Aus der Begründung:
Auszugehen ist davon, daß die beklagte Partei Eigentümerin der Liegenschaft ist, auf der die Talstation der Materialseilbahn auf dem Dobratsch errichtet wurde. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer das Recht, mit der Substanz eines Gründeigentums nach Willkür zu schalten (§ 354 ABGB). Die gesetzlichen Grenzen dieser Willkür ergeben sich aus den Bestimmungen der §§ 364 ff. ABGB. Nach § 364 Abs. 1 ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechtes insbesondere nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Nach § 364 Abs. 2 ABGB hat der Eigentümer eines Grundstückes dafür Sorge zu tragen, daß den Nachbarn die von seinem Grundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche nicht wesentlich beeinträchtigen; unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß zu den sogenannten Immissionen, deren Wirkungen auf den Nachbargrund grundsätzlich nicht übergreifen dürfen, auch elektrische Wellen gehören (Klang in seinem Kommentar[2], 170; Gschnitzer, Sachenrecht, 60; Ehrenzweig[2] I/2, 132).Auszugehen ist davon, daß die beklagte Partei Eigentümerin der Liegenschaft ist, auf der die Talstation der Materialseilbahn auf dem Dobratsch errichtet wurde. Grundsätzlich hat jeder Eigentümer das Recht, mit der Substanz eines Gründeigentums nach Willkür zu schalten (Paragraph 354, ABGB). Die gesetzlichen Grenzen dieser Willkür ergeben sich aus den Bestimmungen der Paragraphen 364, ff. ABGB. Nach Paragraph 364, Absatz eins, ABGB darf die Ausübung des Eigentumsrechtes insbesondere nur insofern stattfinden, als dadurch in die Rechte Dritter nicht eingegriffen wird. Nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hat der Eigentümer eines Grundstückes dafür Sorge zu tragen, daß den Nachbarn die von seinem Grundstück ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauch, Gase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche nicht wesentlich beeinträchtigen; unmittelbare Zuleitung ist ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig. Dem Berufungsgericht ist beizupflichten, daß zu den sogenannten Immissionen, deren Wirkungen auf den Nachbargrund grundsätzlich nicht übergreifen dürfen, auch elektrische Wellen gehören (Klang in seinem Kommentar[2], 170; Gschnitzer, Sachenrecht, 60; Ehrenzweig[2] I/2, 132).
Auch im Betrieb stehende elektrische Anlagen und elektrische Verbrauchseinrichtungen sind gegenüber ihrer Umwelt nicht völlig isoliert; sobald sie vom elektrischen Strom durchflossen sind, gehen von ihnen elektrische und magnetische Felder aus und werden von ihnen verschiedene Strahlen ausgesandt, die auf elektrisch betriebene Anlagen und Verbrauchseinrichtungen ihrer Umgebung einwirken; von besonderer Bedeutung sind hiebei Störungen in den Telegraphenanlagen, insbesondere in den Rundfunkempfangsanlagen (Gaigg, Elektrotechnikgesetz, 41). Auch die elektrischen und magnetischen Felder sowie Strahlen sind Immissionen im Sinne des § 364 Abs. 2 ABGB. In der Regel wird elektrischer Strom (Elektrizität) allerdings nicht wie Immissionen durch die Luft oder Erde verbreitet, sondern nur über Leitungen fortbewegt werden. Blitze sind gewiß Naturereignisse, die als solche im allgemeinen nicht bekämpft werden können; es wird sich unter Umständen auch nicht verhindern lassen, daß Folgen solcher Naturereignisse von einer Liegenschaft auf einem Nachbargrund fortwirken, ohne daß der Liegenschaftseigentümer, soweit er nicht konkrete Maßnahmen, die dies fördern, unternommen hat, dafür verantwortlich wäre. So hat etwa der OGH auch ausgesprochen, daß kein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 41/74). Ebensowenig wird es ohne gesetzliche Vorschrift erforderlich sein, Liegenschaften mit besonderen Blitzschutzeinrichtungen zu versehen, um Einwirkungen auf Nachbargrund zu verhindern. Dem Berufungsgericht ist aber grundsätzlich darin beizupflichten, daß ein Gründeigentümer oder sonst Berechtigter nicht befugt ist, die durch Blitzeinschläge auf seine Liegenschaft gebrachte elektrische Energie durch Blitzschutzanlagen auf den Nachbargrund abzuleiten und hiedurch Schaden zu verursachen, da zwar der Blitzschlag in ein Gebäude oder in eine Blitzschutzanlage als höhere Gewalt anzusehen ist, die Ableitung der dadurch entstandenen elektrischen Energie durch eine Blitzschutzanlage oder auf andere Weise auf den Nachbargrund aber als unzulässige Zuleitung zu beurteilen ist. Das muß insbesondere für einen Fall gelten, in dem eine Blitze anziehende Anlage auf einem besonders blitzgefährdeten Berg errichtet und sodann durch technische Anlagen versucht wurde, die durch Blitz in die Anlage gebrachte elektrische Energie vom Berg über eine Seilbahn in an sich weniger gefährdete Tallagen abzuleiten, in denen sich zahlreiche zivilisatorische Einrichtungen befinden. Die Zuleitung von durch Blitzschlag hervorgerufener elektrischer Energie auf Nachbargrund ist vielmehr als unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig und macht, auch wenn die Beeinträchtigung von einer behördlich genehmigten Anlage verursacht wurde, nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern kann sogar untersagt werden. Selbst die Regel des § 364a ABGB bezieht sich nämlich nur auf mittelbare Einwirkungen. Unmittelbare Zuleitung ist hingegen nach der allgemeinen Vorschrift des § 364 Abs. 2 ABGB ohne besonderen Titel auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig (Klang, 177; Gschnitzer, 61; vgl. auch Ehrenzweig, 133: "mittelbare Einwirkungen"). Beim Schadenersatzanspruch nach § 364a ABGB handelt es sich um einen am ehesten einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzusetzenden Ausgleichsanspruch, der kein Verschulden voraussetzt (MietSlg. 