Die Revisionen sind entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts zulässig, weil die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht verkannt wurde. Die Revisionen der Klägerin und der B***** GmbH sind auch weitgehend berechtigt. Den Revisionen der Beklagten und des Dipl.-Ing. L***** kommt hingegen nur in einem Teilbereich im Ergebnis Berechtigung zu.
Da der (Bau-)Werkvertrag von den Parteien vor dem 31. 12. 2001 abgeschlossen wurde, sind (unstrittig) noch die vor der Reform des Gewährleistungsrechts durch das GewRÄG 2001 (BGBl I 2001/48) geltenden Rechtsnormen anzuwenden. In dritter Instanz ist ebenso nicht mehr strittig, dass die von der Beklagten errichteten Geschossdecken an einem wesentlichen Mangel leiden. Von der Klägerin wird in erster Linie das Deckungskapital für die Behebung dieses Mangels begehrt. Die im Revisionsverfahren noch wesentlichen Streitpunkte werden der Reihe nach dargestellt und auf die jeweiligen Rechtsrügen der Revisionswerber wird gemeinsam eingegangen.
Gegensätzliche Ansichten werden in den Revisionen und Revisionsbeantwortungen der Streitteile vor allem weiterhin zur Frage vertreten, ob die Klägerin Anspruch auf die Kosten der Sanierungsvariante „ohne Säulen“ hat oder ob sie lediglich eine kostengünstigere Mängelbehebung durch Aufstellen von Säulen (Stützen) plus Abgeltung der dadurch eintretenden, mit 30.000 EUR der Höhe nach außer Streit stehenden, „Wertminderung“ verlangen kann. Schon das Berufungsgericht hat grundsätzlich zutreffend erkannt, dass die Parteien entsprechend den Einreich- und Ausführungsplänen eine säulenfreie, hallenförmige Ausführung des östlichen Teils des Bauwerks (jedenfalls schlüssig) vereinbart haben. Dass dies im Leistungsverzeichnis nicht schriftlich festgehalten wurde und die B***** GmbH die Beklagte auch nicht darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin ein „multifunktionales“ und daher säulenfreies Gebäude wünsche, kann daran nichts ändern. Die - in eine Tatsachenfeststellung gekleidete - Meinung des Erstgerichts, die Beklagte habe auch den ihr bereits vor Vertragsschluss vorliegenden Einreichplänen nicht entnehmen können, dass die Klägerin eine hallenförmige, säulenfreie Ausführung haben wolle, kann nicht geteilt werden.
Unter Sanierung (Verbesserung) eines mangelhaften Werks ist die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verstehen (vgl etwa Ofner in Schwimann, ABGB3 IV, § 932 Rz 12). Der vertragsgemäße Zustand bedingt hier, wie eben ausgeführt, eine hallenförmige, säulenfreie Ausführung, die nur durch eine Sanierung „ohne Säulen“ hergestellt werden kann. Eine solche Sanierung wäre der Klägerin daher nur dann zu verweigern, wenn der dafür erforderliche Aufwand - wie die Beklagte und ihre Nebenintervenienten eingewendet haben - unverhältnismäßig hoch wäre. Nach ständiger Rechtsprechung sind Mängelbehebungskosten dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, dass Vorteil und Aufwand in einem auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt (RIS-Justiz RS0021717). Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig“ sein; demgegenüber sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen, wenn der Mangel den Gebrauch entscheidend beeinträchtigt (vgl RIS-Justiz RS0022044). Nach diesen Kriterien, an denen auch ein Anspruch auf Neuherstellung des Werks zu messen ist (5 Ob 44/01h, RIS-Justiz RS0022044 [T8]), ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werks übersteigen (RIS-Justiz RS0022063).Unter Sanierung (Verbesserung) eines mangelhaften Werks ist die nachträgliche Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zu verstehen vergleiche etwa Ofner in Schwimann, ABGB3 römisch vier, Paragraph 932, Rz 12). Der vertragsgemäße Zustand bedingt hier, wie eben ausgeführt, eine hallenförmige, säulenfreie Ausführung, die nur durch eine Sanierung „ohne Säulen“ hergestellt werden kann. Eine solche Sanierung wäre der Klägerin daher nur dann zu verweigern, wenn der dafür erforderliche Aufwand - wie die Beklagte und ihre Nebenintervenienten eingewendet haben - unverhältnismäßig hoch wäre. Nach ständiger Rechtsprechung sind Mängelbehebungskosten dann unverhältnismäßig, wenn der Vorteil, den die Beseitigung des Mangels dem Besteller gewährt, gegenüber den hiezu erforderlichen Kosten so gering ist, dass Vorteil und Aufwand in einem auffallenden Missverhältnis stehen und sich daher die Beseitigung des Mangels gar nicht lohnt (RIS-Justiz RS0021717). Die Höhe der Behebungskosten allein ist nicht ausschlaggebend, sondern es ist auf die Wichtigkeit einer Behebung des Mangels für den Besteller Bedacht zu nehmen. Wenn sich der Mangel eher nur als geringer Nachteil im Gebrauch darstellt, können schon verhältnismäßig geringe Behebungskosten „unverhältnismäßig“ sein; demgegenüber sind auch verhältnismäßig hohe Behebungskosten noch kein Grund, die Verbesserung abzulehnen, wenn der Mangel den Gebrauch entscheidend beeinträchtigt vergleiche RIS-Justiz RS0022044). Nach diesen Kriterien, an denen auch ein Anspruch auf Neuherstellung des Werks zu messen ist (5 Ob 44/01h, RIS-Justiz RS0022044 [T8]), ist es unbeachtlich, ob die Verbesserungsaufwendungen den Wert des Werks übersteigen (RIS-Justiz RS0022063).
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann im Hinblick auf den gravierenden Mangel der Durchbiegung der Geschossdecken, die ohne provisorische Stützung sogar einsturzgefährdet waren, der für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands eines mangelfreien, hallenförmigen, säulenfreien Bauwerks erforderliche Aufwand nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Dies umso mehr, als die Klägerin ihre Forderung auf Deckungskapital unter Berücksichtigung einer aushaftenden restlichen Werklohnforderung von 33.895,50 EUR auf 226.895,50 EUR an Sanierungskosten zuzüglich Abbruchkosten von 61.000 EUR und damit auf einen Betrag beschränkt hat, der die Kosten einer Sanierung „mit Stützen“ von 230.000 EUR nicht mehr derart übersteigt, dass man ein Festhalten an der Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands, wie die Beklagte eingewendet hat, als geradezu schikanös ansehen müsste.
Ist demnach aber grundsätzlich ein Anspruch der Klägerin auf Sanierung „ohne Säulen“ zu bejahen, ist der Zuspruch einer „Wertminderung“ von 30.000 EUR durch das Berufungsgericht obsolet. Insofern ist die Bekämpfung dieses Zuspruchs durch die Beklagte im Ergebnis berechtigt. Auch der Revision des Dipl.-Ing. L*****, der sich nicht ausdrücklich gegen diesen Zuspruch wendet, aufgrund dessen Rechtsrüge die angefochtene Entscheidung aber ebenfalls nach allen Richtungen zu überprüfen ist, ist in diesem Umfang (beschränkt auf diesen Titel) ein Erfolg zu attestieren, auch wenn dieser Erfolg durch jenen der Revisionen der Gegenseite mehr als kompensiert wird.
