Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht die deliktische Haftung der beklagten Partei unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen ungeprüft ließ; sie ist im Sinne des Eventualantrages auch berechtigt.
Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Ausführungen zur Rechtsrüge ist vorauszuschicken, dass der Kläger die Verneinung einer vertraglichen Haftung der beklagten Partei durch die Vorinstanzen in seiner Revision nicht mehr bekämpft. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht hätte die deliktische Haftung der beklagten Partei nicht nur nach § 1315 ABGB, sondern auch unter den rechtlichen Aspekten der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, der Gefährdung absoluter Rechte und der Verletzung von Schutzgesetzen, nämlich der die Fachkenntnisse von Staplerfahrern und deren Nachweis regelnden Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG) und der Verordnung BGBl Nr 441/1975 beurteilen müssen. Jedermann müsse sich darauf verlassen können, dass ein als Staplerfahrer zum Einsatz gelangender Arbeitnehmer im Rahmen der dafür vorgesehenen Ausbildung die erforderlichen Fachkenntnisse erworben habe und nach erfolgreich abgelegter Prüfung über ein Staplerfahrerzeugnis verfüge. Das Berufungsgericht habe das geltende Arbeitnehmerschutzrecht insoweit gröblich verkannt.Den Ausführungen zur Rechtsrüge ist vorauszuschicken, dass der Kläger die Verneinung einer vertraglichen Haftung der beklagten Partei durch die Vorinstanzen in seiner Revision nicht mehr bekämpft. Er steht jedoch auf dem Standpunkt, das Berufungsgericht hätte die deliktische Haftung der beklagten Partei nicht nur nach Paragraph 1315, ABGB, sondern auch unter den rechtlichen Aspekten der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, der Gefährdung absoluter Rechte und der Verletzung von Schutzgesetzen, nämlich der die Fachkenntnisse von Staplerfahrern und deren Nachweis regelnden Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes 1994 (ASchG) und der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr 441 aus 1975, beurteilen müssen. Jedermann müsse sich darauf verlassen können, dass ein als Staplerfahrer zum Einsatz gelangender Arbeitnehmer im Rahmen der dafür vorgesehenen Ausbildung die erforderlichen Fachkenntnisse erworben habe und nach erfolgreich abgelegter Prüfung über ein Staplerfahrerzeugnis verfüge. Das Berufungsgericht habe das geltende Arbeitnehmerschutzrecht insoweit gröblich verkannt.
Hiezu wurde erwogen:
Arbeitnehmerschutzvorschriften, deren Adressat grundsätzlich der Arbeitgeber ist (RIS-Justiz RS0052197 [T 7]; Heider/Schramhauser, ASchG4, 22), sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die - in erster Linie - dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen (SZ 65/79; SZ 73/49; RIS-Justiz RS0084412). Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz; SZ 73/49 mwN; RIS-Justiz RS0050631), dessen Vorschriften sich insbesondere auf die Arbeitsvorgänge, die Gestaltung der Arbeitsplätze, die Beschaffenheit und Ausstattung der Arbeitsräume und sonstigen Räumlichkeiten, auf die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte, die anderen Arbeitsmittel sowie auf die verarbeiteten bzw verwendeten Arbeitsstoffe beziehen (Heider/Schramhauser aaO 25). Derartige Regelungen enthalten auch die §§ 60 ff ASchG (vgl Heider/Schramhauser aaO 172).Arbeitnehmerschutzvorschriften, deren Adressat grundsätzlich der Arbeitgeber ist (RIS-Justiz RS0052197 [T 7]; Heider/Schramhauser, ASchG4, 22), sind öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die - in erster Linie - dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen (SZ 65/79; SZ 73/49; RIS-Justiz RS0084412). Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz; SZ 73/49 mwN; RIS-Justiz RS0050631), dessen Vorschriften sich insbesondere auf die Arbeitsvorgänge, die Gestaltung der Arbeitsplätze, die Beschaffenheit und Ausstattung der Arbeitsräume und sonstigen Räumlichkeiten, auf die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte, die anderen Arbeitsmittel sowie auf die verarbeiteten bzw verwendeten Arbeitsstoffe beziehen (Heider/Schramhauser aaO 25). Derartige Regelungen enthalten auch die Paragraphen 60, ff ASchG vergleiche Heider/Schramhauser aaO 172).
