Rechtssatz RS0010546
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010546
Entscheidungsdatum
20.12.2022
Rechtssatz
Kein Grundstückseigentümer ist verpflichtet, natürlichen Wasserablauf zu verändern, damit das Wasser nicht auf ein (hangabwärts gelegenes) Grundstück gelangt (SZ 21/74).
Entscheidungstexte
- 1 Ob 307/75
Entscheidungstext OGH 03.12.1975 1 Ob 307/75
Veröff: SZ 48/131
- 1 Ob 38/79
Entscheidungstext OGH 30.10.1979 1 Ob 38/79
- 1 Ob 279/02i
Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 279/02i
Beisatz: Privatrechtlich ist weder der Eigentümer eines Ufergrundstücks noch der Eigentümer des Gewässers dazu verpflichtet, der natürlichen Gewalt des (fließenden) Gewässers Widerstand entgegen zu setzen. Auch das Wasserrecht überlässt die Herstellung von Schutz- und Regulierungsbauten grundsätzlich den Bedrohten oder Geschädigten (§ 42 Abs 1 WRG), wenngleich eine Verpflichtung zur Vornahme (oder Duldung) von Schutzmaßnahmen die Ufereigentümer im Interesse anderer Bedrohter oder Geschädigter auf deren Kosten treffen kann. (T1)
Beisatz: Allgemein ist niemand verpflichtet, seine Liegenschaft in einem solchen Zustand zu halten, dass der Nachbar vor von außen entstehenden Einwirkungen geschützt wird. (T2)
- 2 Ob 11/05i
Entscheidungstext OGH 03.02.2005 2 Ob 11/05i
Auch; Beisatz: Ein natürlicher Wasserablauf ist hinzunehmen. (T3)
- 1 Ob 190/05f
Entscheidungstext OGH 18.10.2005 1 Ob 190/05f
Auch; Beisatz: Änderungen der Ablaufverhältnisse, die durch die ordnungsgemäße Bearbeitung eines landwirtschaftlichen Grundstücks notwendigerweise bewirkt werden (vergleiche § 39 Abs 3 WRG), stellen regelmäßig keine unmittelbare Zuleitung dar. (T4)
- 1 Ob 70/06k
Entscheidungstext OGH 16.05.2006 1 Ob 70/06k
Vgl; Beisatz: Ob den Eigentümern von Wegen die Unterlassung der Anlegung von Flutmulden zum Schutz vor Ausschwemmungen - trotz einer fehlenden Rechtspflicht - als Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten anzulasten ist, lässt sich nur nach den konkreten Umständen des jeweiligen Falls beurteilen. (T5)
- 1 Ob 24/12d
Entscheidungstext OGH 01.03.2012 1 Ob 24/12d
Beis wie T2
- 10 Ob 45/14m
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 45/14m
Beis wie T2
- 8 Ob 22/14i
Entscheidungstext OGH 25.11.2014 8 Ob 22/14i
Auch; Beisatz: Auswirkungen der natürlichen Beschaffenheit des Nachbargrundstücks sind grundsätzlich hinzunehmen. Ein Anspruch, den natürlichen Wasserablauf zu ändern, um ein Eindringen von Wasser auf dem Nachbargrundstück zu verhindern, besteht nicht. (T6)
- 9 Ob 18/15k
Entscheidungstext OGH 28.05.2015 9 Ob 18/15k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T6
- 1 Ob 245/22v
Entscheidungstext OGH 20.12.2022 1 Ob 245/22v
Beisatz: Selbst Einwirkungen durch den natürlichen Wasserablauf, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Benutzung der betroffenen Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, müssen hingenommen werden, solange keine unmittelbare Zuleitung vorliegt. (T7)
Bem: Vgl zur Frage, wann eine unmittelbare Zuteilung vorliegt, RS0010635. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010546
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2023
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_003