26.032/14; SZ 45/7; SZ 44/22 und 140 und die dort zitierte Literatur und weitere Judikatur; außerdem Koziol - Welser[3] II, 34). Der Schaden muß entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch den Betrieb der Anlage - hier der Sendeanlage oder der Seilbahn der beklagten Partei - entstanden sein; es genügt, daß ein Zusammenhang zwischen Eingriff und Betrieb der Anlage besteht. Es kann im vorliegenden Fall aber kein Zweifel bestehen, daß der Schaden durch eine Anlage entstanden ist, deren Vorhandensein für eine behördliche Zulassung des Betriebes der Anlage Voraussetzung war (vgl. Klang, 176). Aus der von der Revision zitierten Entscheidung JBl, 1975, 484 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auffassung.Auch im Betrieb stehende elektrische Anlagen und elektrische Verbrauchseinrichtungen sind gegenüber ihrer Umwelt nicht völlig isoliert; sobald sie vom elektrischen Strom durchflossen sind, gehen von ihnen elektrische und magnetische Felder aus und werden von ihnen verschiedene Strahlen ausgesandt, die auf elektrisch betriebene Anlagen und Verbrauchseinrichtungen ihrer Umgebung einwirken; von besonderer Bedeutung sind hiebei Störungen in den Telegraphenanlagen, insbesondere in den Rundfunkempfangsanlagen (Gaigg, Elektrotechnikgesetz, 41). Auch die elektrischen und magnetischen Felder sowie Strahlen sind Immissionen im Sinne des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB. In der Regel wird elektrischer Strom (Elektrizität) allerdings nicht wie Immissionen durch die Luft oder Erde verbreitet, sondern nur über Leitungen fortbewegt werden. Blitze sind gewiß Naturereignisse, die als solche im allgemeinen nicht bekämpft werden können; es wird sich unter Umständen auch nicht verhindern lassen, daß Folgen solcher Naturereignisse von einer Liegenschaft auf einem Nachbargrund fortwirken, ohne daß der Liegenschaftseigentümer, soweit er nicht konkrete Maßnahmen, die dies fördern, unternommen hat, dafür verantwortlich wäre. So hat etwa der OGH auch ausgesprochen, daß kein Grundstückseigentümer verpflichtet ist, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 41/74). Ebensowenig wird es ohne gesetzliche Vorschrift erforderlich sein, Liegenschaften mit besonderen Blitzschutzeinrichtungen zu versehen, um Einwirkungen auf Nachbargrund zu verhindern. Dem Berufungsgericht ist aber grundsätzlich darin beizupflichten, daß ein Gründeigentümer oder sonst Berechtigter nicht befugt ist, die durch Blitzeinschläge auf seine Liegenschaft gebrachte elektrische Energie durch Blitzschutzanlagen auf den Nachbargrund abzuleiten und hiedurch Schaden zu verursachen, da zwar der Blitzschlag in ein Gebäude oder in eine Blitzschutzanlage als höhere Gewalt anzusehen ist, die Ableitung der dadurch entstandenen elektrischen Energie durch eine Blitzschutzanlage oder auf andere Weise auf den Nachbargrund aber als unzulässige Zuleitung zu beurteilen ist. Das muß insbesondere für einen Fall gelten, in dem eine Blitze anziehende Anlage auf einem besonders blitzgefährdeten Berg errichtet und sodann durch technische Anlagen versucht wurde, die durch Blitz in die Anlage gebrachte elektrische Energie vom Berg über eine Seilbahn in an sich weniger gefährdete Tallagen abzuleiten, in denen sich zahlreiche zivilisatorische Einrichtungen befinden. Die Zuleitung von durch Blitzschlag hervorgerufener elektrischer Energie auf Nachbargrund ist vielmehr als unmittelbare Zuleitung ohne besonderen Rechtstitel unter allen Umständen unzulässig und macht, auch wenn die Beeinträchtigung von einer behördlich genehmigten Anlage verursacht wurde, nicht nur schadenersatzpflichtig, sondern kann sogar untersagt werden. Selbst die Regel des Paragraph 364 a, ABGB bezieht sich nämlich nur auf mittelbare Einwirkungen. Unmittelbare Zuleitung ist hingegen nach der allgemeinen Vorschrift des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB ohne besonderen Titel auch bei behördlich genehmigten Anlagen unzulässig (Klang, 177; Gschnitzer, 61; vergleiche auch Ehrenzweig, 133: "mittelbare Einwirkungen"). Beim Schadenersatzanspruch nach Paragraph 364 a, ABGB handelt es sich um einen am ehesten einem Entschädigungsanspruch aus Anlaß der Enteignung gleichzusetzenden Ausgleichsanspruch, der kein Verschulden voraussetzt (MietSlg. 26.032/14; SZ 45/7; SZ 44/22 und 140 und die dort zitierte Literatur und weitere Judikatur; außerdem Koziol - Welser[3] römisch zwei, 34). Der Schaden muß entgegen der Auffassung der Revision auch nicht durch den Betrieb der Anlage - hier der Sendeanlage oder der Seilbahn der beklagten Partei - entstanden sein; es genügt, daß ein Zusammenhang zwischen Eingriff und Betrieb der Anlage besteht. Es kann im vorliegenden Fall aber kein Zweifel bestehen, daß der Schaden durch eine Anlage entstanden ist, deren Vorhandensein für eine behördliche Zulassung des Betriebes der Anlage Voraussetzung war vergleiche Klang, 176). Aus der von der Revision zitierten Entscheidung JBl, 1975, 484 ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Auffassung.
