Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist zwar rechtzeitig (Zustellung 17. 10. 2008 - Einlangen der Revision 14. 11. 2008), aber unzulässig, jene der Klägerin ist zulässig und überwiegend berechtigt.
Soweit die Beklagten in ihrer Revision vermeinen, das Berufungsgericht habe die ordentliche Revision „zur Frage der Verschuldensteilung zwischen dem Konstruktions- und Ausführungsmangel zu vertretenden Tankanlageneigentümer und dem Tankbefüller zugelassen", unterliegen sie einem grundlegenden Irrtum. Das Berufungsgericht hat sich in der Begründung für den Zulässigkeitsausspruch keineswegs auf die Frage der Verschuldensteilung bezogen, sondern vielmehr auf die (grundsätzlichere) Frage, ob sich ein Ersatzanspruch der Klägerin deshalb mindern kann, weil ihr ein den Schaden mitverursachender Zufall bzw ein mitverursachendes Verschulden des Planers oder Errichters der Tankanlage zuzurechnen ist. Dazu enthält das Rechtsmittel der Beklagten allerdings keine Ausführungen. Auch sonst wird keine im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert. Der Frage nach dem Ausmaß einer Verschuldensteilung kommt die vom Gesetz geforderte Qualifikation regelmäßig nicht zu. Dass sie selbst dem Grunde nach haften, stellen die Beklagten auch im Revisionsverfahren nicht in Frage.Soweit die Beklagten in ihrer Revision vermeinen, das Berufungsgericht habe die ordentliche Revision „zur Frage der Verschuldensteilung zwischen dem Konstruktions- und Ausführungsmangel zu vertretenden Tankanlageneigentümer und dem Tankbefüller zugelassen", unterliegen sie einem grundlegenden Irrtum. Das Berufungsgericht hat sich in der Begründung für den Zulässigkeitsausspruch keineswegs auf die Frage der Verschuldensteilung bezogen, sondern vielmehr auf die (grundsätzlichere) Frage, ob sich ein Ersatzanspruch der Klägerin deshalb mindern kann, weil ihr ein den Schaden mitverursachender Zufall bzw ein mitverursachendes Verschulden des Planers oder Errichters der Tankanlage zuzurechnen ist. Dazu enthält das Rechtsmittel der Beklagten allerdings keine Ausführungen. Auch sonst wird keine im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO erhebliche Rechtsfrage erörtert. Der Frage nach dem Ausmaß einer Verschuldensteilung kommt die vom Gesetz geforderte Qualifikation regelmäßig nicht zu. Dass sie selbst dem Grunde nach haften, stellen die Beklagten auch im Revisionsverfahren nicht in Frage.
Deren Revision ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Auf die weitwendigen Ausführungen der Klägerin in ihrer Revision zur Frage, aufgrund welcher Erwägungen die Beklagten die Haftung für den eingetretenen Schaden trifft, muss nicht im Einzelnen eingegangen werden, weil deren Haftung dem Grunde nach ohnehin nicht strittig ist und es nur um die Frage geht, ob der Klägerin voller Schadenersatz gebührt oder ob der Schaden - wegen der Belastung der Klägerin durch bestimmte, ihr zurechenbare Umstände - teilweise von ihr selbst zu tragen ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftung nach dem EKHG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - die Haftung nach diesem Gesetz lediglich den Halter eines Kraftfahrzeugs trifft (§ 5 Abs 1 EKHG) jedoch nicht einmal behauptet wurde, dass die Erstbeklagte Halterin des Tankwagens gewesen wäre, mit dem die auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin die Lieferung vorgenommen hat.Auf die weitwendigen Ausführungen der Klägerin in ihrer Revision zur Frage, aufgrund welcher Erwägungen die Beklagten die Haftung für den eingetretenen Schaden trifft, muss nicht im Einzelnen eingegangen werden, weil deren Haftung dem Grunde nach ohnehin nicht strittig ist und es nur um die Frage geht, ob der Klägerin voller Schadenersatz gebührt oder ob der Schaden - wegen der Belastung der Klägerin durch bestimmte, ihr zurechenbare Umstände - teilweise von ihr selbst zu tragen ist. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftung nach dem EKHG schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil - worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat - die Haftung nach diesem Gesetz lediglich den Halter eines Kraftfahrzeugs trifft (Paragraph 5, Absatz eins, EKHG) jedoch nicht einmal behauptet wurde, dass die Erstbeklagte Halterin des Tankwagens gewesen wäre, mit dem die auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin die Lieferung vorgenommen hat.
