Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei ist Eigentümerin eines Kraftwerksgebäudes in M*****, an dessen Dach Sanierungsarbeiten zu verrichten waren. Ihr Arbeitnehmer Alois H***** und ein weiterer bei der klagenden Partei beschäftigter Mitarbeiter fertigten aus Aluminium-Rundrohren bestehende Gerüstkonsolen an, die nach Befestigung an der Fassade des Gebäudes als Fanggerüst dienen sollten. Jede der dreiecksförmigen Konsolen hatte einen ca 1,20 m langen horizontalen Riegel zur Auflagerung des Gerüstbelages. Fassadenseitig wurde vertikal eine Aluminium-Rundstange mit 26 cm Durchmesser (Verankerungsbolzen) angeschweißt. Am unteren Ende des in einem Winkel von 45 ° verlaufenden Diagonalrohres, das mit dem Riegel durch eine Zugstange verbunden war, wurde zur Abstützung an der Mauer ein 60 cm langes Querrohr angebracht. Das von Alois H***** im September 1997 in die Fassade eingebaute Verankerungssystem bestand aus jeweils zwei Komponenten, nämlich einer Innengewindehülse (Dübel) und einer dazu passenden Ringschraube, in deren Ring der Verankerungsbolzen der Gerüstkonsole verankert wurde. Bei der Montage wurden die Dübel mittels Verbundmörtels in die Vollziegelwand des Gebäudes versetzt, die mit einer ca 2,5 cm starken Putzschicht versehen war. Anstatt die Dübel zur Gänze im tragfähigen Ziegelmauerwerk zu versenken, wie es einer fachgerechten Montage entsprochen hätte, wurden sie jedoch oberflächenbündig, also mit der Putzoberfläche abschließend, versetzt. Da die Schraubbolzenlänge der Ringschrauben nur 20,5 mm betrug, hatte dies zur Folge, dass die Schrauben das tragende Mauerwerk nicht einmal erreichten. Laut Herstellerangaben hätte die Einschraubtiefe aber zumindest 18 mm ab dem Beginn der tragenden Schicht, also des Ziegelmauerwerks betragen müssen. Dieses Konsolgerüst wurde im Jahr 1997 einmal benützt. Damals befanden sich zwei Personen auf dem Gerüst. Alois H***** hatte die Belastungsfähigkeit derart erprobt, dass er sich absicherte und vom Dach aus auf das Gerüst sprang. Wegen bevorstehender weiterer Dacharbeiten wurden im Herbst 1999 von neuen Betriebsleitern der klagenden Partei die zu treffenden Absturzsicherungsmaßnahmen diskutiert. Weil das in Eigenregie gebaute Konsolgerüst bis zu diesem Zeitpunkt noch keiner sicherheitstechnischen Prüfung im Sinne der Bauarbeiterschutzverordnung unterzogen worden war, holte der zuständige Betriebsleiter bei der beklagten Partei ein entsprechendes Angebot ein. Diese richtete durch ihren Mitarbeiter Dipl. Ing. Christian F***** (in der Folge: der Sachverständige), ein mit 25. 10. 2000 datiertes Schreiben an die klagende Partei, in welchem sie gegen ein Entgelt von S 19.580 die statische und praktische Prüfung eines Fanggerüstes anbot. Für die Durchführung der praktischen Prüfung ersuchte sie, dem Sachverständigen eine Hilfsperson sowie entsprechende Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 13. 11. 2000 nahm die klagende Partei dieses Angebot an, ohne auf die Art und den Umfang der Prüfung näher einzugehen. Zunächst wurde die Gerüstkonsole anhand der von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten Zeichnungen statisch überprüft. Nach Vorliegen der Ergebnisse vereinbarte der Sachverständige mit der klagenden Partei den Termin für die praktische Prüfung, die am 11. 1. 2001 stattfinden sollte. Er erteilte dem zuständigen Betriebsleiter der klagenden Partei den Auftrag, eine Hilfsperson bereitzustellen, drei Konsolen zu montieren und eine weitere Konsole zur Besichtigung am Boden vorzubereiten. Er erwähnte weiters, einen Abrollversuch (mit Dachpappe) vornehmen zu wollen. am Vormittag des 11. 1. 