Die Klägerin hat ihren Anspruch auf den für die Mängelbehebung durch - wie eben erörtert - säulenfreie Neuherstellung der Geschossdecken notwendigen Betrag (das Deckungskapital) in erster Linie auf Gewährleistung gestützt. Nach gewährleistungsrechtlichen Grundsätzen (§ 1167 ABGB) haftet der Werkbesteller allerdings nur, wenn der Werkunternehmer mit der Verbesserung im Verzug war, somit vergeblich zur Verbesserung aufgefordert wurde. Eine entsprechende Behauptung hat die Klägerin zwar erhoben; entsprechende Feststellungen wurden allerdings nicht getroffen. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch ein Verschulden vorgeworfen und sich auch auf Schadenersatz gestützt. Unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten kann der Besteller sofort den für die Behebung des Mangels durch Dritte notwendigen Betrag fordern, ohne dem Unternehmer eine Verbesserungsgelegenheit geben zu müssen (6 Ob 565/92, SZ 66/17; 4 Ob 38/97k mwN). Kann die Klägerin die Deckungskosten unter dem Titel des Schadenersatzes beanspruchen, kann also die Frage, ob sich die Beklagte im Verbesserungsverzug befand, auf sich beruhen.Die Klägerin hat ihren Anspruch auf den für die Mängelbehebung durch - wie eben erörtert - säulenfreie Neuherstellung der Geschossdecken notwendigen Betrag (das Deckungskapital) in erster Linie auf Gewährleistung gestützt. Nach gewährleistungsrechtlichen Grundsätzen (Paragraph 1167, ABGB) haftet der Werkbesteller allerdings nur, wenn der Werkunternehmer mit der Verbesserung im Verzug war, somit vergeblich zur Verbesserung aufgefordert wurde. Eine entsprechende Behauptung hat die Klägerin zwar erhoben; entsprechende Feststellungen wurden allerdings nicht getroffen. Die Klägerin hat der Beklagten jedoch ein Verschulden vorgeworfen und sich auch auf Schadenersatz gestützt. Unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten kann der Besteller sofort den für die Behebung des Mangels durch Dritte notwendigen Betrag fordern, ohne dem Unternehmer eine Verbesserungsgelegenheit geben zu müssen (6 Ob 565/92, SZ 66/17; 4 Ob 38/97k mwN). Kann die Klägerin die Deckungskosten unter dem Titel des Schadenersatzes beanspruchen, kann also die Frage, ob sich die Beklagte im Verbesserungsverzug befand, auf sich beruhen.
Dass die Beklagte oder ihre Gehilfen und nunmehrigen Nebenintervenienten an der mangelhaften Ausführung der Geschossdecken ein Verschulden trifft, wird auch von ihr selbst eingeräumt. Strittig ist aber nach wie vor, ob ihr, wie die Klägerin und deren Nebenintervenienten weiterhin behaupten, ein grobes Verschulden anzulasten ist oder ob, wie die Prozessgegner und das Erstgericht meinen, keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Nach ständiger Rechtsprechung gilt als grobe Fahrlässigkeit eine Außerachtlassung der erforderlichen Sorgfalt, die in ihrer Schwere die alltäglich vorkommenden Fahrlässigkeitshandlungen erheblich und ungewöhnlich übersteigt und den Eintritt nachteiliger Folgen als wahrscheinlich vorhersehbar macht (RIS-Justiz RS0030477; RS0030359). Die Schadenswahrscheinlichkeit muss offenkundig so groß sein, dass es ohne weiteres naheliegt, zur Vermeidung eines Schadens ein anderes Verhalten als das tatsächlich geübte in Betracht zu ziehen (RIS-Justiz RS0030272). Die Einstufung eines Verschuldens als grob fahrlässig erfordert ferner, dass ein objektiv besonders schwerer Sorgfaltsverstoß bei Würdigung aller Umstände des konkreten Falls auch subjektiv schwerstens vorzuwerfen ist (RIS-Justiz RS0031127). Als brauchbare Anhaltspunkte, von denen die Beurteilung im Einzelnen abhängen kann, kommen die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanpassung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse des Handelnden an seiner Vorgangsweise und schließlich die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden in Betracht (7 Ob 207/09f mwN ua). Eine Reihe jeweils für sich allein nicht grob fahrlässiger Fehlhandlungen kann in ihrer Gesamtheit grobe Fahrlässigkeit begründen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sie in ihrer Gesamtheit als den Regelfall weit übersteigende Sorglosigkeit anzusehen sind (RIS-Justiz RS0030372).
