Die Revision ist zulässig, da der Frage, inwieweit die durch ein von einem Haftpflichtversicherer des Schädigers namhaft gemachtes und bezahltes Sanierungsunternehmen verursachten Schäden dem Schädiger zuzurechnen sind, erhebliche Bedeutung zur Rechtsentwicklung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.Die Revision ist zulässig, da der Frage, inwieweit die durch ein von einem Haftpflichtversicherer des Schädigers namhaft gemachtes und bezahltes Sanierungsunternehmen verursachten Schäden dem Schädiger zuzurechnen sind, erhebliche Bedeutung zur Rechtsentwicklung iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zukommt.
Im Wesentlichen wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt, dass zwischen den Schäden und der mangelhaften Vertragserfüllung durch die Beklagte ein adäquater Kausalzusammenhang (allgemein Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1295 RZ 7 ff) besteht. Davon sind alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens umfasst, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber ein atypischer Erfolg. Die Adäquität wird dann verneint, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (RIS-Justiz RS0098939; SZ 54/108; 2 Ob 294/04f mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 14 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1295 Rz 8). Auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 14 mwN). Wenn die weitere Ursache im Fehler eines Dritten liegt, scheidet die Haftung aus, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RIS-Justiz RS0022621 mwN; etwa 1 Ob 238/07b; RIS-Justiz RS0022575), er also außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (RIS-Justiz RS0022940; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1293 Rz 14 mwN).Im Wesentlichen wird in der Revision nicht mehr in Frage gestellt, dass zwischen den Schäden und der mangelhaften Vertragserfüllung durch die Beklagte ein adäquater Kausalzusammenhang (allgemein Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1295, RZ 7 ff) besteht. Davon sind alle Folgen eines schuldhaften und schädigenden Verhaltens umfasst, mit denen abstrakt nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge gerechnet werden muss, nicht aber ein atypischer Erfolg. Die Adäquität wird dann verneint, wenn das schädigende Ereignis für den eingetretenen Schaden nach allgemeiner Lebenserfahrung gleichgültig ist und nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen Bedingung für den Schaden war (RIS-Justiz RS0098939; SZ 54/108; 2 Ob 294/04f mwN; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1293, Rz 14 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1295, Rz 8). Auch wenn eine weitere Ursache für den entstandenen Schaden dazu tritt, ist die Adäquanz zu bejahen, wenn nach den allgemeinen Erkenntnissen und Erfahrungen das Hinzutreten der weiteren Ursache, wenn auch nicht gerade normal, so doch wenigstens nicht gerade außergewöhnlich ist (RIS-Justiz RS0022918; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1293, Rz 14 mwN). Wenn die weitere Ursache im Fehler eines Dritten liegt, scheidet die Haftung aus, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nach der Lebenserfahrung nicht zu rechnen war (RIS-Justiz RS0022621 mwN; etwa 1 Ob 238/07b; RIS-Justiz RS0022575), er also außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (RIS-Justiz RS0022940; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1293, Rz 14 mwN).
Sowohl bei den Schäden anlässlich der ersten Rettungs- und Umräumarbeiten, wie auch bei den im Zuge der Trocknungsarbeiten entstandenen Schädigungen handelt es sich um Folgeschäden zu dem durch die Beklagte verursachten Wasserschaden. In beiden Bereichen kann nicht davon ausgegangen werden, dass nach der Lebenserfahrung mit solchen Schäden nicht zu rechnen wäre.
