Rechtssatz RS0042321
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0042321
Geschäftszahl
1Ob307/75 (1Ob308/75); 1Ob30/77
Entscheidungsdatum
11.01.1978
Rechtssatz
Besteht der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, ist auch dann ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes entbehrlich, wenn der nur in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den im § 500 Abs 2 ZPO genannten Betrag zwar nicht übersteigt, aber doch die volle dort genannte Summe beträgt.Besteht der Streitgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, ist auch dann ein Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes entbehrlich, wenn der nur in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den im Paragraph 500, Absatz 2, ZPO genannten Betrag zwar nicht übersteigt, aber doch die volle dort genannte Summe beträgt.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 307/75
Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 307/75
- 1 Ob 30/77
Entscheidungstext OGH 11.01.1978 1 Ob 30/77
Veröff: EvBl 1978/101 S 299 = SZ 51/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0042321
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_014