Die Revisionen sind nicht verspätet, weil es entgegen der Annahme der Klägerin nicht auf das Einlangen bei Gericht, sondern auf die Postaufgabe ankommt (vgl § 89 GOG). Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie sind im Sinne der Aufhebungsanträge auch berechtigt.Die Revisionen sind nicht verspätet, weil es entgegen der Annahme der Klägerin nicht auf das Einlangen bei Gericht, sondern auf die Postaufgabe ankommt vergleiche Paragraph 89, GOG). Die Revisionen sind aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, sie sind im Sinne der Aufhebungsanträge auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasst geltend, die Klägerin habe durch verspätete Kündigung des Verletzten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen; der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten als Zweitschädigern nicht das Haftungsprivileg des § 333 ASVG zu; der Verletzte habe grob fahrlässig gehandelt, weshalb keine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung bestanden hätte; ein allfälliges geringfügiges Mitverschulden der Beklagten sei gegenüber dem Verschulden des Verletzten und der Klägerin zu vernachlässigen; die Verpflichtungen nach dem BauKG seien erfüllt worden. Die Erstbeklagte hafte für ein allfälliges Verschulden der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin nicht gemäß § 1313a ABGB, die Bestellung der Erstbeklagten zur Baustellenkoordinatorin sei nicht unstrittig. Die Zweitbeklagte hafte als Bauherr nicht für jene Sicherheitsbereiche, für die ein Baustellenkoordinator bestellt worden sei; die Sicherheitsaufgaben seien von der Zweitbeklagten vertraglich an die Klägerin überbunden worden. Die Pflichten des Baustellenkoordinators dürften nicht überspannt werden.Die Rechtsmittelwerber machen zusammengefasst geltend, die Klägerin habe durch verspätete Kündigung des Verletzten gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen; der Klägerin stehe gegenüber den Beklagten als Zweitschädigern nicht das Haftungsprivileg des Paragraph 333, ASVG zu; der Verletzte habe grob fahrlässig gehandelt, weshalb keine Verpflichtung zur Lohnfortzahlung bestanden hätte; ein allfälliges geringfügiges Mitverschulden der Beklagten sei gegenüber dem Verschulden des Verletzten und der Klägerin zu vernachlässigen; die Verpflichtungen nach dem BauKG seien erfüllt worden. Die Erstbeklagte hafte für ein allfälliges Verschulden der Nebenintervenientin gegenüber der Klägerin nicht gemäß Paragraph 1313 a, ABGB, die Bestellung der Erstbeklagten zur Baustellenkoordinatorin sei nicht unstrittig. Die Zweitbeklagte hafte als Bauherr nicht für jene Sicherheitsbereiche, für die ein Baustellenkoordinator bestellt worden sei; die Sicherheitsaufgaben seien von der Zweitbeklagten vertraglich an die Klägerin überbunden worden. Die Pflichten des Baustellenkoordinators dürften nicht überspannt werden.
Hiezu wurde erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin das Berufungsurteil, in dem ihr das Verschulden des Verletzten sowie ihr eigenes Verschulden angelastet wurde, nicht angefochten hat, weshalb der klagsabweisende Teil der Berufungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin 5/9 des Schadens in Höhe der an den Verletzten gemäß § 2 EFZG fortzuzahlenden Entgelte selbst zu tragen hat.Vorauszuschicken ist, dass die Klägerin das Berufungsurteil, in dem ihr das Verschulden des Verletzten sowie ihr eigenes Verschulden angelastet wurde, nicht angefochten hat, weshalb der klagsabweisende Teil der Berufungsentscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin 5/9 des Schadens in Höhe der an den Verletzten gemäß Paragraph 2, EFZG fortzuzahlenden Entgelte selbst zu tragen hat.