Ganz zutreffend haben die Vorinstanzen die grundsätzliche Haftung der Beklagten damit begründet, dass der Tankwagenfahrer den Schaden bei dem gebotenen sorgfältigen Vorgehen vermieden hätte. Die automatische Abschaltung des Tankvorgangs durch den Grenzwertgeber konnte ihre Ursache nur in einem übermäßigen Ansteigen des Ölspiegels im Tank oder aber in einem entsprechend massiven Aufschäumen des eingefüllten Heizöls haben. Auch wenn der Tankwagenfahrer diese Warnhinweise nicht ernst nahm, musste er doch mit der Möglichkeit rechnen, dass Heizöl oder Heizölschaum über die Entlüftungsleitung austreten könnte, wenn er den Befüllungsvorgang fortsetzt. Dass er dennoch nicht dafür Sorge getragen hat, dass der Bereich der Entlüftungsöffnung beobachtet wird, wodurch ein unverzügliches Abschalten der Pumpe beim ersten Austreten von Ölschaum möglich gewesen wäre, begründet zweifellos ein - den Beklagten zuzurechnendes - Verschulden. Schon das Berufungsgericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass der Öllieferant auch dann mit Mängeln einer Tankanlage rechnen muss, wenn diese einer Gebietskörperschaft gehört (4 Ob 578/95).
Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist den Organen bzw Repräsentanten der Klägerin eine schuldhafte Mitwirkung am eingetretenen Ölunfall nicht vorzuwerfen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen das Fehlen der technisch notwendigen Füllleitung, das zum Aufschäumen des Heizöls geführt hat, erkennbar gewesen wäre. Ein Mitverschulden ist in der Regel zu verneinen, wenn der Geschädigte einen dazu befugten Gewerbetreibenden mit der Herstellung einer Anlage beauftragt und die erforderliche behördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erwirkt hat (SZ 57/16 = 1 Ob 42/83), was im vorliegenden Fall feststeht. Wenn die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang ausführen, die Klägerin habe nicht auf die Ordnungsgemäßheit der Tankanlage vertrauen dürfen, weil das Füllrohr gefehlt habe und eine Entlüftungsmündung über dem direkt zum Fluss führenden Dachrinnenablauf vorhanden gewesen sei, bleibt ganz offen, aus welchem Grund die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin Kenntnis vom Fehlen des Füllrohrs gehabt haben könnten. Ebensowenig muss ein Laie damit rechnen, dass aus der Entlüftungsöffnung eines Heizöltanks Heizöl austreten und in den nahe gelegenen Regenwasserablauf gelangen kann; wenn die Beklagten dazu auf einen nicht näher konkretisierten „Unfall" im Jahr 1993 hinweisen, bleibt offen, inwieweit dieser für die Klägerin Anlass geboten hätte, eine besondere Gefahr der Wasserverunreinigung anzunehmen. Jedenfalls aber wäre eine mangelnde Bedachtnahme auf ein solches Risiko eine derart geringe Nachlässigkeit, dass sie gegenüber dem Verschulden des Erfüllungsgehilfen der Beklagten vollständig in den Hintergrund treten und zu keiner Minderung des Schadenersatzanspruchs im Sinne des § 1304 ABGB führen würde. Insoweit ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass der durch einen entsprechenden „Baumangel" mitverursachte zusätzliche Schaden einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen wäre.Angesichts des festgestellten Sachverhalts ist den Organen bzw Repräsentanten der Klägerin eine schuldhafte Mitwirkung am eingetretenen Ölunfall nicht vorzuwerfen, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen das Fehlen der technisch notwendigen Füllleitung, das zum Aufschäumen des Heizöls geführt hat, erkennbar gewesen wäre. Ein Mitverschulden ist in der Regel zu verneinen, wenn der Geschädigte einen dazu befugten Gewerbetreibenden mit der Herstellung einer Anlage beauftragt und die