Die Revision ist zulässig und teilweise berechtigt.
Zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei bestand durch Vertrag eine rechtliche Sonderbeziehung. Dann war es aber gemäß § 1298 ABGB Sache der erst- bis drittbeklagten Parteien, nachzuweisen, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt haben und daß auch ihren Erfüllungsgehilfen, den Viertbeklagten, kein Verschulden zur Last fällt (JBl. 1985, 239; JBl. 1979, 654 je mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 332, 336). Zu Recht verweist der Kläger darauf, daß die beklagten Parteien für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen haben, sodaß den Erfüllungsgehilfen der erstbeklagten Partei auch dann ein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte. Der von ihm einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 57/140; SZ 54/13 mwN; Koziol aaO II 182 f; Reischauer in Rummel2 Rz 2 zu § 1299 ABGB). Den erst- bis drittbeklagten Parteien gelang aber nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der von ihnen nach § 1298 ABGB zu führende Entlastungsbeweis. Der Viertbeklagte mußte das Übergangsstück mit großer Kraftaufwendung auf den Füllstutzen aufschrauben. Das Erstgericht ließ ausdrücklich offen, ob das angebissene Gewinde zwischen Füllstutzen und Rohrknie festhielt (sodaß dem Viertbeklagten dieser Umstand nicht auffiel und auch nicht auffallen konnte) oder aber der Viertbeklagte nicht ohnedies vor oder bei diesem Arbeitsvorgang bemerkte, daß der Füllstutzen nur locker mit dem Rohrknie verbunden war und er vorerst den Füllstutzen wieder hineinzuschrauben versuchte, dabei das Gewinde schief anbiß, sodaß nach nur ein bis zwei Gewindedrehungen die Verbindung fest schien. An die Sorgfaltspflicht des Personals eines Ölanlieferers sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden, insbesondere zu Grundwasserverseuchungen kommen kann. Es ist Sache des Öllieferanten als eines Fachmannes, auf den der Sorgfaltsmaßstab des § 1299 ABGB anzuwenden ist, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden (vgl. VersR 1984, 65; VersR 1983, 384 je mwN). Geht man von der dargestellten Feststellungsalternative aus, wäre es bei Anlegung des im § 1299 ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes Verpflichtung des Viertbeklagten gewesen, der Ursache nachzugehen, warum das Füllrohr auf dem Rohrbogen nur locker aufsaß und bereits nach ein oder zwei Gewindedrehungen wieder festzusitzen schien. Der Viertbeklagte hätte sich eben in diesem Fall durch Herausschrauben des Füllstutzens überzeugen müssen, ob nicht das Gewinde einen Fehler aufwies, sodaß es bereits nach ein bis zwei Gewindedrehungen nicht möglich war, es weiter aufzuschrauben. Der Viertbeklagte hätte sich nicht damit zufriedengeben dürfen, daß der Füllstutzen bereits nach unter Umständen nur einer Drehung festsaß, weil er dann aufgrund seiner Berufserfahrung zum Schluß hätte gelangen müssen, daß bei einer derart minimalen Verbindung der Pumpendruck diese derart lockern konnte, daß Öl austrat. Darin, daß der Viertbeklagte diese Maßnahmen (möglicherweise) unterließ, liegt sein von den erst- bis drittbeklagten Parteien gemäß § 1313a ABGB zu vertretendes Verschulden.Zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei bestand durch Vertrag eine rechtliche Sonderbeziehung. Dann war es aber gemäß Paragraph 1298, ABGB Sache der erst- bis drittbeklagten Parteien, nachzuweisen, daß sie die ihnen obliegenden Pflichten und Nebenverbindlichkeiten mit aller Sorgfalt erfüllt haben und daß auch ihren Erfüllungsgehilfen, den Viertbeklagten, kein Verschulden zur Last fällt (JBl. 1985, 239; JBl. 1979, 654 je mwN; Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 332, 336). Zu Recht verweist der Kläger darauf, daß die beklagten Parteien für den Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 1299, ABGB einzustehen haben, sodaß den Erfüllungsgehilfen der erstbeklagten Partei auch dann ein Schuldvorwurf zu machen ist, wenn es ihm an den erforderlichen Fähigkeiten mangelte. Der von ihm einzuhaltende Sorgfaltsmaßstab wird durch die typischen und demnach objektiv bestimmten Fähigkeiten eines Angehörigen des betreffenden Verkehrskreises bestimmt. Entscheidend ist der Leistungsstandard der betreffenden Berufsgruppe (SZ 57/140; SZ 54/13 mwN; Koziol aaO römisch zwei 182 f; Reischauer in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 1299, ABGB). Den erst- bis drittbeklagten Parteien gelang aber nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der von ihnen nach Paragraph 1298, ABGB zu führende Entlastungsbeweis. Der Viertbeklagte mußte das Übergangsstück mit großer Kraftaufwendung auf den Füllstutzen aufschrauben. Das Erstgericht ließ ausdrücklich offen, ob das angebissene Gewinde zwischen Füllstutzen und Rohrknie festhielt (sodaß dem Viertbeklagten