Aus den Entscheidungsgründen:
Was zunächst die Zulässigkeit der Revision betrifft, so ist davon auszugehen, daß der Kläger die Bezahlung des Betrages von 50 000 S und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die künftigen, aus dem Unfall vom 14. Dezember 1971 entstehenden Schäden begehrt. Gemäß § 500 Abs. 2 ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es das Urteil erster Instanz bestätigt und der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt. Ein solcher Ausspruch ist hier unterblieben. Die Rechtsprechung hält einen solchen Ausspruch dann für entbehrlich, wenn schon der in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes die Wertgrenze des § 502 Abs. 3 ZPO übersteigt (SZ 44/8; JBl. 1972, 569; 1 Ob 219/74; 8 Ob 75/75 u. a.). Ein solcher Fall liegt freilich hier nicht vor, dennoch kann ein gesonderter Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes als entbehrlich erachtet werden, weil der in der Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den im § 502 Abs. 3 ZPO genannten Betrag (hier 50 000 S) erreicht; es wäre nun aber denkunmöglich, das Feststellungsbegehren mit Null zu bewerten und damit zum Ergebnis zu gelangen, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 50 000 S nicht übersteigt. Bei dieser Sachlage ist von einem den Betrag von 50 000 S übersteigenden Wert des Streitgegenstandes auszugehen, so daß gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken bestehen (1 Ob 307, 308/75).Was zunächst die Zulässigkeit der Revision betrifft, so ist davon auszugehen, daß der Kläger die Bezahlung des Betrages von 50 000 S und die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für die künftigen, aus dem Unfall vom 14. Dezember 1971 entstehenden Schäden begehrt. Gemäß Paragraph 500, Absatz 2, ZPO hat das Berufungsgericht, wenn es das Urteil erster Instanz bestätigt und der Streitgegenstand, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, im Urteil auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes 50 000 S übersteigt. Ein solcher Ausspruch ist hier unterblieben. Die Rechtsprechung hält einen solchen Ausspruch dann für entbehrlich, wenn schon der in einer Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes die Wertgrenze des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO übersteigt (SZ 44/8; JBl. 1972, 569; 1 Ob 219/74; 8 Ob 75/75 u. a.). Ein solcher Fall liegt freilich hier nicht vor, dennoch kann ein gesonderter Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes als entbehrlich erachtet werden, weil der in der Geldsumme bestehende Teil des Streitgegenstandes den im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO genannten Betrag (hier 50 000 S) erreicht; es wäre nun aber denkunmöglich, das Feststellungsbegehren mit Null zu bewerten und damit zum Ergebnis zu gelangen, daß der Wert des Streitgegenstandes den Betrag von 50 000 S nicht übersteigt. Bei dieser Sachlage ist von einem den Betrag von 50 000 S übersteigenden Wert des Streitgegenstandes auszugehen, so daß gegen die Zulässigkeit der Revision keine Bedenken bestehen (1 Ob 307, 308/75).
Der Revisionswerber führt zutreffend aus, daß entscheidende Bedeutung der Lösung der Frage zukommt, welchem Rechtsträger das Verhalten des Volksschuldirektors Johann H zuzurechnen ist. Bei Prüfung dieser Frage ist von der Bestimmung des § 1 Abs. 1 AHG auszugehen, wonach die dort näher bezeichneten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen oder an der Person haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß § 1 Abs. 2 AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie im Vollziehung der Gesetze handeln. Darunter ist im Bereich der Verwaltung nur ein Organhandeln im Rahmen der sogenannten Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verstehen (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG, 44 f.; SZ 27/156 u. v. a.). Ist der Schaden nämlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugefügt worden, so finden die für juristische Personen im allgemeinen geltenden Haftungsvorschriften Anwendung (Koziol - Welser, Grundriß[4] I, 352). Für die Hoheitsverwaltung ist nun kennzeichnend, daß die öffentliche Gewalt dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt (Loebenstein - Kaniak a. a. O., 44). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Amtshaftungsgesetz daher auf Schäden, die auf die Verletzung von Pflichten im Rahmen der Gebäudeverwaltung zurückzuführen sind, nicht anwendbar (vgl. die zahlreichen bei Kapfer, ABGB[30], Anhang XXII § 1/15 zitierten Entscheidungen). Ein Amtshaftungsanspruch ist daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht aus der Tatsache abzuleiten, daß Johann H in seiner Eigenschaft als Leiter der Volksschule und Gebäudeverwalter keine Vorsorge für einen gefahrlosen Zustand der Schulliegenschaft getroffen hat. Es wird dies von der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen, die den Amtshaftungsanspruch darauf grundet, daß Johann H seiner Aufsichtspflicht als Lehrer nicht nachgekommen sei. Bei seiner eigentlichen Funktion, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit (vgl. §§ 17, 51 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. 139/1974), zu der, wie noch darzulegen sein wird, auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereiche der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des § 1 AHG tätig (vgl. Loebenstein - Kaniak a. a. O., 47; SZ 33/86; 1 Ob 802/51, zitiert bei Loebenstein - Kaniak, Nachtrag, 13 Nr. 7). Bei Prüfung der Frage, welchem Rechtsträger die behauptete Unterlassung der Beaufsichtigung des Klägers zuzurechnen ist, ist zunächst darauf zu verweisen, daß gemäß Art. 23 Abs. 1 B-VG i. d. F. der B-VG-Novelle 1925, BGBl. 268, der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugeführt haben, haften. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes sollten die genannten Gebietskörperschaften "für die Rechtsverletzungen der von ihnen bestellten Personen" haften. Die Änderung des Wortlautes der Bestimmung des Art. 23 Abs. 1 B-VG wurde in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (327 BlgNR, II. GP) damit begrundet, daß durch sie die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnden Personen bestellt hat, auf die Autorität als deren Organ die Person gehandelt hat, übergehen soll. Rechtsprechung (SZ 43/78;Der Revisionswerber führt zutreffend aus, daß entscheidende Bedeutung der Lösung der Frage zukommt, welchem Rechtsträger das Verhalten des Volksschuldirektors Johann H zuzurechnen ist. Bei Prüfung dieser Frage ist von der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, AHG auszugehen, wonach die dort näher bezeichneten Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes für den Schaden am Vermögen oder an der Person haften, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, AHG sind Organe im Sinne dieses Bundesgesetzes alle physischen Personen, wenn sie im Vollziehung der Gesetze handeln. Darunter ist im Bereich der Verwaltung nur ein Organhandeln im Rahmen der sogenannten Hoheitsverwaltung, nicht aber im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung zu verstehen (Loebenstein - Kaniak, Kommentar zum AHG, 44 f.; SZ 27/156 u. v. a.). Ist der Schaden nämlich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zugefügt worden, so finden die für juristische Personen im allgemeinen geltenden Haftungsvorschriften Anwendung (Koziol - Welser, Grundriß[4] römisch eins, 352). Für die Hoheitsverwaltung ist nun kennzeichnend, daß die öffentliche Gewalt dem Staatsbürger mit Befehls- und Zwangsgewalt ausgestattet gegenübertritt (Loebenstein - Kaniak a. a. O., 44). Nach ständiger Rechtsprechung ist das Amtshaftungsgesetz daher auf Schäden, die auf die Verletzung von Pflichten im Rahmen der Gebäudeverwaltung zurückzuführen sind, nicht anwendbar vergleiche die zahlreichen bei Kapfer, ABGB[30], Anhang römisch 22 Paragraph eins /, 15, zitierten Entscheidungen). Ein Amtshaftungsanspruch ist daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, nicht aus der Tatsache abzuleiten, daß Johann H in seiner Eigenschaft als Leiter der Volksschule und Gebäudeverwalter keine Vorsorge für einen gefahrlosen Zustand der Schulliegenschaft getroffen hat. Es wird dies von der Revision auch gar nicht in Zweifel gezogen, die den Amtshaftungsanspruch darauf grundet, daß Johann H seiner Aufsichtspflicht als Lehrer nicht nachgekommen sei. Bei seiner eigentlichen Funktion, der Unterrichts- und Erziehungsarbeit vergleiche Paragraphen 17, 51, Absatz eins, Schulunterrichtsgesetz, Bundesgesetzblatt 139 aus 1974,), zu der, wie noch darzulegen sein wird, auch die Beaufsichtigung der Schüler gehört, ist der Lehrer, insbesondere der Pflichtschullehrer, im Bereiche der Hoheitsverwaltung, sohin als Organ im Sinne des Paragraph eins, AHG tätig vergleiche Loebenstein - Kaniak a. a. O., 47; SZ 33/86; 1 Ob 802/51, zitiert bei Loebenstein - Kaniak, Nachtrag, 13 Nr. 7). Bei Prüfung der Frage, welchem Rechtsträger die behauptete Unterlassung der Beaufsichtigung des Klägers zuzurechnen ist, ist zunächst darauf zu verweisen, daß gemäß Artikel 23, Absatz eins, B-VG i. d. F. der B-VG-Novelle 1925, BGBl. 268, der Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und die sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes für den Schaden, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugeführt haben, haften. Nach dem ursprünglichen Wortlaut des Bundesverfassungsgesetzes sollten die genannten Gebietskörperschaften "für die Rechtsverletzungen der von ihnen bestellten Personen" haften. Die Änderung des Wortlautes der Bestimmung des Artikel 23, Absatz eins, B-VG wurde in den Erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage (327 BlgNR, römisch zwei. Gesetzgebungsperiode damit begrundet, daß durch sie die Haftpflicht von der Autorität, die die handelnden Personen bestellt hat, auf die Autorität als deren Organ die Person gehandelt hat, übergehen soll. Rechtsprechung (SZ 43/78;
SZ 26/51; EvBl. 1963/184) und Lehre (Adamovich, Handbuch[6], 417;
Spannerin ÖJZ 1950, 51; Helbling, JBl. 1949, 183; Loebenstein - Kaniak a. a. O., 39) haben sich daher - zum Teil unter Berufung auf den Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform a. a. O., 364, wonach das Amtshaftungsgesetz auf die funktionelle Stellung des Handelnden abstellt - der sogenannten Organtheorie angeschlossen, wonach es bei Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war. Entscheidend ist damit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig war (SZ 43/78; 1 Ob 9/77). Für die Frage, in welchem Vollzugsbereich ein Lehrer bei seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit tätig ist, kommt es daher nicht auf seine dienstrechtliche Stellung, sondern auf die dem Lehrer vom Gesetz übertragenen Aufgaben und die ausgeübte Tätigkeit an (vgl. EvBl. 1972/315; SZ 24/122). Es ist insbesondere nicht von Bedeutung, ob der für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Handelnde auch deren Personalstand angehört.Spannerin ÖJZ 1950, 51; Helbling, JBl. 1949, 183; Loebenstein - Kaniak a. a. O., 39) haben sich daher - zum Teil unter Berufung auf den Bericht und Antrag des Ausschusses für Verwaltungsreform a. a. O., 364, wonach das Amtshaftungsgesetz auf die funktionelle Stellung des Handelnden abstellt - der sogenannten Organtheorie angeschlossen, wonach es bei Klärung der Frage, welcher Rechtsträger nach dem Amtshaftungsgesetz in Anspruch genommen werden kann, nicht darauf ankommt, wessen Organ (organisatorisch) der angeblich Schuldtragende war, sondern in wessen Namen und für wen (funktionell) er im Zeitpunkt der angeblich schuldhaften Handlung tätig war. Entscheidend ist damit der Vollzugsbereich, innerhalb dessen das betreffende Organ tätig war (SZ 43/78; 1 Ob 9/77). Für die Frage, in welchem Vollzugsbereich ein Lehrer bei seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit tätig ist, kommt es daher nicht auf seine dienstrechtliche Stellung, sondern auf die dem Lehrer vom Gesetz übertragenen Aufgaben und die ausgeübte Tätigkeit an vergleiche EvBl. 1972/315; SZ 24/122). Es ist insbesondere nicht von Bedeutung, ob der für eine öffentlich-rechtliche Körperschaft Handelnde auch deren Personalstand angehört.
Da der Amtshaftungsanspruch aus einer Vernachlässigung der Johann H als Lehrer obliegenden Pflichten abgeleitet wird, ist daher zu prüfen, für wen er funktionell bei der Duschaktion, bei der sich der Unfall ereignete, tätig war. Das Schulunterrichtsgesetz regelt in seinem zehnten Abschnitt (§§ 51 ff.) die Funktionen des Lehrers. Gemäß § 51 Abs. 1 SchUG ist seine Hauptaufgabe die den Bestimmungen des § 17 entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Gemäß § 51 Abs. 3 SchUG hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts sowie insbesondere auch bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Die Duschaktion, die mit Genehmigung der vorgesetzten Bezirksschulbehörde durchgeführt wurde, ist als solche Schulveranstaltung (vgl. hiezu § 13 SchUG) zu werten. Daß nun die Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler einen wesentlichen Inhalt der Funktionen des Lehrers darstellt, hat gerade der vom Revisionswerber zitierte Erlaß des Bundesministers für Unterricht vom 10. Dezember 1959, Zl. 100.707-12/59, MVBL Nr. 11/1960, der sogenannte "Aufsichtserlaß", dessen gesetzliche Grundlage nunmehr im § 51 SchUG zu finden ist, klargestellt. Es ergibt sich dies aber ohnehin aus der zitierten Bestimmung des § 51 Abs. 3 SchUG. Was aber nun den Funktionsbereich des Lehrers betrifft, so heben die Erläuternden Bemerkungen zum zehnten Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes hervor, daß die dort im einzelnen dargestellten Aufgaben den Organen der Schule in jedem Falle zukommen,gleichgültig ob sie in einem Dienstverhältnis stehen