Aufgrund der unbekämpften Negativfeststellung zur Entstehung des Schadens an der Vase und dem Lampenschirm und der positiven Feststellung, dass dieser im Zuge der Rettungs- und Umräumarbeiten (vgl zur Haftung sogar schon aufgrund eines „Kausalitätsverdachtes": RIS-Justiz RS0107245; 9 Ob 13/07p) entstand, kann auch nicht von einem allfälligen Mitverschulden der Kläger ausgegangen werden. Es wäre am Schädiger gelegen, zumindest zu behaupten, dass die Kläger ein Mitverschulden trifft (RIS-Justiz RS0027129; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1304 Rz 44 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ § 1304 Rz 100). Inwieweit es dann aus Gründen der Beweisnähe Sache der Kläger gewesen wäre, die näheren Umstände der Beschädigung nachzuweisen, bedarf hier keiner näheren Erörterung.Aufgrund der unbekämpften Negativfeststellung zur Entstehung des Schadens an der Vase und dem Lampenschirm und der positiven Feststellung, dass dieser im Zuge der Rettungs- und Umräumarbeiten vergleiche zur Haftung sogar schon aufgrund eines „Kausalitätsverdachtes": RIS-Justiz RS0107245; 9 Ob 13/07p) entstand, kann auch nicht von einem allfälligen Mitverschulden der Kläger ausgegangen werden. Es wäre am Schädiger gelegen, zumindest zu behaupten, dass die Kläger ein Mitverschulden trifft (RIS-Justiz RS0027129; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1304, Rz 44 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ Paragraph 1304, Rz 100). Inwieweit es dann aus Gründen der Beweisnähe Sache der Kläger gewesen wäre, die näheren Umstände der Beschädigung nachzuweisen, bedarf hier keiner näheren Erörterung.
Zu den Schäden, die im Zuge der Trocknungsarbeiten entstanden, ist zunächst zu fragen, wem der Fehler des „Gehilfen" zuzurechnen ist. Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist (RIS-Justiz RS0111710; RS0026751; 4 Ob 283/98s). Es ist also davon auszugehen, dass auch außerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse in bestimmtem Umfang eine Zurechnung der Gehilfen zu erfolgen hat (vgl zu § 1313a ABGB: RIS-Justiz RS0026751; 3 Ob 292/00k; Koziol, Die Zurechnung des Gehilfenverhaltens im Rahmen des § 1304 ABGB, JBl 1997, 202; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 12/64 mwN; zum „Bewahrungsgehilfen": Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, JBl 1990, 29, 91 ff; differenziert Grassl-Palten, Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes, JBl 1992, 501 ff, 505; Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257 ff; Kletecka, Solidarhaftung und Haftungsprivileg, ÖJZ 1993, 787 ff; im Rahmen einer Sonderbeziehung unstrittig: vgl etwa auch Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1304 Rz 29).Zu den Schäden, die im Zuge der Trocknungsarbeiten entstanden, ist zunächst zu fragen, wem der Fehler des „Gehilfen" zuzurechnen ist. Grundsätzlich ist der Mitverschuldenseinwand des Schädigers auch zu prüfen, wenn einer der Schädiger dem Geschädigten als Gehilfe bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen oder Obliegenheiten zurechenbar ist (RIS-Justiz RS0111710; RS0026751; 4 Ob 283/98s). Es ist also davon auszugehen, dass auch außerhalb vertraglicher Schuldverhältnisse in bestimmtem Umfang eine Zurechnung der Gehilfen zu erfolgen hat vergleiche zu Paragraph 1313 a, ABGB: RIS-Justiz RS0026751; 3 Ob 292/00k; Koziol, Die Zurechnung des Gehilfenverhaltens im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB, JBl 1997, 202; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 12/64 mwN; zum „Bewahrungsgehilfen": Dullinger, Mitverschulden von Gehilfen, JBl 1990, 29, 91 ff; differenziert Grassl-Palten, Gehilfenmitverschulden, Fremdversicherung und anderes, JBl 1992, 501 ff, 505; Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten, ÖJZ 1994, 257 ff; Kletecka, Solidarhaftung und Haftungsprivileg, ÖJZ 1993, 787 ff; im Rahmen einer Sonderbeziehung unstrittig: vergleiche etwa auch Harrer in Schwimann, ABGB³ VI Paragraph 1304, Rz 29).
Den wesentlichen Ansatz bilden die konkreten vom „Gehilfen" zu erfüllenden Verpflichtungen des „Geschäftsherrn" gegenüber dem „Schädiger" oder die diesen etwa im Rahmen der Schadenminderungspflichten treffenden Obliegenheiten. Dabei ist naturgemäß auf die Struktur des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen Schädiger und Geschädigtem nach Eintritt eines Schadens zurückzugreifen, also auf die Rahmenbedingungen für die „Abwicklung" des Schadenersatzes.
