Gegen diese Entscheidung liegen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1. bis 14., 16. bis 18., 20., 22. und 23. in acht Schriftsätzen (ON 69 bis ON 76) - die Antragsteller zu 15., 19. und 21. erhoben kein Rechtsmittel - vor, die im folgenden gemeinsam behandelt werden: Gegen den aufhebenden Teil (Punkt III.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wenden sich alle Rechtsmittelwerber mit zutreffend als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmitteln, überdies a) die Antragsteller zu 1. bis 4. in ON 70 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte I. und II. nicht beschwert sind, sodaß ihr Rechtsmittel in diesem Umfang zurückzuweisen ist, b) die 20.Antragstellerin in ON 71 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), c) der 22.Antragsteller in ON 72 gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1. und 2.Bescheids wegen fehlender Antragstellung bzw Verspätung (insoweit handelt es gleichfalls sich um einen Rekurs), e) die 5.Antragstellerin in ON 73 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 3.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenso um einen Rekurs), f) die 8.Antragstellerin in ON 74 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte I. und II. nicht beschwert ist, sodaß ihr Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen ist, g) die 13. und 14.Antragstellerinnen in ON 75 auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung, wobei sie gegen die angenommene Verspätung ihrer Anträge an sich nichts vorgebracht, sondern nur behauptet haben, daß alle Wohnungseigentümer eine einheitliche Streitpartei bildeten, und daraus Rechtsfolgen ableiten, h) die Antragsteller zu 10. und 16. bis 19. in ON 76 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), die 23.Antragstellerin in Ansehung des 1. und 2.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Rekurs) sowie der 10.Antragsteller gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung.Gegen diese Entscheidung liegen Rechtsmittel der Antragsteller zu 1. bis 14., 16. bis 18., 20., 22. und 23. in acht Schriftsätzen (ON 69 bis ON 76) - die Antragsteller zu 15., 19. und 21. erhoben kein Rechtsmittel - vor, die im folgenden gemeinsam behandelt werden: Gegen den aufhebenden Teil (Punkt römisch drei.) des zweitinstanzlichen Beschlusses wenden sich alle Rechtsmittelwerber mit zutreffend als Revisionsrekurs bezeichneten Rechtsmitteln, überdies a) die Antragsteller zu 1. bis 4. in ON 70 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte römisch eins. und römisch zwei. nicht beschwert sind, sodaß ihr Rechtsmittel in diesem Umfang zurückzuweisen ist, b) die 20.Antragstellerin in ON 71 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), c) der 22.Antragsteller in ON 72 gegen die Zurückweisung seines Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 1. und 2.Bescheids wegen fehlender Antragstellung bzw Verspätung (insoweit handelt es gleichfalls sich um einen Rekurs), e) die 5.Antragstellerin in ON 73 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses durch die zweite Instanz in Ansehung des 3.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenso um einen Rekurs), f) die 8.Antragstellerin in ON 74 gegen die Rekursentscheidung ihrem gesamten Inhalt nach, obwohl sie durch die Punkte römisch eins. und römisch zwei. nicht beschwert ist, sodaß ihr Rechtsmittel insoweit zurückzuweisen ist, g) die 13. und 14.Antragstellerinnen in ON 75 auch gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung, wobei sie gegen die angenommene Verspätung ihrer Anträge an sich nichts vorgebracht, sondern nur behauptet haben, daß alle Wohnungseigentümer eine einheitliche Streitpartei bildeten, und daraus Rechtsfolgen ableiten, h) die Antragsteller zu 10. und 16. bis 19. in ON 76 gegen die Zurückweisung ihres Rekurses in Ansehung des 1.Bescheids (insoweit handelt es sich um einen Rekurs), die 23.Antragstellerin in Ansehung des 1. und 2.Bescheids (insoweit handelt es sich ebenfalls um einen Rekurs) sowie der 10.Antragsteller gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung.
