Aus der Begründung:
Der Kläger behauptet, daß zwischen dem Verhalten des Tankwagenfahrers und dem Schaden, der durch Ausfließen von Öl aus der undichten Ölwanne entstand, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Da mit der Möglichkeit des Versagens von Sicherungseinrichtungen in abstracto stets gerechnet werden müsse, stehe auch die Haftung der beklagten Partei für die durch Gewässerverunreinigung verursachten Folgeschäden schon jetzt fest. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch das Berufungsgericht eine adäquate Verursachung der Folgeschäden als durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich in Betracht zieht, die Frage aber mangels ausreichender Feststellungen über die Ursachen des Ölaustritts aus der Wanne und die Häufigkeit derartiger Vorfälle nicht für abschließend geklärt hält. Der Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verfahrensergänzung beruht auf richtiger Rechtsansicht. Adäquate Verursachung ist stets dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 54/108; SZ 50/24; Koziol, österr. Haftpflichtrecht[2] I 146 mwN). Der OGH kann daher der Ansicht der zweiten Instanz, es müßten nach Erörterung mit dem Sachverständigen noch Feststellungen darüber getroffen werden, ob mit einem Austreten von Öl aus einer grundsätzlich öldicht auszuführenden Ölwanne vernünftigerweise zu rechnen ist, solche Vorfälle also nicht ganz außergewöhnlich sind, nicht entgegentreten. Generell kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß mit dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen (welcher Art immer) in abstracto stets gerechnet werden müsse.Der Kläger behauptet, daß zwischen dem Verhalten des Tankwagenfahrers und dem Schaden, der durch Ausfließen von Öl aus der undichten Ölwanne entstand, ein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Da mit der Möglichkeit des Versagens von Sicherungseinrichtungen in abstracto stets gerechnet werden müsse, stehe auch die Haftung der beklagten Partei für die durch Gewässerverunreinigung verursachten Folgeschäden schon jetzt fest. Dem ist entgegenzuhalten, daß auch das Berufungsgericht eine adäquate Verursachung der Folgeschäden als durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich in Betracht zieht, die Frage aber mangels ausreichender Feststellungen über die Ursachen des Ölaustritts aus der Wanne und die Häufigkeit derartiger Vorfälle nicht für abschließend geklärt hält. Der Auftrag des Berufungsgerichtes zur Verfahrensergänzung beruht auf richtiger Rechtsansicht. Adäquate Verursachung ist stets dann anzunehmen, wenn das Verhalten unter Zugrundelegung eines zur Zeit der Beurteilung vorhandenen höchsten menschlichen Erfahrungswissens und unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Handlung dem Verantwortlichen oder einem durchschnittlichen Menschen bekannten oder erkennbaren Umstände geeignet war, eine Schadensfolge von der Art des eingetretenen Schadens in nicht ganz unerheblichem Grad zu begünstigen (SZ 54/108; SZ 50/24; Koziol, österr. Haftpflichtrecht[2] römisch eins 146 mwN). Der OGH kann daher der Ansicht der zweiten Instanz, es müßten nach Erörterung mit dem Sachverständigen noch Feststellungen darüber getroffen werden, ob mit einem Austreten von Öl aus einer grundsätzlich öldicht auszuführenden Ölwanne vernünftigerweise zu rechnen ist, solche Vorfälle also nicht ganz außergewöhnlich sind, nicht entgegentreten. Generell kann jedenfalls nicht gesagt werden, daß mit dem Versagen von Sicherheitseinrichtungen (welcher Art immer) in abstracto stets gerechnet werden müsse.