§ 1323 ABGB berechtigt den Geschädigten Naturalersatz vom Schädiger zu verlangen, und damit auch die Reparatur der beschädigten Sache. Diese wird regelmäßig nicht durch den Schädiger selbst, sondern durch einen entsprechend befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Es wird dem Geschädigten regelmäßig sogar zugestanden, einen befugten Gewerbsmann seines Vertrauens zu beauftragen (Danzl in KBB² § 1323 Rz 5 mwN). Im Ergebnis wird dem Schädiger im Rahmen seiner Verpflichtung zum Naturalersatz die Verpflichtung zur Geldleistung zur Naturalherstellung auferlegt (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 6 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1304 Rz 31; zum Ersatz der Reparaturaufwendungen Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13, 324). Dabei wird auch die Meinung vertreten, dass eine Anrechnung des Verschuldens bei Personen, welche der Geschädigte beauftragt hat, den Schaden zu beseitigen, lediglich bei Auswahl eines nicht befugten Gewerbsmannes bestehen könnte. Dessen Fehler als „Herstellungsgehilfe" könnten nicht dem Geschädigten zugerechnet werden, sondern seien dem Schädiger zuzurechnen, der durch sein schuldhaftes Verhalten die - immer mit Risken behaftete - Reparatur erforderlich gemacht hat (Dullinger aaO, 94; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1304 Rz 31; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1295 Rz 20 - zum Kunstfehler des danach behandelnden Arztes; in diesem Sinne zu bloßen „Verzögerungsschäden" bei der KFZ-Reparatur 8 Ob 26/71 = ZVR 1992, 55; 2 Ob 118/74 = ZVR 1975, 81; zur allerdings bei den „Ersatzansprüchen" differenziert ausgestalteten deutschen Rechtslage selbst im Rahmen des Geldersatzes Oetker im Münchner Kommentar5 § 249 Rz 370; Schiemann in Staudinger, Kommentar zum BGB § 249 Rz 68 f, 235).Paragraph 1323, ABGB berechtigt den Geschädigten Naturalersatz vom Schädiger zu verlangen, und damit auch die Reparatur der beschädigten Sache. Diese wird regelmäßig nicht durch den Schädiger selbst, sondern durch einen entsprechend befugten Gewerbetreibenden erfolgen. Es wird dem Geschädigten regelmäßig sogar zugestanden, einen befugten Gewerbsmann seines Vertrauens zu beauftragen (Danzl in KBB² Paragraph 1323, Rz 5 mwN). Im Ergebnis wird dem Schädiger im Rahmen seiner Verpflichtung zum Naturalersatz die Verpflichtung zur Geldleistung zur Naturalherstellung auferlegt (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1323, Rz 6 mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ römisch sechs Paragraph 1304, Rz 31; zum Ersatz der Reparaturaufwendungen Koziol/Welser, Bürgerliches Recht13, 324). Dabei wird auch die Meinung vertreten, dass eine Anrechnung des Verschuldens bei Personen, welche der Geschädigte beauftragt hat, den Schaden zu beseitigen, lediglich bei Auswahl eines nicht befugten Gewerbsmannes bestehen könnte. Dessen Fehler als „Herstellungsgehilfe" könnten nicht dem Geschädigten zugerechnet werden, sondern seien dem Schädiger zuzurechnen, der durch sein schuldhaftes Verhalten die - immer mit Risken behaftete - Reparatur erforderlich gemacht hat (Dullinger aaO, 94; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI Paragraph 1304, Rz 31; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1295, Rz 20 - zum Kunstfehler des danach behandelnden Arztes; in diesem Sinne zu bloßen „Verzögerungsschäden" bei der KFZ-Reparatur 8 Ob 26/71 = ZVR 1992, 55; 2 Ob 118/74 = ZVR 1975, 81; zur allerdings bei den „Ersatzansprüchen" differenziert ausgestalteten deutschen Rechtslage selbst im Rahmen des Geldersatzes Oetker im Münchner Kommentar5 Paragraph 249, Rz 370; Schiemann in Staudinger, Kommentar zum BGB Paragraph 249, Rz 68 f, 235).