2001 fanden sich Alois H*****, der Sachverständige und ein weiterer Mitarbeiter der beklagten Partei beim Kraftwerksgebäude ein. Dabei stellte sich Alois H***** als jener Mitarbeiter der klagenden Partei vor, der das Konsolgerüst gebaut und das Verankerungssystem versetzt hatte. Zur Vorbereitung der praktischen Prüfung hatte Alois H***** vier Konsolen an der Nordfassade des Gebäudes montiert und eine weitere Konsole sowie eine der zur Verankerung verwendeten Ringschrauben zur Besichtigung am Boden bereit gelegt. Eine Gewindehülse war nicht mehr vorhanden. Ebensowenig standen mit Ausnahme der von Alois H***** angefertigten Zeichnung und einer Packungsanleitung des Herstellers des Verankerungssystems schriftliche Unterlagen, wie etwa der nach der Bauarbeiterschutzverordnung vor der erstmaligen Anbringung des Gerüsts zu erstellende statische Nachweis, zur Verfügung. Der Sachverständige erkannte, dass das montierte Konsolgerüst weder den Erfordernissen eines Dachfanggerüstes noch eines Fanggerüstes entsprach, weshalb er von dem beabsichtigten Abrollversuch Abstand nahm. Dennoch setzte er die Prüfung fort, weil das Gerüst seiner Ansicht nach an anderer Stelle als Arbeits- und Fanggerüst Verwendung hätte finden können. Alois H***** teilte dem Sachverständigen mit, dass er bei der Montage des Verankerungssystems sogenannte „3-Tonnen-Klebeanker" verwendet habe, somit also Dübel, die einer Zugkraft von drei Tonnen standhalten würden. In Wahrheit war aber aufgrund der unsachgemäßen Montage die tatsächlich mögliche Zugkraft wesentlich geringer. Der Sachverständige vertraute auf die Angaben des Alois H*****, ohne die aufliegende Ringschraube, das eingebaute Verankerungssystem und die Mauer, an der die Verankerung angebracht worden war, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Hätte er diese vorgenommen, wäre für ihn als Fachmann erkennbar gewesen, dass zur Klärung der Tragfähigkeit des Verankerungssystems eine statische Untersuchung desselben erforderlich gewesen wäre. Die praktische Prüfung, die für ein Gerüst der gegenständlichen Art weder in den „BGG 927" (Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie Schutzwänden in Dachfanggerüsten) noch in der Ö-Norm B 4007 (Gerüste, Allgemeines; Verwendung, Bauart und Belastung) oder nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV, BGBl Nr 340/1994) vorgesehen ist, sollte dem Sachverständigen zur Klärung der Frage dienen, ob sich der Betrieb auf dem Gerüst negativ auf dessen Schweißstellen auswirkt oder nicht. Er ersuchte daher Alois H*****, die Herstellung von Betriebsbedingungen zu veranlassen, wobei für die Prüfung insgesamt sieben oder acht Personen nötig seien. In Befolgung dieses Wunsches begaben sich sodann fünf Arbeitnehmer der klagenden Partei sowie Alois H***** auf das Gerüst, auf dem sich bereits der Sachverständige und der weitere Mitarbeiter der beklagten Partei befanden. Den Prüfungsablauf betreffende Anweisungen wurden nicht gegeben. Die Positionierung der Männer auf dem Gerüst ergab sich aus der Ausführung der etwa 1 m breiten Bretterauflage. Als der letzte der Männer das Gerüst betrat, hielt eine der Innengewindehülsen der auf sie einwirkenden „Biegebelastung" nicht mehr stand und brach in jenem Bereich, der zwischen Ziegeloberfläche und dem Ende des Gewindebolzens lag. Dies führte zum Versagen des gesamten Verankerungssystems und letztlich zum Absturz des Gerüstes samt sieben der darauf befindlichen Personen, die dabei zum Teil schwere Verletzungen erlitten.Die klagende Partei ist Eigentümerin eines Kraftwerksgebäudes in M*****, an dessen Dach Sanierungsarbeiten zu verrichten waren. Ihr Arbeitnehmer Alois H***** und ein weiterer bei der klagenden Partei beschäftigter Mitarbeiter fertigten aus Aluminium-Rundrohren bestehende Gerüstkonsolen an, die nach Befestigung an der Fassade des Gebäudes als Fanggerüst dienen sollten. Jede der dreiecksförmigen Konsolen hatte einen ca 1,20 m langen horizontalen Riegel zur Auflagerung des Gerüstbelages. Fassadenseitig wurde vertikal eine Aluminium-Rundstange mit 26 cm Durchmesser (Verankerungsbolzen) angeschweißt. Am unteren Ende des in einem Winkel von 45 ° verlaufenden Diagonalrohres, das mit dem Riegel durch eine Zugstange verbunden war, wurde zur Abstützung an der Mauer ein 60 cm langes Querrohr angebracht. Das von Alois H***** im September 1997 in die Fassade eingebaute Verankerungssystem bestand aus jeweils zwei Komponenten, nämlich einer Innengewindehülse (Dübel) und einer dazu passenden Ringschraube, in deren Ring der Verankerungsbolzen der Gerüstkonsole verankert wurde. Bei der Montage wurden die Dübel mittels Verbundmörtels in die Vollziegelwand des Gebäudes versetzt, die mit einer ca 2,5 cm starken Putzschicht versehen war. Anstatt die Dübel zur Gänze im