Wenn damit auch die Darlegungen der Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht zielführend sein können, muß ihr doch aus anderen rechtlichen Gründen Berechtigung zugebilligt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes liegen im vorliegenden Fall nämlich die Voraussetzungen des § 364 Abs. 2 ABGB und damit auch die des § 364a ABGB überhaupt nicht vor. Der Schaden im Fernmeldekabelnetz der erstklagenden Partei ist nämlich keineswegs dadurch entstanden, daß die beklagte Partei die durch Blitzeinschläge in die Sendeanlage oder in die Seilbahn entstandene große elektrische Energie über ihre Liegenschaft (die Talstation) hinaus ableitete oder wenigstens Handlungen setzte, die mittelbar über ihre Liegenschaft hinauswirkten. Daß die elektrische Energie der in die Talstation abgeleiteten Blitze in das Fernmeldekabelnetz der erstklagenden Partei gelangte, ist vielmehr allein darauf zurückzuführen, daß die abgeleitete Energie im Bereich der Talstation selbst, da jene durch die vorhandenen Erdungsanlagen nicht vollständig vernichtet werden konnte, auf die dort von der erstklagenden Partei im Jahre 1968 eingeleitete Fernsprechteilnehmeranlage übersprang und erst über diese in das öffentliche Fernsprechkabelnetz der erstklagenden Partei gelangte. Die Untergerichte stellten ausdrücklich fest, daß der Schaden der erstklagenden Partei dadurch entstand, daß der Blitzstrom auf das in die Talstation eingeleitete Telefonkabel übergeschlagen und erst in weiterer Folge in das Ortsnetz Bleiberg der klagenden Partei geführt worden sei. Der Schaden, den die erstklagende Partei erlitt, konnte also überhaupt nur dadurch entstehen, daß die Seilbahnstation der beklagten Partei im August 1968 durch eigene Maßnahmen der erstklagenden Partei an deren Telefonnetz angeschlossen worden war. Da die nicht durch die vorhandene Erdung vernichtete elektrische Energie über das eigene Telefonnetz der erstklagenden Partei aus dem Eigentumsbereich der beklagten Partei abgeleitet wurde, konnte es gar nicht zu einer allfälligen unmittelbaren Einwirkung durch Zuleitung oder einer mittelbaren Einwirkung durch Immissionen seitens der beklagten Partei kommen, auf die die §§ 364 Abs. 2, 364 a ABGB Bedacht nehmen. Der Schaden der erstklagenden Partei entstand nämlich nicht dadurch, daß die beklagte Partei durch Maßnahmen auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft, auf der die Talstation errichtet ist, über deren Grenzen hinaus auf dingliche Rechte der erstklagenden Partei einwirkte, sondern dadurch, daß die erstklagende Partei durch Anschluß der Talstation der beklagten Partei an ihr Telefonnetz selbst die durch Blitzeinschlag auf die Liegenschaft zugeleitete große elektrische Energie mangels völliger Vernichtung durch die vorhandenen Erdungsanlagen aus der Liegenschaft der beklagten Partei in das Ortsnetz Bleiberg (ungewollt) herausleitete. Von einer unmittelbaren Zuleitung durch die beklagte Partei kann schon deswegen keine Rede sein, weil sie die Blitzschutzanlage keineswegs an das Telefonnetz der erstklagenden Partei angeschlossen hatte; es war nach den Feststellungen der Untergerichte vielmehr Aufgabe der erstklagenden Partei, das Telefonstichkabel zur Talstation gegen Blitzschutz abzusichern, sie selbst hat ihr Kabel mit der Erdung der Talstation verbunden. Die beklagte Partei hatte diese nur, allenfalls schuldhaft, so errichtet, daß die Blitzenergie nicht voll vernichtet wurde, so daß die elektrische Energie wegen der entstandenen Überspannungen im Bereich der Liegenschaft der beklagten Partei auf die Anlagen der erstklagenden Partei übersprang. Es scheiden damit entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche der erstklagenden Partei gegen die beklagte Partei aus. Darauf, daß auch eine Haftung nach dem Reichshaftpflichtgesetz oder dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz nicht in Betracht kommt, ist, da sie auch die Revisionsbeantwortung nicht näher begrundet, im einzelnen nicht mehr einzugehen, sondern auf die zutreffenden Ausführungen der Untergerichte zu verweisen. Es sei nur kurz erwähnt, daß als "gefährlicher Betrieb" im Sinne des § 1a RHG tatsächlich nur ein solcher zu verstehen ist, bei dem nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge seiner allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden, daß der Betrieb zur Erreichung seines Zweckes überhaupt in Gang ist; die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt also nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr nur zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist (JBl. 1974, 199). Das kann vom Betrieb einer Sendeanlage nicht gesagt werden; sie wird auch nicht allein dadurch zum gefährlichen Betrieb, daß sie durch eine Blitzschutzanlage, durch die die elektrische Energie des Blitzes fortgeleitet und vernichtet werden soll, gesichert werden muß; es wäre dann auch jedes Gebäude, das eine Blitzschutzanlage besitzen muß, zumindest aber solche Gebäude, die nach der Art ihrer Anlage besonders blitzgefährdet sind, ein gefährlicher Betrieb, was gewiß nicht den Intentionen des Reichshaftpflichtgesetzes entspricht. Der Schaden der erstklagenden Partei ist aber auch nicht beim Betrieb der Materialseilbahn entstanden, so daß schon aus diesem Gründe die Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ausscheidet.Wenn damit auch die Darlegungen der Revision gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht zielführend sein können, muß ihr doch aus anderen rechtlichen Gründen Berechtigung zugebilligt werden. