Rechtssatz RS0038069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038069
Geschäftszahl
1Ob307/75 (1Ob308/75); 2Ob549/85
Entscheidungsdatum
23.04.1985
Rechtssatz
Blitzschutzanlagen sind elektrische Betriebsmittel im Sinne des ETG. Sie sind daher so herzustellen, daß in ihrem Gefährdungsbereich und Störungsbereich auch der sichere und ungestörte Betrieb von vorhandenen Fernmeldekabeln der Postverwaltung und Telegrafenverwaltung gewährleistet ist. Wer diese Vorschrift verletzt, muß beweisen, daß dies unverschuldet geschah oder der Schade auch ohne Verletzung der Vorschrift eingetreten wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0038069
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_013