Unter Zugrundelegung dieser in ständiger Judikatur vertretenen Grundsätze ist der Ansicht der Klägerin und deren Nebenintervenienten, die von der Beklagten zu vertretenden Fehlhandlungen, die zur Mangelhaftigkeit des Werks geführt haben, seien nicht mehr als nur leicht, sondern zumindest in ihrer Gesamtheit als grob fahrlässig einzustufen, beizupflichten. Es steht fest, dass die Gebrauchsuntauglichkeit der Decken auf eine Reihe von Faktoren zurückzuführen ist; nämlich weil eine zu geringe Auflast gegeben ist, die Decken mit einem zu geringen Stich gefertigt wurden, eine zu geringe Aushärtungszeit beim Einbau gegeben war, eine zu geringe Nutzhöhe vorhanden ist und schließlich weil keine korrekte statische Berechnung vorgenommen wurde. Mögen diese Fehlhandlungen jede für sich genommen noch nicht als so schwerwiegend anzusehen sein, dass jeweils grobe Fahrlässigkeit bejaht werden könnte, stellen sie doch jedenfalls in ihrer Gesamtheit ein gravierendes Fehlverhalten dar, das die Kriterien grober Fahrlässigkeit erfüllt. Insbesondere ist der Beklagten vorzuwerfen, selbst zu einem Zeitpunkt, als eine Durchbiegung der Decken bereits wahrgenommen wurde, mit der Bautätigkeit nicht innegehalten zu haben; dies deshalb, weil der von ihr beigezogene Dipl.-Ing. L*****, trotz einer Überprüfung vor Ort die Decken (neuerlich) als statisch in Ordnung befunden hatte. Dieser schwerwiegende Fehler ist der Beklagten zuzurechnen. Da dieser (auch) im Hinblick auf das Fehlverhalten ihrer Gehilfen also der Vorwurf grob fahrlässigen Handelns zu machen ist, hat sie nach Punkt 2.46.1.1. der Ö-Norm B2110 der Klägerin grundsätzlich den „wirklichen Schaden und entgangenen Gewinn“ zu ersetzen, also „volle Genugtuung“ zu leisten. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf den von der Klägerin in der Revision aufrecht erhaltenen Einwand, die Haftungsbeschränkung des Punktes 2.46.1.2. der genannten Ö-Norm sei sittenwidrig.
Einen weiteren Streitpunkt bildet, ob der B***** GmbH ein der Klägerin zuzurechnender Koordinierungsfehler unterlaufen ist und die Klägerin deshalb ein Mitverschulden trifft. Während die Beklagte und ihre Nebenintervenienten die Bejahung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen verteidigen, sind die Klägerin und ihre Nebenintervenienten gegenteiliger Ansicht; eine Koordinierungspflichtverletzung liege nicht vor. Auch in diesem Punkt ist der Klagsseite Recht zu geben: Als eine seiner Nebenpflichten obliegt es dem Bauherrn, der - wie hier die Klägerin - keinen Generalunternehmer beauftragt hat, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren (1 Ob 769/83, SZ 57/18 mwN; ua). Die Koordinierungspflicht des Bauherrn (Werkbesteller) ist von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten (hier der B***** GmbH) zu unterscheiden. Während unter Bauaufsicht (Bauüberwachung) die Überprüfung der Leistungen der Bauunternehmer auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu verstehen ist (vgl etwa Pflaum/Schima, Der Architektenvertrag, 96), dient die Koordinierungspflicht der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt (RIS-Justiz RS0111710). Die Frage, ob der Besteller, der die Koordinierungspflicht - wie hier - einem Architekten überantwortet, für dessen Verschulden