erforderliche behördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erwirkt hat (SZ 57/16 = 1 Ob 42/83), was im vorliegenden Fall feststeht. Wenn die Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung in diesem Zusammenhang ausführen, die Klägerin habe nicht auf die Ordnungsgemäßheit der Tankanlage vertrauen dürfen, weil das Füllrohr gefehlt habe und eine Entlüftungsmündung über dem direkt zum Fluss führenden Dachrinnenablauf vorhanden gewesen sei, bleibt ganz offen, aus welchem Grund die zuständigen Mitarbeiter der Klägerin Kenntnis vom Fehlen des Füllrohrs gehabt haben könnten. Ebensowenig muss ein Laie damit rechnen, dass aus der Entlüftungsöffnung eines Heizöltanks Heizöl austreten und in den nahe gelegenen Regenwasserablauf gelangen kann; wenn die Beklagten dazu auf einen nicht näher konkretisierten „Unfall" im Jahr 1993 hinweisen, bleibt offen, inwieweit dieser für die Klägerin Anlass geboten hätte, eine besondere Gefahr der Wasserverunreinigung anzunehmen. Jedenfalls aber wäre eine mangelnde Bedachtnahme auf ein solches Risiko eine derart geringe Nachlässigkeit, dass sie gegenüber dem Verschulden des Erfüllungsgehilfen der Beklagten vollständig in den Hintergrund treten und zu keiner Minderung des Schadenersatzanspruchs im Sinne des Paragraph 1304, ABGB führen würde. Insoweit ist auch der Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu folgen, dass der durch einen entsprechenden „Baumangel" mitverursachte zusätzliche Schaden einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen wäre.
Damit stellt sich die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob die Planungs- und/oder Ausführungsfehler der mit der Projektierung bzw Errichtung der Tankanlage betrauten Fachleute der Klägerin insoweit zuzurechnen sind, dass sie wegen des Verschuldens dieser „Gehilfen" ebenso behandelt würde, als wäre ihr selbst ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Herstellung der Tankanlage in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat sich dabei ausschließlich auf die Ausführungen von Koziol (in JBl 1997, 201 ff) berufen, ohne aber auf die dazu ergangene Rechtsprechung einzugehen.Damit stellt sich die - vom Berufungsgericht bejahte - Frage, ob die Planungs- und/oder Ausführungsfehler der mit der Projektierung bzw Errichtung der Tankanlage betrauten Fachleute der Klägerin insoweit zuzurechnen sind, dass sie wegen des Verschuldens dieser „Gehilfen" ebenso behandelt würde, als wäre ihr selbst ein Verschulden an der nicht ordnungsgemäßen Herstellung der Tankanlage in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB vorzuwerfen. Das Berufungsgericht hat sich dabei ausschließlich auf die Ausführungen von Koziol (in JBl 1997, 201 ff) berufen, ohne aber auf die dazu ergangene Rechtsprechung einzugehen.
Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs muss sich der Geschädigte, der im Rahmen eines Schuldverhältnisses vom anderen Vertragspartner geschädigt wird, als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat (RIS-Justiz RS0026766). Für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist § 1313a ABGB entsprechend heranzuziehen (RIS-Justiz RS0026751).Nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs muss sich der Geschädigte, der im Rahmen eines Schuldverhältnisses vom anderen Vertragspartner geschädigt wird, als Mitverschulden anrechnen lassen, wenn sein Erfüllungsgehilfe durch eine von ihm zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern seines Geschäftsherrn den Schaden mitverursacht hat (RIS-Justiz RS0026766). Für die Beurteilung, wer Gehilfe ist, ist Paragraph 1313 a, ABGB entsprechend heranzuziehen (RIS-Justiz RS0026751).
