Der Revision kommt keine Berechtigung zu.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Gegenforderung der beklagten Partei für Mängelfolgeschäden, erkennbar aus dem Titel des Schadenersatzes, und die Frage, ob sich der Besteller die Warnpflichtverletzung des zweiten Werkunternehmers nach § 1304 ABGB zurechnen lassen muß und ob die beiden Werkunternehmer, die beide Ursachen für das Mißlingen des Werks setzten, dem Besteller nach § 1302 ABGB solidarisch haften.Gegenstand des Revisionsverfahrens ist eine Gegenforderung der beklagten Partei für Mängelfolgeschäden, erkennbar aus dem Titel des Schadenersatzes, und die Frage, ob sich der Besteller die Warnpflichtverletzung des zweiten Werkunternehmers nach Paragraph 1304, ABGB zurechnen lassen muß und ob die beiden Werkunternehmer, die beide Ursachen für das Mißlingen des Werks setzten, dem Besteller nach Paragraph 1302, ABGB solidarisch haften.
Daß die beklagte Bestellerin durch die Funktionsstörung ihrer Rundholzsortierungsanlage einen Mängelfolgeschaden erlitt, der seine Ursache (zumindest auch) in dem - aus der schuldhaften Nichtbeachtung einer Weisung der Bestellerin durch den klagenden Werkunternehmer resultierenden - Niveauunterschied der Fundamenthöhen erlitt, ist unbestritten. Auf den fehlerhaften Fundamenten errichtete ein weiterer, in keinen vertraglichen Beziehungen zur klagenden Partei stehender, von der Bestellerin beauftragter Werkunternehmer (Nebenintervenientin) unter schuldhafter Vernachlässigung der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Warnpflicht die Anlage. Gemäß § 1168a dritter Satz ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Stoff iS dieser Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist, wozu auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers zählen, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muß (Krejci in Rummel2, Rz 18 zu § 1168a ABGB mwN). Ungeachtet der Tatsache, daß diese Aufklärungs- und Prüfpflichten nicht überspannt werden dürfen, hat die Nebenintervenientin diese Pflicht verletzt.Daß die beklagte Bestellerin durch die Funktionsstörung ihrer Rundholzsortierungsanlage einen Mängelfolgeschaden erlitt, der seine Ursache (zumindest auch) in dem - aus der schuldhaften Nichtbeachtung einer Weisung der Bestellerin durch den klagenden Werkunternehmer resultierenden - Niveauunterschied der Fundamenthöhen erlitt, ist unbestritten. Auf den fehlerhaften Fundamenten errichtete ein weiterer, in keinen vertraglichen Beziehungen zur klagenden Partei stehender, von der Bestellerin beauftragter Werkunternehmer (Nebenintervenientin) unter schuldhafter Vernachlässigung der ihn nach Paragraph 1168 a, ABGB treffenden Warnpflicht die Anlage. Gemäß Paragraph 1168 a, dritter Satz ABGB ist der Unternehmer für den Schaden verantwortlich, wenn das Werk infolge offenbarer Untauglichkeit des vom Besteller gegebenen Stoffes oder offenbar unrichtiger Anweisungen des Bestellers mißlingt und er den Besteller nicht gewarnt hat. Stoff iS dieser Gesetzesstelle ist alles, aus dem oder mit dessen Hilfe ein Werk herzustellen ist, wozu auch Vorarbeiten eines anderen Unternehmers zählen, auf denen der Werkunternehmer aufbauen muß (Krejci in Rummel2, Rz 18 zu Paragraph 1168 a, ABGB mwN). Ungeachtet der Tatsache, daß diese Aufklärungs- und Prüfpflichten nicht überspannt werden dürfen, hat die Nebenintervenientin diese Pflicht verletzt.