oder nicht bzw. ob es sich um ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder um ein privates Dienstverhältnis handelt. Daraus ist abzuleiten, daß der Lehrer bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer, Landeslehrer oder Lehrer einer Privatschule funktionell stets für den Bund tätig wird. Dies entspricht auch der schon vom Berufungsgericht dargestellten Verfassungsrechtslage. Art. 14 Abs. 1 B-VG enthält die Generalkompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens; ein in den Abs. 2 bis 10 des Art. 14 B-VG geregelter Sachverhalt liegt hier nicht vor. Insbesondere sind auch den Grundsatzbestimmungen des Schulzeitgesetzes vom 16. Juli 1964, GBl. 193, und dem in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen niederösterreichischen Schulzeitgesetz, LGBl. 287/1965, keine Regelungen über die Aufgaben des Lehrers an Pflichtschulen zu entnehmen, wie ja auch gemäß Art. 14 Abs. 3 lit. b B-VG die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung der Länder auf Bestimmungen über die Schulzeit beschränkt ist. So gesehen war aber Volksschuldirektor Johann H bei der in Rede stehenden Duschaktion funktionell als Organ des Bundes tätig. Das Land Niederösterreich ist daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, für die gegenständliche Klage passiv nicht legitimiert.Da der Amtshaftungsanspruch aus einer Vernachlässigung der Johann H als Lehrer obliegenden Pflichten abgeleitet wird, ist daher zu prüfen, für wen er funktionell bei der Duschaktion, bei der sich der Unfall ereignete, tätig war. Das Schulunterrichtsgesetz regelt in seinem zehnten Abschnitt (Paragraphen 51, ff.) die Funktionen des Lehrers. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, SchUG ist seine Hauptaufgabe die den Bestimmungen des Paragraph 17, entsprechende Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Gemäß Paragraph 51, Absatz 3, SchUG hat der Lehrer nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule auch 15 Minuten vor Beginn des Unterrichts sowie insbesondere auch bei allen Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulhauses zu beaufsichtigen, soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Die Duschaktion, die mit Genehmigung der vorgesetzten Bezirksschulbehörde durchgeführt wurde, ist als solche Schulveranstaltung vergleiche hiezu Paragraph 13, SchUG) zu werten. Daß nun die Aufsicht über die ihm anvertrauten Schüler einen wesentlichen Inhalt der Funktionen des Lehrers darstellt, hat gerade der vom Revisionswerber zitierte Erlaß des Bundesministers für Unterricht vom 10. Dezember 1959, Zl. 100.707-12/59, MVBL Nr. 11 aus 1960,, der sogenannte "Aufsichtserlaß", dessen gesetzliche Grundlage nunmehr im Paragraph 51, SchUG zu finden ist, klargestellt. Es ergibt sich dies aber ohnehin aus der zitierten Bestimmung des Paragraph 51, Absatz 3, SchUG. Was aber nun den Funktionsbereich des Lehrers betrifft, so heben die Erläuternden Bemerkungen zum zehnten Abschnitt des Schulunterrichtsgesetzes hervor, daß die dort im einzelnen dargestellten Aufgaben den Organen der Schule in jedem Falle zukommen,gleichgültig ob sie in einem Dienstverhältnis stehen oder nicht bzw. ob es sich um ein Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder um ein privates Dienstverhältnis handelt. Daraus ist abzuleiten, daß der Lehrer bei Erfüllung der ihm nach dem Schulunterrichtsgesetz obliegenden Aufgaben ohne Rücksicht auf seine dienstrechtliche Stellung als Bundeslehrer, Landeslehrer oder Lehrer einer Privatschule funktionell stets für den Bund tätig wird. Dies entspricht auch der schon vom Berufungsgericht dargestellten Verfassungsrechtslage. Artikel 14, Absatz eins, B-VG enthält die Generalkompetenz des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens; ein in den Absatz 2 bis 10 des Artikel 14, B-VG geregelter Sachverhalt liegt hier nicht vor. Insbesondere sind auch den Grundsatzbestimmungen des Schulzeitgesetzes vom 16. Juli 1964, GBl. 193, und dem in Ausführung dieses Gesetzes ergangenen niederösterreichischen Schulzeitgesetz, Landesgesetzblatt 287 aus 1965,, keine Regelungen über die Aufgaben des Lehrers an Pflichtschulen zu entnehmen, wie ja auch gemäß Artikel 14, Absatz 3, Litera b, B-VG die Ausführungsgesetzgebung und die Vollziehung der Länder auf Bestimmungen über die Schulzeit beschränkt ist. So gesehen war aber Volksschuldirektor Johann H bei der in Rede stehenden Duschaktion funktionell als Organ des Bundes tätig. Das Land Niederösterreich ist daher, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannten, für die gegenständliche Klage passiv nicht legitimiert.