Die §§ 62 („Fachkenntnisse und besondere Aufsicht") und 63 („Nachweis der Fachkenntnisse") Abs 1 ASchG, auf die sich der Kläger in seinem Rechtsmittel stützt, treten gemäß § 113 Abs 1 ASchG allerdings erst mit der Geltung einer - bisher noch nicht erlassenen (Dittrich/Tades, ArbR 712/137 § 113 ASchG Fn 2) - Durchführungsverordnung in Kraft (Heider/Schramhauser aaO 178). Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten für die unter das ASchG fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern - soweit hier relevant - die im Gesetzesrang stehenden §§ 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, BGBl Nr 441/1975, mit der Maßgabe, dass in § 7 Abs 2 der letzte Satz entfällt (§ 113 Abs 2 Z 1 ASchG).Die Paragraphen 62, („Fachkenntnisse und besondere Aufsicht") und 63 („Nachweis der Fachkenntnisse") Absatz eins, ASchG, auf die sich der Kläger in seinem Rechtsmittel stützt, treten gemäß Paragraph 113, Absatz eins, ASchG allerdings erst mit der Geltung einer - bisher noch nicht erlassenen (Dittrich/Tades, ArbR 712/137 Paragraph 113, ASchG Fn 2) - Durchführungsverordnung in Kraft (Heider/Schramhauser aaO 178). Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten für die unter das ASchG fallende Beschäftigung von Arbeitnehmern - soweit hier relevant - die im Gesetzesrang stehenden Paragraphen 2 bis 9 der Verordnung über den Nachweis der Fachkenntnisse für bestimmte Arbeiten, Bundesgesetzblatt Nr 441 aus 1975,, mit der Maßgabe, dass in Paragraph 7, Absatz 2, der letzte Satz entfällt (Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer eins, ASchG).
§ 2 dieser Verordnung, der regelt, bei welchen (durchwegs gefahrenträchtigen) Arbeiten Arbeitnehmer die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen müssen, nennt in Abs 1 lit b das Führen von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung, wobei Stapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern, sowie Stapler, die nur mittels Deichsel geführt werden, ausgenommen sind. § 2 Abs 2 leg cit definiert Stapler als Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.Paragraph 2, dieser Verordnung, der regelt, bei welchen (durchwegs gefahrenträchtigen) Arbeiten Arbeitnehmer die für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse nachweisen müssen, nennt in Absatz eins, Litera b, das Führen von Staplern mit motorischem Antrieb für die Fahr- und Hubbewegung, wobei Stapler, die ihre Last ausschließlich innerhalb der Radbasis aufnehmen und befördern, sowie Stapler, die nur mittels Deichsel geführt werden, ausgenommen sind. Paragraph 2, Absatz 2, leg cit definiert Stapler als Fahrzeuge für den innerbetrieblichen Verkehr mit für Stapelvorgänge bewegbarem Lastträger.
§ 4 leg cit („Fachkenntnisse für das Führen von Staplern") lautet wie folgt:Paragraph 4, leg cit („Fachkenntnisse für das Führen von Staplern") lautet wie folgt:
„Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des § 2 für das Führen von Staplern umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:„Die notwendigen Fachkenntnisse im Sinne des Paragraph 2, für das Führen von Staplern umfassen Kenntnisse auf den nachstehend angeführten Gebieten, soweit diese für eine solche Tätigkeit von Bedeutung sind:
a) Grundbegriffe der Mechanik und der Elektrotechnik,
b) Aufbau und Arbeitsweise, mechanische und elektrische Ausrüstung von Staplern,
c) Sicherheitseinrichtungen von Staplern,
d) Betrieb und Wartung von Staplern,
e) Rechtsvorschriften und Richtlinien, die den Betrieb von Staplern betreffen,
f) praktische Bedienung von Staplern."