Geht es nun - wie hier - um eine Schädigung bei der Vertragserfüllung durch den anderen Vertragspartner, kommt als Gehilfe auf Seiten des Geschädigten vor allem nur eine Person in Betracht, die dieser im Zusammenhang mit dem Erfüllungsvorgang herangezogen und damit betraut hat, dabei die Interessen des Geschädigten zu wahren. Ein solcher „Bewahrungsgehilfe" war im vorliegenden Fall etwa der Haustechniker der Klägerin, der den Tankwagenfahrer beim Liefervorgang unterstützt hat. Nach der herrschenden Judikatur (4 Ob 283/98s; 3 Ob 293/00k ua) muss sich der Geschädigte ein Verschulden von Gehilfen dann zurechnen lassen, wenn diese Pflichten oder Obliegenheiten verletzen, die ihn vereinbarungsgemäß oder nach der Verkehrsübung selbst treffen. Er soll weder besser noch schlechter gestellt werden als bei eigenem Handeln (4 Ob 283/98s).
Diese Kriterien treffen nun aber auf jene Personen, die im Auftrag der Klägerin die Tankanlage geplant und ausgeführt haben, nicht zu. Sie wurden von der Klägerin keineswegs damit betraut, sich an der Übernahme der Heizöllieferung durch die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu beteiligen und dabei die Interessen der Klägerin zu wahren. Auch nach Koziol (aaO 207) kommt es darauf an, ob der Geschädigte seine Güter einem Gehilfen anvertraut, was hier im Hinblick auf die genannten Personen (Planer und Hersteller der Tankanlage) nicht gesagt werden kann. Darüber hinaus entspricht es auch überwiegender Ansicht, dass selbständige Unternehmer regelmäßig nicht als „Bewahrungsgehilfen" zu qualifizieren sind. Sie sind vielmehr - als Dritte - wie beliebige andere Schädiger zu behandeln (Koziol, aaO 209, Danzl in KBB2 § 1304 ABGB Rz 7; aA Karollus, ÖJZ 1994, 260).Diese Kriterien treffen nun aber auf jene Personen, die im Auftrag der Klägerin die Tankanlage geplant und ausgeführt haben, nicht zu. Sie wurden von der Klägerin keineswegs damit betraut, sich an der Übernahme der Heizöllieferung durch die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten zu beteiligen und dabei die Interessen der Klägerin zu wahren. Auch nach Koziol (aaO 207) kommt es darauf an, ob der Geschädigte seine Güter einem Gehilfen anvertraut, was hier im Hinblick auf die genannten Personen (Planer und Hersteller der Tankanlage) nicht gesagt werden kann. Darüber hinaus entspricht es auch überwiegender Ansicht, dass selbständige Unternehmer regelmäßig nicht als „Bewahrungsgehilfen" zu qualifizieren sind. Sie sind vielmehr - als Dritte - wie beliebige andere Schädiger zu behandeln (Koziol, aaO 209, Danzl in KBB2 Paragraph 1304, ABGB Rz 7; aA Karollus, ÖJZ 1994, 260).
Mit Recht wendet sich die Klägerin auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des § 1304 ABGB eine Schadensteilung vorzunehmen, wenn ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund konkurriert, wobei die einen Dritten treffende Haftung im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Belangtem als Zufall zu betrachten sei. Mit diesem Ansatz wird einerseits das im allgemeinen österreichischen Schadenersatzrecht ganz zentrale Kriterium des Verschuldens gänzlich negiert, wird doch dem festgestellten Verschulden des Schädigers ein in die Sphäre des Geschädigten fallender zufälliger Umstand in seinen Auswirkungen völlig gleichgesetzt. Darüber hinaus bleibt auch ganz unklar, welches Gewicht der mitursächliche Zufall haben muss, um zu der vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsfolge zu führen. Zufällige Mitursachen für den Schaden auf Seiten der Klägerin waren etwa auch, dass sie ihre Heizungsanlage mit Öl betreibt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Heizölbedarf bestand, und dass sie die Erstbeklagte mit der Heizöllieferung beauftragte. Es entsteht der Eindruck, dass das Berufungsgericht hier einen Rechtssatz herangezogen