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Rechtssatz RS0026568×

Rechtssatz RS0026568

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0026568

Entscheidungsdatum

26.02.2009

Rechtssatz

An die Sorgfaltspflicht des Personals eines Ölanlieferers sind strenge Anforderungen zu stellen. Es ist Sache des Öllieferanten als eines Fachmannes, auf den der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzuwenden ist, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 35/92
    Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
    Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S. Dullinger)
  • 4 Ob 578/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 578/95
    Beisatz: Diese Vorsichtsmaßnahmen hat der BGH wie folgt zusammengefasst: - Der Tankwagenfahrer hat zunächst zu prüfen, ob die Tanks des Beziehers die bestellte Ölmenge fassen können; - der Tankwagenfahrer hat zu Beginn des Einfüllvorganges seine Instrumente im Tankfahrzeug zu überprüfen und sich außerdem vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen; - der Tankwagenfahrer hat sich während des Abfüllvorganges hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum zu vergewissern, dass dort alles in Ordnung ist (kurze Kontrollgänge); - der Tankwagenfahrer hat nach Abschluss des Abfüllvorganges noch einen Blick in den Tankraum zu werfen (BGH VersR 1984, 65 mwN). (T1)
  • 5 Ob 262/04x
    Entscheidungstext OGH 09.11.2004 5 Ob 262/04x
  • 1 Ob 1/09t
    Entscheidungstext OGH 26.02.2009 1 Ob 1/09t
    Auch; Beisatz: Der Öllieferant muss auch dann mit Mängeln einer Tankanlage rechnen, wenn diese einer Gebietskörperschaft gehört. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0026568

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2009

Dokumentnummer

JJR_19921022_OGH0002_0010OB00035_9200000_003