Der Nachweis der Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer der im § 7 Abs 1 leg cit genannten Universitäten, Lehr- oder Unterrichtsanstalten oder einer anderen Einrichtung, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung, unter Umständen auch vom Bundesminister für Verkehr, zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist, zu erbringen. Gemäß § 7 Abs 2 erster und zweiter Satz leg cit dürfen die in Abs 1 angeführten Einrichtungen Zeugnisse nur an Personen ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muss sich auch auf die praktische Durchführung der Arbeiten erstrecken. Im Rahmen der nach einheitlichen Grundsätzen gestalteten Ausbildung müssen mindestens die für die betreffenden Arbeiten in den §§ 3 bis 6 vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden. § 8 Abs 1 leg cit verpflichtet Arbeitgeber und deren Beauftragte, dafür zu sorgen, dass zu den in § 2 Abs 1 genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach § 7 nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden. Nach § 9 leg cit ist in jedem Betrieb ein Verzeichnis der für diesen nach § 2 in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben (zur Ausbildung eines Staplerfahrers vgl auch 10 ObS 336/02p mwN).Der Nachweis der Fachkenntnisse ist durch ein Zeugnis einer der im Paragraph 7, Absatz eins, leg cit genannten Universitäten, Lehr- oder Unterrichtsanstalten oder einer anderen Einrichtung, die vom Bundesminister für soziale Verwaltung, unter Umständen auch vom Bundesminister für Verkehr, zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigt worden ist, zu erbringen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, erster und zweiter Satz leg cit dürfen die in Absatz eins, angeführten Einrichtungen Zeugnisse nur an Personen ausstellen, die nach einer entsprechenden Ausbildung eine Prüfung über die jeweils notwendigen Fachkenntnisse mit Erfolg abgelegt haben; die Prüfung muss sich auch auf die praktische Durchführung der Arbeiten erstrecken. Im Rahmen der nach einheitlichen Grundsätzen gestalteten Ausbildung müssen mindestens die für die betreffenden Arbeiten in den Paragraphen 3 bis 6 vorgeschriebenen Fachkenntnisse vermittelt werden. Paragraph 8, Absatz eins, leg cit verpflichtet Arbeitgeber und deren Beauftragte, dafür zu sorgen, dass zu den in Paragraph 2, Absatz eins, genannten Arbeiten nur Arbeitnehmer herangezogen werden, die das Vorliegen der für die sichere Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Fachkenntnisse durch ein Zeugnis nach Paragraph 7, nachweisen und die erforderliche körperliche und geistige Eignung sowie die notwendigen Berufserfahrungen besitzen; soweit Arbeitnehmer über die geforderten Erfahrungen noch nicht verfügen, dürfen sie zu derartigen Arbeiten erst nach entsprechender Unterweisung beigezogen werden. Nach Paragraph 9, leg cit ist in jedem Betrieb ein Verzeichnis der für diesen nach Paragraph 2, in Betracht kommenden Arbeiten zu führen. In dieses Verzeichnis sind die Namen jener Arbeitnehmer einzutragen, die diese Arbeiten durchführen und die Art, in der sie die notwendigen Fachkenntnisse nachgewiesen haben (zur Ausbildung eines Staplerfahrers vergleiche auch 10 ObS 336/02p mwN).
Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB, deren Zweck - wie bereits dargelegt - primär dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit dient (in diesem Sinne auch RIS-Justiz RS0029542; Reischauer in Rummel, ABGB² § 1311 Rz 13). Es entspricht ferner der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass sich der Zweck einer Schutzvorschrift auf den Schutz solcher Personen bezieht, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen (SZ 43/132; SZ 63/38; 7 Ob 2377/96a = VersE 1721; RIS-Justiz RS0027526; Reischauer aaO; vgl Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II² 104). Dieser Grundsatz wurde bei der Vernachlässigung von Arbeitnehmerschutzvorschriften auch in Fällen angewandt, in denen nicht (nur) ein Arbeitnehmer des verantwortlichen Arbeitgebers, sondern (auch) eine andere Person in ihrem absoluten Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt worden ist (vgl etwa zur Bauarbeiterschutzverordnung: MietSlg 31.253; 7 Ob 2377/96a = VersE 1721; 8 Ob 84/02i; jüngst 2 Ob 276/04h = ARD 5628/11/2005; zur Arbeitsstättenverordnung: 1 Ob 205/02g, wobei allerdings nach dem dort beurteilten Sachverhalt der Gefahrenbereich unbefugt betreten worden war; allgemein zu Arbeitnehmerschutzgesetzen: Reischauer aaO; ebenso Feil, ASchG [1994] 24).Bei diesen Vorschriften handelt es sich um Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB, deren Zweck - wie bereits dargelegt - primär dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit dient (in diesem Sinne auch RIS-Justiz RS0029542; Reischauer in Rummel, ABGB² Paragraph 1311, Rz 13). Es entspricht ferner der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass sich der Zweck einer Schutzvorschrift auf den Schutz solcher Personen bezieht, die befugterweise in den Gefahrenbereich gelangen (SZ 43/132; SZ 63/38; 7 Ob 2377/96a = VersE 1721; RIS-Justiz RS0027526; Reischauer aaO; vergleiche Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II² 104). Dieser Grundsatz wurde bei der Vernachlässigung von Arbeitnehmerschutzvorschriften auch in Fällen angewandt, in denen nicht (nur) ein Arbeitnehmer des verantwortlichen Arbeitgebers, sondern (auch) eine andere Person in ihrem absoluten Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt worden ist vergleiche etwa zur Bauarbeiterschutzverordnung: MietSlg 31.253; 7 Ob 2377/96a = VersE 1721; 8 Ob 84/02i; jüngst 2 Ob 276/04h = ARD 5628/11/2005; zur Arbeitsstättenverordnung: 1 Ob 205/02g, wobei allerdings nach dem dort beurteilten Sachverhalt der Gefahrenbereich unbefugt betreten worden war; allgemein zu Arbeitnehmerschutzgesetzen: Reischauer aaO; ebenso Feil, ASchG [1994] 24).
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die unsachgemäße Positionierung des Ladecontainers auf den Gabeln des Staplers für den Unfall (mit)ursächlich war. Es steht ferner fest, dass der als Staplerfahrer eingesetzte Arbeitnehmer der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht über den sog „Staplerschein" verfügte. Die Betrauung dieses Arbeitnehmers mit der Tätigkeit eines Staplerfahrers begründete somit einen Verstoß gegen die Schutznorm des § 8 Abs 1 leg cit, die im konkreten Fall jedenfalls der Sicherheit des betrauten Arbeitnehmers sowie aller ihren Beruf in einem räumlichen Naheverhältnis zu ihm ausübenden sonstigen Arbeitnehmer der beklagten Partei diente. Da aber, wie der vorliegende Vorfall zeigt, auch andere Personen als die Arbeitnehmer der beklagten Partei befugtermaßen in den von der Tätigkeit des Staplerfahrers ausgehenden Gefahrenbereich gelangen konnten, erstreckt sich der Schutzzweck des § 8 Abs 1 leg cit auch auf sie. Somit gehörte auch der Kläger, der auf dem Betriebsgelände der beklagten Partei Liefer- und Entladetätigkeiten zu verrichten hatte, zum geschützten Personenkreis.Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, dass die unsachgemäße Positionierung des Ladecontainers auf den Gabeln des Staplers für den Unfall (mit)ursächlich war. Es steht ferner fest, dass der als Staplerfahrer eingesetzte Arbeitnehmer der beklagten Partei zum Zeitpunkt des Unfalles noch nicht über den sog „Staplerschein" verfügte. Die Betrauung dieses Arbeitnehmers mit der Tätigkeit eines Staplerfahrers begründete somit einen Verstoß gegen die Schutznorm des Paragraph 8, Absatz eins, leg cit, die im konkreten Fall jedenfalls der Sicherheit des betrauten Arbeitnehmers sowie aller ihren Beruf in einem räumlichen Naheverhältnis zu ihm ausübenden sonstigen Arbeitnehmer der beklagten Partei diente. Da aber, wie der vorliegende Vorfall zeigt, auch andere Personen als die Arbeitnehmer der beklagten Partei befugtermaßen in den von der Tätigkeit des Staplerfahrers ausgehenden Gefahrenbereich gelangen konnten, erstreckt sich der Schutzzweck des Paragraph 8, Absatz eins, leg cit auch auf sie. Somit gehörte auch der Kläger, der auf dem Betriebsgelände der beklagten Partei Liefer- und Entladetätigkeiten zu verrichten hatte, zum geschützten Personenkreis.