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes liegen im vorliegenden Fall nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 364, Absatz 2, ABGB und damit auch die des Paragraph 364 a, ABGB überhaupt nicht vor. Der Schaden im Fernmeldekabelnetz der erstklagenden Partei ist nämlich keineswegs dadurch entstanden, daß die beklagte Partei die durch Blitzeinschläge in die Sendeanlage oder in die Seilbahn entstandene große elektrische Energie über ihre Liegenschaft (die Talstation) hinaus ableitete oder wenigstens Handlungen setzte, die mittelbar über ihre Liegenschaft hinauswirkten. Daß die elektrische Energie der in die Talstation abgeleiteten Blitze in das Fernmeldekabelnetz der erstklagenden Partei gelangte, ist vielmehr allein darauf zurückzuführen, daß die abgeleitete Energie im Bereich der Talstation selbst, da jene durch die vorhandenen Erdungsanlagen nicht vollständig vernichtet werden konnte, auf die dort von der erstklagenden Partei im Jahre 1968 eingeleitete Fernsprechteilnehmeranlage übersprang und erst über diese in das öffentliche Fernsprechkabelnetz der erstklagenden Partei gelangte. Die Untergerichte stellten ausdrücklich fest, daß der Schaden der erstklagenden Partei dadurch entstand, daß der Blitzstrom auf das in die Talstation eingeleitete Telefonkabel übergeschlagen und erst in weiterer Folge in das Ortsnetz Bleiberg der klagenden Partei geführt worden sei. Der Schaden, den die erstklagende Partei erlitt, konnte also überhaupt nur dadurch entstehen, daß die Seilbahnstation der beklagten Partei im August 1968 durch eigene Maßnahmen der erstklagenden Partei an deren Telefonnetz angeschlossen worden war. Da die nicht durch die vorhandene Erdung vernichtete elektrische Energie über das eigene Telefonnetz der erstklagenden Partei aus dem Eigentumsbereich der beklagten Partei abgeleitet wurde, konnte es gar nicht zu einer allfälligen unmittelbaren Einwirkung durch Zuleitung oder einer mittelbaren Einwirkung durch Immissionen seitens der beklagten Partei kommen, auf die die Paragraphen 364, Absatz 2, 364, a ABGB Bedacht nehmen. Der Schaden der erstklagenden Partei entstand nämlich nicht dadurch, daß die beklagte Partei durch Maßnahmen auf der in ihrem Eigentum stehenden Liegenschaft, auf der die Talstation errichtet ist, über deren Grenzen hinaus auf dingliche Rechte der erstklagenden Partei einwirkte, sondern dadurch, daß die erstklagende Partei durch Anschluß der Talstation der beklagten Partei an ihr Telefonnetz selbst die durch Blitzeinschlag auf die Liegenschaft zugeleitete große elektrische Energie mangels völliger Vernichtung durch die vorhandenen Erdungsanlagen aus der Liegenschaft der beklagten Partei in das Ortsnetz Bleiberg (ungewollt) herausleitete. Von einer unmittelbaren Zuleitung durch die beklagte Partei kann schon deswegen keine Rede sein, weil sie die Blitzschutzanlage keineswegs an das Telefonnetz der erstklagenden Partei angeschlossen hatte; es war nach den Feststellungen der Untergerichte vielmehr Aufgabe der erstklagenden Partei, das Telefonstichkabel zur Talstation gegen Blitzschutz abzusichern, sie selbst hat ihr Kabel mit der Erdung der Talstation verbunden. Die beklagte Partei hatte diese nur, allenfalls schuldhaft, so errichtet, daß die Blitzenergie nicht voll vernichtet wurde, so daß die elektrische Energie wegen der entstandenen Überspannungen im Bereich der Liegenschaft der beklagten Partei auf die Anlagen der erstklagenden Partei übersprang. Es scheiden damit entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche der erstklagenden Partei gegen die beklagte Partei aus. Darauf, daß auch eine Haftung nach dem Reichshaftpflichtgesetz oder dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz nicht in Betracht kommt, ist, da sie auch die Revisionsbeantwortung nicht näher begrundet, im einzelnen nicht mehr einzugehen, sondern auf die zutreffenden Ausführungen der Untergerichte zu verweisen. Es sei nur kurz erwähnt, daß als "gefährlicher Betrieb" im Sinne des Paragraph eins a, RHG tatsächlich nur ein solcher zu verstehen ist, bei dem nicht bloß infolge zufälliger konkreter Umstände, sondern infolge seiner allgemeinen Beschaffenheit die Interessen Dritter schon dadurch in einer das normale Maß der im modernen Leben stets bestehenden Gefährdung wesentlich übersteigenden Art gefährdet werden, daß der Betrieb zur Erreichung seines Zweckes überhaupt in Gang ist; die besondere Haftung des Betriebsinhabers tritt also nicht schon dann ein, wenn ein an sich ungefährlicher Betrieb im Einzelfall unter gewissen Umständen zu einem gefährlichen wird; sie ist vielmehr nur zu bejahen, wenn eine solche Gefahr nach der Art des Betriebes regelmäßig und allgemein vorhanden ist (JBl. 1974, 199). Das kann vom Betrieb einer Sendeanlage nicht gesagt werden; sie wird auch nicht allein dadurch zum gefährlichen Betrieb, daß sie durch eine Blitzschutzanlage, durch die die elektrische Energie des Blitzes fortgeleitet und vernichtet werden soll, gesichert werden muß; es wäre dann auch jedes Gebäude, das eine Blitzschutzanlage besitzen muß, zumindest aber solche Gebäude, die nach der Art ihrer Anlage besonders blitzgefährdet sind, ein gefährlicher Betrieb, was gewiß nicht den Intentionen des Reichshaftpflichtgesetzes entspricht. Der Schaden der erstklagenden Partei ist aber auch nicht beim Betrieb der Materialseilbahn entstanden, so daß schon aus diesem Gründe die Anwendung des Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetzes ausscheidet.
Nach Auffassung des erkennenden Senates reichen die bisherigen Ergebnisse aber nicht zur abschließenden Beurteilung der Frage aus, ob die beklagte Partei nicht doch eine Verschuldenshaftung trifft.
