Die Revision ist zwar zulässig, weil nicht zu allen hier maßgebenden Fragen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vorhanden sind, sie ist jedoch nicht berechtigt.
Der Revisionswerber führt aus, der Blitzschlag sei ein unabwendbares Ereignis gewesen. Es bestehe keine Schutznorm, die den Beklagten zu einer bestimmten Art der Verlegung der Erdung oder zur Einhaltung von Erkundigungen verpflichtet hätte. Die im Sachverständigengutachten angeführten - von den Vorinstanzen nicht erwähnten - Vorschriften seien keine Rechtsvorschriften und daher für den Beklagten nicht verbindlich. Der Grundsatz, daß derjenige, der eine Gefahrenquelle schaffe, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen habe, um eine Schädigung nach Tunlichkeit abzuwenden, gelte nur, soweit eine solche Gefahrenquelle bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar sei. Für den Beklagten als Holzfäller sei nicht erkennbar gewesen, daß der Blitz auf eine Entfernung von 3 bis 4,5 m auf das Fernmeldekabel überschlagen werde. Der Beklagte habe nur die Kenntnisse zu vertreten, die sein Beruf eines Holzfällers erfordere. überdies habe er die Erdung unter Anleitung eines Technikers der B errichtet, dem er habe vertrauen dürfen. Den Beklagten treffe kein Verschulden, weil er bei seinem Bildungs- und Wissensstand nicht habe damit rechnen müssen, daß ein Blitz auf das Kabel über chlagen werde. In der Klage werde dem Beklagten ein aktives Tun vorgeworfen, die Vorinstanzen lasteten ihm hingegen eine Unterlassung, nämlich mangelnde Erkundigungen, an.
Auch die Ansicht, es könne nicht zweifelhaft sein, daß der Beklagte haften würde, hätte er bei den Erdarbeiten das Kabel beschädigt, sei unzutreffend, da bei Arbeiten auf einem Privatgrund normalerweise kein Einvernehmen mit der Österreichischen Post- und Telegrafendirektion hergestellt werden müsse. Die natürliche Kausalität sei nicht erwiesen, weil nach dem Sachverständigengutachten bei einer Entfernung von 10 m die Beschädigung nur in überwiegend wahrscheinlicher Weise nicht eingetreten und erst bei 20 m Sicherheit unterblieben wäre. Jedenfalls mangle es an der Ursächlichkeit im Rechtssinne, weil der Schadenseintritt eine atypische, auf eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen zurückzuführende Folge sei. Schließlich sei ein Mitverschulden der klagenden Partei zu Unrecht verneint worden. Im Mitverschuldenseinwand sei selbstredend inkludiert gewesen, daß die im Schadensbereich befindlichen Postbediensteten für Fernmeldekabel 'kompetente' Gehilfen gewesen seien. Zufolge eines Feststellungsmangels sei das Berufungsgericht insoweit zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gekommen, als die Postbediensteten den für sie erkennbaren Gefahrenzustand geduldet und seine Abschaffung nicht verlangt hätten. Die klagende Partei habe daher zumindest ein gleich großes Mitverschulden zu verantworten.
Diesen Ausführungen ist folgendes entgegenzuhalten:
Die Frage, ob man bei Arbeiten auf einem Privatgrundstück im allgemeinen mit Fernmeldekabeln rechnen müsse und diesbezüglich Erkundigungen einzuholen habe, ist hier nicht zu erörtern, weil der Beklagte Kenntnis von dem Vorhandensein und der ungefähren Lage des Kabels hatte und daher verpflichtet war, dessen Beschädigung zu vermeiden. Die Ansicht, der Beklagte habe nur die Kenntnisse zu vertreten, die ein Holzfäller haben müsse, kann nicht geteilt werden. Der Beklagte beschränke sich nämlich nicht darauf, Bäume zu fällen, sondern errichtete eine 1350 m lange Seilbahn für den Holztransport und brachte einen Strahlungserder an. Es fällt ihm daher auch zur Last, wenn er die für diese Tätigkeiten nötigen Kenntnisse nicht hatte. Er hat somit auch den Mangel der für die Verlegung des Strahlungserders erforderlichen Kenntnisse zu vertreten. Daß der Beklagte die Erdung unter Anleitung eines Technikers der B, dem er vertrauen durfte, errichtete, ist aktenwidrig. Ein Bediensteter der B riet ihm lediglich, die Anlage zu erden. Daß der Bedienstete auf die Art der Erdung Einfluß nahm und ob er überhaupt wußte, was der Beklagte veranlaßt hatte, wurde nicht festgestellt.