In der oft komplexen Abgrenzung zwischen Naturalersatz und Geldersatz bei der Reparatur von beschädigten Gütern (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1323 Rz 6 ff mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI § 1323 Rz 11; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 9/7) und der dabei allenfalls auch zu beachtenden unterschiedlichen Auswirkung auf die Tragung des Risikos von Behebungsmängeln sind je nachdem, was der Geschädigte verlangt und wie die Schadensbehebung abgewickelt werden soll, verschiedenste Konstellationen denkbar. Läuft aber - wie hier - das Abwicklungsverhältnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Schädiger sowohl den Herstellungsgehilfen auswählt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und trägt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Schäden aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Schädiger gleichzuhalten. Es sind allfällige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Schäden auch dem Erstschädiger zuzurechnen. Eine die Kläger selbst treffende Pflichtwidrigkeit oder Nachlässigkeit im Rahmen der Abwicklung der Schadensbehebung wäre im Rahmen des § 1304 ABGB zu berücksichtigen, wurde aber hier nicht nachgewiesen.In der oft komplexen Abgrenzung zwischen Naturalersatz und Geldersatz bei der Reparatur von beschädigten Gütern (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1323, Rz 6 ff mwN; Harrer in Schwimann, ABGB³ VI Paragraph 1323, Rz 11; Koziol, Haftpflichtrecht I³ Rz 9/7) und der dabei allenfalls auch zu beachtenden unterschiedlichen Auswirkung auf die Tragung des Risikos von Behebungsmängeln sind je nachdem, was der Geschädigte verlangt und wie die Schadensbehebung abgewickelt werden soll, verschiedenste Konstellationen denkbar. Läuft aber - wie hier - das Abwicklungsverhältnis im Rahmen der Beseitigung des Erstschadens darauf hinaus, dass im Ergebnis der Schädiger sowohl den Herstellungsgehilfen auswählt als auch wirtschaftlich die Gestaltung der Reparaturkosten bestimmt und trägt, so ist dies unter dem Aspekt des Risikos von weiteren Schäden aus Anlass der Behebungsversuche einem Naturalersatz unmittelbar durch den Schädiger gleichzuhalten. Es sind allfällige im Zuge der Schadensbehebung durch den Herstellungsgehilfen verursachte weitere Schäden auch dem Erstschädiger zuzurechnen. Eine die Kläger selbst treffende Pflichtwidrigkeit oder Nachlässigkeit im Rahmen der Abwicklung der Schadensbehebung wäre im Rahmen des Paragraph 1304, ABGB zu berücksichtigen, wurde aber hier nicht nachgewiesen.
Im Ergebnis ist der adäquat verursachte Schaden anlässlich der Trocknungsarbeiten daher der Beklagten zuzurechnen, weil diese für den „Herstellungsgehilfen" einzustehen hat. Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Bestimmungen der §§ 1301, 1302 ABGB über die Haftung mehrerer „Schädiger" für „einen" Schaden überhaupt auf das Verhältnis von Schäden im Zusammenhang mit der Wiederherstellung („Naturalrestitution") des Erstschadens (§ 1323 ABGB) unmittelbar anwendbar sind und inwieweit die bloß „anteilige" Haftung nach § 1302 ABGB nicht auch voraussetzt, dass das Verhalten des Erstschädigers nicht kausal für den Sanierungsschaden war (Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1302 Rz 13).Im Ergebnis ist der adäquat verursachte Schaden anlässlich der Trocknungsarbeiten daher der Beklagten zuzurechnen, weil diese für den „Herstellungsgehilfen" einzustehen hat. Daher bedarf es auch keiner weiteren Erörterung, inwieweit die Bestimmungen der Paragraphen 1301, 1302, ABGB über die Haftung mehrerer „Schädiger" für „einen" Schaden überhaupt auf das Verhältnis von Schäden im Zusammenhang mit der Wiederherstellung („Naturalrestitution") des Erstschadens (Paragraph 1323, ABGB) unmittelbar anwendbar sind und inwieweit die bloß „anteilige" Haftung nach Paragraph 1302, ABGB nicht auch voraussetzt, dass das Verhalten des Erstschädigers nicht kausal für den Sanierungsschaden war (Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1302, Rz 13).
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.