nach § 1313a ABGB einzustehen hat, wurde in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bejaht (in jüngerer Zeit etwa 9 Ob 42/08d und 5 Ob 51/04t). Der Besteller habe sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinn des § 1304 ABGB zurechnen zu lassen, weil er den Werkunternehmern zur Koordinierung verpflichtet sei (RIS-Justiz RS0111710). In der Entscheidung 2 Ob 272/03v, SZ 2003/158 und in mehreren folgenden Entscheidungen (aus jüngerer Zeit etwa 2 Ob 162/08z, 8 ObA 6/08b und 3 Ob 44/07b) ist der Oberste Gerichtshof von dieser Rechtsprechung allerdings abgewichen. Es wurde ausgesprochen, dass den Bauherrn, der einen Baukoordinator bestellt, keine Gehilfenhaftung treffe, weil der Baukoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfülle; der Bauherr hafte dann nur für Auswahlverschulden (RIS-Justiz RS0015253).Einen weiteren Streitpunkt bildet, ob der B***** GmbH ein der Klägerin zuzurechnender Koordinierungsfehler unterlaufen ist und die Klägerin deshalb ein Mitverschulden trifft. Während die Beklagte und ihre Nebenintervenienten die Bejahung eines Mitverschuldens durch die Vorinstanzen verteidigen, sind die Klägerin und ihre Nebenintervenienten gegenteiliger Ansicht; eine Koordinierungspflichtverletzung liege nicht vor. Auch in diesem Punkt ist der Klagsseite Recht zu geben: Als eine seiner Nebenpflichten obliegt es dem Bauherrn, der - wie hier die Klägerin - keinen Generalunternehmer beauftragt hat, die einzelnen Leistungen der bei der Werkherstellung tätigen Unternehmer zeitlich und den Erfordernissen des technischen Ineinandergreifens der Werkleistungen entsprechend zu koordinieren (1 Ob 769/83, SZ 57/18 mwN; ua). Die Koordinierungspflicht des Bauherrn (Werkbesteller) ist von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten (hier der B***** GmbH) zu unterscheiden. Während unter Bauaufsicht (Bauüberwachung) die Überprüfung der Leistungen der Bauunternehmer auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu verstehen ist vergleiche etwa Pflaum/Schima, Der Architektenvertrag, 96), dient die Koordinierungspflicht der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt (RIS-Justiz RS0111710). Die Frage, ob der Besteller, der die Koordinierungspflicht - wie hier - einem Architekten überantwortet, für dessen Verschulden nach Paragraph 1313 a, ABGB einzustehen hat, wurde in mehreren Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs bejaht (in jüngerer Zeit etwa 9 Ob 42/08d und 5 Ob 51/04t). Der Besteller habe sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinn des Paragraph 1304, ABGB zurechnen zu lassen, weil er den Werkunternehmern zur Koordinierung verpflichtet sei (RIS-Justiz RS0111710). In der Entscheidung 2 Ob 272/03v, SZ 2003/158 und in mehreren folgenden Entscheidungen (aus jüngerer Zeit etwa 2 Ob 162/08z, 8 ObA 6/08b und 3 Ob 44/07b) ist der Oberste Gerichtshof von dieser Rechtsprechung allerdings abgewichen. Es wurde ausgesprochen, dass den Bauherrn, der einen Baukoordinator bestellt, keine Gehilfenhaftung treffe, weil der Baukoordinator - nach zulässiger Übertragung der schutzgesetzlichen Pflichten - eigenverantwortlich eigene gesetzliche Pflichten erfülle; der Bauherr hafte dann nur für Auswahlverschulden (RIS-Justiz RS0015253).
