Rechtssatz RS0026751
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026751
Entscheidungsdatum
13.10.2011
Rechtssatz
Der geschädigte Bauherr muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen (Auftragnehmer) zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen.Der geschädigte Bauherr muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen (Auftragnehmer) zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen Paragraph 1313 a, ABGB entsprechend heranzuziehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 34/91
Entscheidungstext OGH 30.01.1992 7 Ob 34/91
Veröff: VersRdSch 1992,366 = VersR 1993,639
- 6 Ob 658/94
Entscheidungstext OGH 13.07.1995 6 Ob 658/94
- 1 Ob 76/98b
Entscheidungstext OGH 29.09.1998 1 Ob 76/98b
auch; nur: Der Geschädigte muss sich - auch außerhalb von Schuldverhältnissen - das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist auch außerhalb von Schuldverhältnissen § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen. (T1)
- 1 Ob 31/99m
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 31/99m
nur: Der Geschädigte muss sich das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen; für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen. (T2)
- 8 Ob 55/00x
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 Ob 55/00x
Auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich aber nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die auf Grund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder nach der Verkehrsübung den Werkbesteller selbst treffen. (T3)
- 6 Ob 287/00z
Entscheidungstext OGH 27.09.2001 6 Ob 287/00z
Vgl auch; Veröff: SZ 74/167
- 3 Ob 293/00k
Entscheidungstext OGH 24.10.2001 3 Ob 293/00k
Auch; Beis wie T3
- 9 Ob 42/08d
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 Ob 42/08d
Vgl auch; nur: Der Geschädigte muss sich das Verschulden seiner Gehilfen zurechnen lassen. (T4); Beisatz: Hier: Zur Frage, wem weitere Schäden, die im Zuge einer Schadensbehebung durch einen Herstellungsgehilfen verursacht wurden, zuzurechnen sind; siehe dazu RS0124144. (T5); Veröff: SZ 2008/109
- 1 Ob 1/09t
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 1/09t
Auch; nur T2; Beis wie T3
- 1 Ob 18/10v
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 1 Ob 18/10v
Auch; nur T1
- 6 Ob 217/10w
Entscheidungstext OGH 13.10.2011 6 Ob 217/10w
Vgl auch; Beisatz: Der Geschädigte muss sich das Verhalten des Herstellungsgehilfen nicht zurechnen lassen, er muss nur vertreten, den Herstellungsgehilfen nicht ordnungsgemäß ausgewählt zu haben. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026751
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2013
Dokumentnummer
JJR_19920130_OGH0002_0070OB00034_9100000_001