Was das Mitverschulden des Verletzten anlangt, so teilt der erkennende Senat die Ansicht der Vorinstanzen, dieser habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Dem Verletzten war zwar die Gefährlichkeit des von ihm benützten Zuganges bewusst, er kannte auch die Möglichkeit, in die Wohnung top 3 über die Stiege, durch die Wohnung top 5 und über den Balkon zu gelangen. Es steht aber nicht fest, ob die Balkontür damals von innen verschlossen oder offen war oder hätte geöffnet werden können. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Zugang wie der vom Verletzten benützte, auch wenn er nicht den Anforderungen der BauV entsprach, im Baualltag nichts Ungewöhnliches ist und dass dieser Zugang vor dem Unfall von einer Reihe von Arbeitern auch ohne Absturz benützt wurde. Wenn der mit Kabelrollen beladene Verletzte sich in dieser Situation für die Benützung des kürzeren Weges entschied, so war dies zwar sorglos, aber nicht grob fahrlässig. Er hatte daher seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 2 EFZG nicht verloren.Was das Mitverschulden des Verletzten anlangt, so teilt der erkennende Senat die Ansicht der Vorinstanzen, dieser habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Dem Verletzten war zwar die Gefährlichkeit des von ihm benützten Zuganges bewusst, er kannte auch die Möglichkeit, in die Wohnung top 3 über die Stiege, durch die Wohnung top 5 und über den Balkon zu gelangen. Es steht aber nicht fest, ob die Balkontür damals von innen verschlossen oder offen war oder hätte geöffnet werden können. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, dass ein Zugang wie der vom Verletzten benützte, auch wenn er nicht den Anforderungen der BauV entsprach, im Baualltag nichts Ungewöhnliches ist und dass dieser Zugang vor dem Unfall von einer Reihe von Arbeitern auch ohne Absturz benützt wurde. Wenn der mit Kabelrollen beladene Verletzte sich in dieser Situation für die Benützung des kürzeren Weges entschied, so war dies zwar sorglos, aber nicht grob fahrlässig. Er hatte daher seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß Paragraph 2, EFZG nicht verloren.
Was das eigene Mitverschulden der Klägerin anlangt, so ist dieser nicht zusätzlich auch noch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen verspäteter Kündigung des Verletzten anzulasten. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nach der jüngeren Rechtsprechung seit 2 Ob 21/94 = SZ 67/52 (vgl RIS-Justiz RS0043287) der Schädiger dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers und nicht etwa den eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft zu ersetzen hat. Der Schaden des verletzten Dienstnehmers, der auf den Dienstgeber mit der Lohnfortzahlung übergeht, würde aber durch eine Auflösung des Dienstverhältnisses typischerweise nicht gemindert. Abgesehen davon war die Kündigungsfrist im vorliegenden Fall gleich lang wie der Lohnfortzahlungszeitraum. Für darüber hinausgehende Zeiträume (Sonderzahlungen in der entgeltfreien Zeit bis zur tatsächlichen Auflösung des Dienstverhältnisses) hat das Berufungsgericht der Klägerin ohnehin keinen Ersatz zugesprochen. Auch die Rechtsmittelausführungen zum Dienstgeberhaftungsprivileg der Klägerin gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht der Klägerin gegenüber den Beklagten dieses Privileg mangels Geltendmachung in erster Instanz ohnehin nicht zugebilligt hat (vgl RIS-Justiz RS0085007).Was das eigene Mitverschulden der Klägerin anlangt, so ist dieser nicht zusätzlich auch noch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht wegen verspäteter Kündigung des Verletzten anzulasten. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass nach der jüngeren Rechtsprechung seit 2 Ob 21/94 = SZ 67/52 vergleiche RIS-Justiz RS0043287) der Schädiger dem Dienstgeber den auf ihn überwälzten Schaden des Dienstnehmers und nicht etwa den eigenen Schaden des Dienstgebers aus dem Ausfall der Arbeitskraft zu ersetzen hat. Der Schaden des verletzten Dienstnehmers, der auf den Dienstgeber mit der Lohnfortzahlung übergeht, würde aber durch eine Auflösung des Dienstverhältnisses typischerweise nicht gemindert. Abgesehen davon war die Kündigungsfrist im vorliegenden Fall gleich lang wie der Lohnfortzahlungszeitraum. Für darüber hinausgehende Zeiträume (Sonderzahlungen in der entgeltfreien Zeit bis zur tatsächlichen Auflösung des Dienstverhältnisses) hat das Berufungsgericht der Klägerin ohnehin keinen Ersatz zugesprochen. Auch die Rechtsmittelausführungen zum Dienstgeberhaftungsprivileg der Klägerin gehen ins Leere, weil das Berufungsgericht der Klägerin gegenüber den Beklagten dieses Privileg mangels Geltendmachung in erster Instanz ohnehin nicht zugebilligt hat vergleiche RIS-Justiz RS0085007).