Sollte nach diesen Grundsätzen eine adäquate Verursachung des infolge Undichtheit der Ölwanne entstandenen Folgeschadens anzunehmen sein, wird die beklagte Partei auch für diesen soweit aufzukommen haben, als dem Kläger nicht ein Mitverschulden zur Last fällt (§ 1304 ABGB). Die beklagte Partei haftet auch für die Folgeschäden nach Vertragsgrundsätzen. Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird. Der Schuldner handelt pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt oder wenn er bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt (sogenannte "positive Vertragsverletzung"; SZ 51/26 ua.; ähnl. SZ 50/32; Koziol-Welser[6] I 211 f.; Koziol, Haftpflichtrecht[2] I 36). Da sich die Haftung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten auch auf das bloße Vermögen erstreckt (Koziol, Haftpflichtrecht II 19, 72; Welser, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 7), haftet der Schuldner nach diesen Grundsätzen auch, wenn er seine vertraglichen Pflichten so erfüllt, daß er durch Schädigung Dritter (privatrechtliche) Pflichten seines Vertragspartners diesem Dritten gegenüber auslöst. Das gleiche gilt, wenn er dadurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen seines Vertragspartners, deren Erfüllung für diesen mit einem Vermögensaufwand verbunden ist, herbeiführt. Dies war hier der Fall. Der Kläger war infolge des Austretens des Öls aus der Ölwanne als Eigentümer der diesen Ölaustritt verursachenden Tankanlage gemäß § 31 Abs. 1 und 2 WRG auch ohne eigenes Verschulden (Grabmayr-Rossmann, Das österr. Wasserrecht[2] 157) verpflichtet, zur Vermeidung des Umsichgreifens von Gewässerverunreinigungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.Sollte nach diesen Grundsätzen eine adäquate Verursachung des infolge Undichtheit der Ölwanne entstandenen Folgeschadens anzunehmen sein, wird die beklagte Partei auch für diesen soweit aufzukommen haben, als dem Kläger nicht ein Mitverschulden zur Last fällt (Paragraph 1304, ABGB). Die beklagte Partei haftet auch für die Folgeschäden nach Vertragsgrundsätzen. Die Vertragspartner haben ihre Erfüllungshandlungen so zu setzen, daß der andere Teil weder an seiner Person noch an seinen Gütern geschädigt wird. Der Schuldner handelt pflichtwidrig, wenn er die Leistung mangelhaft erbringt und dadurch sonstige Güter des Gläubigers schädigt oder wenn er bei ordentlicher Erbringung der Leistung sonstige Güter des Gläubigers verletzt (sogenannte "positive Vertragsverletzung"; SZ 51/26 ua.; ähnl. SZ 50/32; Koziol-Welser[6] römisch eins 211 f.; Koziol, Haftpflichtrecht[2] römisch eins 36). Da sich die Haftung aus der Verletzung vertraglicher Pflichten auch auf das bloße Vermögen erstreckt (Koziol, Haftpflichtrecht römisch zwei 19, 72; Welser, Haftung für Rat, Auskunft und Gutachten 7), haftet der Schuldner nach diesen Grundsätzen auch, wenn er seine vertraglichen Pflichten so erfüllt, daß er durch Schädigung Dritter (privatrechtliche) Pflichten seines Vertragspartners diesem Dritten gegenüber auslöst. Das gleiche gilt, wenn er dadurch öffentlich-rechtliche Verpflichtungen seines Vertragspartners, deren Erfüllung für diesen mit einem Vermögensaufwand verbunden ist, herbeiführt. Dies war hier der Fall. Der Kläger war infolge des Austretens des Öls aus der Ölwanne als Eigentümer der diesen Ölaustritt verursachenden Tankanlage gemäß Paragraph 31, Absatz eins und 2 WRG auch ohne eigenes Verschulden (Grabmayr-Rossmann, Das österr. Wasserrecht[2] 157) verpflichtet, zur Vermeidung des Umsichgreifens von Gewässerverunreinigungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
Bei positiver Vertragsverletzung haftet der Schuldner für das Verschulden seiner Gehilfen nach den Grundsätzen der Vertragshaftung (Koziol-Welser aaO 212). Ein Verschulden des Tankwagenfahrers liegt, wie beide Vorinstanzen zutreffend erkannten, vor. Gerhard B hätte sich, als er am Nachmittag des 16. 5. 1979 neuerlich Öl anlieferte, von dem restlichen Fassungsraum des Öltanks überzeugen müssen, zumal er nicht, wie noch am Vormittag angekundigt, eine "ähnliche Lieferung" (nämlich etwa 5000 l), sondern wesentlich mehr Öl brachte und der sachkundige Angestellte des Klägers, der am Vormittag den Tankraum aufgesperrt hatte, beim Abfüllvorgang am Nachmittag nicht zugegen war. Die beklagte Partei bestreitet ein Verschulden ihres Tankwagenfahrers auch nur mehr mit der Begründung, daß ihm ein Betreten des Tankraums unmöglich gewesen sei. Sie weicht damit von den getroffenen Feststellungen ab. Das Berufungsgericht übernahm zwar nicht die Feststellung des Erstgerichtes, die an der Rezeption beschäftigte Regina S hätte dem Tankwagenfahrer den Schlüssel zum Keller gegeben: es nahm aber auch nicht als erwiesen an, daß dem Tankwagenfahrer der Zutritt zum Tank verwehrt worden sei und erachtete insofern Gerhard B für völlig unglaubwürdig. Die Verweigerung des Zutritts läßt sich somit aus den von der zweiten Instanz übernommenen Feststellungen auch nicht "in rechtlicher Hinsicht" (nämlich als schlüssige Verweigerung) folgern. Es ist vielmehr dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen, daß Gerhard B den Schlüssel zum Tankraum nicht verlangte und Regina S aus eigenem diesen Schlüssel auch nicht ausfolgte. Der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt ist somit keineswegs unklar.