Der OGH pflichtet der erstklagenden Partei bei, daß die beklagte Partei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zumindest nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bei der von ihr zu verlangenden Aufmerksamkeit mit der Entstehung von Fernmeldekabelschäden rechnen mußte. Wenn die beklagte Partei auf einem 2166 m hohen Kalksteinberg eine 160 m hohe Sendeanlage errichtete, mußte sie mit erhöhter Blitzschlagsgefahr rechnen. Genauere Erhebungen darüber, welche Gefahren entstehen könnten und welchen Gefahren daher vorzubeugen war, waren ihr, zumal die Errichtung von Sendeanlagen zu ihrer gesetzlich vorgesehenen Tätigkeit gehört (§ 1 Abs. 1 Rundfunkgesetz 1966, BGBl. 195/1966, bzw. nunmehr § 2 Abs. 1 Rundfunkgesetz 1974, BGBl. 397/1974) und daher einschlägiges Fachwissen vorausgesetzt werden kann, durchaus zumutbar. Alle die Umstände, die nunmehr auf Grund des gerichtlichen Verfahrens bekannt wurden, hätte die beklagte Partei bei gehöriger Obsorge wohl auch zuvor in Erfahrung bringen können, insbesondere auch die Tatsache, daß in nicht zu seltenen Abständen mit positiven Abwärtsblitzen mit elektrischer Energieentwicklung von weit mehr als 60 kA und durchschnittlich jedes zweite Jahr sogar mit einem Blitz von mindestens 200 kA zu rechnen war und demnach gewöhnliche Blitzschutzanlagen nicht genügen können. Waren die Anlagen in der Talstation, in die ja nicht unbedingt abgeleitet werden mußte, aber nicht geeignet, die über die Materialseilbahn zugeleiteten Blitzenergien und als Folge auftretende Überspannungen zu vernichten, war damit eine Anlage vorhanden, die die Telefonteilnehmereinrichtung und darüber hinaus das Fernmeldekabelnetz der erstklagenden Partei beschädigen konnte. Mußten diese besonderen Umstände aber bekannt sein, genügte es keineswegs, daß den Leitsätzen für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen, ÖVE-E 49/1960 und ÖVE-E 49 a/1963, die mit der zweiten Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, BGBl. 135/1967, als allgemein verbindlich erklärt worden waren, entsprochen und sogar darüber hinausgehende, aber doch nicht zur völligen Vernichtung der herangeleiteten elektrischen Blitzenergie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren. Es wäre nämlich zu beachten gewesen, daß die Leitsätze (Kommentar in Beilage D, S. 43) nur Mindestforderungen für die Sicherheit und den Schutz für Menschen und Sachwerten beinhalten und nur die untere Grenze für die erforderlichen Schutzmaßnahmen bezeichnen. Daß aber auch Blitzschutzanlagen elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes, BGBl. 57/1965, sind, ergibt sich schon aus dessen § 1 Abs. 1, wonach es sich um Gegenstände handeln muß, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Daß Blitzschutzanlagen elektrische Energie fortleiten sollen, kann nicht bezweifelt werden. Es handelt sich bei ihnen um Betriebsmittel, die der Abwendung von Störungen anderer Betriebsmittel dienen (Überspannungsableiter), die schon nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Elektrotechnikgesetzes (abgedruckt bei Gaigg, Elektrotechnikgesetz, 31) unter das Gesetz fallen. Blitzschutzanlagen sind daher so herzustellen, daß in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist (§ 3 Abs. 1 ElTG). Hiezu gehören insbesondere auch Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung (vgl. Gaigg, 41). Wenn die beklagte Partei also schon nicht in der Lage war, Blitzschutzanlagen zu errichten, die 100%igen Schutz bewirkten, durfte sie sie dann aber doch nicht so herstellen lassen, daß sie die durch Blitze entfaltete elektrische Energie gerade in die gefährliche Nähe anderer Anlagen und im vorliegenden Fall über die Materialseilbahn in die Talstation in die gefährdende Nähe der zuvor hergestellten Teilnehmereinrichtung der erstklagenden Partei fortleitete.Der OGH pflichtet der erstklagenden Partei bei, daß die beklagte Partei entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes zumindest nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bei der von ihr zu verlangenden Aufmerksamkeit mit der Entstehung von Fernmeldekabelschäden rechnen mußte. Wenn die beklagte Partei auf einem 2166 m hohen Kalksteinberg eine 160 m hohe Sendeanlage errichtete, mußte sie mit erhöhter Blitzschlagsgefahr rechnen. Genauere Erhebungen darüber, welche Gefahren entstehen könnten und welchen Gefahren daher vorzubeugen war, waren ihr, zumal die Errichtung von Sendeanlagen zu ihrer gesetzlich vorgesehenen Tätigkeit gehört (Paragraph eins, Absatz eins, Rundfunkgesetz 1966, Bundesgesetzblatt 195 aus 1966,, bzw. nunmehr Paragraph 2, Absatz eins, Rundfunkgesetz 1974, Bundesgesetzblatt 397 aus 1974,) und daher einschlägiges Fachwissen vorausgesetzt werden kann, durchaus zumutbar. Alle die Umstände, die nunmehr auf Grund des gerichtlichen Verfahrens bekannt wurden, hätte die beklagte Partei bei gehöriger Obsorge wohl auch zuvor in Erfahrung bringen können, insbesondere auch die Tatsache, daß in nicht zu seltenen Abständen mit positiven Abwärtsblitzen mit elektrischer Energieentwicklung von weit mehr als 60 kA und durchschnittlich jedes zweite Jahr sogar mit einem Blitz von mindestens 200 kA zu rechnen war und demnach gewöhnliche Blitzschutzanlagen nicht genügen können. Waren die Anlagen