Für die Beurteilung der Haftung der beklagten Parteien ist auf das am 1. 7. 1999 in Kraft getretene, die Baustellen-Richtlinie umsetzende Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) BGBl I 37/1999 Bedacht zu nehmen, über dessen Anwendung im vorliegenden Fall kein Streit besteht (vgl § 11 Abs 1 und 2 BauKG).Für die Beurteilung der Haftung der beklagten Parteien ist auf das am 1. 7. 1999 in Kraft getretene, die Baustellen-Richtlinie umsetzende Bauarbeitenkoordinationsgesetz (BauKG) Bundesgesetzblatt Teil eins, 37 aus 1999, Bedacht zu nehmen, über dessen Anwendung im vorliegenden Fall kein Streit besteht vergleiche , Paragraph 11, Absatz eins und 2 BauKG).
Ziel dieses Gesetzes ist es gemäß seinem § 1 Abs 1, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten. Über die gemäß § 1 Abs 5 BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus sollen Pflichten primär des Bauherrn sowie der von ihm mit der Erfüllung von (ursprünglich) Bauherrenpflichten betrauten Koordinatoren begründet werden. Die Notwendigkeit der Neuregelung ergab sich aus dem hohen Gefahrenpotential aus der mangelnden Koordinierung des Arbeitnehmerschutzes auf arbeitsteilig organisierten Baustellen (vgl ErläutRV 1462 BlgNR 20. GP 7, 9; Mazal, Arbeitnehmerschutz durch Koordination bei Bauarbeiten, ecolex 1999, 481; derselbe, Zum Anwendungsbereich des BauKG, ecolex 1999, 707, 709; Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 47, 49; Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle am Bau 2). Der hier festgestellte Sachverhalt bietet hiefür ein gutes Beispiel.Ziel dieses Gesetzes ist es gemäß seinem Paragraph eins, Absatz eins,, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer auf Baustellen durch die Koordinierung bei der Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten zu gewährleisten. Über die gemäß Paragraph eins, Absatz 5, BauKG unberührt bleibenden Verpflichtungen der Arbeitgeber, nach dem ASchG für Sicherheit und Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeit zu sorgen, hinaus sollen Pflichten primär des Bauherrn sowie der von ihm mit der Erfüllung von (ursprünglich) Bauherrenpflichten betrauten Koordinatoren begründet werden. Die Notwendigkeit der Neuregelung ergab sich aus dem hohen Gefahrenpotential aus der mangelnden Koordinierung des Arbeitnehmerschutzes auf arbeitsteilig organisierten Baustellen vergleiche ErläutRV 1462 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 7, , 9; Mazal, Arbeitnehmerschutz durch Koordination bei Bauarbeiten, ecolex 1999, 481; derselbe, Zum Anwendungsbereich des BauKG, ecolex 1999, 707, 709; Egglmeier-Schmolke, Das Bauarbeitenkoordinationsgesetz, bbl 2000, 47, 49; Lukas/Resch, Haftung für Arbeitsunfälle am Bau 2). Der hier festgestellte Sachverhalt bietet hiefür ein gutes Beispiel.