Der erkennende Senat hat in seiner - auch von der zweiten Instanz und in den Rechtsmittelschriften rezipierten - Entscheidung 6 Ob 624/92 = JBl 1993, 521 mit Anm von Iro in einem Rechtsfall, in dem die Planung beim Besteller lag, dargelegt, die Schadenstragungsregel des § 1168a ABGB sei eine Nachteilszuweisung, die vorrangig auf den typischerweise dem Besteller einerseits und dem Werkunternehmer andererseits beherrschbaren Sphären beruhe. Aus diesem speziell in den Regelungen über die Gefahrtragung beim Werkvertrag zum Ausdruck gebrachten Zuordnungsprinzip der jeweils beherrschbaren Sphäre folge auch eine teleologische Reduktion der scheinbar uneingeschränkt oder gar nicht angeordneten Werkunternehmerhaftung gemäß § 1168a ABGB iS einer analogen Anwendung des § 1304 ABGB im Fall einer nicht auf mangelndem Fachwissen beruhenden Fehlanweisung des Bestellers. Die in der österr. Literatur unter dem Schlagwort Gehilfenmitverschulden seit kurzem lebhaft diskutierten Fragen träten völlig in den Hintergrund, weil die (teilweise) Selbsttragung des Schadens durch den im Wege der gesetzlich normierten Warnpflicht des Werkunternehmers geschützten Besteller nicht auf dessen "Mitverschulden", sondern auf dessen Risikosphäre zu gründen sei. Stünden einander aber nur Planungsfehler und Unterlassen des Hinweises auf diesen als Zurechnungskriterien gegenüber, erscheine eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.Der erkennende Senat hat in seiner - auch von der zweiten Instanz und in den Rechtsmittelschriften rezipierten - Entscheidung 6 Ob 624/92 = JBl 1993, 521 mit Anmerkung von Iro in einem Rechtsfall, in dem die Planung beim Besteller lag, dargelegt, die Schadenstragungsregel des Paragraph 1168 a, ABGB sei eine Nachteilszuweisung, die vorrangig auf den typischerweise dem Besteller einerseits und dem Werkunternehmer andererseits beherrschbaren Sphären beruhe. Aus diesem speziell in den Regelungen über die Gefahrtragung beim Werkvertrag zum Ausdruck gebrachten Zuordnungsprinzip der jeweils beherrschbaren Sphäre folge auch eine teleologische Reduktion der scheinbar uneingeschränkt oder gar nicht angeordneten Werkunternehmerhaftung gemäß Paragraph 1168 a, ABGB iS einer analogen Anwendung des Paragraph 1304, ABGB im Fall einer nicht auf mangelndem Fachwissen beruhenden Fehlanweisung des Bestellers. Die in der österr. Literatur unter dem Schlagwort Gehilfenmitverschulden seit kurzem lebhaft diskutierten Fragen träten völlig in den Hintergrund, weil die (teilweise) Selbsttragung des Schadens durch den im Wege der gesetzlich normierten Warnpflicht des Werkunternehmers geschützten Besteller nicht auf dessen "Mitverschulden", sondern auf dessen Risikosphäre zu gründen sei. Stünden einander aber nur Planungsfehler und Unterlassen des Hinweises auf diesen als Zurechnungskriterien gegenüber, erscheine eine Schadensteilung im Verhältnis 1 : 1 gerechtfertigt.
Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar, weil hier eine Schadenersatz(gegen)forderung eines Bestellers, der zwei Werkunternehmer, von denen der zweite sein Werk auf dem des ersten Werkunternehmers aufzubauen hatte, beauftragt hatte, zu beurteilen ist. Anders als bei der Vorentscheidung war hier der Bauauftrag mängelfrei, nicht mit einem Planungsfehler belastet und ohne Rücksicht auf nachfolgendes Verhalten "Dritter" auszuführen. Die Zurechnung des Fehlverhaltens eines Dritten zum Werkbesteller nach den Grundsätzen der Sphärentheorie oder denen des Schadenersatzrechtes richtet sich jedenfalls nach Schadenersatzrecht, wenn ein derartiger Anspruch geprüft werden muß.
Hat nicht bloß der Schädiger, sondern auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt kein voller Ersatz; der Geschädigte muß einen Teil des Schadens selbst tragen (§ 1304 ABGB). Ein aus eigenen Handlungen oder Unterlassungen resultierendes Mitverschulden der beklagten Partei ist beim hier zu beurteilenden Bauvorhaben zu verneinen. Die beklagte Partei übte keine Bauaufsicht aus. Jedenfalls bei einer relativ einfachen und wenig komplexen Regiearbeit wie hier kann sich der Besteller in aller Regel darauf verlassen, daß nach seinen Plänen und Anweisungen fachgerecht und fehlerfrei betoniert wird. Mit der unterlassenen Kontrolle der unterschiedlichen, aber nicht ins Auge springenden Fundamenthöhen hat der Geschädigte nicht sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, zumal eine formelle Übernahme der Fundamente an die beklagte Partei nach dem Akteninhalt nicht erfolgte. Auch eine gefährliche Situation, in der es der Bestellerin oblegen wäre, aufsichtsführend einzugreifen, bestand nicht. Beim vorliegenden Bauvorhaben könnte der beklagten Partei auch keine Verletzung einer Koordinierungspflicht zum Vorwurf gemacht werden, weil von der Nebenintervenientin auf die von der klagenden Parei hergestellten Fundamente Stahlstützen für die Maschinen aufzusetzen waren.Hat nicht bloß der Schädiger, sondern auch der Geschädigte sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, so gebührt kein voller Ersatz; der Geschädigte muß einen Teil des Schadens selbst tragen (Paragraph 1304, ABGB). Ein aus eigenen Handlungen oder Unterlassungen resultierendes Mitverschulden der beklagten Partei ist beim hier zu beurteilenden Bauvorhaben zu verneinen. Die beklagte Partei übte keine Bauaufsicht aus. Jedenfalls bei einer relativ einfachen und wenig komplexen Regiearbeit wie hier kann sich der Besteller in aller Regel darauf verlassen, daß nach seinen Plänen und Anweisungen fachgerecht und fehlerfrei betoniert wird. Mit der unterlassenen Kontrolle der unterschiedlichen, aber nicht ins Auge springenden Fundamenthöhen hat der Geschädigte nicht sorglos eine Bedingung für den Schadenseintritt gesetzt, zumal eine formelle Übernahme der Fundamente an die beklagte Partei nach dem Akteninhalt nicht erfolgte. Auch eine gefährliche Situation, in der es der Bestellerin oblegen wäre, aufsichtsführend einzugreifen, bestand nicht. Beim vorliegenden Bauvorhaben könnte der beklagten Partei auch keine Verletzung einer Koordinierungspflicht zum Vorwurf gemacht werden, weil von der Nebenintervenientin auf die von der klagenden Parei hergestellten Fundamente Stahlstützen für die Maschinen aufzusetzen waren.