dieser Umstand nicht auffiel und auch nicht auffallen konnte) oder aber der Viertbeklagte nicht ohnedies vor oder bei diesem Arbeitsvorgang bemerkte, daß der Füllstutzen nur locker mit dem Rohrknie verbunden war und er vorerst den Füllstutzen wieder hineinzuschrauben versuchte, dabei das Gewinde schief anbiß, sodaß nach nur ein bis zwei Gewindedrehungen die Verbindung fest schien. An die Sorgfaltspflicht des Personals eines Ölanlieferers sind strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden, insbesondere zu Grundwasserverseuchungen kommen kann. Es ist Sache des Öllieferanten als eines Fachmannes, auf den der Sorgfaltsmaßstab des Paragraph 1299, ABGB anzuwenden ist, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden vergleiche VersR 1984, 65; VersR 1983, 384 je mwN). Geht man von der dargestellten Feststellungsalternative aus, wäre es bei Anlegung des im Paragraph 1299, ABGB normierten Sorgfaltsmaßstabes Verpflichtung des Viertbeklagten gewesen, der Ursache nachzugehen, warum das Füllrohr auf dem Rohrbogen nur locker aufsaß und bereits nach ein oder zwei Gewindedrehungen wieder festzusitzen schien. Der Viertbeklagte hätte sich eben in diesem Fall durch Herausschrauben des Füllstutzens überzeugen müssen, ob nicht das Gewinde einen Fehler aufwies, sodaß es bereits nach ein bis zwei Gewindedrehungen nicht möglich war, es weiter aufzuschrauben. Der Viertbeklagte hätte sich nicht damit zufriedengeben dürfen, daß der Füllstutzen bereits nach unter Umständen nur einer Drehung festsaß, weil er dann aufgrund seiner Berufserfahrung zum Schluß hätte gelangen müssen, daß bei einer derart minimalen Verbindung der Pumpendruck diese derart lockern konnte, daß Öl austrat. Darin, daß der Viertbeklagte diese Maßnahmen (möglicherweise) unterließ, liegt sein von den erst- bis drittbeklagten Parteien gemäß Paragraph 1313 a, ABGB zu vertretendes Verschulden.
Davon verschieden ist die Rechtslage aber für die gegen den Viertbeklagten gerichteten Schadenersatzansprüche. Der Viertbeklagte war Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei. Als Erfüllungsgehilfe haftet er für den dem Kläger entstandenen Schaden nach den Vorschriften des ABGB aber nur dann mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn solidarisch, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft war (JBl. 1992, 323 mwN). Der allgemeine Haftungsgrund scheidet aus, weil gemäß § 1296 ABGB dafür den Geschädigten die Beweislast für ein Verschulden des Viertbeklagten trifft (SZ 51/97 ua; Koziol aaO I 328; Reischauer aaO Rz 1 zu § 1296 ABGB). Der Beweis, daß der Viertbeklagte schon bei Beginn des Abfüllvorganges rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätte, ist dem Kläger nicht gelungen, wäre es doch nach den Tatsacheninstanzen ebenso möglich, daß bei der Montage des Übergangsstückes auf den Füllstutzen dieser wenn auch verbissen, so doch fest mit dem Rohrknie verbunden war, sodaß es auch einem Sachkundigen nicht erkennbar war, daß sich die Verbindung durch den Pumpenvorgang lockern könnte. Der Viertbeklagte war vor Beginn des Befüllungsvorganges nicht verpflichtet, sich durch Rütteln am Einfüllstutzen zu überzeugen, ob sich die Verbindung zwischen Rohrknie und Einfüllstutzen, die nur aufgrund eines angebissenen Gewindes fest zu sein schien, lockert (vgl. VersR 1984, 65).Davon verschieden ist die Rechtslage aber für die gegen den Viertbeklagten gerichteten Schadenersatzansprüche. Der Viertbeklagte war Erfüllungsgehilfe der erstbeklagten Partei. Als Erfüllungsgehilfe haftet er für den dem Kläger entstandenen Schaden nach den Vorschriften des ABGB aber nur dann mit dem vertraglich gebundenen Geschäftsherrn solidarisch, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses, in das er nicht einbezogen war, rechtswidrig und schuldhaft war (JBl. 1992, 323 mwN). Der allgemeine Haftungsgrund scheidet aus, weil gemäß Paragraph 1296, ABGB dafür den Geschädigten die Beweislast für ein Verschulden des Viertbeklagten trifft (SZ 51/97 ua; Koziol aaO römisch eins 328; Reischauer aaO Rz 1 zu Paragraph 1296, ABGB). Der Beweis, daß der Viertbeklagte schon bei Beginn des Abfüllvorganges rechtswidrig und schuldhaft gehandelt hätte, ist dem Kläger nicht gelungen, wäre es doch nach den Tatsacheninstanzen ebenso möglich, daß bei der Montage des Übergangsstückes auf den Füllstutzen dieser wenn auch verbissen, so doch fest mit dem Rohrknie verbunden war, sodaß es auch einem Sachkundigen nicht erkennbar war, daß sich die Verbindung durch den Pumpenvorgang lockern könnte. Der Viertbeklagte war vor Beginn des Befüllungsvorganges nicht verpflichtet, sich durch Rütteln am Einfüllstutzen zu überzeugen, ob sich die Verbindung zwischen Rohrknie und Einfüllstutzen, die nur aufgrund eines angebissenen Gewindes fest zu sein schien, lockert vergleiche VersR 1984, 65).