Für den vorliegenden Fall bedeutsam ist insbesondere die Verpflichtung des Bauherrn gemäß § 3 Abs 1 BauKG, für die Ausführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Bestellung hat gemäß § 3 Abs 6 BauKG schriftlich zu erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Den Baustellenkoordinator treffen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes umfangreiche, in § 5 BauKG ausführlich beschriebene Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten (vgl näher Egglmeier-Schmolke 53 f mwN; Weselik, Bauarbeitenkoordinationsrecht 31 f). Stellt er bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er gemäß § 5 Abs 4 BauKG unverzüglich den Bauherrn (oder den Projektleiter) sowie die Arbeitgeber (und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen) zu informieren; werden die Missstände nicht beseitigt, kann er sich an das Arbeitsinspektorat wenden.Für den vorliegenden Fall bedeutsam ist insbesondere die Verpflichtung des Bauherrn gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BauKG, für die Ausführungsphase einen Baustellenkoordinator zu bestellen, wenn auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig werden. Die Bestellung hat gemäß Paragraph 3, Absatz 6, BauKG schriftlich zu erfolgen; sie ist nur wirksam, wenn ihr der Bestellte nachweislich zugestimmt hat. Den Baustellenkoordinator treffen im Interesse des Arbeitnehmerschutzes umfangreiche, in Paragraph 5, BauKG ausführlich beschriebene Koordinations-, Organisations-, Überwachungs- und Informationspflichten vergleiche näher Egglmeier-Schmolke 53 f mwN; Weselik, Bauarbeitenkoordinationsrecht 31 f). Stellt er bei Besichtigungen der Baustelle Gefahren für Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer fest, hat er gemäß Paragraph 5, Absatz 4, BauKG unverzüglich den Bauherrn (oder den Projektleiter) sowie die Arbeitgeber (und die allenfalls auf der Baustelle tätigen Selbständigen) zu informieren; werden die Missstände nicht beseitigt, kann er sich an das Arbeitsinspektorat wenden.
Was die - mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilende - Haftung infolge Verletzung des BauKG gegenüber den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern anlangt, wie sie von der Klägerin als Zessionarin geltend gemacht wird, ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass die einschlägigen im BauKG enthaltenen Verhaltensgebote als Schutzgesetze im Sinne des § 1311 ABGB zu qualifizieren sind (Lukas/Resch 31 mwN; Weselik 55). Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß § 1169 ABGB (vgl hiezu Krejci in Rummel3 § 1169 ABGB Rz 5 und 6 mwN) gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert (vgl Lukas/Resch 16, 26 mwN); das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei § 1169 ABGB (Egglmeier-Schmolke 55; vgl Weselik 38).Was die - mangels besonderer Regelung nach allgemeinen Grundsätzen zu beurteilende - Haftung infolge Verletzung des BauKG gegenüber den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern anlangt, wie sie von der Klägerin als Zessionarin geltend gemacht wird, ist mit der herrschenden Lehre davon auszugehen, dass die einschlägigen im BauKG enthaltenen Verhaltensgebote als Schutzgesetze im Sinne des Paragraph 1311, ABGB zu qualifizieren sind (Lukas/Resch 31 mwN; Weselik 55). Die früher auf die Fürsorgepflicht des Werkbestellers gemäß Paragraph 1169, ABGB vergleiche hiezu Krejci in Rummel3 Paragraph 1169, ABGB Rz 5 und 6 mwN) gestützte Koordinationspflicht des Bauherrn wird nunmehr im Regelungsbereich des BauKG durch dieses als Schutzgesetz konkretisiert vergleiche Lukas/Resch 16, 26 mwN); das BauKG als lex specialis verdrängt insoweit den bisherigen Ansatz bei Paragraph 1169, ABGB (Egglmeier-Schmolke 55; vergleiche Weselik 38).