Nach herrschender Auffassung muß sich der Geschädigte nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen (SZ 58/47 = JBl 1985, 748 = RdW 1986, 40; Reischauer in Rummel2, Rz 7 zu § 1304 ABGB; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 309; Wolff in Klang2 VI 66; Koziol, Haftpflichtrecht2 I 248 ff; Koziol-Welser, Grundriß I10 463). Mangels anderer Vorschrift kommt für die Frage, wer Gehilfe ist, im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen - ohne auf die hier nicht relevante "Repräsentantenhaftung" des Werkbestellers iS der Auffassung Iros (vgl dazu ÖJZ 1983, 510 ff) eingehen zu müssen - nur die Bestimmung des § 1313a ABGB in Frage (vgl zuletzt JBl 1992, 523 mit Besprechung von Grassl-Palten in JBl 1992, 501 ff = VR 1992/285 = RdW 1992, 176 = ecolex 1992, 89 mit Anm von Kletecka, freilich zur Frage der Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite im Deliktsbereich; SZ 58/47 ua; Reischauer aaO Rz 7 zu § 1304 ABGB; vgl auch Koziol aaO 249). Die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre zum Mitverschulden für Gehilfen (zuletzt Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten in JBl 1994, 257 ff mwN) kommen hier nicht zum Tragen. Voraussetzung für eine Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313a ABGB wäre jedenfalls eine unmittelbare, hier fehlende Verhaltenspflicht der beklagten Partei. Ein Fehlverhalten der Nebenintervenientin muß sich die beklagte Partei daher nicht iS eines Mitverschuldens nach § 1304 ABGB anrechnen lassen.Nach herrschender Auffassung muß sich der Geschädigte nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern auch jenes seiner Gehilfen zurechnen lassen (SZ 58/47 = JBl 1985, 748 = RdW 1986, 40; Reischauer in Rummel2, Rz 7 zu Paragraph 1304, ABGB; Mayrhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3 309; Wolff in Klang2 römisch sechs 66; Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch eins 248 ff; Koziol-Welser, Grundriß I10 463). Mangels anderer Vorschrift kommt für die Frage, wer Gehilfe ist, im Zusammenhang mit Schuldverhältnissen - ohne auf die hier nicht relevante "Repräsentantenhaftung" des Werkbestellers iS der Auffassung Iros vergleiche dazu ÖJZ 1983, 510 ff) eingehen zu müssen - nur die Bestimmung des Paragraph 1313 a, ABGB in Frage vergleiche zuletzt JBl 1992, 523 mit Besprechung von Grassl-Palten in JBl 1992, 501 ff = VR 1992/285 = RdW 1992, 176 = ecolex 1992, 89 mit Anmerkung von Kletecka, freilich zur Frage der Gehilfenzurechnung auf Geschädigtenseite im Deliktsbereich; SZ 58/47 ua; Reischauer aaO Rz 7 zu Paragraph 1304, ABGB; vergleiche auch Koziol aaO 249). Die unterschiedlichen Auffassungen in der Lehre zum Mitverschulden für Gehilfen (zuletzt Karollus, Gleichbehandlung von Schädiger und Geschädigtem bei der Zurechnung von Gehilfenverhalten in JBl 1994, 257 ff mwN) kommen hier nicht zum Tragen. Voraussetzung für eine Erfüllungsgehilfenhaftung nach Paragraph 1313 a, ABGB wäre jedenfalls eine unmittelbare, hier fehlende Verhaltenspflicht der beklagten Partei. Ein Fehlverhalten der Nebenintervenientin muß sich die beklagte Partei daher nicht iS eines Mitverschuldens nach Paragraph 1304, ABGB anrechnen lassen.
