Rechtssatz RS0026568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0026568
Entscheidungsdatum
26.02.2009
Rechtssatz
An die Sorgfaltspflicht des Personals eines Ölanlieferers sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist Sache des Öllieferanten als eines Fachmannes, auf den der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden ist, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden.An die Sorgfaltspflicht des Personals eines Ölanlieferers sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist Sache des Öllieferanten als eines Fachmannes, auf den der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzuwenden ist, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 35/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S. Dullinger)
- 4 Ob 578/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
Beisatz: Diese Vorsichtsmaßnahmen hat der BGH wie folgt zusammengefasst: - Der Tankwagenfahrer hat zunächst zu prüfen, ob die Tanks des Beziehers die bestellte Ölmenge fassen können; - der Tankwagenfahrer hat zu Beginn des Einfüllvorganges seine Instrumente im Tankfahrzeug zu überprüfen und sich außerdem vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen; - der Tankwagenfahrer hat sich während des Abfüllvorganges hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist (kurze Kontrollgänge); - der Tankwagenfahrer hat nach Abschluss des Abfüllvorganges noch einen Blick in den Tankraum zu werfen (BGH VersR 1984, 65 mwN). (T1)
- 5 Ob 262/04x
Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 262/04x
- 1 Ob 1/09t
Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 1/09t
Auch; Beisatz: Der Öllieferant muss auch dann mit Mängeln einer Tankanlage rechnen, wenn diese einer Gebietskörperschaft gehört. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026568
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2009
Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0010OB00035_9200000_003