Es bleibt aber zu prüfen, ob der Viertbeklagte allenfalls gemeinsam mit dem Kläger gemäß § 31 Abs 2 WRG zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet war und dem Kläger, der alle Kosten getragen hat, gegen ihn ein Regreßanspruch zusteht. Was die subjektiven Voraussetzungen betrifft, stellte der erkennende Senat in der Entscheidung SZ 60/235 klar, daß zwischen der sich aus § 31 Abs 1 WRG jedermann treffenden Pflicht zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen und den sich aus § 31 Abs.2 WRG nach Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung folgenden Handlungspflichten zu unterscheiden ist. Während eine Verletzung der Schutzvorschrift des § 31 Abs.1 WRG Verschulden voraussetzt (SZ 60/235; SZ 57/13 ua), hat der nach § 31 Abs 2 WRG zur Prüfung der erforderlichen Maßnahmen gesetzlich Verpflichtete die entsprechenden Abwehrmaßnahmen auch dann durchzuführen, wenn ihn an der Herbeiführung der Gefahr kein Verschulden traf (SZ 60/235). Es ist daher zu prüfen, ob den Viertbeklagten eine Handlungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG traf. Nach dieser Gesetzesstelle hat unter anderem der nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wie bereits in SZ 60/235 ausgeführt wurde, kann diese Vorschrift sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß diese Verpflichtung den trifft, der die Gefahr beherrscht und damit in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies war zwar in erster Linie der Kläger als Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die unsachgemäß errichtete Einfüllanlage befand (SZ 62/130). Die durch das Gesetz begründete Pflicht, Maßnahmen zu treffen, kann aber auch mehreren Personen unabhängig voneinander auferlegt sein (SZ 60/235; SZ 59/119). So haftet etwa auch der Werkunternehmer und damit auch sein Gehilfe, wenn bei Ausführung des Werkes (hier Abschlauchen des Heizöles) die Gewässerverunreinigung (auch ohne Verschulden des Gehilfen) herbeigeführt wird. Der Viertbeklagte hatte bei Abschrauben des Zwischenstückes jedenfalls erkannt, daß die Verbindung zwischen Abfüllstutzen und Rohrknie locker war, woraus er, was ihm die Vorinstanzen von ihm nicht bekämpft zum Vorwurf machten, hätte erkennen können, daß Öl in das Erdreich eingedrungen sei. Zu diesem Zeitpunkt war er ebenso wie der Eigentümer des Grundstückes verpflichtet, sich entsprechend zu überzeugen, ob durch Ölaustritt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten war und in weiterer Folge Maßnahmen, etwa die Verständigung der Feuerwehr zwecks Beseitigung des kontaminierten Erdreiches zu treffen, Maßnahmen, die geeignet gewesen wären, eine weitere Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. War er zu einem solchen Verhalten kraft Ingerenz verhalten, dann traf ihn aber auch nach § 31 Abs 3 WRG die Verpflichtung, die Kosten für diese Maßnahmen (mit-)zutragen.Es bleibt aber zu prüfen, ob der Viertbeklagte allenfalls gemeinsam mit dem Kläger gemäß Paragraph 31, Absatz 2, WRG zu Sanierungsmaßnahmen verpflichtet war und dem Kläger, der alle Kosten getragen hat, gegen ihn ein Regreßanspruch zusteht. Was die subjektiven Voraussetzungen betrifft, stellte der erkennende Senat in der Entscheidung SZ 60/235 klar, daß zwischen der sich aus Paragraph 31, Absatz eins, WRG jedermann treffenden Pflicht zur Vermeidung von Gewässerverunreinigungen und den sich aus Paragraph 31, Absatz 2, WRG nach Eintritt der Gefahr einer Gewässerverunreinigung folgenden Handlungspflichten zu unterscheiden ist. Während eine Verletzung der Schutzvorschrift des Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verschulden voraussetzt (SZ 