Welcher dieser nebeneinander bestehenden Judikaturlinien zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall allerdings auf sich beruhen, weil ein Mitverschulden der Klägerin auch dann nicht in Betracht kommt, wenn man eine Gehilfenhaftung des Bauherrn für den von ihm bestellten Baukoordinator bejaht: Im Rahmen der Baukoordinierung war hier klarzustellen, wer die statischen Berechnungen der über Betreiben der Beklagten statt der ursprünglich vorgesehenen Hohldielendecken ausgeführten Rippendecken vorzunehmen hatte. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte bzw der von dieser beigezogene Dipl.-Ing. L*****, nicht aber die ansonsten für die Statik des Bauvorhabens verantwortliche U***** GmbH, für die Statik zu sorgen habe. Dass die von der Klägerin mit der Bauaufsicht und Baukoordinierung beauftragte B***** GmbH darüber offenbar nicht ausreichend informiert wurde und meinte, auch diesbezüglich eine Überprüfung und Freigabe durch die U***** GmbH veranlassen zu müssen, ändert nichts daran, dass die betreffende Aufgabenverteilung klargestellt war und ein Koordinierungsproblem nicht vorlag. Zwar hätte eine Überprüfung der Statik durch die U***** GmbH die dem Dipl.-Ing. L***** unterlaufene, folgenschwere fachliche Fehleinschätzung wohl aufgedeckt und den Schaden verhindert. Eine solche Überprüfung wäre aber keine Koordinierungsmaßnahme gewesen, sie war vielmehr von der B***** GmbH allenfalls in Erfüllung ihrer Bauaufsichtspflicht anzustreben bzw anzuordnen (zur Abgrenzung von Baukoordinierung und Bauaufsicht vgl neuerlich Pflaum/Schima aaO). Ein Fehler des Architekten bei der Bauaufsicht kann aber dem Bauherrn (Werkbesteller) nach ganz herrschender Meinung nicht als Mitverschulden angelastet werden, weil die Bauaufsicht nur im Interesse des Bauherrn, nicht aber in jenem der Werkunternehmer erfolgt (Kaufmann, Zur Abgrenzung der Begriffe „Koordinierung“ und „Bauaufsicht“, RdW 1998, 447; Christandl, Koordinierungspflicht des Bauherrn und Regress zwischen Bauunternehmer und Bauaufsichtsführer, bbl 2006, 221). Die Bauaufsicht soll den Bauherrn vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von ihrer Verantwortung entlasten oder ihre Verantwortung mindern (2 Ob 221/97g, ecolex 1998, 125; 7 Ob 196/03d, ecolex 2004, 81; RIS-Justiz RS0108535).Welcher dieser nebeneinander bestehenden Judikaturlinien zu folgen ist, kann im vorliegenden Fall allerdings auf sich beruhen, weil ein Mitverschulden der Klägerin auch dann nicht in Betracht kommt, wenn man eine Gehilfenhaftung des Bauherrn für den von ihm bestellten Baukoordinator bejaht: Im Rahmen der Baukoordinierung war hier klarzustellen, wer die statischen Berechnungen der über Betreiben der Beklagten statt der ursprünglich vorgesehenen Hohldielendecken ausgeführten Rippendecken vorzunehmen hatte. Die Parteien vereinbarten, dass die Beklagte bzw der von dieser beigezogene Dipl.-Ing. L*****, nicht aber die ansonsten für die Statik des Bauvorhabens verantwortliche U***** GmbH, für die Statik zu sorgen habe. Dass die von der Klägerin mit der Bauaufsicht und Baukoordinierung beauftragte B***** GmbH darüber offenbar nicht ausreichend informiert wurde und meinte, auch diesbezüglich eine Überprüfung und Freigabe durch die U***** GmbH veranlassen zu müssen, ändert nichts daran, dass die betreffende Aufgabenverteilung klargestellt war und ein Koordinierungsproblem nicht vorlag. Zwar hätte eine Überprüfung der Statik durch die U***** GmbH die dem Dipl.-Ing. L***** unterlaufene, folgenschwere fachliche Fehleinschätzung wohl aufgedeckt und den Schaden verhindert. Eine solche Überprüfung wäre aber keine Koordinierungsmaßnahme gewesen, sie war vielmehr von der B***** GmbH allenfalls in Erfüllung ihrer Bauaufsichtspflicht anzustreben bzw anzuordnen (zur Abgrenzung von Baukoordinierung und Bauaufsicht vergleiche neuerlich Pflaum/Schima aaO). Ein Fehler des Architekten bei der Bauaufsicht kann aber dem Bauherrn (Werkbesteller) nach ganz herrschender Meinung nicht als Mitverschulden angelastet werden, weil die Bauaufsicht nur im Interesse des Bauherrn, nicht aber in jenem der Werkunternehmer erfolgt (Kaufmann, Zur Abgrenzung der Begriffe „Koordinierung“ und „Bauaufsicht“, RdW 1998, 447; Christandl, Koordinierungspflicht des Bauherrn und Regress zwischen Bauunternehmer und Bauaufsichtsführer, bbl 2006, 221). Die Bauaufsicht soll den Bauherrn vor Fehlern schützen, die in den Verantwortungsbereich der einzelnen bauausführenden Unternehmer fallen, nicht aber diese von ihrer Verantwortung entlasten oder ihre Verantwortung mindern (2 Ob 221/97g, ecolex 1998, 125; 7 Ob 196/03d, ecolex 2004, 81; RIS-Justiz RS0108535).