Ohne nähere Begründung behauptet der Kläger, daß infolge adäquater Verursachung des Gesamtschadens auch die Alleinhaftung der beklagten Partei für den gesamten Schaden anzunehmen sei. Das Berufungsgericht sah jedoch in der Behauptung der beklagten Partei, die Tankanlage im Hotel des Klägers habe nicht den Bestimmungen des § 31 WRG entsprochen, zutreffend die Behauptung eines Mitverschuldens infolge Schutzgesetzverletzung. § 31 Abs. 1 WRG verpflichtet jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iS des § 1297, zutreffendenfalls mit der iS des § 1299 ABGB gebotenen Sorgfalt, seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Diese Bestimmung ist ein Schutzgesetz iS des § 1311 ABGB, dessen Verletzung eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für den durch Undichtheit der Ölwanne hervorgerufenen Folgeschaden nach sich ziehen kann. Allerdings macht auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes nur die verschuldete Übertretung der Verbotsnorm schadenersatzpflichtig, doch trifft den Schädiger die Beweislast dafür, daß er das Schutzgesetz unverschuldet übertreten hat (ZVR 1982/146, ZVR 1980/33; RZ 1979/67; SZ 44/187; EvBl. 1970/310 uva.). Dem Kläger wird daher die Möglichkeit zu geben sein, den Entlastungsbeweis anzutreten. Ein Mitverschulden des Klägers läge nicht vor, wenn er beweist, daß er mit der Herstellung der Ölwanne einen dazu befugten Gewerbetreibenden beauftragt sowie die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erwirkt hatte und vor dem klagsgegenständlichen Vorfall auch keine Umstände hervorgekommen sind, aus denen er auch als Laie hätte erkennen können, daß die Ölwanne nicht (mehr) dicht sei.Ohne nähere Begründung behauptet der Kläger, daß infolge adäquater Verursachung des Gesamtschadens auch die Alleinhaftung der beklagten Partei für den gesamten Schaden anzunehmen sei. Das Berufungsgericht sah jedoch in der Behauptung der beklagten Partei, die Tankanlage im Hotel des Klägers habe nicht den Bestimmungen des Paragraph 31, WRG entsprochen, zutreffend die Behauptung eines Mitverschuldens infolge Schutzgesetzverletzung. Paragraph 31, Absatz eins, WRG verpflichtet jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der iS des Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der iS des Paragraph 1299, ABGB gebotenen Sorgfalt, seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, WRG zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist. Diese Bestimmung ist ein Schutzgesetz iS des Paragraph 1311, ABGB, dessen Verletzung eine Mitverantwortlichkeit des Klägers für den durch Undichtheit der Ölwanne hervorgerufenen Folgeschaden nach sich ziehen kann. Allerdings macht auch bei Verletzung eines Schutzgesetzes nur die verschuldete Übertretung der Verbotsnorm schadenersatzpflichtig, doch trifft den Schädiger die Beweislast dafür, daß er das Schutzgesetz unverschuldet übertreten hat (ZVR 1982/146, ZVR 1980/33; RZ 1979/67; SZ 44/187; EvBl. 1970/310 uva.). Dem Kläger wird daher die Möglichkeit zu geben sein, den Entlastungsbeweis anzutreten. Ein Mitverschulden des Klägers läge nicht vor, wenn er beweist, daß er mit der Herstellung der Ölwanne einen dazu befugten Gewerbetreibenden beauftragt sowie die erforderlichen behördlichen Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage erwirkt hatte und vor dem klagsgegenständlichen Vorfall auch keine Umstände hervorgekommen sind, aus denen er auch als Laie hätte erkennen können, daß die Ölwanne nicht (mehr) dicht sei.