tragfähigen Ziegelmauerwerk zu versenken, wie es einer fachgerechten Montage entsprochen hätte, wurden sie jedoch oberflächenbündig, also mit der Putzoberfläche abschließend, versetzt. Da die Schraubbolzenlänge der Ringschrauben nur 20,5 mm betrug, hatte dies zur Folge, dass die Schrauben das tragende Mauerwerk nicht einmal erreichten. Laut Herstellerangaben hätte die Einschraubtiefe aber zumindest 18 mm ab dem Beginn der tragenden Schicht, also des Ziegelmauerwerks betragen müssen. Dieses Konsolgerüst wurde im Jahr 1997 einmal benützt. Damals befanden sich zwei Personen auf dem Gerüst. Alois H***** hatte die Belastungsfähigkeit derart erprobt, dass er sich absicherte und vom Dach aus auf das Gerüst sprang. Wegen bevorstehender weiterer Dacharbeiten wurden im Herbst 1999 von neuen Betriebsleitern der klagenden Partei die zu treffenden Absturzsicherungsmaßnahmen diskutiert. Weil das in Eigenregie gebaute Konsolgerüst bis zu diesem Zeitpunkt noch keiner sicherheitstechnischen Prüfung im Sinne der Bauarbeiterschutzverordnung unterzogen worden war, holte der zuständige Betriebsleiter bei der beklagten Partei ein entsprechendes Angebot ein. Diese richtete durch ihren Mitarbeiter Dipl. Ing. Christian F***** (in der Folge: der Sachverständige), ein mit 25. 10. 2000 datiertes Schreiben an die klagende Partei, in welchem sie gegen ein Entgelt von S 19.580 die statische und praktische Prüfung eines Fanggerüstes anbot. Für die Durchführung der praktischen Prüfung ersuchte sie, dem Sachverständigen eine Hilfsperson sowie entsprechende Hilfsmittel und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit Schreiben vom 13. 11. 2000 nahm die klagende Partei dieses Angebot an, ohne auf die Art und den Umfang der Prüfung näher einzugehen. Zunächst wurde die Gerüstkonsole anhand der von der klagenden Partei zur Verfügung gestellten Zeichnungen statisch überprüft. Nach Vorliegen der Ergebnisse vereinbarte der Sachverständige mit der klagenden Partei den Termin für die praktische Prüfung, die am 11. 1. 2001 stattfinden sollte. Er erteilte dem zuständigen Betriebsleiter der klagenden Partei den Auftrag, eine Hilfsperson bereitzustellen, drei Konsolen zu montieren und eine weitere Konsole zur Besichtigung am Boden vorzubereiten. Er erwähnte weiters, einen Abrollversuch (mit Dachpappe) vornehmen zu wollen. am Vormittag des 11. 1. 2001 fanden sich Alois H*****, der Sachverständige und ein weiterer Mitarbeiter der beklagten Partei beim Kraftwerksgebäude ein. Dabei stellte sich Alois H***** als jener Mitarbeiter der klagenden Partei vor, der das Konsolgerüst gebaut und das Verankerungssystem versetzt hatte. Zur Vorbereitung der praktischen Prüfung hatte Alois H***** vier Konsolen an der Nordfassade des Gebäudes montiert und eine weitere Konsole sowie eine der zur Verankerung verwendeten Ringschrauben zur Besichtigung am Boden bereit gelegt. Eine Gewindehülse war nicht mehr vorhanden. Ebensowenig standen mit Ausnahme der von Alois H***** angefertigten Zeichnung und einer Packungsanleitung des Herstellers des Verankerungssystems schriftliche Unterlagen, wie etwa der nach der Bauarbeiterschutzverordnung vor der erstmaligen Anbringung des Gerüsts zu erstellende statische Nachweis, zur Verfügung. Der Sachverständige erkannte, dass das montierte Konsolgerüst weder den Erfordernissen eines Dachfanggerüstes noch eines Fanggerüstes entsprach, weshalb er von dem beabsichtigten Abrollversuch Abstand nahm. Dennoch setzte er die Prüfung fort, weil das Gerüst seiner Ansicht nach an anderer Stelle als Arbeits- und Fanggerüst Verwendung hätte finden können. Alois H***** teilte dem Sachverständigen mit, dass er bei der Montage des Verankerungssystems sogenannte „3-Tonnen-Klebeanker" verwendet habe, somit also Dübel, die einer Zugkraft von drei Tonnen standhalten würden. In Wahrheit war aber aufgrund der unsachgemäßen Montage die tatsächlich mögliche Zugkraft wesentlich geringer. Der Sachverständige vertraute auf die Angaben des Alois H*****, ohne die aufliegende Ringschraube, das eingebaute Verankerungssystem und die Mauer, an der die Verankerung angebracht worden war, einer näheren Prüfung zu unterziehen. Hätte er diese vorgenommen, wäre für ihn als Fachmann erkennbar