Da mangels eines Koordinierungsfehlers ein Mitverschulden der Klägerin jedenfalls zu verneinen ist, müssen die die Frage der Verschuldensteilung relevierenden Revisionsausführungen der Beklagten und des Dipl.-Ing. L***** (der in seiner Revision ausschließlich diese Frage releviert) ins Leere gehen. Die Beklagte hat der Klägerin die von dieser geforderten Kosten der Sanierungsvariante „ohne Säulen“ demnach ungekürzt in der begehrten Höhe von 226.895,50 EUR plus 61.000 EUR Abbruchkosten aus dem Titel des Schadenersatzes zu ersetzen. Aus diesem Titel stehen der Klägerin weiters auch die in Höhe von 77.470,29 EUR als berechtigt festgestellten Kosten dafür zu, dass der Betrieb während der Sanierungsarbeiten aus- und rückgesiedelt werden muss.
Für die mit 15.000 EUR bezifferten Schäden aus Mindermietzinsen und entgangenen Schulungsentgelten, deren Ersatz weiterhin angestrebt wird, wäre die Klägerin beweispflichtig gewesen. Da ihr dieser Beweis nicht gelungen ist (das Erstgericht hat diesbezüglich eine negative Feststellung getroffen), hat es hinsichtlich dieser Ansprüche ebenso wie hinsichtlich der zu Unrecht geforderten weiteren Aus- und Rücksiedlungskosten von 2.529,71 EUR daher bei einer abweisenden Entscheidung zu bleiben. Unter Berücksichtigung der nicht gebührenden „Wertminderung“ von 30.000 EUR ist den Revisionen der Klägerin und der B***** GmbH daher (nur) im Umfang eines Mehrbegehrens von 47.559,71 EUR (sA) ein Erfolg zu versagen.
Die Klägerin und die B***** GmbH halten in den Revisionen daran fest, dass „eventuell auch den Eventualbegehren“ stattzugeben sei. Warum diesen Begehren anstelle des abzuweisenden Teils des Hauptbegehrens Berechtigung zukommen soll, wird von den Revisionswerberinnen aber nicht begründet und ist nicht zu erkennen.
Zu Recht wenden sich die Revisionen der Klägerin und der B***** GmbH schließlich auch noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, das Begehren auf Feststellung der Haftung für zukünftige Schäden aus den Mängeln der Geschossdecken und den Mängelbehebungen sei zufolge einer vorübergehenden Klagseinschränkung verjährt. Dem Klagevertreter kann mangels irgendeines ersichtlichen vernünftigen Grundes tatsächlich nicht zugesonnen werden, er habe durch die Streichung des Wortes „zukünftige“ im Feststellungsbegehren eine Änderung im Sinn eines Wechsels des Begehrens von zukünftigen auf bereits bestehende Schäden vornehmen wollen. Vielmehr kann darin nur ein - die Rechtslage allerdings verkennender und daher selbstverständlich untauglicher - Versuch gesehen werden, eine Ausdehnung des Begehrens auch auf bestehende Schäden vorzunehmen. Dies hat offenbar auch das Erstgericht so beurteilt, das sich nicht veranlasst sah, das betreffende Vorbringen mit den Parteien zu erörtern. Auch das Berufungsgericht hätte bei diesbezüglichen Bedenken mit dem Klagevertreter zu erörtern gehabt, ob tatsächlich eine Klagsänderung oder, wie wesentlich naheliegender, eine Klagserweiterung beabsichtigt gewesen sei.