in der Talstation, in die ja nicht unbedingt abgeleitet werden mußte, aber nicht geeignet, die über die Materialseilbahn zugeleiteten Blitzenergien und als Folge auftretende Überspannungen zu vernichten, war damit eine Anlage vorhanden, die die Telefonteilnehmereinrichtung und darüber hinaus das Fernmeldekabelnetz der erstklagenden Partei beschädigen konnte. Mußten diese besonderen Umstände aber bekannt sein, genügte es keineswegs, daß den Leitsätzen für die Errichtung und Überprüfung von Blitzschutzanlagen, ÖVE-E 49 aus 1960, und ÖVE-E 49 a/1963, die mit der zweiten Durchführungsverordnung zum Elektrotechnikgesetz, Bundesgesetzblatt 135 aus 1967,, als allgemein verbindlich erklärt worden waren, entsprochen und sogar darüber hinausgehende, aber doch nicht zur völligen Vernichtung der herangeleiteten elektrischen Blitzenergie ausreichende Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden waren. Es wäre nämlich zu beachten gewesen, daß die Leitsätze (Kommentar in Beilage D, S. 43) nur Mindestforderungen für die Sicherheit und den Schutz für Menschen und Sachwerten beinhalten und nur die untere Grenze für die erforderlichen Schutzmaßnahmen bezeichnen. Daß aber auch Blitzschutzanlagen elektrische Betriebsmittel im Sinne des Elektrotechnikgesetzes, Bundesgesetzblatt 57 aus 1965,, sind, ergibt sich schon aus dessen Paragraph eins, Absatz eins,, wonach es sich um Gegenstände handeln muß, die als Ganzes oder in einzelnen Teilen zur Gewinnung, Fortleitung oder zum Gebrauch elektrischer Energie bestimmt sind. Daß Blitzschutzanlagen elektrische Energie fortleiten sollen, kann nicht bezweifelt werden. Es handelt sich bei ihnen um Betriebsmittel, die der Abwendung von Störungen anderer Betriebsmittel dienen (Überspannungsableiter), die schon nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des Elektrotechnikgesetzes (abgedruckt bei Gaigg, Elektrotechnikgesetz, 31) unter das Gesetz fallen. Blitzschutzanlagen sind daher so herzustellen, daß in ihrem Gefährdungs- und Störungsbereich der sichere und ungestörte Betrieb anderer elektrischer Anlagen und Betriebsmittel sowie sonstiger Anlagen gewährleistet ist (Paragraph 3, Absatz eins, ElTG). Hiezu gehören insbesondere auch Anlagen der Post- und Telegraphenverwaltung vergleiche Gaigg, 41). Wenn die beklagte Partei also schon nicht in der Lage war, Blitzschutzanlagen zu errichten, die 100%igen Schutz bewirkten, durfte sie sie dann aber doch nicht so herstellen lassen, daß sie die durch Blitze entfaltete elektrische Energie gerade in die gefährliche Nähe anderer Anlagen und im vorliegenden Fall über die Materialseilbahn in die Talstation in die gefährdende Nähe der zuvor hergestellten Teilnehmereinrichtung der erstklagenden Partei fortleitete.
Die beklagte Partei war darüber hinaus durch den Anschluß an das Fernsprechnetz der erstklagenden Partei Fernsprechteilnehmer im Sinne des § 35 Fernsprechordnung, BGBl. 276/1966, die durch BGBl. 267/1972 als Bundesgesetz gilt. Nach § 38 Abs. 1 FSprO hat der Fernsprechteilnehmer für die Unterbringung der Teilnehmereinrichtungen Räume bereitzustellen, die so beschaffen sein müssen, daß die Teilnehmereinrichtungen vor schädlichen Einflüssen bewahrt bleiben. Hiezu gehören auch Hauptanschlußleitungen (§ 17 Abs. 1 FSprO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 FSprO - "Leitungen" - und der Überschrift des Abschnittes IV). Der Fernsprechteilnehmer hat auch dafür zu sorgen, daß keine Gefährdung oder Störung der Teilnehmereinrichtungen durch andere Anlagen der seiner Verfügungsgewalt unterstehenden Räume entsteht (§ 40 Abs. 1 FSprO). Die Bestimmung des § 22 Abs. 3 Fernmeldegesetz, BGBl. 170/1949 in der geltenden Fassung, ordnet zudem ganz allgemein an, daß der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr der Post- und Telegraphenverwaltung den Schaden zu ersetzen hat, den sie durch Verlust oder Beschädigung ihrer Fernmeldeanlagen in Gebäuden oder Räumen erleidet, die der Aufsicht des Teilnehmers unterstehen; die Ersatzpflicht fällt nur weg, wenn der Teilnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Vorsicht beobachtet hat. Das Gesetz verlangt eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht (§ 1297 ABGB) hinausgehende Aufmerksamkeit und Umsicht, auch wenn in der Regel nicht verlangt wird, daß sich der Teilnehmer im Hinblick auf die Begründung des Teilnehmerverhältnisses ein besonders qualifiziertes Fachwissen verschafft. Es ist jedoch Sache des Teilnehmers zu beweisen, daß er die ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (Schaginger - Vavra, Das österreichische Fernmelderecht, 77). Es kann aber keine Frage sein, daß die Ableitung von zu erwartenden starken Blitzströmen vom Dobratsch in die Talstation der beklagten Partei die Errichtung einer Anlage im Sinne des § 40 Abs. 1 FSprO war, die Teilnehmereinrichtungen gefährden konnte. Die Verbindlichkeiten nach dem Elektrotechnikgesetz, dem Fernmeldegesetz und der Fernsprechordnung müssen als Vorschriften, die zufälligen Beschädigungen vorzubeugen suchen, verstanden werden und damit als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB. Die Übertretung einer Schutznorm macht allerdings nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte (ZVR 1974/5; ZVR 1970/103 und 105 u. a.), Es kann keine