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben (Egglmeier-Schmolke 56; Weselik 35). Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten (vgl zB auch § 93 Abs 5 StVO) - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden (Egglmeier-Schmolke 55, Lukas/Resch 46; Weselik 39; vgl Koziol, Haftpflichtrecht II2 67; Reischauer in Rummel2 § 1311 ABGB Rz 20). Den Bauherrn treffen aus dem BauKG daher zwar zusätzliche gesetzliche Pflichten (und Kosten; vgl hiezu ErläutRV 8; Egglmeier-Schmolke 58; Lukas/Resch 2), er hat aber die Möglichkeit, sich durch die Bestellung geeigneter Beauftragter von der Haftung zu befreien (Egglmeier-Schmolke 55; Weselik 39).Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben (Egglmeier-Schmolke 56; Weselik 35). Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten vergleiche zB auch Paragraph 93, Absatz 5, StVO) - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden (Egglmeier-Schmolke 55, Lukas/Resch 46; Weselik 39; vergleiche Koziol, Haftpflichtrecht II2 67; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1311, ABGB Rz 20). Den Bauherrn treffen aus dem BauKG daher zwar zusätzliche gesetzliche Pflichten (und Kosten; vergleiche hiezu ErläutRV 8; Egglmeier-Schmolke 58; Lukas/Resch 2), er hat aber die Möglichkeit, sich durch die Bestellung geeigneter Beauftragter von der Haftung zu befreien (Egglmeier-Schmolke 55; Weselik 39).
Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich, weil der Koordinationsvertrag nach seinem eindeutigen Zweck als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Arbeitnehmer zu qualifizieren ist; bedient sich der Baustellenkoordinator für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB (Lukas/Resch 48; vgl auch Weselik 56 f).Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich, weil der Koordinationsvertrag nach seinem eindeutigen Zweck als Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der Arbeitnehmer zu qualifizieren ist; bedient sich der Baustellenkoordinator für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB (Lukas/Resch 48; vergleiche auch Weselik 56 f).
Während von der herrschenden Lehre dem Bauherrn grundsätzlich kein Haftungsprivileg gemäß § 333 ASVG zugebilligt wird (Egglmeier-Schmolke 56; Lukas/Resch 60), sind die Ansichten über eine Privilegierung des Baustellenkoordinators geteilt (vgl Lukas/Resch 52 f mwN). Gegen eine solche Begünstigung spricht, dass der Baustellenkoordinator im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenkreises eher Pflichten des Bauherrn, dessen Beauftragter er ist, als Pflichten der Arbeitgeber wahrzunehmen hat und dass ihm das BauKG kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern einräumt (vgl Egglmeier-Schmolke 56; aM Lukas-Resch 63 f). Näher muss auf diese Frage aber hier nicht eingegangen werden, weil sich die Rechtsmittelwerber auf eine eigene Privilegierung gar nicht berufen haben.Während von der herrschenden Lehre dem Bauherrn grundsätzlich kein Haftungsprivileg gemäß Paragraph 333, ASVG zugebilligt wird (Egglmeier-Schmolke 56; Lukas/Resch 60), sind die Ansichten über eine Privilegierung des Baustellenkoordinators geteilt vergleiche Lukas/Resch 52 f mwN). Gegen eine solche Begünstigung spricht, dass der Baustellenkoordinator im Rahmen seines gesetzlichen Aufgabenkreises eher Pflichten des Bauherrn, dessen Beauftragter er ist, als Pflichten der Arbeitgeber wahrzunehmen hat und dass ihm das BauKG kein Weisungsrecht gegenüber den Arbeitnehmern einräumt vergleiche Egglmeier-Schmolke 56; aM Lukas-Resch 63 f). Näher muss auf diese Frage aber hier nicht eingegangen werden, weil sich die Rechtsmittelwerber auf eine eigene Privilegierung gar nicht berufen haben.
Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen bei ihrer rechtlichen Beurteilung unterstellt, die zweitbeklagte Bauherrin habe das erstbeklagte Bauunternehmen zum Baustellenkoordinator bestellt, die Erstbeklagte habe ihrerseits die Nebenintervenientin mit der Baustellenkoordination beauftragt. Die vorinstanzlichen Feststellungen bieten hiefür aber - mag diese Variante auch nahe liegen - keine hinreichend sichere Grundlage: Es finden sich zwar Feststellungen über die zwischen der Erstbeklagten und der Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarungen und über die faktische Ausübung der Baustellenkoordination durch die Nebenintervenientin zum Unfallszeitpunkt (ON 42 S 24 f), nicht aber über die Bestellung der Erstbeklagten zum Baustellenkoordinator durch die Zweitbeklagte. Auch eine entsprechende Außerstreitstellung ist trotz teilweise übereinstimmenden Vorbringens zweifelhaft, weil die Klägerin auch vorgebracht hat (AS 97), die Zweitbeklagte habe nicht ordnungsgemäß einen Baustellenkoordinator bestellt, keine der angeblich bestellten Personen (Erstbeklagte oder Nebenintervenientin) fühle sich hiezu wirklich berufen. Noch in ihrer Revision (AS 864) zieht die Erstbeklagte in Zweifel, dass sie als Baustellenkoordinator bestellt war. Schließlich finden sich auch keine urkundlichen Nachweise einer Bestellung der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte, obwohl die Bestellung gemäß § 4 Abs 6 BauKG - zu Beweiszwecken - schriftlich zu erfolgen hätte. Da die Beantwortung der Haftungsfrage aber entscheidend von der Rollenverteilung nach dem BauKG mit seinen institutionalisierten Verantwortlichkeiten (vgl Mazal, ecolex 1999, 481) abhängt, sind präzise und abgesicherte Feststellungen in diesem Punkt unentbehrlich. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ob die vermisste Feststellung bereits anhand der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden kann, oder ob hiefür die Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung samt Beweisergänzung erforderlich ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichtes vorbehalten.Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen bei ihrer rechtlichen Beurteilung unterstellt, die zweitbeklagte Bauherrin habe das erstbeklagte Bauunternehmen zum Baustellenkoordinator bestellt, die Erstbeklagte habe ihrerseits die Nebenintervenientin mit der Baustellenkoordination beauftragt. Die vorinstanzlichen Feststellungen bieten hiefür aber - mag diese Variante auch nahe liegen - keine hinreichend sichere Grundlage: Es finden sich zwar Feststellungen über die zwischen der Erstbeklagten und der Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarungen und über die faktische Ausübung der Baustellenkoordination durch die Nebenintervenientin zum Unfallszeitpunkt (ON 42 S 24 f), nicht aber über die Bestellung der Erstbeklagten zum Baustellenkoordinator durch die Zweitbeklagte. Auch eine entsprechende Außerstreitstellung ist trotz teilweise übereinstimmenden Vorbringens zweifelhaft, weil die Klägerin auch vorgebracht hat (AS 97), die Zweitbeklagte habe nicht ordnungsgemäß einen Baustellenkoordinator bestellt, keine der angeblich bestellten Personen (Erstbeklagte oder Nebenintervenientin) fühle sich hiezu wirklich berufen. Noch in ihrer Revision (AS 864) zieht die Erstbeklagte in Zweifel, dass sie als Baustellenkoordinator bestellt war. Schließlich finden sich auch keine urkundlichen Nachweise einer Bestellung der Erstbeklagten durch die Zweitbeklagte, obwohl die Bestellung gemäß Paragraph 4, Absatz 6, BauKG - zu Beweiszwecken - schriftlich zu erfolgen hätte. Da die Beantwortung der Haftungsfrage aber entscheidend von der Rollenverteilung nach dem BauKG mit seinen institutionalisierten Verantwortlichkeiten vergleiche , Mazal, ecolex 1999, 481) abhängt, sind präzise und abgesicherte Feststellungen in diesem Punkt unentbehrlich. Die Rechtssache war daher unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Ob die vermisste Feststellung bereits anhand der vorliegenden Beweisergebnisse getroffen werden kann, oder ob hiefür die Anberaumung einer neuerlichen Verhandlung samt Beweisergänzung erforderlich ist, bleibt der Beurteilung des Erstgerichtes vorbehalten.
Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass die Erstbeklagte von der Zweitbeklagten ordnungsgemäß zum Baustellenkoordinator im Sinne des BauKG bestellt wurde und die Erstbeklagte sich ihrerseits zur Erfüllung ihrer Koordinationspflichten der Nebenintervenientin bedient hat, wäre die Zweitbeklagte nach der oben dargestellten Rechtslage haftungsfrei. Sie wäre dann ihrer Pflicht zur Koordinatorenbestellung für die Ausführungsphase nachgekommen und würde für ein Verschulden des Koordinators - mangels Bestehen einer Gehilfenhaftung - nicht haften. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Zweitbeklagten oder für eine außerhalb des Regelungsbereiches des BauKG gelegene Verletzung von Fürsorgepflichten haben sich nach der Aktenlage nicht ergeben. Normadressat der Schutzvorschriften des ASchG sowie der §§ 6 und 7 BauV, gegen die die Zweitbeklagte nach Ansicht des Berufungsgerichtes verstoßen haben soll, ist grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht der Bauherr, weshalb der Zweitbeklagten die ihr vorgeworfene Schutzgesetzverletzung nicht angelastet werden kann. Hingegen würde die Erstbeklagte als Baustellenkoordinator für Pflichtverletzungen der Nebenintervenientin als ihrer Gehilfin bei der Erfüllung des Koordinationsvertrages nach § 1313a ABGB einzustehen haben. Zwar dürfen die Anforderungen an einen Baustellenkoordinator, von dem etwa eine laufende Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen "rund um die Uhr" nicht verlangt werden kann (vgl Egglmeier-Schmolke 54, 57; Weselik 33), nicht überspannt werden. Dass im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung erfolgt ist, liegt aber auf der Hand: Der zuständige Mitarbeiter der Nebenintervenientin wurde vom Baupolier darauf aufmerksam gemacht, dass über den (ungesicherten) Bretteraufgang immer wieder Arbeiter hinaufgehen und dass die ursprünglich vorhandenen Querverstrebungen bei den Türen zu top 3 und 4 weggerissen wurden. Auf die Frage des Poliers, was man machen solle, hat der Mitarbeiter der Nebenintervenientin aber keinen Auftrag erteilt, die Bretter wegzusägen oder wegzugeben oder eine seitliche Absturzsicherung anzubringen. Auch bei seiner Baustellenbesichtigung am 6. 12. 2000 ist ihm dieser Bretteraufgang ohne Seitenabsturzsicherung aufgefallen; auch damals hat er keine Veranlassung für Maßnahmen gesehen. Seine Ansicht, es handle sich um eine Schlauchbrücke, ist sowohl wegen der Mitteilungen des Baupoliers als auch wegen des (fotografisch dokumentierten) äußeren Anscheins, der für eine Aufstiegshilfe mit Querlatten spricht, völlig unbegründet. Seiner eigenen Aussage nach (AS 73) war auch kein Schlauch vorhanden. Bei der Gewichtung dieser Sorgfaltsverletzung bestehen keine Bedenken, hiefür die noch strittigen 4/9 anzusetzen. Dieser Anteil wäre dann der Erstbeklagten zuzurechnen.Sollte sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass die Erstbeklagte von der Zweitbeklagten ordnungsgemäß zum Baustellenkoordinator im Sinne des BauKG bestellt wurde und die Erstbeklagte sich ihrerseits zur Erfüllung ihrer Koordinationspflichten der Nebenintervenientin bedient hat, wäre die Zweitbeklagte nach der oben