Rechtssatz RS0017493
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017493
Entscheidungsdatum
21.05.2013
Rechtssatz
Wie ein von einer Person allein getragener Aufwand für die nach § 31 Abs 2 WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihr und den anderen Ersatzpflichtigen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des § 896 ABGB.Wie ein von einer Person allein getragener Aufwand für die nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG erforderlichen Maßnahmen zwischen ihr und den anderen Ersatzpflichtigen aufzuteilen ist, ergibt sich aus den Grundsätzen des Paragraph 896, ABGB.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 35/92
Entscheidungstext OGH 22.10.1992 1 Ob 35/92
Veröff: SZ 65/136 = JBl 1993,389 (S Dullinger)
- 1 Ob 72/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
Beisatz: Grundsätzlich kann die Wasserrechtsbehörde die nach § 31 WRG zu erbringenden Handlungen und Leistungen (oder deren Ersatz, wenn sie bereits erbracht wurden) allen oder auch nur einem Verursacher auferlegen. Jeder Miteigentümer ist mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herzustellen, und bei Herstellung dieses Zustands durch die Wasserrechtsbehörde daher auch zur Zahlung der Kosten verhalten. (T1) Beisatz: Der von einem Verursacher allein getragene Kostenaufwand nach § 31 Abs 3 und Abs 4 WRG ist zwischen ihm und den anderen Ersatzpflichtigen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB aufzuteilen. (T2) Veröff: SZ 70/159
- 1 Ob 173/97s
Entscheidungstext OGH 28.10.1997 1 Ob 173/97s
Auch; Veröff: SZ 70/222
- 1 Ob 30/13p
Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 30/13p
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017493
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2013
Dokumentnummer
JJR_19921022_OGH0002_0010OB00035_9200000_001