Frage bestehen, daß die erwähnten Vorschriften, auch wenn sie nur Pflichten der beklagten Partei auf ihrer eigenen Liegenschaft betrafen, auch Schäden vorbeugen wollten, die schon wegen der besonderen Eigenschaften von Kabeln auch darüber hinaus eintreten können. Wurde eine Schutzvorschrift übertreten, kann sich der Verletzer dieser Vorschrift nur dann von einer Haftung für die Schadensfolgen befreien, wenn er beweist, daß dies unverschuldet geschah (SZ 44/187; EvBl. 1970/310 u. a.) oder daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Vorschrift eingetreten wäre; gelingt ihm dieser Beweis nicht, muß er für die Folgen eintreten, auch wenn er sie im Einzelfall nicht vorausgesehen hat (ZVR 1970/69; vgl. SZ 38/204; SZ 26/59 u. v. a.). Er hat wegen der Übertretung der Schutznorm auch einen durch das Hinzutreten einer weiteren, mit ihr in einem inneren sachlichen und nicht bloß in einem zufälligen (adäquaten Kausal-)Zusammenhang stehenden Ursache herbeigeführten Schaden zu verantworten (ZVR 1970/69 u. a.; vgl. Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 172; Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung nach österreichischem und deutschem Recht, 59 f.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht I, 273).Die beklagte Partei war darüber hinaus durch den Anschluß an das Fernsprechnetz der erstklagenden Partei Fernsprechteilnehmer im Sinne des Paragraph 35, Fernsprechordnung, Bundesgesetzblatt 276 aus 1966,, die durch Bundesgesetzblatt 267 aus 1972, als Bundesgesetz gilt. Nach Paragraph 38, Absatz eins, FSprO hat der Fernsprechteilnehmer für die Unterbringung der Teilnehmereinrichtungen Räume bereitzustellen, die so beschaffen sein müssen, daß die Teilnehmereinrichtungen vor schädlichen Einflüssen bewahrt bleiben. Hiezu gehören auch Hauptanschlußleitungen (Paragraph 17, Absatz eins, FSprO in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, FSprO - "Leitungen" - und der Überschrift des Abschnittes römisch vier). Der Fernsprechteilnehmer hat auch dafür zu sorgen, daß keine Gefährdung oder Störung der Teilnehmereinrichtungen durch andere Anlagen der seiner Verfügungsgewalt unterstehenden Räume entsteht (Paragraph 40, Absatz eins, FSprO). Die Bestimmung des Paragraph 22, Absatz 3, Fernmeldegesetz, Bundesgesetzblatt 170 aus 1949, in der geltenden Fassung, ordnet zudem ganz allgemein an, daß der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr der Post- und Telegraphenverwaltung den Schaden zu ersetzen hat, den sie durch Verlust oder Beschädigung ihrer Fernmeldeanlagen in Gebäuden oder Räumen erleidet, die der Aufsicht des Teilnehmers unterstehen; die Ersatzpflicht fällt nur weg, wenn der Teilnehmer jede nach den Umständen des Falles gebotene Vorsicht beobachtet hat. Das Gesetz verlangt eine über die gewöhnliche Sorgfaltspflicht (Paragraph 1297, ABGB) hinausgehende Aufmerksamkeit und Umsicht, auch wenn in der Regel nicht verlangt wird, daß sich der Teilnehmer im Hinblick auf die Begründung des Teilnehmerverhältnisses ein besonders qualifiziertes Fachwissen verschafft. Es ist jedoch Sache des Teilnehmers zu beweisen, daß er die ihm obliegende Sorgfalt beobachtet hat (Schaginger - Vavra, Das österreichische Fernmelderecht, 77). Es kann aber keine Frage sein, daß die Ableitung von zu erwartenden starken Blitzströmen vom Dobratsch in die Talstation der beklagten Partei die Errichtung einer Anlage im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, FSprO war, die Teilnehmereinrichtungen gefährden konnte. Die Verbindlichkeiten nach dem Elektrotechnikgesetz, dem Fernmeldegesetz und der Fernsprechordnung müssen als Vorschriften, die zufälligen Beschädigungen vorzubeugen suchen, verstanden werden und damit als Schutznormen im Sinne des Paragraph 1311, ABGB. Die Übertretung einer Schutznorm macht allerdings nur insofern für den durch die Übertretung verursachten Schaden haftbar, als durch die Schutznorm gerade dieser Schaden verhindert werden sollte (ZVR 1974/5; ZVR 1970/103 und 105 u. a.), Es kann keine Frage bestehen, daß die erwähnten Vorschriften, auch wenn sie nur Pflichten der beklagten Partei auf ihrer eigenen Liegenschaft betrafen, auch Schäden vorbeugen wollten, die schon wegen der besonderen Eigenschaften von Kabeln auch darüber hinaus eintreten können. Wurde eine Schutzvorschrift übertreten, kann sich der Verletzer dieser Vorschrift nur dann von einer Haftung für die Schadensfolgen befreien, wenn er beweist, daß dies unverschuldet geschah (SZ 44/187; EvBl. 1970/310 u. a.) oder daß der Schaden auch ohne die Verletzung der Vorschrift eingetreten wäre; gelingt ihm dieser Beweis nicht, muß er für die Folgen eintreten, auch wenn er sie im Einzelfall nicht vorausgesehen hat (ZVR 1970/69; vergleiche SZ 38/204; SZ 26/59 u. v. a.). Er hat wegen der Übertretung der Schutznorm auch einen durch das Hinzutreten einer weiteren, mit ihr in einem inneren sachlichen und nicht bloß in einem zufälligen (adäquaten Kausal-)Zusammenhang stehenden Ursache herbeigeführten Schaden zu verantworten (ZVR 1970/69 u. a.; vergleiche Gschnitzer, Schuldrecht Besonderer Teil und Schadenersatz, 172; Bydlinski, Probleme der Schadensverursachung nach österreichischem und deutschem Recht, 59 f.; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch eins, 273).