dargestellten Rechtslage haftungsfrei. Sie wäre dann ihrer Pflicht zur Koordinatorenbestellung für die Ausführungsphase nachgekommen und würde für ein Verschulden des Koordinators - mangels Bestehen einer Gehilfenhaftung - nicht haften. Anhaltspunkte für ein Auswahlverschulden der Zweitbeklagten oder für eine außerhalb des Regelungsbereiches des BauKG gelegene Verletzung von Fürsorgepflichten haben sich nach der Aktenlage nicht ergeben. Normadressat der Schutzvorschriften des ASchG sowie der Paragraphen 6 und 7 BauV, gegen die die Zweitbeklagte nach Ansicht des Berufungsgerichtes verstoßen haben soll, ist grundsätzlich der Arbeitgeber und nicht der Bauherr, weshalb der Zweitbeklagten die ihr vorgeworfene Schutzgesetzverletzung nicht angelastet werden kann. Hingegen würde die Erstbeklagte als Baustellenkoordinator für Pflichtverletzungen der Nebenintervenientin als ihrer Gehilfin bei der Erfüllung des Koordinationsvertrages nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen haben. Zwar dürfen die Anforderungen an einen Baustellenkoordinator, von dem etwa eine laufende Kontrolle der Sicherheitsvorkehrungen "rund um die Uhr" nicht verlangt werden kann vergleiche Egglmeier-Schmolke 54, 57; Weselik 33), nicht überspannt werden. Dass im vorliegenden Fall eine Pflichtverletzung erfolgt ist, liegt aber auf der Hand: Der zuständige Mitarbeiter der Nebenintervenientin wurde vom Baupolier darauf aufmerksam gemacht, dass über den (ungesicherten) Bretteraufgang immer wieder Arbeiter hinaufgehen und dass die ursprünglich vorhandenen Querverstrebungen bei den Türen zu top 3 und 4 weggerissen wurden. Auf die Frage des Poliers, was man machen solle, hat der Mitarbeiter der Nebenintervenientin aber keinen Auftrag erteilt, die Bretter wegzusägen oder wegzugeben oder eine seitliche Absturzsicherung anzubringen. Auch bei seiner Baustellenbesichtigung am 6. 12. 2000 ist ihm dieser Bretteraufgang ohne Seitenabsturzsicherung aufgefallen; auch damals hat er keine Veranlassung für Maßnahmen gesehen. Seine Ansicht, es handle sich um eine Schlauchbrücke, ist sowohl wegen der Mitteilungen des Baupoliers als auch wegen des (fotografisch dokumentierten) äußeren Anscheins, der für eine Aufstiegshilfe mit Querlatten spricht, völlig unbegründet. Seiner eigenen Aussage nach (AS 73) war auch kein Schlauch vorhanden. Bei der Gewichtung dieser Sorgfaltsverletzung bestehen keine Bedenken, hiefür die noch strittigen 4/9 anzusetzen. Dieser Anteil wäre dann der Erstbeklagten zuzurechnen.
Sollte sich hingegen ergeben, dass für den fraglichen Zeitraum die Nebenintervenientin selbst unmittelbar von der Zweitbeklagten zum Baukoordinator bestellt war, würde keine der beiden Beklagten eine Gehilfenhaftung treffen und wäre die Klage gegen beide abzuweisen. Die Klägerin müsste sich dann an die Nebenintervenientin halten.
Sollte sich schließlich ergeben, dass überhaupt keine ordnungsgemäße Koordinatorenbestellung durch die Zweitbeklagte erfolgt ist, wäre die Erstbeklagte mangels Koordinatoren-Eigenschaft haftungsfrei, während die Zweitbeklagte dann selbst für die Verletzung von Koordinationsaufgaben zu haften hätte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.