Nach § 1301 ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen schon dann verantwortlich gemacht werden, wenn sie auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert gemeinschaftliches Handeln iS des § 1301 ABGB weder vorsätzliches Handeln noch bewußtes Zusammenwirken, das bei fahrlässiger Schädigung in der Regel fehlt. Es genügt vielmehr eine bloße Beteiligung an der Kausalkette, das Vorliegen einer Nebentäterschaft, bei der die Täter völlig unabhängig voneinander handeln (SZ 60/91 = BankArch 1987/61; JBl 1986, 579 = EvBl 1986/118;Nach Paragraph 1301, ABGB können für einen widerrechtlich zugefügten Schaden mehrere Personen schon dann verantwortlich gemacht werden, wenn sie auch nur durch Unterlassung der besonderen Verbindlichkeit, das Übel zu verhindern, dazu beigetragen haben. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert gemeinschaftliches Handeln iS des Paragraph 1301, ABGB weder vorsätzliches Handeln noch bewußtes Zusammenwirken, das bei fahrlässiger Schädigung in der Regel fehlt. Es genügt vielmehr eine bloße Beteiligung an der Kausalkette, das Vorliegen einer Nebentäterschaft, bei der die Täter völlig unabhängig voneinander handeln (SZ 60/91 = BankArch 1987/61; JBl 1986, 579 = EvBl 1986/118;
SZ 55/68 ua; Reischauer aaO Rz 2 zu § 1302 ABGB; Koziol aaO I 297;SZ 55/68 ua; Reischauer aaO Rz 2 zu Paragraph 1302, ABGB; Koziol aaO römisch eins 297;
Wolff aaO 55). Gemäß § 1302 ABGB haften auch dann alle für einen und einer für alle, wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. Diese Solidarhaftung greift auch dann Platz, wenn die Beschädigung nur in einem Versehen gegründet ist und sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen (Reischauer aaO Rz 3 zu § 1302 ABGB; Mayrhofer aaO 330 f;Wolff aaO 55). Gemäß Paragraph 1302, ABGB haften auch dann alle für einen und einer für alle, wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. Diese Solidarhaftung greift auch dann Platz, wenn die Beschädigung nur in einem Versehen gegründet ist und sich die Anteile der einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen lassen (Reischauer aaO Rz 3 zu Paragraph 1302, ABGB; Mayrhofer aaO 330 f;
Koziol-Welser aaO 462). Dies ist hier der Fall. Die Anteile der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenientin am Mängelfolgeschaden (Verbesserungsaufwand), der sich erst nach Fertigstellung der Anlage herausstellte, stehen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht fest. Der von der klagenden Partei akzeptierte Mängelbehebungsaufwand von 33.000 S (im übrigen ohne USt) geht von der rein fiktiven Annahme aus, nach den Fundamentierungsarbeiten und nach Montage der Stahlstützen - somit nach Abschluß der Arbeiten beider Werkunternehmer - wären die unrichtigen Fundamenthöhen erkannt worden. Damit steht aber nicht fest, die klagende Partei oder die Nebenintervenientin hätten als Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht. Die klagende Partei und ihre Nebenintervenientin haften demnach als Schädiger nach § 1302 ABGB solidarisch, weil sich ihre Anteile am Gesamtschaden nicht exakt abgrenzen lassen. Über den Regreß der beiden Haftpflichtigen (§ 1302 letzter Satz ABGB; vgl dazu Koziol-Welser aaOKoziol-Welser aaO 462). Dies ist hier der Fall. Die Anteile der klagenden Partei und ihrer Nebenintervenientin am Mängelfolgeschaden (Verbesserungsaufwand), der sich erst nach Fertigstellung der Anlage herausstellte, stehen entgegen dem Revisionsvorbringen nicht fest. Der von der klagenden Partei akzeptierte Mängelbehebungsaufwand von 33.000 S (im übrigen ohne USt) geht von der rein fiktiven Annahme aus, nach den Fundamentierungsarbeiten und nach Montage der Stahlstützen - somit nach Abschluß der Arbeiten beider Werkunternehmer - wären die unrichtigen Fundamenthöhen erkannt worden. Damit steht aber nicht fest, die klagende Partei oder die Nebenintervenientin hätten als Schädiger in zurechenbarer Weise nur einen bestimmten Teil des Gesamtschadens verursacht. Die klagende Partei und ihre Nebenintervenientin haften demnach als Schädiger nach Paragraph 1302, ABGB solidarisch, weil sich ihre Anteile am Gesamtschaden nicht exakt abgrenzen lassen. Über den Regreß der beiden Haftpflichtigen (Paragraph 1302, letzter Satz ABGB; vergleiche dazu Koziol-Welser aaO
462) ist hier nicht zu entscheiden.
Der Revision ist nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung fußt auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.