Ausgehend von seiner demnach nicht zu teilenden Ansicht, das Feststellungsbegehren sei verjährt, hat sich das Berufungsgericht mit diesem Begehren nur unzureichend auseinandergesetzt. Es hat zur Beweisrüge in der Berufung der B***** GmbH ausgeführt, die negative Feststellung des Erstgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin künftig Schäden aus Mietzinsreduktion bzw Entgang von Schulungsentgelt entstehen werden, könne nicht übernommen werden, weil es sich dabei ausschließlich um eine Rechtsfrage handle. Eine Feststellung in der Richtung, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind, betrifft allerdings auch die Tatsachenebene. Das Berufungsgericht hätte daher nicht ohne weiteres von der betreffenden erstgerichtlichen Feststellung abgehen dürfen, ohne klarzustellen, was statt dessen im Tatsachenbereich gelten soll. Seine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des (übrigen) festgestellten Sachverhalts geäußerte Ansicht, dass künftige Schäden nicht auszuschließen seien, vermag der bloße Hinweis auf „die festgestellten Schäden“ nicht ausreichend zu begründen. Das Berufungsverfahren ist insofern mangelhaft geblieben. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Berufungsgericht daher mit der betreffenden Tatsachenfeststellung des Erstgerichts und der entsprechenden Beweisrüge näher auseinanderzusetzen und klarzustellen haben, ob und wenn ja aus welchen Tatumständen oder rechtlichen Erwägungen weitere Schäden aufgrund der Mangelhaftigkeit der Geschossdecken in Zukunft zu erwarten sind. Bliebe noch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, dann könnte der Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden (vgl RIS-Justiz RS0039018).Ausgehend von seiner demnach nicht zu teilenden Ansicht, das Feststellungsbegehren sei verjährt, hat sich das Berufungsgericht mit diesem Begehren nur unzureichend auseinandergesetzt. Es hat zur Beweisrüge in der Berufung der B***** GmbH ausgeführt, die negative Feststellung des Erstgerichts, es könne nicht festgestellt werden, dass der Klägerin künftig Schäden aus Mietzinsreduktion bzw Entgang von Schulungsentgelt entstehen werden, könne nicht übernommen werden, weil es sich dabei ausschließlich um eine Rechtsfrage handle. Eine Feststellung in der Richtung, dass weitere Schäden aus dem schädigenden Ereignis nicht mehr zu erwarten sind, betrifft allerdings auch die Tatsachenebene. Das Berufungsgericht hätte daher nicht ohne weiteres von der betreffenden erstgerichtlichen Feststellung abgehen dürfen, ohne klarzustellen, was statt dessen im Tatsachenbereich gelten soll. Seine im Rahmen der rechtlichen Beurteilung des (übrigen) festgestellten Sachverhalts geäußerte Ansicht, dass künftige Schäden nicht auszuschließen seien, vermag der bloße Hinweis auf „die festgestellten Schäden“ nicht ausreichend zu begründen. Das Berufungsverfahren ist insofern mangelhaft geblieben. Im fortzusetzenden Verfahren wird sich das Berufungsgericht daher mit der betreffenden Tatsachenfeststellung des Erstgerichts und der entsprechenden Beweisrüge näher auseinanderzusetzen und klarzustellen haben, ob und wenn ja aus welchen Tatumständen oder rechtlichen Erwägungen weitere Schäden aufgrund der Mangelhaftigkeit der Geschossdecken in Zukunft zu erwarten sind. Bliebe noch die Möglichkeit offen, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könnte, dann könnte der Klägerin ein Feststellungsinteresse nicht abgesprochen werden vergleiche RIS-Justiz RS0039018).
Im Umfang der Abweisung des Feststellungsbegehrens und deshalb auch hinsichtlich der Kostenentscheidungen ist das angefochtene Urteil daher aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Teilurteils beruht auf § 52 Abs 2 ZPO; jener im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf §§ 50 Abs 1, 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt hinsichtlich des Teilurteils beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, ZPO; jener im Aufhebungsbeschluss gründet sich auf Paragraphen 50, Absatz eins, 52, Absatz eins, ZPO.