60/235; SZ 57/13 ua), hat der nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG zur Prüfung der erforderlichen Maßnahmen gesetzlich Verpflichtete die entsprechenden Abwehrmaßnahmen auch dann durchzuführen, wenn ihn an der Herbeiführung der Gefahr kein Verschulden traf (SZ 60/235). Es ist daher zu prüfen, ob den Viertbeklagten eine Handlungspflicht nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG traf. Nach dieser Gesetzesstelle hat unter anderem der nach Paragraph 31, Absatz eins, WRG Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wie bereits in SZ 60/235 ausgeführt wurde, kann diese Vorschrift sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß diese Verpflichtung den trifft, der die Gefahr beherrscht und damit in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu setzen. Dies war zwar in erster Linie der Kläger als Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die unsachgemäß errichtete Einfüllanlage befand (SZ 62/130). Die durch das Gesetz begründete Pflicht, Maßnahmen zu treffen, kann aber auch mehreren Personen unabhängig voneinander auferlegt sein (SZ 60/235; SZ 59/119). So haftet etwa auch der Werkunternehmer und damit auch sein Gehilfe, wenn bei Ausführung des Werkes (hier Abschlauchen des Heizöles) die Gewässerverunreinigung (auch ohne Verschulden des Gehilfen) herbeigeführt wird. Der Viertbeklagte hatte bei Abschrauben des Zwischenstückes jedenfalls erkannt, daß die Verbindung zwischen Abfüllstutzen und Rohrknie locker war, woraus er, was ihm die Vorinstanzen von ihm nicht bekämpft zum Vorwurf machten, hätte erkennen können, daß Öl in das Erdreich eingedrungen sei. Zu diesem Zeitpunkt war er ebenso wie der Eigentümer des Grundstückes verpflichtet, sich entsprechend zu überzeugen, ob durch Ölaustritt die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten war und in weiterer Folge Maßnahmen, etwa die Verständigung der Feuerwehr zwecks Beseitigung des kontaminierten Erdreiches zu treffen, Maßnahmen, die geeignet gewesen wären, eine weitere Gewässerverunreinigung hintanzuhalten. War er zu einem solchen Verhalten kraft Ingerenz verhalten, dann traf ihn aber auch nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Verpflichtung, die Kosten für diese Maßnahmen (mit-)zutragen.
Wie der vom Kläger allein getragene Aufwand für die nach § 31 Abs.2 WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihm und dem ebenfalls ersatzpflichtigen Viertbeklagten aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des § 896 ABGB (SZ 39/25; Reischauer aaO Rz 10 zu § 1302 ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 25 zu §§ 1301 f ABGB).Wie der vom Kläger allein getragene Aufwand für die nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihm und dem ebenfalls ersatzpflichtigen Viertbeklagten aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des Paragraph 896, ABGB (SZ 39/25; Reischauer aaO Rz 10 zu Paragraph 1302, ABGB; Harrer in Schwimann, Rz 25 zu Paragraphen 1301, f ABGB).
Da die aufgrund des Gesetzes sich ergebende Haftung des Viertbeklagten bereits nach den Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes gegeben ist, erübrigt sich die in der Revision weiters aufgeworfene Frage, ob der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges eingetreten sei und der Viertbeklagte als Lenker dieses Kraftfahrzeuges nach den Bestimmungen des EKHG haftet.
Ist die vertragliche Haftung bzw. Haftung kraft Gesetzes der beklagten Parteien dem Grunde nach zu bejahen, stellt sich die Frage, in welchem Umfang das den Kläger wegen des konsenswidrigen Zustandes seiner Anlage treffende Mitverschulden zu berücksichtigen ist.