Hat der Geschädigte - wie hier der Kläger - den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes unter Beweis gestellt, liegt es am Schädiger, den Nachweis zu erbringen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn (bei einer juristischen Person deren Repräsentanten) an der Übertretung kein Verschulden traf oder der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten; vgl ZVR 1999/97; 2 Ob 230/04z; 2 Ob 204/05x ua). Letzteres wäre insbesondere dann zu erwarten, wenn der Staplerfahrer ungeachtet des Fehlens der formalen Berechtigung zur Bedienung des Staplers im Zeitpunkt des Unfalles bereits über die in § 4 leg cit angeführten Fachkenntnisse verfügte (vgl zB die bei Karner in KBB, § 1311 ABGB Rz 5 zum Verstoß gegen Führerscheinvorschriften zitierte Judikatur), ohne dass es darauf ankäme, auf welche Weise er sie erlangte.Hat der Geschädigte - wie hier der Kläger - den Schadenseintritt und die Verletzung des Schutzgesetzes unter Beweis gestellt, liegt es am Schädiger, den Nachweis zu erbringen, dass ihm die objektive Übertretung des Schutzgesetzes nicht als schutzbezogenes Verhaltensunrecht anzulasten ist, etwa weil ihn (bei einer juristischen Person deren Repräsentanten) an der Übertretung kein Verschulden traf oder der Schaden auch bei vorschriftsmäßigem Verhalten eingetreten wäre (rechtmäßiges Alternativverhalten; vergleiche ZVR 1999/97; 2 Ob 230/04z; 2 Ob 204/05x ua). Letzteres wäre insbesondere dann zu erwarten, wenn der Staplerfahrer ungeachtet des Fehlens der formalen Berechtigung zur Bedienung des Staplers im Zeitpunkt des Unfalles bereits über die in Paragraph 4, leg cit angeführten Fachkenntnisse verfügte vergleiche zB die bei Karner in KBB, Paragraph 1311, ABGB Rz 5 zum Verstoß gegen Führerscheinvorschriften zitierte Judikatur), ohne dass es darauf ankäme, auf welche Weise er sie erlangte.
Ob dies zutraf, lässt sich aber anhand der vom Berufungsgericht zu extensiv interpretierten, weil substratlosen Feststellung, der Staplerfahrer habe über „ausreichende Kenntnisse hinsichtlich der Bedienung eines Gabelstaplers verfügt", nicht mit der erforderlichen Sicherheit beurteilen. Schon aus diesem Grund, aber auch, um die Parteien mit der dargelegten Rechtsansicht nicht zu überraschen, bedarf es einer Ergänzung des Verfahrens erster Instanz. Das Erstgericht wird die Rechtslage mit den Parteien zu erörtern und nach allfälligen weiteren Beweisaufnahmen präzise Feststellungen über die tatsächlichen Fachkenntnisse des Staplerfahrers im Unfallszeitpunkt zu treffen haben. Erst danach wird beurteilt werden können, ob und - im Hinblick auf den (Mit-)verschuldenseinwand der beklagten Partei - in welchem Umfang der Ersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht besteht.
Da im vorliegenden Fall ein konkretes Schutzgesetz existiert, dem die beklagte Partei (ihr Repräsentant) nicht entsprochen hat, erübrigt es sich hiebei, auf das allgemeine Ingerenzprinzip und die darin wurzelnden Verkehrssicherungspflichten einzugehen (2 Ob 107/98v = RdW 1998, 664 = JBl 1998, 713).
Die Abhaltung einer Revisionsverhandlung steht im Ermessen des Obersten Gerichtshofes (SZ 66/97; SZ 67/215; RIS-Justiz RS0043679 [T 4]). Da der erkennende Senat eine mündliche Revisionsverhandlung nicht für erforderlich hielt, war der darauf gerichtete Antrag des Klägers abzuweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.