gewesen, dass zur Klärung der Tragfähigkeit des Verankerungssystems eine statische Untersuchung desselben erforderlich gewesen wäre. Die praktische Prüfung, die für ein Gerüst der gegenständlichen Art weder in den „BGG 927" (Grundsätze für die Prüfung von Belagteilen in Fang- und Dachfanggerüsten sowie Schutzwänden in Dachfanggerüsten) noch in der Ö-Norm B 4007 (Gerüste, Allgemeines; Verwendung, Bauart und Belastung) oder nach der Bauarbeiterschutzverordnung (BauV, Bundesgesetzblatt Nr 340 aus 1994,) vorgesehen ist, sollte dem Sachverständigen zur Klärung der Frage dienen, ob sich der Betrieb auf dem Gerüst negativ auf dessen Schweißstellen auswirkt oder nicht. Er ersuchte daher Alois H*****, die Herstellung von Betriebsbedingungen zu veranlassen, wobei für die Prüfung insgesamt sieben oder acht Personen nötig seien. In Befolgung dieses Wunsches begaben sich sodann fünf Arbeitnehmer der klagenden Partei sowie Alois H***** auf das Gerüst, auf dem sich bereits der Sachverständige und der weitere Mitarbeiter der beklagten Partei befanden. Den Prüfungsablauf betreffende Anweisungen wurden nicht gegeben. Die Positionierung der Männer auf dem Gerüst ergab sich aus der Ausführung der etwa 1 m breiten Bretterauflage. Als der letzte der Männer das Gerüst betrat, hielt eine der Innengewindehülsen der auf sie einwirkenden „Biegebelastung" nicht mehr stand und brach in jenem Bereich, der zwischen Ziegeloberfläche und dem Ende des Gewindebolzens lag. Dies führte zum Versagen des gesamten Verankerungssystems und letztlich zum Absturz des Gerüstes samt sieben der darauf befindlichen Personen, die dabei zum Teil schwere Verletzungen erlitten.
Der Sachverständige der beklagten Partei wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18. 6. 2002, 9 U 475/01t, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung „nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB" (richtig: nach § 88 Abs 1 StGB und in sechs Fällen nach § 88 Abs 1 und 4 erster Fall StGB) schuldig erkannt. Der dagegen erhobenen Berufung des Sachverständigen gab das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 6. 6. 2003 (nur) insoweit Folge, als es die klagende Partei und die beklagte Partei mit ihren Privatbeteiligtenansprüchen jeweils auf den Zivilrechtsweg verwies. Der Oberste Gerichtshof stellte aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 9. 3. 2004, 11 Os 11/04 (11 Os 12/04), zwei dem Bezirksgericht Innsbruck unterlaufene Gesetzesverletzungen fest, hob dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Ansehung der Privatbeteiligtenzusprüche an sechs verletzte Personen auf und verwies diese mit ihren Ersatzansprüchen gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg.Der Sachverständige der beklagten Partei wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Innsbruck vom 18. 6. 2002, 9 U 475/01t, des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung „nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB" (richtig: nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB und in sechs Fällen nach Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB) schuldig erkannt. Der dagegen erhobenen Berufung des Sachverständigen gab das Landesgericht Innsbruck mit Urteil vom 6. 6. 2003 (nur) insoweit Folge, als es die klagende Partei und die beklagte Partei mit ihren Privatbeteiligtenansprüchen jeweils auf den Zivilrechtsweg verwies. Der Oberste Gerichtshof stellte aufgrund einer von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes mit Urteil vom 9. 3. 2004, 11 Os 11/04 (11 Os 12/04), zwei dem Bezirksgericht Innsbruck unterlaufene Gesetzesverletzungen fest, hob dieses Urteil, das im Übrigen unberührt blieb, in Ansehung der Privatbeteiligtenzusprüche an sechs verletzte Personen auf und verwies diese mit ihren Ersatzansprüchen gemäß Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg.