Jabornegg (in ZVR 1983, 194) und Reischauer (in Rummel aaO Rz 2 zu § 1304) entwickeln den Grundsatz, daß Berücksichtigung des Mitverschuldens Kausalität des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Geschädigten voraussetze. Danach käme dem Mitverschulden Relevanz nur zu, sofern es für den eingetretenen Schaden kausal ist. Getrennt zu prüfen sei, ob und inwiefern das Verhalten des einen und des anderen Teiles kausal für den Schaden war, nämlich die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Schädigers und unabhängig davon die Schadenskausalität der Sorglosigkeit des Geschädigten. Ergeben sich einander schneidende Kreise, so sei nur in diesem Bereich der Schaden nach § 1304 ABGB aufzuteilen. Auch Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 21 zu § 1304 und Apathy, EKHG, Rz 10 zu § 7 lehren, die Pflichtverletzung des Geschädigten sei nur dann relevant, wenn sie für die Entwicklung des Schadens kausal geworden sei. Harrer aaO folgt daraus, daß, wer einen Schaden nicht verursache, sondern lediglich zur Vergrößerung des Umfanges beigetragen habe, ein Mitverschulden nur für diese Ausweitung trage. Nach Apathy aaO ergibt sich daraus, daß Mitverschulden nur dann anspruchsmindernd wirkt, wenn das Verhalten des Geschädigten den Unfall adäquat mitverursacht hat. Wenn das Verhalten des Geschädigten nur für einen Teil des Schadens mitkausal war, komme es nur in diesem Teilbereich zur Schadensteilung. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 I 237 sieht darin ein der kumulativen Kausalität verwandtes Problem. Fraglich sei, ob hier ebenfalls die Lösung vertreten werden könne, daß beide gemeinsam für den Schaden einzustehen haben und daher der Schaden zwischen ihnen zu teilen sei. Einerseits könnte man sagen, daß der Schädiger jedenfalls eine Handlung gesetzt habe, die geeignet gewesen sei, den Schaden herbeizuführen und diesen auch sicher herbeigeführt hätte, wenn der Geschädigte nicht ebenfalls eine potentielle Schadensursache gesetzt hätte. Daher müßte der Schädiger entsprechend der Lösung bei kumulativer Kausalität für den halben Schaden einstehen. Für diese Lösung spreche auch der Präventionsgedanke. Andererseits erscheine der Gedanke beachtlich, daß es ungerechtfertigt sei, jemanden für einen Schaden haftbar zu machen, den der Geschädigte ohnehin selbst in vollem Umfang verursacht hätte und daher selbst tragen müssen. Koziol nimmt bei Lösung dieser Rechtsfrage eine mittlere Position ein. Hätte das dem Schädiger zurechenbare Ereignis mit einem Zufall konkurriert, so wäre an einer Schadensteilung festzuhalten. Diese Lösung sei im Widerstreit zwischen dem Interesse, einerseits den Schädiger nicht ungerechtfertigt völlig zu entlasten, andererseits auch nicht dem Geschädigten sein Risiko zur Gänze abzunehmen, die sachgerechte und trage allen Interessen möglichst weitgehend Rechnung. Da eine eigene Sorglosigkeit des Geschädigten aber sicherlich schwerer wiege als ein von ihm zu vertretender bloßer Zufall, müsse sich die Schadensteilung bei „Mitverschulden“ zugunsten des Schädigers verschieben, wobei auch die Verschuldensgrade zu berücksichtigen seien. Auch nach der überwiegenden deutschen Lehre und Rechtsprechung behält der Geschädigte seinen vollen Ersatzanspruch, wenn sich die Sorgfaltsverletzung auf den Schadensablauf nicht ausgewirkt hat (Soergel-Mertens12 Rz 32 zu § 254 BGB mwN in F 96; Staudinger-Medicus12 Rz 64 zu § 254).Jabornegg (in ZVR 1983, 194) und Reischauer (in Rummel aaO Rz 2 zu Paragraph 1304,) entwickeln den Grundsatz, daß Berücksichtigung des Mitverschuldens Kausalität des sorgfaltswidrigen Verhaltens des Geschädigten voraussetze. Danach käme dem Mitverschulden Relevanz nur zu, sofern es für den eingetretenen Schaden kausal ist. Getrennt zu prüfen sei, ob und inwiefern das Verhalten des einen und des anderen Teiles kausal für den Schaden war, nämlich die Kausalität des rechtswidrigen Verhaltens des Schädigers und unabhängig davon die Schadenskausalität der Sorglosigkeit des Geschädigten. Ergeben sich einander schneidende Kreise, so sei nur in diesem Bereich der Schaden nach Paragraph 1304, ABGB aufzuteilen. Auch Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 21 zu Paragraph 1304 und Apathy, EKHG, Rz 10 zu Paragraph 7, lehren, die Pflichtverletzung des Geschädigten sei nur dann relevant, wenn sie für die Entwicklung des Schadens kausal geworden sei. Harrer aaO folgt daraus, daß, wer einen Schaden nicht verursache, sondern lediglich zur Vergrößerung des Umfanges beigetragen habe, ein Mitverschulden nur für diese Ausweitung trage. Nach Apathy aaO ergibt sich daraus, daß Mitverschulden nur dann anspruchsmindernd wirkt, wenn das Verhalten des Geschädigten den Unfall adäquat mitverursacht hat. Wenn das Verhalten des Geschädigten nur für einen Teil des Schadens mitkausal war, komme es nur in diesem Teilbereich zur Schadensteilung. Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch eins 237 sieht darin ein der kumulativen Kausalität verwandtes Problem. Fraglich sei, ob hier ebenfalls die Lösung vertreten werden könne, daß beide gemeinsam für den Schaden einzustehen haben und daher der Schaden zwischen ihnen zu teilen sei. Einerseits könnte man sagen, daß der Schädiger jedenfalls eine Handlung gesetzt habe, die geeignet gewesen sei, den Schaden herbeizuführen und diesen auch sicher herbeigeführt hätte, wenn der Geschädigte nicht ebenfalls eine potentielle Schadensursache gesetzt hätte. Daher müßte der Schädiger entsprechend der Lösung bei kumulativer Kausalität für den halben Schaden einstehen. Für diese Lösung spreche auch der Präventionsgedanke. Andererseits erscheine der Gedanke beachtlich, daß es ungerechtfertigt sei, jemanden für einen Schaden haftbar zu machen, den der Geschädigte ohnehin selbst in vollem Umfang verursacht hätte und daher selbst tragen müssen. Koziol nimmt bei Lösung dieser Rechtsfrage eine mittlere Position ein. Hätte das dem Schädiger zurechenbare Ereignis mit einem Zufall konkurriert, so wäre an einer Schadensteilung festzuhalten. Diese Lösung sei im Widerstreit zwischen dem Interesse, einerseits den Schädiger nicht ungerechtfertigt völlig zu entlasten, andererseits auch nicht dem Geschädigten sein Risiko zur Gänze abzunehmen, die sachgerechte und trage allen Interessen möglichst weitgehend Rechnung. Da eine eigene Sorglosigkeit des Geschädigten aber sicherlich schwerer wiege als ein von ihm zu vertretender bloßer Zufall, müsse sich die Schadensteilung bei „Mitverschulden“ zugunsten des Schädigers verschieben, wobei auch die Verschuldensgrade zu berücksichtigen seien. Auch nach der überwiegenden deutschen Lehre und Rechtsprechung behält der Geschädigte seinen vollen Ersatzanspruch, wenn sich die Sorgfaltsverletzung auf den Schadensablauf nicht ausgewirkt hat (Soergel-Mertens12 Rz 32 zu Paragraph 254, BGB mwN in F 96; Staudinger-Medicus12 Rz 64 zu Paragraph 254,).
Soweit ersichtlich, befaßte sich der Oberste Gerichtshof mit der Frage der Kausalität des Mitverschuldens nur in der Entscheidung JBl. 1989, 451. Er referierte die Lehrmeinungen von Jabornegg und Reischauer und führte dann im Gegensatz zu dem zu weit gefaßten Leitsatz in der Veröffentlichung aus, es erübrige sich, auf diese Lehrmeinungen einzugehen. Ihre Anwendung in der Praxis dürfte in der Regel daran scheitern, daß nur höchst selten mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, welcher ziffernmäßig bestimmte Teil eines eingetretenen Schadens auf ein bestimmtes Fehlverhalten eines Beteiligten zurückzuführen ist. Die Anwendung dieser Lehrmeinung würde dazu führen, daß der Beklagte jenen Teil des der Klägerin entstandenen Schadens, der auch dann entstanden wäre, wenn der Lenker des klägerischen Fahrzeuges die erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hätte, zur Gänze zu ersetzen hätte, während nur die Differenz zwischen diesem Teil des Schadens und dem der Klägerin tatsächlich entstandenen Schaden entsprechend der vorgenommenen Verschuldensteilung verhältnismäßig zu kürzen wäre. Da dies im dort zur Entscheidung gestandenen Fall die klagende Partei mit ihrem Rechtsmittel aber gar nicht anstrebte, wurde dieses Rechtsproblem abschließend nicht geklärt. Diese Entscheidung wurde von Reischauer aaO nur für den Fall als zutreffend angesehen, als sich die Verursachungsanteile tatsächlich nicht bestimmen lassen. Apathy aaO Rz 11 nimmt nicht zur Richtigkeit der Entscheidung Stellung, er führt nur aus, daß zu generell behauptet werde, daß die Kausalität für einen Teil des Schadens vielfach nicht erweisbar sei.