Der Blitzschlag in das Drahtseil war wohl ein unabwendbares Ereignis, der Schaden am Fernmeldekabel wäre jedoch ohne den vom Beklagten verlegten Strahlungserder nicht eingetreten. Entscheidend ist daher, ob der Beklagte im Sinne des § 1311 ABGB den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt beziehungsweise ob er ein Gesetz, daß den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat. Hiebei ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Strahlungserder um eine Blitzschutzanlage handelte. Blitzschutzanlagen sind aber elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes und sind daher so herzustellen, daß in ihrem Gefährdungs- und Strahlungsbereich auch der sichere und ungestörte Betrieb von vorhandenen Fernmeldekabeln gewährleistet ist (SZ 48/131). Schon diesem allgemeinen Erfordernis hat der Beklagte nicht entsprochen, weil er den Strahlungserder zu nahe beim Fernmeldekabel verlegte. überdies sei darauf hingewiesen, daß durch die 7. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. 1977/305, die ÖVE-E 49/1973 (Blitzschutzanlagen) und C 49 A/1976 (Nachtrag zu D 49/1973) in den Anhang A zur zweiten Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. 135/1967, aufgenommen und damit für allgemein verbindlich erklärt wurden. Es handelt sich hiebei daher um Schutznormen im Sinne des § 1311Der Blitzschlag in das Drahtseil war wohl ein unabwendbares Ereignis, der Schaden am Fernmeldekabel wäre jedoch ohne den vom Beklagten verlegten Strahlungserder nicht eingetreten. Entscheidend ist daher, ob der Beklagte im Sinne des Paragraph 1311, ABGB den Zufall durch ein Verschulden veranlaßt beziehungsweise ob er ein Gesetz, daß den zufälligen Beschädigungen vorzubeugen sucht, übertreten hat. Hiebei ist davon auszugehen, daß es sich bei dem Strahlungserder um eine Blitzschutzanlage handelte. Blitzschutzanlagen sind aber elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes und sind daher so herzustellen, daß in ihrem Gefährdungs- und Strahlungsbereich auch der sichere und ungestörte Betrieb von vorhandenen Fernmeldekabeln gewährleistet ist (SZ 48/131). Schon diesem allgemeinen Erfordernis hat der Beklagte nicht entsprochen, weil er den Strahlungserder zu nahe beim Fernmeldekabel verlegte. überdies sei darauf hingewiesen, daß durch die 7. Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. 1977/305, die ÖVE-E 49 aus 1973, (Blitzschutzanlagen) und C 49 A/1976 (Nachtrag zu D 49 aus 1973,) in den Anhang A zur zweiten Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt 135 aus 1967,, aufgenommen und damit für allgemein verbindlich erklärt wurden. Es handelt sich hiebei daher um Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311
ABGB.
Wie bereits ausgeführt, kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, daß, weil er nur Holzfäller sei, Kenntnisse auf dem Gebiet der Hochfrequenztechnik von ihm nicht verlangt werden könnten. Wenn er eine Seilbahn errichtete und einen Strahlungserder verlegte und.keine Kenntniss davon hatte, worauf er zur Vermeidung einer Beschädigung des ihm bekannten Fernmeldekabels zu achten habe, so hätte er bei der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung die nötigen Erkundigungen einziehen müssen. Darin, daß er den Strahlungserder verlegte, ohne dies getan zu haben, liegt sein Verschulden. Entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht wird dem Beklagten damit nicht ein in der Klage nicht enthaltener Vorwurf gemacht. In der Klage legte man ihm zur Last, den Strahlungserder zu nahe beim Kabel verlegt zu haben. Dieser Umstand begründet auch die Haftung des Beklagten. Der Vorwurf, der Beklagte habe keine Erkundigungen eingeholt, dient nur der Entkräftung seiner Argumentation, es sei ihm kein Verschulden anzulasten, weil er nicht die nötigen Kenntnisse der Hochfrequenztechnik gehabt und auch den genauen Verlauf des Kabels nicht gekannt habe.