Die Anforderungen an die beklagte Partei dürfen allerdings nicht überspannt werden. Wenn eine zuständige Behörde die Blitzschutzanlage der beklagten Partei auch in ihren konkreten Einzelheiten tatsächlich genehmigt hätte oder, falls dies nicht erforderlich gewesen wäre (vgl. § 8 Abs. 2 ElTG), sonst jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt, etwa durch rechtzeitige Beiziehung von Blitzschutzsachverständigen, die die Gefahrlosigkeit der Anlage bestätigt hätten, beobachtet hätte, wäre sie allenfalls von einer Haftung zu befreien. Es wurde nun zwar festgestellt, daß die Sendeanlage der beklagten Partei behördlich genehmigt wurde, nicht aber, in welcher Weise dies geschehen ist. Handelt es sich nur um die von der erstklagenden Partei in ihrer Behördeneigenschaft selbst (§ 10 FMG) vorzunehmende fernmeldebehördliche Genehmigung der Herstellung der Fernsehsendeeinrichtung (§ 4 Abs. 2 FMG), würde dies zur Rechtfertigung der beklagten Partei nicht genügen, da von den Fernmeldebehörden im Zuge des Bewilligungsverfahrens nur die Einhaltung der in fernmeldetechnischer Hinsicht zu erfüllenden Voraussetzungen geprüft werden müssen; die Prüfung der übrigen technischen Voraussetzungen (z. B. elektrizitätsrechtlicher und baupolizeilicher Art) ist hingegen mangels Zuständigkeit nicht von den Fernmeldebehörden durchzuführen; es ist vielmehr Sache des Antragstellers bzw. Inhabers der Anlage, die erforderlichen Überprüfungen vornehmen zu lassen oder die notwendigen Bewilligungen einzuholen; die Organe der Fernmeldebehörden haben nur, wenn sie anläßlich der fernmeldetechnischen Überprüfung Mängel feststellen, den Antragsteller bzw. Inhaber der Anlage darauf aufmerksam zu machen und erforderlichenfalls die Anzeige bei der zuständigen Behörde zu veranlassen (Schaginger - Vavra, 379 zu § 3 Privatfernmeldeanlagenverordnung). Auch eine baubehördliche Genehmigung allein genügt nicht (vgl. JBl. 1975, 485). Es wird daher von der beweispflichtigen beklagten Partei zu behaupten und zu beweisen sein, welche konkreten behördlichen Überprüfungen durchgeführt wurden bzw. welche Maßnahmen sie sonst unternommen hat, um ihren Verpflichtungen zu entsprechen. Hiezu bedarf es eines fortgesetzten Verfahrens in erster Instanz, in dem, entsprechend konkretisierte Behauptungen der beklagten Partei vorausgesetzt, allenfalls auch die vertraglichen und sonstigen Beziehungen zwischen den Streitteilen zu klären sein werden und ein eventuelles Eigen- bzw. Mitverschulden der erstklagenden Partei zu beurteilen sein wird. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Verfahren zur Verschuldensfrage zu ergänzen, ist ein näheres Eingehen auf die Aktenwidrigkeits- und Mängelrügen der erstklagenden Partei in der Revisionsbeantwortung, die nur die offen gebliebenen Fragen betreffen, vorerst nicht erforderlich.Die Anforderungen an die beklagte Partei dürfen allerdings nicht überspannt werden. Wenn eine zuständige Behörde die Blitzschutzanlage der beklagten Partei auch in ihren konkreten Einzelheiten tatsächlich genehmigt hätte oder, falls dies nicht erforderlich gewesen wäre vergleiche Paragraph 8, Absatz 2, ElTG), sonst jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt, etwa durch rechtzeitige Beiziehung von Blitzschutzsachverständigen, die die Gefahrlosigkeit der Anlage bestätigt hätten, beobachtet hätte, wäre sie allenfalls von einer Haftung zu befreien. Es wurde nun zwar festgestellt, daß die Sendeanlage der beklagten Partei behördlich genehmigt wurde, nicht aber, in welcher Weise dies geschehen ist. Handelt es sich nur um die von der erstklagenden Partei in ihrer Behördeneigenschaft selbst (Paragraph 10, FMG) vorzunehmende fernmeldebehördliche Genehmigung der Herstellung der Fernsehsendeeinrichtung (Paragraph 4, Absatz 2, FMG), würde dies zur Rechtfertigung der beklagten Partei nicht genügen, da von den Fernmeldebehörden im Zuge des Bewilligungsverfahrens nur die Einhaltung der in fernmeldetechnischer Hinsicht zu erfüllenden Voraussetzungen geprüft werden müssen; die Prüfung der übrigen technischen Voraussetzungen (z. B. elektrizitätsrechtlicher und baupolizeilicher Art) ist hingegen mangels Zuständigkeit nicht von den Fernmeldebehörden durchzuführen; es ist vielmehr Sache des Antragstellers bzw. Inhabers der Anlage, die erforderlichen Überprüfungen vornehmen zu lassen oder die notwendigen Bewilligungen einzuholen; die Organe der Fernmeldebehörden haben nur, wenn sie anläßlich der fernmeldetechnischen Überprüfung Mängel feststellen, den Antragsteller bzw. Inhaber der Anlage darauf aufmerksam zu machen und erforderlichenfalls die Anzeige bei der zuständigen Behörde zu veranlassen (Schaginger - Vavra, 379 zu Paragraph 3, Privatfernmeldeanlagenverordnung). Auch eine baubehördliche Genehmigung allein genügt nicht vergleiche JBl. 1975, 485). Es wird daher von der beweispflichtigen beklagten Partei zu behaupten und zu beweisen sein, welche konkreten behördlichen Überprüfungen durchgeführt wurden bzw. welche Maßnahmen sie sonst unternommen hat, um ihren Verpflichtungen zu entsprechen. Hiezu bedarf es eines fortgesetzten Verfahrens in erster Instanz, in dem, entsprechend konkretisierte Behauptungen der beklagten Partei vorausgesetzt, allenfalls auch die vertraglichen und sonstigen Beziehungen zwischen den Streitteilen zu klären sein werden und ein eventuelles Eigen- bzw. Mitverschulden der erstklagenden Partei zu beurteilen sein wird. Im Hinblick auf die Notwendigkeit, das Verfahren zur Verschuldensfrage zu ergänzen, ist ein näheres Eingehen auf die Aktenwidrigkeits- und Mängelrügen der erstklagenden Partei in der Revisionsbeantwortung, die nur die offen gebliebenen Fragen betreffen, vorerst nicht erforderlich.