Der erkennende Senat hat erwogen: Die Teilungsregel des § 1304 ABGB setzt voraus, daß von seiten des Beschädigten bei der Beschädigung ein Verschulden (richtig: Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern) eintrat. Damit verweist der Gesetzgeber auf die allgemeinen Zurechnungskriterien bei Schadenersatzansprüchen. Dazu zählt neben dem Eintritt eines Schadens in erster Linie adäquate Verursachung. Koziol aaO behandelt nicht die Problematik des vorliegenden Falles. Er prüft nämlich nur die Frage, wie die Schadensteilung zu erfolgen hat, wenn zwar das Verhalten des Schädigers für den Gesamtschaden kausal war, der Schaden beim Geschädigten aber auch eingetreten wäre, wenn der Schädiger keine Handlung (bzw keinen Haftungsgrund) gesetzt hätte. Ebenso wie ein Verhalten unter anderem nur dann ersatzpflichtig macht, wenn es adäquat kausal war, muß dann aber auf Seite des Beschädigten gelten, daß sein sorgloses Verhalten, das sich aber nicht kausal (Adäquanzprobleme auf seiten des Klägers stellen sich hier nicht) auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens ausgewirkt hat, nicht zur Entlastung des Schädigers führen. War das Verhalten des Geschädigten für den Schadenseintritt nicht kausal, dann entfällt jeder Grund, den Schädiger zu entlasten. Er hat dann aber den Teil des Schadens, der, welches Verhalten dem Geschädigten auch immer vorgeworfen werden mag, auf jeden Fall eingetreten wäre, diesem voll zu ersetzen. Für den restlichen Schaden sind aber, wie Koziol zutreffend ausführt, die Grundsätze der Zuteilung bei kumulativer Verursachung heranzuziehen. Auch dieser Teil des Schadens ist zwar vom Schädiger kausal hervorgerufen worden, weil sein Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne daß auch der schädigende Erfolg wegfiele. Sein Verhalten war auch adäquat, da es durchaus nicht ganz außergewöhnlich oder unwahrscheinlich ist, daß Tankanlagen des Bestellers schadensträchtige Mängel aufweisen (vgl. dazu nur die in Fell, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Delikt aufgrund der Mißachtung der Sorgfaltsanforderung beim Befüllen eines Öltanks in VersR 1988, 1222 in FN 4 angeführten zahlreichen Beispiele aus der deutschen Judikatur zu derartigen Haftungsfällen). Da aber die Beschädigung der Rechtsgüter des Bestellers nicht nur durch einen Zufall, sondern aufgrund seines sorglosen Verhaltens eintrat, trifft ihn für den über S 30.000,-- hinausgehenden Schadensanteil das weit überwiegende Mitverschulden. Es ist leicht einzusehen, daß ein Schutzrohr nur dann seiner Funktion nachkommen kann, wenn es austretendes Öl nicht im Erdreich versickern läßt, sondern in eine öldichte Wanne ableitet, ein Fehler, der von wem immer gesetzt auf jeden Fall bei den vom Kläger zu beantragenden periodischen Überprüfungen an den Tag gekommen wäre. Für den S 30.000,-- übersteigenden Schaden ist wegen dieser besonders schwerwiegenden Schadensträchtigkeit der Unterlassungen des Klägers der restliche Schaden im Verhältnis 1 : 4 zu seinem Nachteil zu teilen. Da auch bei dem nach § 896 ABGB zu beurteilenden Rückgriffsrecht des Klägers gegenüber dem Viertbeklagten Verschuldens- und Verursachungsanteile ähnlich wie bei der Schadensteilung nach § 1304 ABGB zu berücksichtigen sind (vgl. Gamerith in Rummel2 Rz 6 zu § 896 ABGB), kann im konkreten Einzelfall zwischen dem Kläger und dem Viertbeklagten kein anderes besonderes Verhältnis angenommen werden als zwischen dem Kläger und der erst- bis drittbeklagten Partei bei Aufteilung des sich aus der Vertragsverletzung ergebenden Schadens.Der erkennende Senat hat erwogen: Die Teilungsregel des Paragraph 1304, ABGB setzt voraus, daß von seiten des Beschädigten bei der Beschädigung ein Verschulden (richtig: Sorglosigkeit gegenüber eigenen Rechtsgütern) eintrat. Damit verweist der Gesetzgeber auf die allgemeinen Zurechnungskriterien bei Schadenersatzansprüchen. Dazu zählt neben dem Eintritt eines Schadens in erster Linie adäquate Verursachung. Koziol aaO behandelt nicht die Problematik des vorliegenden Falles. Er prüft nämlich nur die Frage, wie die Schadensteilung zu erfolgen hat, wenn zwar das Verhalten des Schädigers für den Gesamtschaden kausal war, der Schaden beim Geschädigten aber auch eingetreten wäre, wenn der