Mit ihrer am 29. 3. 2002 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit insgesamt EUR 217.270,84 bezifferten Schadens samt Anhang sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche zukünftige, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. 1. 2001 im Kraftwerk M***** stehende Schäden. Das Leistungsbegehren schlüsselte sie auf wie folgt: Gebäudeschaden: EUR 2.180,19; Kosten des Strommehrbezuges wegen Erzeugungsausfalles: EUR 5.959,17; Kosten der internen Untersuchung der Unfallsursachen: EUR 17.902; Lohnfortzahlungen an die verletzten Mitarbeiter inklusive Dienstgeberanteil und Gestellungsentgeltzuschlag: EUR 56.726,97 (Franz K*****), EUR 16.385,29 (Franz F*****), EUR 5.087,68 (Günther W*****), EUR 49.831,47 (Hans W*****), EUR 20.393,26 (Johann K*****), EUR 16.992,24 (Alois H*****); Kosten für kraftwerksexterne Ersatzkräfte: EUR 26.262,57. Sie brachte vor, der beklagten Partei den Auftrag zur Überprüfung des Gerüstes erteilt zu haben, um den einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zu entsprechen. Von diesem Auftrag sei auch die Überprüfung des Verankerungssystems umfasst gewesen. Der Sachverständige der beklagten Partei habe die Arbeitnehmer der klagenden Partei zum Betreten des Gerüstes veranlasst, ohne vorher diese Prüfung vorzunehmen. Die beklagte Partei habe für das schuldhafte Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß § 1313a ABGB einzustehen und hafte für den verursachten Schaden wegen Verletzung vertraglicher Schutz-, Sorgfalts- und Warnpflichten. Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei ergebe sich daraus, dass drei ihrer Mitarbeiter infolge der erlittenen Verletzungen über den 31. 12. 2001 hinaus am Dienstantritt gehindert seien. Die Dauer des krankheitsbedingten Ausfalles sei nicht absehbar.Mit ihrer am 29. 3. 2002 eingebrachten Klage begehrt die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz ihres mit insgesamt EUR 217.270,84 bezifferten Schadens samt Anhang sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für sämtliche zukünftige, in ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfall vom 11. 1. 2001 im Kraftwerk M***** stehende Schäden. Das Leistungsbegehren schlüsselte sie auf wie folgt: Gebäudeschaden: EUR 2.180,19; Kosten des Strommehrbezuges wegen Erzeugungsausfalles: EUR 5.959,17; Kosten der internen Untersuchung der Unfallsursachen: EUR 17.902; Lohnfortzahlungen an die verletzten Mitarbeiter inklusive Dienstgeberanteil und Gestellungsentgeltzuschlag: EUR 56.726,97 (Franz K*****), EUR 16.385,29 (Franz F*****), EUR 5.087,68 (Günther W*****), EUR 49.831,47 (Hans W*****), EUR 20.393,26 (Johann K*****), EUR 16.992,24 (Alois H*****); Kosten für kraftwerksexterne Ersatzkräfte: EUR 26.262,57. Sie brachte vor, der beklagten Partei den Auftrag zur Überprüfung des Gerüstes erteilt zu haben, um den einschlägigen Bestimmungen der Bauarbeiterschutzverordnung zu entsprechen. Von diesem Auftrag sei auch die Überprüfung des Verankerungssystems umfasst gewesen. Der Sachverständige der beklagten Partei habe die Arbeitnehmer der klagenden Partei zum Betreten des Gerüstes veranlasst, ohne vorher diese Prüfung vorzunehmen. Die beklagte Partei habe für das schuldhafte Verhalten ihres Erfüllungsgehilfen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen und hafte für den verursachten Schaden wegen Verletzung vertraglicher Schutz-, Sorgfalts- und Warnpflichten. Das Feststellungsinteresse der klagenden Partei ergebe sich daraus, dass drei ihrer Mitarbeiter infolge der erlittenen Verletzungen über den 31. 12. 2001 hinaus am Dienstantritt gehindert seien. Die Dauer des krankheitsbedingten Ausfalles sei nicht absehbar.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Sie wandte unter anderem das (Mit)Verschulden mehrerer Personen ein und berief sich - nur dieser Einwand ist im Revisionsverfahren noch von Relevanz - auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG mit der Begründung, dass ihr Sachverständiger Aufseher im Betrieb gewesen sei. Die verletzten Arbeitnehmer der klagenden Partei hätten in ihrer Arbeitszeit im Bereich der Arbeitsstelle in ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden „Beschäftigung" Tätigkeiten erbracht, seien hiebei den Anweisungen des Sachverständigen gefolgt und in den Betrieb der beklagten Partei eingegliedert gewesen. Dieser Einwand betreffe vor allem die aus ihrer Lohnfortzahlungsverpflichtung abgeleiteten Ansprüche der klagenden Partei. Weiters wandte die beklagte Partei eine mit den durch den verletzungsbedingten Ausfall ihres Sachverständigen entstandenen Mehrkosten begründete Gegenforderung ein, welche sie während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht bezifferte. Schließlich verkündete sie unter anderen Alois H***** den Streit, der sich daraufhin auf Seiten der klagenden Partei dem Verfahren als Nebenintervenient anschloss.Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach. Sie wandte unter anderem das (Mit)Verschulden mehrerer Personen ein und berief sich - nur dieser Einwand ist im Revisionsverfahren noch von Relevanz - auf das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG mit der Begründung, dass ihr Sachverständiger Aufseher im Betrieb gewesen sei. Die verletzten Arbeitnehmer der klagenden Partei hätten in ihrer Arbeitszeit im Bereich der Arbeitsstelle in ursächlichem Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden „Beschäftigung" Tätigkeiten erbracht, seien hiebei den Anweisungen des Sachverständigen gefolgt und in den Betrieb der beklagten Partei eingegliedert gewesen. Dieser Einwand betreffe vor allem die aus ihrer Lohnfortzahlungsverpflichtung abgeleiteten Ansprüche der klagenden Partei. Weiters wandte die beklagte Partei eine mit den durch den verletzungsbedingten Ausfall ihres Sachverständigen entstandenen Mehrkosten begründete Gegenforderung ein, welche sie während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens nicht bezifferte. Schließlich verkündete sie unter anderen Alois H***** den Streit, der sich daraufhin auf Seiten der klagenden Partei dem Verfahren als Nebenintervenient anschloss.
Das Erstgericht, welches das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt hatte, erkannte mit Zwischen- und Teilurteil das Leistungsbegehren der klagenden Partei als dem Grunde nach zu Recht, die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung hingegen als dem Grunde nach nicht zu Recht bestehend und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es ging hiebei von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgerte rechtlich, die klagende Partei habe der beklagten Partei einen „Prüfauftrag" erteilt, dessen Gegenstand die Prüfung des Gerüstes in statischer und praktischer Hinsicht gewesen sei. Von diesem Auftrag sei auch die Prüfung des Verankerungssystems umfasst gewesen. In Wahrnehmung der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten wäre der dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB unterliegende Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei verpflichtet gewesen, vor Durchführung der praktischen Prüfung in den statischen Nachweis gemäß § 56 BauV Einsicht zu nehmen oder sich wenigstens selbst ein genaues Bild von der Struktur der Mauer und der Montage des Verankerungssystems zu verschaffen. Dieser Verpflichtung habe der Sachverständige nicht entsprochen. Die beklagte Partei habe für den der klagenden Partei verursachten Vermögensschaden einzustehen. Das Erstgericht verneinte ferner das Vorliegen eines der klagenden Partei anrechenbaren Mitverschuldens und führte zu dem auf § 333 ASVG bezogenen Einwand aus, den Aufforderungen des Sachverständigen der beklagten Partei habe es am Weisungscharakter gefehlt. Die Arbeitnehmer der klagenden Partei hätten diese Aufforderungen nur aus Gefälligkeit, nicht aber in Erfüllung einer Pflicht befolgt. Das von der beklagten Partei ins Treffen geführte Haftungsprivileg des „Aufsehers im Betrieb", das im Übrigen nur dem Sachverständigen und nicht ihr selbst zugute kommen hätte können, gelange daher nicht zur Anwendung. Dem Feststellungsbegehren komme aufgrund seiner Akzessorietät zum „ursprünglichen Leistungsbegehren" Berechtigung zu.Das Erstgericht, welches das Verfahren auf den Grund des Anspruches eingeschränkt hatte, erkannte mit Zwischen- und Teilurteil das Leistungsbegehren der klagenden Partei als dem Grunde nach zu Recht, die von der beklagten Partei eingewendete Gegenforderung hingegen als dem Grunde nach nicht zu Recht bestehend und gab dem Feststellungsbegehren statt. Es ging hiebei von dem eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt aus und folgerte rechtlich, die klagende Partei habe der beklagten Partei einen „Prüfauftrag" erteilt, dessen Gegenstand die Prüfung des Gerüstes in