Die Revisionsrekurse und Rekurse der Antragsteller sind - mit den bereits erörterten Ausnahmen mangelnder Beschwer der Rechtsmittelwerber - gemäß § 117 Abs 4 und Abs 6 WRG iVm § 24 Abs 1 EisbEG 1954 und § 14 Abs 1 AußStrG zulässig. Die Revisionsrekurse des 10.Antragstellers und des 22.Antragsteller sind berechtigt; im übrigen kommt den Rechtsmitteln Berechtigung nicht zu.Die Revisionsrekurse und Rekurse der Antragsteller sind - mit den bereits erörterten Ausnahmen mangelnder Beschwer der Rechtsmittelwerber - gemäß Paragraph 117, Absatz 4 und Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 und Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zulässig. Die Revisionsrekurse des 10.Antragstellers und des 22.Antragsteller sind berechtigt; im übrigen kommt den Rechtsmitteln Berechtigung nicht zu.
a) § 31 WRG idFd WRG-Novelle 1969, BGBl 1969/207, und der WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, lautet, soweit hier relevant:a) Paragraph 31, WRG idFd WRG-Novelle 1969, BGBl 1969/207, und der WRG-Novelle 1990, BGBl 1990/252, lautet, soweit hier relevant:
„§ 31 Allgemeine Sorge für die Reinhaltung
(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der iSd § 1297, zutreffendenfalls mit der iSd § 1299 des ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.(1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der iSd Paragraph 1297,, zutreffendenfalls mit der iSd Paragraph 1299, des ABGB gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des Paragraph 30, zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. ...(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. ...
(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, ... die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. ... Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.
(4) Kann der nach Abs 1 Verpflichtete nicht gemäß Abs 3 beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mußten.“(4) Kann der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht gemäß Absatz 3, beauftragt oder zum Kostenersatz herangezogen werden, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er den Anlagen oder Maßnahmen, von denen Gefahr ausgeht, zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von den Anlagen oder Maßnahmen, von denen die Gefahr ausgeht, Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mußten.“
Schutzzweck der Vorschriften der §§ 30 ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. § 31 Abs 1 WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt § 31 Abs 2 WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr: Wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach Abs 1 gebotenen Sorgfalt eintritt, so hat der nach Abs 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfaßt alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen (vgl dazu die RV zur WRG-Novelle 1969, 1217 BlgNR XI.GP, 6) unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe oder durch Dritte herstellen (1 Ob 36/92 = SZ 66/37 = JBl 1993, 730 mwN).Schutzzweck der Vorschriften der Paragraphen 30, ff WRG ist die Reinhaltung und der Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers. Paragraph 31, Absatz eins, WRG soll künftige Gewässerverunreinigungen hintanhalten. Er bezieht sich in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, erfahrungsgemäß aber möglich ist. Dagegen bezweckt Paragraph 31, Absatz 2, WRG die Beseitigung einer bereits konkretisierten Gefahr: Wenn die Gefahr einer Gewässerverunreinigung trotz Einhaltung der nach Absatz eins, gebotenen Sorgfalt eintritt, so hat der nach Absatz eins, Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die im Gesetz näher bezeichneten Behörden zu verständigen. Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfaßt alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Werden diese Maßnahmen vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig getroffen, so hat ihm nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG die Wasserrechtsbehörde die entsprechenden Maßnahmen aufzutragen oder bei Gefahr im Verzug die erforderlichen Sofortmaßnahmen vergleiche dazu die Regierungsvorlage zur WRG-Novelle 1969, 1217 BlgNR römisch elf.GP, 6) unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Die Behörde kann den gesetzmäßigen Zustand durch eigene Organe oder durch Dritte herstellen (1 Ob 36/92 = SZ 66/37 = JBl 1993, 730 mwN).
Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des § 31 Abs 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher (Windisch, Die Haftung nach § 31 WRG in RdU 1996, 171), wobei § 31 Abs 1 WRG Schutznorm iSd § 1311 ABGB ist (SZ 57/16, SZ 64/3, SZ 66/37 je mwN ua; RIS-Justiz RS0027555; Raschauer aaO § 31 Rz 1). Besteht hingegen die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen (Raschauer aaO § 31 Rz 7) Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit primär den oder die Verursacher eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands iS einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung (SZ 60/235, SZ 65/136, SZ 66/37 ua, zuletzt 1 Ob 1/93 nv; RIS-Justiz RS0082526; Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 § 31 WRG Anm 5), geht es doch dann nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadensverhütungs- oder doch um Schadensbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden bzw ohne eine vielfach gar nicht mögliche Verschuldensprüfung unverzüglich zu treffen sind. Dabei kann die Bestimmung des § 31 Abs 2 WRG sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (SZ 60/235; 1 Ob 1/93). Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Behörde de Verursacher einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Abwehrmaßnahmen aufträgt, sondern auch dann, wenn dieser zur Kostentragung nach § 31 Abs 3 WRG verhalten wird. Wohnungseigentümer in einem Haus mit einer gemeinsamen, mit „Heizöl leicht“ betriebenen Heizungsanlage können an sich „Betreiber“ einer Anlage iSd § 31 Abs 1 WRG und damit primär Haftende iSd Abs 3 sein (vgl Raschauer aaO § 31 Rz 15 mwN), umfaßt doch die Haftung für Anlagen nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein (Windisch aaO 172).Ist eine Gewässerverunreinigung bereits eingetreten, besteht aber die Gefahr einer weiteren Ausdehnung nicht mehr, so sind nicht die Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 2 bis 4 WRG anzuwenden, sondern hat der Geschädigte - unabhängig von öffentlich-rechtlichen und verwaltungsstrafrechtlichen Sanktionen - bloß einen zivilrechtlichen, im streitigen Verfahren geltend zu machenden Schadenersatzanspruch gegen den Verursacher (Windisch, Die Haftung nach Paragraph 31, WRG in RdU 1996, 171), wobei Paragraph 31, Absatz eins, WRG Schutznorm iSd Paragraph 1311, ABGB ist (SZ 57/16, SZ 64/3, SZ 66/37 je mwN ua; RIS-Justiz RS0027555; Raschauer aaO Paragraph 31, Rz 1). Besteht hingegen die Gefahr einer weiteren, nicht bloß geringfügigen (Raschauer aaO Paragraph 31, Rz 7) Gewässerverunreinigung, so trifft insoweit primär den oder die Verursacher eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur Abwehr weiterer Verunreinigungen bzw zum Ersatz des notwendig und zweckmäßig gemachten Aufwands iS einer verschuldensunabhängigen Verursacherhaftung (SZ 60/235, SZ 65/136, SZ 66/37 ua, zuletzt 1 Ob 1/93 nv; RIS-Justiz RS0082526; Grabmayr/Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2 Paragraph 31, WRG Anmerkung 5, ), geht es doch dann nicht um Schadenersatzpflichten, sondern primär um Schadensverhütungs- oder doch um Schadensbegrenzungs- oder um Sanierungsmaßnahmen, die auch ohne Verschulden bzw ohne eine vielfach gar nicht mögliche Verschuldensprüfung unverzüglich zu treffen sind. Dabei kann die Bestimmung des Paragraph 31, Absatz 2, WRG sinnvollerweise nur dahin verstanden werden, daß derjenige zu Maßnahmen verpflichtet ist und von der Behörde dazu verhalten werden kann, der die durch ihn herbeigeführte Gefahr beherrscht und damit faktisch, aber auch rechtlich in der Lage ist, entsprechende Abwehrmaßnahmen zu treffen (SZ 60/235; 1 Ob 1/93). Diese Erwägungen gelten nicht nur dann, wenn die Behörde de Verursacher einer Gewässerverunreinigung die erforderlichen Abwehrmaßnahmen aufträgt, sondern auch dann, wenn dieser zur Kostentragung nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG verhalten wird. Wohnungseigentümer in einem Haus mit einer gemeinsamen, mit „Heizöl leicht“ betriebenen Heizungsanlage können an sich „Betreiber“ einer Anlage iSd Paragraph 31, Absatz eins, WRG und damit primär Haftende iSd Absatz 3, sein vergleiche Raschauer aaO Paragraph 31, Rz 15 mwN), umfaßt doch die Haftung für Anlagen nicht nur deren Herstellung, sondern auch deren Instandhaltung und Betrieb. Als Anlagenbetreiber ist derjenige anzusehen, der die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Anlage hat und auf dessen Rechnung sie betrieben wird; in der Regel wird dies der Eigentümer oder Bestandnehmer sein (Windisch aaO 172).
