführe, instandhalte, betreibe oder in Verkehr bringe. Diese Verbindlichkeiten nach dem ETG müssten als Vorschriften, die zufälligen Beschädigungen vorzubeugen suchen, verstanden werden und seien somit Schutznormen im Sinn des Paragraph 1311, ABGB. Bei einer Schutzgesetzverletzung treffe den Geschädigten die Beweislast für den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes. Der Schädiger müsse aber beweisen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzgesetzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten sei und ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltspflichtverletzung, also kein Verschulden, treffe. Der Schädiger (Übertreter der Schutznorm) habe also seine Schuldlosigkeit zu beweisen.
Bei dem von der Erstbeklagten der Versicherungsnehmerin gelieferten Stromaggregat handle es sich zweifellos um ein elektrisches Betriebsmittel im Sinne des § 3 Abs 1 ETG, das von der Erstbeklagten im Sinne des § 3 Abs 11 ETG in den Verkehr gebracht worden sei. Dieses elektrische Betriebsmittel sei mit einem Mangel behaftet gewesen, der zum Ausbruch eines Brandes und damit zu einer Beschädigung von Sachen der Versicherungsnehmerin, aber auch zu einer Gefährdung der Sicherheit von Personen geführt habe. Durch die Lieferung eines derart mangelhaften Stromaggregates habe daher die Erstbeklagte aus objektiver Sicht gegen das Schutzgesetz des § 3 Abs 1 ETG verstoßen, weshalb es im dargelegten Sinn zu einer Beweislastumkehr komme und daher der Beklagte den Beweis der Schuldlosigkeit der Erstbeklagten erbringen hätte müssen. Auch in diesem Fall sei jedoch der Beklagte dieser ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen.Bei dem von der Erstbeklagten der Versicherungsnehmerin gelieferten Stromaggregat handle es sich zweifellos um ein elektrisches Betriebsmittel im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, ETG, das von der Erstbeklagten im Sinne des Paragraph 3, Absatz 11, ETG in den Verkehr gebracht worden sei. Dieses elektrische Betriebsmittel sei mit einem Mangel behaftet gewesen, der zum Ausbruch eines Brandes und damit zu einer Beschädigung von Sachen der Versicherungsnehmerin, aber auch zu einer Gefährdung der Sicherheit von Personen geführt habe. Durch die Lieferung eines derart mangelhaften Stromaggregates habe daher die Erstbeklagte aus objektiver Sicht gegen das Schutzgesetz des Paragraph 3, Absatz eins, ETG verstoßen, weshalb es im dargelegten Sinn zu einer Beweislastumkehr komme und daher der Beklagte den Beweis der Schuldlosigkeit der Erstbeklagten erbringen hätte müssen. Auch in diesem Fall sei jedoch der Beklagte dieser ihm obliegenden Beweislast nicht nachgekommen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es bei der Lösung der Rechtsfrage der Beweislastverteilung im Verschuldensbereich beim Kaufvertrag von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und von der in einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung abgewichen sei und - soweit für das Berufungsgericht überschaubar - keine jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes als Schutznormen im Sinn des § 1311 ABGB zu werten seien, existiere.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil es bei der Lösung der Rechtsfrage der Beweislastverteilung im Verschuldensbereich beim Kaufvertrag von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und von der in einem Teil der Lehre vertretenen Auffassung abgewichen sei und - soweit für das Berufungsgericht überschaubar - keine jüngere Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Frage, ob die Bestimmungen des Elektrotechnikgesetzes als Schutznormen im Sinn des Paragraph 1311, ABGB zu werten seien, existiere.
Der Beklagte macht in seiner Revision zur Frage der Haftung aufgrund einer Verletzung eines Schutzgesetzes nach § 1311 ABGB geltend, die vom Berufungsgericht zitierten Bestimmungen des ETG 1992 seien nicht als Schutzgesetz im Sinn des § 1311 ABGB zu werten. Diese Bestimmungen ließen konkrete und detaillierte Verhaltensnormen vermissen und beinhalteten lediglich ein allgemeines Verbot des Betriebs von Anlagen, die dem in Normen vorgegebenen Stand der Technik widersprechen. Ein konkreter Verstoß gegen irgendwelche derartigen Normen sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tatsache eines Schadenseintrittes begründe für sich allein noch keine Schutzgesetzverletzung.Der Beklagte macht in seiner Revision zur Frage der Haftung aufgrund einer Verletzung eines Schutzgesetzes nach Paragraph 1311, ABGB geltend, die vom Berufungsgericht zitierten Bestimmungen des ETG 1992 seien nicht als Schutzgesetz im Sinn des Paragraph 1311, ABGB zu werten. Diese Bestimmungen ließen konkrete und detaillierte Verhaltensnormen vermissen und beinhalteten lediglich ein allgemeines Verbot des Betriebs von Anlagen, die dem in Normen vorgegebenen Stand der Technik widersprechen. Ein konkreter Verstoß gegen irgendwelche derartigen Normen sei im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Tatsache eines Schadenseintrittes begründe für sich allein noch keine Schutzgesetzverletzung.