hat, der zu den Fällen der alternativen Kausalität formuliert wurde, also zu Konstellationen, in denen unaufklärbar blieb, welche von mehreren denkbaren Ursachen einen Schaden herbeigeführt hat (vgl nur Danzl in KBB2 § 1302 ABGB Rz 4).Mit Recht wendet sich die Klägerin auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, es sei in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens des Paragraph 1304, ABGB eine Schadensteilung vorzunehmen, wenn ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund konkurriert, wobei die einen Dritten treffende Haftung im Verhältnis zwischen Geschädigtem und Belangtem als Zufall zu betrachten sei. Mit diesem Ansatz wird einerseits das im allgemeinen österreichischen Schadenersatzrecht ganz zentrale Kriterium des Verschuldens gänzlich negiert, wird doch dem festgestellten Verschulden des Schädigers ein in die Sphäre des Geschädigten fallender zufälliger Umstand in seinen Auswirkungen völlig gleichgesetzt. Darüber hinaus bleibt auch ganz unklar, welches Gewicht der mitursächliche Zufall haben muss, um zu der vom Berufungsgericht angenommenen Rechtsfolge zu führen. Zufällige Mitursachen für den Schaden auf Seiten der Klägerin waren etwa auch, dass sie ihre Heizungsanlage mit Öl betreibt, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Heizölbedarf bestand, und dass sie die Erstbeklagte mit der Heizöllieferung beauftragte. Es entsteht der Eindruck, dass das Berufungsgericht hier einen Rechtssatz herangezogen hat, der zu den Fällen der alternativen Kausalität formuliert wurde, also zu Konstellationen, in denen unaufklärbar blieb, welche von mehreren denkbaren Ursachen einen Schaden herbeigeführt hat vergleiche nur Danzl in KBB2 Paragraph 1302, ABGB Rz 4).
Hier stehen jedoch die Schadensursachen fest. Zum Ölaustritt ist es deshalb gekommen, weil die Tankanlage mangelhaft geplant bzw errichtet wurde und der Tankwagenfahrer den Tankvorgang trotz entsprechender Warnhinweise sorgfaltswidrig fortsetzte. Damit liegt eine Fallkonstellation vor, die in § 1302 ABGB geregelt ist. Führen mehrere (Neben-)Täter fahrlässig einen Schaden herbei und lassen sich die Anteile des Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen, tritt Solidarhaftung ein, wobei demjenigen, der den Schaden ersetzt, ein (anteiliger) Regressanspruch gegen den/die übrigen Täter zusteht. Dass sich die Anteile der einzelnen Schädiger nicht bestimmen lassen, gilt gerade in den Fällen der sogenannten „summierten Einwirkungen", wenn also nur mehrere (schuldhafte) Handlungen verschiedener Personen zusammen geeignet waren, den Schadenseintritt herbeizuführen.Hier stehen jedoch die Schadensursachen fest. Zum Ölaustritt ist es deshalb gekommen, weil die Tankanlage mangelhaft geplant bzw errichtet wurde und der Tankwagenfahrer den Tankvorgang trotz entsprechender Warnhinweise sorgfaltswidrig fortsetzte. Damit liegt eine Fallkonstellation vor, die in Paragraph 1302, ABGB geregelt ist. Führen mehrere (Neben-)Täter fahrlässig einen Schaden herbei und lassen sich die Anteile des Einzelnen an der Beschädigung nicht bestimmen, tritt Solidarhaftung ein, wobei demjenigen, der den Schaden ersetzt, ein (anteiliger) Regressanspruch gegen den/die übrigen Täter zusteht. Dass sich die Anteile der einzelnen Schädiger nicht bestimmen lassen, gilt gerade in den Fällen der sogenannten „summierten Einwirkungen", wenn also nur mehrere (schuldhafte) Handlungen verschiedener Personen zusammen geeignet waren, den Schadenseintritt herbeizuführen.
Angesichts der gesetzlich vorgesehenen Solidarhaftung mehrerer „Nebentäter" kann die Klägerin daher den Ersatz ihres gesamten Schadens von den Beklagten fordern. Diesen steht lediglich ein (anteiliger) Regress gegen die übrigen Schädiger zu, nicht aber der Einwand, sie hätten den Schaden nur anteilig zu ersetzen.