Schädiger keine Handlung (bzw keinen Haftungsgrund) gesetzt hätte. Ebenso wie ein Verhalten unter anderem nur dann ersatzpflichtig macht, wenn es adäquat kausal war, muß dann aber auf Seite des Beschädigten gelten, daß sein sorgloses Verhalten, das sich aber nicht kausal (Adäquanzprobleme auf seiten des Klägers stellen sich hier nicht) auf den Eintritt oder die Höhe des Schadens ausgewirkt hat, nicht zur Entlastung des Schädigers führen. War das Verhalten des Geschädigten für den Schadenseintritt nicht kausal, dann entfällt jeder Grund, den Schädiger zu entlasten. Er hat dann aber den Teil des Schadens, der, welches Verhalten dem Geschädigten auch immer vorgeworfen werden mag, auf jeden Fall eingetreten wäre, diesem voll zu ersetzen. Für den restlichen Schaden sind aber, wie Koziol zutreffend ausführt, die Grundsätze der Zuteilung bei kumulativer Verursachung heranzuziehen. Auch dieser Teil des Schadens ist zwar vom Schädiger kausal hervorgerufen worden, weil sein Verhalten nicht weggedacht werden kann, ohne daß auch der schädigende Erfolg wegfiele. Sein Verhalten war auch adäquat, da es durchaus nicht ganz außergewöhnlich oder unwahrscheinlich ist, daß Tankanlagen des Bestellers schadensträchtige Mängel aufweisen vergleiche dazu nur die in Fell, Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung und Delikt aufgrund der Mißachtung der Sorgfaltsanforderung beim Befüllen eines Öltanks in VersR 1988, 1222 in FN 4 angeführten zahlreichen Beispiele aus der deutschen Judikatur zu derartigen Haftungsfällen). Da aber die Beschädigung der Rechtsgüter des Bestellers nicht nur durch einen Zufall, sondern aufgrund seines sorglosen Verhaltens eintrat, trifft ihn für den über S 30.000,-- hinausgehenden Schadensanteil das weit überwiegende Mitverschulden. Es ist leicht einzusehen, daß ein Schutzrohr nur dann seiner Funktion nachkommen kann, wenn es austretendes Öl nicht im Erdreich versickern läßt, sondern in eine öldichte Wanne ableitet, ein Fehler, der von wem immer gesetzt auf jeden Fall bei den vom Kläger zu beantragenden periodischen Überprüfungen an den Tag gekommen wäre. Für den S 30.000,-- übersteigenden Schaden ist wegen dieser besonders schwerwiegenden Schadensträchtigkeit der Unterlassungen des Klägers der restliche Schaden im Verhältnis 1 : 4 zu seinem Nachteil zu teilen. Da auch bei dem nach Paragraph 896, ABGB zu beurteilenden Rückgriffsrecht des Klägers gegenüber dem Viertbeklagten Verschuldens- und Verursachungsanteile ähnlich wie bei der Schadensteilung nach Paragraph 1304, ABGB zu berücksichtigen sind vergleiche Gamerith in Rummel2 Rz 6 zu Paragraph 896, ABGB), kann im konkreten Einzelfall zwischen dem Kläger und dem Viertbeklagten kein anderes besonderes Verhältnis angenommen werden als zwischen dem Kläger und der erst- bis drittbeklagten Partei bei Aufteilung des sich aus der Vertragsverletzung ergebenden Schadens.
Dies führt dazu, daß dem Kläger über den bereits zuerkannten Betrag von S 30.000,-- hinaus noch ein Fünftel des weiteren Schadens, d.s. S 28.540,27 samt Anhang zuzuerkennen sind. In dieser Richtung war das Urteil des Berufungsgerichtes abzuändern.
Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf § 43 Abs 1 bzw. §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz obsiegte der Kläger mit rund 1/3 des Begehrens, im Berufungsverfahren mit rund 23 %, im Revisionsverfahren mit rund 20 %. Er hat daher 1/3 der Prozeßkosten, 54 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 60 % der Kosten des Revisionsverfahrens der beklagten Parteien zu ersetzen. Bei Zuerkennung der Barauslagen wurde auf § 43 Abs 1 zweiter Satz ZPO Bedacht genommen.Die Entscheidung über die Prozeßkosten und die Kosten der Rechtsmittelverfahren gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins, bzw. Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Im Verfahren erster Instanz obsiegte der Kläger mit rund 1/3 des Begehrens, im Berufungsverfahren mit rund 23 %, im Revisionsverfahren mit rund 20 %. Er hat daher 1/3 der Prozeßkosten, 54 % der Kosten des Berufungsverfahrens und 60 % der Kosten des Revisionsverfahrens der beklagten Parteien zu ersetzen. Bei Zuerkennung der Barauslagen wurde auf Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz ZPO Bedacht genommen.