Da der Beklagte die Blitzschutzanlage nicht so herstellte, daß der ungestörte Betrieb des Fernmeldekabels gewährleistet ist, hätte er beweisen müssen, daß der Schaden auch bei Verlegung des Strahlungserders in einer größeren Entfernung vom Kabel eingetreten wäre. Einen derartigen Beweis hat er aber nicht erbracht. Im übrigen sei darauf hingewiesen, daß es sich bei den im Rahmen der rechtlichen Beurteilung enthaltenen Ausführungen des Erstgerichtes, ein Mindestabstand von 10 m hätte ausgereicht, um den Schaden zu vermeiden, eindeutig um Feststellungen handelt, so daß an der natürlichen Kausalität kein Zweifel bestehen kann. Es kann auch keine Rede davon sein, daß es sich beim Schaden um eine atypische Folge des Blitzeinschlages handelte, denn mit dem überspringen eines Blitzes auf ein in der Nähe befindliches Kabel muß gerechnet werden. In diesem Zusammenhang sei auf das Sachverständigengutachten hingewiesen, aus welchem hervorgeht, daß nach der Fernmeldebauvorschrift bei der Verlegung von unterirdischen Kabeln zu Blitzschutzerdern ein Mindestabstand von 10 m eingehalten werden muß. Daraus ergibt sich eindeutig, daß mit dem überspringen des Blitzes auf ein Kabel bei einem wesentlich geringeren Abstand als 10 m gerechnet werden muß und daher nicht von einem atypischen Geschehensablauf gesprochen werden kann.
Auch die Revisionsausführungen zum Mitverschuldenseinwand sind nicht berechtigt. Das Berufungsgericht führte hiezu aus, abgesehen von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wonach sich die Bediensteten der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Ort des Geschehens befunden hätten, komme ein Mitverschulden der klagenden Partei deshalb nicht in Betracht, weil nicht behauptet worden sei, es habe sich dabei um Gehilfen gehandelt, die über ihre normale Dienstpflichterfüllung hinaus Interessen der klagenden Partei hätten wahrnehmen sollen. Zu den Revisionsausführungen, im Vorbringen des Beklagten sei inkludiert gewesen, daß es sich um 'kompetente' Gehilfen gehandelt habe, braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß Bedienstete der klagenden Partei Kenntnis von der Verlegung des Strahlungserders durch den Beklagten hatten. Schon aus diesem Grund kann dem Mitverschuldenseinwand des Beklagten kein Erfolg beschieden sein. Aus all diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Auch die Revisionsausführungen zum Mitverschuldenseinwand sind nicht berechtigt. Das Berufungsgericht führte hiezu aus, abgesehen von den übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes wonach sich die Bediensteten der Österreichischen Post- und Telegrafenverwaltung zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am Ort des Geschehens befunden hätten, komme ein Mitverschulden der klagenden Partei deshalb nicht in Betracht, weil nicht behauptet worden sei, es habe sich dabei um Gehilfen gehandelt, die über ihre normale Dienstpflichterfüllung hinaus Interessen der klagenden Partei hätten wahrnehmen sollen. Zu den Revisionsausführungen, im Vorbringen des Beklagten sei inkludiert gewesen, daß es sich um 'kompetente' Gehilfen gehandelt habe, braucht nicht Stellung genommen zu werden, weil nach dem vom Erstgericht festgestellten und vom Berufungsgericht übernommenen Sachverhalt nicht davon ausgegangen werden kann, daß Bedienstete der klagenden Partei Kenntnis von der Verlegung des Strahlungserders durch den Beklagten hatten. Schon aus diesem Grund kann dem Mitverschuldenseinwand des Beklagten kein Erfolg beschieden sein. Aus all diesen Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.