statischer und praktischer Hinsicht gewesen sei. Von diesem Auftrag sei auch die Prüfung des Verankerungssystems umfasst gewesen. In Wahrnehmung der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten wäre der dem erhöhten Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB unterliegende Erfüllungsgehilfe der beklagten Partei verpflichtet gewesen, vor Durchführung der praktischen Prüfung in den statischen Nachweis gemäß Paragraph 56, BauV Einsicht zu nehmen oder sich wenigstens selbst ein genaues Bild von der Struktur der Mauer und der Montage des Verankerungssystems zu verschaffen. Dieser Verpflichtung habe der Sachverständige nicht entsprochen. Die beklagte Partei habe für den der klagenden Partei verursachten Vermögensschaden einzustehen. Das Erstgericht verneinte ferner das Vorliegen eines der klagenden Partei anrechenbaren Mitverschuldens und führte zu dem auf Paragraph 333, ASVG bezogenen Einwand aus, den Aufforderungen des Sachverständigen der beklagten Partei habe es am Weisungscharakter gefehlt. Die Arbeitnehmer der klagenden Partei hätten diese Aufforderungen nur aus Gefälligkeit, nicht aber in Erfüllung einer Pflicht befolgt. Das von der beklagten Partei ins Treffen geführte Haftungsprivileg des „Aufsehers im Betrieb", das im Übrigen nur dem Sachverständigen und nicht ihr selbst zugute kommen hätte können, gelange daher nicht zur Anwendung. Dem Feststellungsbegehren komme aufgrund seiner Akzessorietät zum „ursprünglichen Leistungsbegehren" Berechtigung zu.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erörterte in rechtlicher Hinsicht, der Einwand des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG beziehe sich schon begrifflich nicht auf die den Gebäudeschaden, den Erzeugungsausfall sowie die Kosten der internen Untersuchung betreffenden Ansprüche der klagenden Partei. Hingegen komme es im Falle einer Lohnfortzahlung zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber. Sei dieser dem Verletzten gegenüber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, gehe der Ersatzanspruch des Verletzten mit der Lohnfortzahlung durch Legalzession auf den Dienstgeber über. Der klagenden Partei könne daher in Ansehung ihrer aus der Lohnfortzahlung resultierenden Ansprüche grundsätzlich das Haftungsprivileg des § 333 ASVG entgegengehalten werden. Der Einwand der beklagten Partei sei jedoch nicht berechtigt. Das Haftungsprivileg setze eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 176 Abs 1 Z 6 ASVG voraus. Eine solche liege unter anderem dann vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handle, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet werde, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmen persönlich oder wirtschaftlich abhängig seien. Unter einer ernstlichen Arbeit seien Handlungen zu verstehen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Im vorliegenden Fall könne von einer ernstlichen Arbeit jedoch keine Rede sein. Die weder gesetzlich vorgeschriebene noch nach dem Stand der Technik erforderliche praktische Prüfung des gegenständlichen Gerüstes mit - wie die klagende Partei zutreffend ausgeführt habe - „menschlichen Versuchskaninchen" gehöre nicht zu einer typischerweise im Betrieb der beklagten Partei anfallenden normalen Arbeit, die dort gewöhnlich von einer derartigen Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet werde. Davon abgesehen setze die Eingliederung des Verletzten in den Betrieb des Schädigers die Bereitschaft voraus, sich den Weisungen des Unternehmers bzw Aufsehers im Betrieb zu unterstellen. Die Intensität dieser Weisungen müsse jedenfalls über bloß technische oder organisatorische Anweisungen (sachliche Weisungen) hinaus in Richtung Abhängigkeitsverhältnis (persönliche Weisungen) gehen. Selbst wenn zugunsten der beklagten Partei die von ihr zusätzlich gewünschte Feststellung unterstellt werden wollte, wonach der Sachverständige die Mitarbeiter der klagenden Partei bei Betreten des Gerüstes angewiesen habe, sich gleichmäßig am Gerüst zu verteilen und einen Schritt Richtung Brüstung zu tun, stellte dies bloß eine sachbezogene, weil ausschließlich auf den praktischen Prüfungsakt bezogene Anweisung dar, die kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis begründen könne. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die beklagte Partei das Haftungsprivileg des § 333 ASVG nicht für sich in Anspruch nehmen könne, sodass sie dem Grunde nach für sämtliche Ansprüche der klagenden Partei hafte. Schließlich erachtete das Berufungsgericht den Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei ebenso für unberechtigt wie den Einwand, mit Ausnahme des Gebäudeschadens lägen nur mittelbare Schäden vor.Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Es erörterte in rechtlicher Hinsicht, der Einwand des Haftungsprivilegs nach Paragraph 333, ASVG beziehe sich schon begrifflich nicht auf die den Gebäudeschaden, den Erzeugungsausfall sowie die Kosten der internen Untersuchung betreffenden Ansprüche der klagenden Partei. Hingegen komme es im Falle einer Lohnfortzahlung zu einer Schadensverlagerung auf den Dienstgeber. Sei dieser dem Verletzten gegenüber gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet, gehe der Ersatzanspruch des Verletzten mit der Lohnfortzahlung durch Legalzession auf den Dienstgeber über. Der klagenden Partei könne daher in Ansehung ihrer aus der Lohnfortzahlung resultierenden Ansprüche grundsätzlich das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG entgegengehalten werden. Der Einwand der beklagten Partei sei jedoch nicht berechtigt. Das Haftungsprivileg setze eine betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 176, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG voraus. Eine solche liege unter anderem dann vor, wenn es sich um eine - wenn auch nur kurzfristige - ernstliche, dem in Frage stehenden Unternehmen dienliche Tätigkeit handle, die ihrer Art sowie den Umständen nach sonst von Personen verrichtet werde, die aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses von dem Unternehmen persönlich oder wirtschaftlich abhängig seien. Unter einer ernstlichen Arbeit seien Handlungen zu verstehen, die auch sonst in dem in Frage stehenden Betrieb anfallen und üblicherweise von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichtet werden. Im vorliegenden Fall könne von einer ernstlichen Arbeit jedoch keine Rede sein. Die weder gesetzlich vorgeschriebene noch nach dem Stand der Technik erforderliche praktische Prüfung des gegenständlichen Gerüstes mit - wie die klagende Partei zutreffend ausgeführt habe - „menschlichen Versuchskaninchen" gehöre nicht zu einer typischerweise im Betrieb der beklagten Partei anfallenden normalen Arbeit, die dort gewöhnlich von einer derartigen Anzahl von Arbeitnehmern verrichtet werde. Davon abgesehen setze die Eingliederung des Verletzten in den Betrieb des Schädigers die Bereitschaft voraus, sich den Weisungen des Unternehmers bzw Aufsehers im Betrieb zu unterstellen. Die Intensität dieser Weisungen müsse jedenfalls über bloß technische oder organisatorische Anweisungen (sachliche Weisungen) hinaus in Richtung Abhängigkeitsverhältnis (persönliche Weisungen) gehen. Selbst wenn zugunsten der beklagten Partei die von ihr zusätzlich gewünschte Feststellung unterstellt werden wollte, wonach der Sachverständige die Mitarbeiter der klagenden Partei bei Betreten des Gerüstes angewiesen habe, sich gleichmäßig am Gerüst zu verteilen und einen Schritt Richtung Brüstung zu tun, stellte dies bloß eine sachbezogene, weil ausschließlich auf den praktischen Prüfungsakt bezogene Anweisung dar, die kein gegenseitiges Abhängigkeitsverhältnis begründen könne. Dies führe zu dem Ergebnis, dass die beklagte Partei das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG nicht für sich in Anspruch nehmen könne, sodass sie dem Grunde nach für sämtliche Ansprüche der klagenden Partei hafte. Schließlich erachtete das Berufungsgericht den Mitverschuldenseinwand der beklagten Partei ebenso für unberechtigt wie den Einwand, mit Ausnahme des Gebäudeschadens lägen nur mittelbare Schäden vor.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die bekämpfte Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei und der auf ihrer Seite beigetretene Nebenintervenient beantragten in den ihnen freigestellten Revisionsbeantwortungen jeweils, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.