Die Summe der von den Vorinstanzen festgestellten Ausgaben der Klägerin für die Schadensbehebung beträgt 22.588,42 EUR, sodass der Ersatzanspruch in dieser Höhe festzusetzen ist. Das darüber hinausgehende Begehren von weiteren 410,88 EUR ist hingegen abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 43 Abs 2 ZPO. Der Klägerin steht insoweit voller Kostenersatz zu, weil sie nur mit einem geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung keine zusätzlichen Kosten nach sich gezogen hat. Der Streitgenossenzuschlag zur Pauschalgebühr beträgt (nur) 25 % (§ 19a GGG).Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins, 43, Absatz 2, ZPO. Der Klägerin steht insoweit voller Kostenersatz zu, weil sie nur mit einem geringfügigen Teil ihres Begehrens unterlegen ist, dessen Geltendmachung keine zusätzlichen Kosten nach sich gezogen hat. Der Streitgenossenzuschlag zur Pauschalgebühr beträgt (nur) 25 % (Paragraph 19 a, GGG).
Die Aufhebung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ergibt sich aus einem Größenschluss aus § 510 Abs 1 letzter Satz ZPO. Danach kann das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit [einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder] eingehender Berechnungen ergibt. Dem liegt der Gedanke des Gesetzgebers (JAB zur WGN 1989, 991 BlgNR 17. GP 11) zugrunde, dass sich der Oberste Gerichtshof grundsätzlich auf die Lösung erheblicher Rechtsfragen beschränken können soll (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 510 ZPO Rz 12). Von dieser Bestimmung sind Berechnungen erfasst, für deren Erledigung die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen, die dem Obersten Gerichtshof jedoch wegen des nach Lösung aller erheblichen Rechtsfragen noch erforderlichen Zeitaufwands erspart bleiben sollen (8 ObA 10/02g; Kodek in Rechberger3, § 510 ZPO Rz 3). Wenn nun der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung in der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (§§ 519 Abs 1, 528 Abs 2 Z 3) ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass am Verfahren insgesamt sieben Personen beteiligt sind, das Klagebegehren wiederholt eingeschränkt wurde, der Akt nahezu hundert Ordnungsnummern umfasst, und es letztlich auch noch zu einer Teilabweisung gekommen ist.Die Aufhebung der Kostenentscheidungen der Vorinstanzen ergibt sich aus einem Größenschluss aus Paragraph 510, Absatz eins, letzter Satz ZPO. Danach kann das Revisionsgericht das Urteil des Berufungsgerichts aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an dieses zurückverweisen, wenn sich zur abschließenden Entscheidung über den strittigen Anspruch die Notwendigkeit [einer näheren Prüfung einzelner Anspruchsgrundlagen oder] eingehender Berechnungen ergibt. Dem liegt der Gedanke des Gesetzgebers (JAB zur WGN 1989, 991 BlgNR 17. Gesetzgebungsperiode 11) zugrunde, dass sich der Oberste Gerichtshof grundsätzlich auf die Lösung erheblicher Rechtsfragen beschränken können soll (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 Paragraph 510, ZPO Rz 12). Von dieser Bestimmung sind Berechnungen erfasst, für deren Erledigung die Entscheidungsgrundlagen bereits vollständig vorliegen, die dem Obersten Gerichtshof jedoch wegen des nach Lösung aller erheblichen Rechtsfragen noch erforderlichen Zeitaufwands erspart bleiben sollen (8 ObA 10/02g; Kodek in Rechberger3, Paragraph 510, ZPO Rz 3). Wenn nun der Oberste Gerichtshof sogar die Entscheidung in der Hauptsache dem Berufungsgericht übertragen kann, sofern die dafür erforderlichen eingehenden Berechnungen einen Zeitaufwand erfordern, der dem Höchstgericht nicht zugemutet werden soll, muss dies umso mehr für die Kostenfrage gelten, zumal sich auch aus den Rechtsmittelbeschränkungen der ZPO (Paragraphen 519, Absatz eins, 528, Absatz 2, Ziffer 3,) ergibt, dass der Oberste Gerichtshof grundsätzlich nicht mit Kostenfragen belastet werden soll. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Notwendigkeit eingehender Berechnungen unter anderem daraus, dass am Verfahren insgesamt sieben Personen beteiligt sind, das Klagebegehren wiederholt eingeschränkt wurde, der Akt nahezu hundert Ordnungsnummern umfasst, und es letztlich auch noch zu einer Teilabweisung gekommen ist.