Rechtssatz RS0111710
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111710
Entscheidungsdatum
05.03.2024
Rechtssatz
Von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist.Von der Bauüberwachungspflicht und Bauaufsichtspflicht des Architekten ist die Koordinierungspflicht des Werkbestellers zu unterscheiden. Die Koordinationspflicht dient der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach Paragraph 1313 a, einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des Paragraph 1304, zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 376/97a
Entscheidungstext OGH 25.02.1999 2 Ob 376/97a
- 6 Ob 107/00d
Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 107/00d
Vgl auch
- 5 Ob 51/04t
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 5 Ob 51/04t
Vgl auch
- 9 Ob 42/08d
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 42/08d
Vgl auch; nur: Überantwortet der Besteller die Koordinationspflicht einem Architekten, so hat er für dessen Verschulden nach § 1313a einzustehen beziehungsweise sich das Gehilfenverschulden als Mitverschulden im Sinne des § 1304 zuzurechnen zu lassen, weil er dem Werkunternehmer gegenüber zur Koordinierung verpflichtet ist. (T1); Beisatz: Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist. (T2); Veröff: SZ 2008/109
- 7 Ob 211/09v
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 7 Ob 211/09v
Auch; Beisatz: Widerspruch zu RS0015253 konnte hier unerörtert bleiben. (T3)
- 1 Ob 27/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 05.03.2024 1 Ob 27/24p
nur: Nach der Rechtsprechung trifft den Werkbesteller eine Koordinierungspflicht, die der Sicherstellung einer sachgerechten Gesamtplanung dient. Dabei müssen die einzeln aufeinander aufbauenden Leistungen derart abgestimmt werden, dass die Vorleistung eine taugliche Grundlage für die Nachfolgeleistung darstellt. (T4)
Beisatz: Hier: Verletzung der Koordinierungspflicht verneint. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111710
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Dokumentnummer
JJR_19990225_OGH0002_0020OB00376_97A0000_001