Rechtssatz RS0015253
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015253
Entscheidungsdatum
21.10.2025
Rechtssatz
Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß § 1313a ABGB.Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag; bedient er sich für die Erfüllung seiner (vertraglichen) Pflichten selbst eines Gehilfen, haftet er für diesen gemäß Paragraph 1313 a, ABGB.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 272/03v
Entscheidungstext OGH 11.12.2003 2 Ob 272/03v
Veröff: SZ 2003/158
- 6 Ob 21/04p
Entscheidungstext OGH 03.11.2005 6 Ob 21/04p
Vgl auch
- 10 Ob 112/05a
Entscheidungstext OGH 22.12.2005 10 Ob 112/05a
Auch; nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. Hat er einen Baustellenkoordinator bestellt, so trifft ihn keine Gehilfenhaftung, weil der Baustellenkoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfüllt; der Bauherr haftet dann nur für Auswahlverschulden. (T1)
- 3 Ob 44/07b
Entscheidungstext OGH 25.04.2007 3 Ob 44/07b
Vgl; Beisatz: Der Bauherr kann seine Pflichten einem Projektleiter mit dessen Einverständnis im Sinn des § 9 Abs 1 BauKG mit gesonderter Vereinbarung übertragen. Nur in diesem wird der Bauherr insoweit von seinen Verpflichtungen nach dem BauKG befreit und es tritt insoweit grundsätzlich auch der Projektleiter als Haftender an die Stelle des Bauherrn, bei dem aber weiterhin eine Haftung für Auswahlverschulden, allenfalls auch Überwachungsverschulden bestehen kann. (T2)
Beisatz: Hier: Haftung des vom Bauherrn beauftragten Generalunternehmers. (T3)
- 8 ObA 6/08b
Entscheidungstext OGH 28.02.2008 8 ObA 6/08b
nur T1
- 2 Ob 162/08z
Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 162/08z
Auch; nur T1; nur: Der Baustellenkoordinator haftet den auf der Baustelle eingesetzten Arbeitnehmern für Pflichtwidrigkeiten nicht nur deliktisch aus Schutzgesetzverletzung, sondern auch vertraglich nach dem Koordinationsvertrag. (T4)
Beisatz: Das hat genauso zu gelten, wenn der Projektleiter anstatt des Bauherrn den Baustellenkoordinationsvertrag abschließt, weil er damit inhaltlich den Bauherrn treffende Pflichten an den Baustellenkoordinator überträgt. (T5)
- 7 Ob 211/09v
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 211/09v
Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0111710 konnte hier unerörtert bleiben. (T6)
- 2 Ob 240/12a
Entscheidungstext OGH 17.06.2013 2 Ob 240/12a
- 8 Ob 26/13a
Entscheidungstext OGH 29.11.2013 8 Ob 26/13a
nur: Bestellt der Bauherr keinen Baustellenkoordinator, trägt er selbst die Verantwortung für die diesem vom Gesetz zugewiesenen Aufgaben. (T7)
- 8 ObA 54/14w
Entscheidungstext OGH 25.08.2014 8 ObA 54/14w
Auch
- 3 Ob 24/16z
Entscheidungstext OGH 27.04.2016 3 Ob 24/16z
Auch; nur T1
- 1 Ob 174/16v
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 174/16v
Auch
- 1 Ob 98/17v
Entscheidungstext OGH 28.06.2017 1 Ob 98/17v
Auch
- 6 Ob 147/18p
Entscheidungstext OGH 31.08.2018 6 Ob 147/18p
Auch; nur T7
- 7 Ob 218/19p
Entscheidungstext OGH 27.05.2020 7 Ob 218/19p
- 2 Ob 93/20w
Entscheidungstext OGH 17.09.2020 2 Ob 93/20w
Beisatz: Hier: Mündliche oder konkludente Bestellung nicht ausreichend. (T8)
- 2 Ob 119/21w
Entscheidungstext OGH 25.11.2021 2 Ob 119/21w
Vgl; nur T4
- 10 ObS 95/25f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 21.10.2025 10 ObS 95/25f
vgl; Beisatz nur wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0015253
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2025
Dokumentnummer
JJR_20031211_OGH0002_0020OB00272_03V0000_001