Rechtssatz RS0010681
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0010681
Geschäftszahl
1Ob307/75 (1Ob308/75)
Entscheidungsdatum
03.12.1975
Rechtssatz
Der nach § 364a ABGB auszugleichende Schaden muß nicht durch den Betrieb der Anlage entstanden sein; es genügt, daß ein Zusammenhang zwischen Eingriff und Betrieb der Anlage besteht.Der nach Paragraph 364 a, ABGB auszugleichende Schaden muß nicht durch den Betrieb der Anlage entstanden sein; es genügt, daß ein Zusammenhang zwischen Eingriff und Betrieb der Anlage besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0010681
Dokumentnummer
JJR_19751203_OGH0002_0010OB00307_7500000_006