Daß mehrere haftpflichtige Verursacher solidarisch haften, hat der erkennende Senat bereits in 1 Ob 1/93 anklingen lassen: Sei der Antragsteller Verpflichteter iSd § 31 Abs 1 WRG, könne er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, daß auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kämen. Allerdings trifft - anders als bei der als subsidiär beurteilten Haftung des Liegenschaftseigentümers, die auch unter bestimmten Voraussetzungen dessen Rechtsnachfolger zur Last fallen kann (§ 31 Abs 4 zweiter Satz WRG) - die primäre Haftung auf dem Boden des § 31 Abs 2 und 3 WRG nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers (vgl Reischauer aaO Rz 18). Insoweit ist der Zeitpunkt des Entstehens des Schadens ebenso bedeutsam wie der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Antragsteller seinen mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil erworben hat.Daß mehrere haftpflichtige Verursacher solidarisch haften, hat der erkennende Senat bereits in 1 Ob 1/93 anklingen lassen: Sei der Antragsteller Verpflichteter iSd Paragraph 31, Absatz eins, WRG, könne er sich von seiner Leistungspflicht weder zur Gänze noch teilweise durch den Hinweis befreien, daß auch andere Personen als Verpflichtete in Frage kämen. Allerdings trifft - anders als bei der als subsidiär beurteilten Haftung des Liegenschaftseigentümers, die auch unter bestimmten Voraussetzungen dessen Rechtsnachfolger zur Last fallen kann (Paragraph 31, Absatz 4, zweiter Satz WRG) - die primäre Haftung auf dem Boden des Paragraph 31, Absatz 2 und 3 WRG nicht auch den oder die Rechtsnachfolger des Verursachers vergleiche Reischauer aaO Rz 18). Insoweit ist der Zeitpunkt des Entstehens des Schadens ebenso bedeutsam wie der Zeitpunkt, in dem der jeweilige Antragsteller seinen mit dem Wohnungseigentum verbundenen Liegenschaftsanteil erworben hat.
Durch die WRG-Novelle 1990 wurde der Liegenschaftseigentümer als solcher ausdrücklich, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und subsidiär in den Kreis der nach § 31 WRG Haftpflichtigen einbezogen: Gewässerverunreinigungen werden oft erst lange nach Einstellung der sie verursachenden Tätigkeit bekannt (Rossmann aaO § 31 Anm 8). Nach den Materialien ist ein Verursacher oft nicht bekannt, nicht mehr existent (liquidierte Gesellschaft oä) oder nicht (mehr) entsprechend leistungsfähig. In solchen Fällen solle der Grundeigentümer, der seine Grundstücke für die wassergefährdende Tätigkeit zur Verfügung gestellt habe, die Beseitigungskosten tragen. Als Verursacher könne nämlich auch derjenige angesehen werden, der die wassergefährdende Tätigkeit eines Dritten ermögliche, erleichtere oder sonst begünstige. Um Mißbräuchen vorzubeugen, solle die Haftung auch auf allfällige Rechtsnachfolger ausgedehnt werden, wenn sie von den gefährlichen Maßnahmen Kenntnis hätten oder haben müßten (RV, 1152 BlgNR 17.GP, 27). Die subsidiäre Haftung von Wohnungseigentümern nach § 31 Abs 4 WRG hängt davon ab, ob die Verpflichtung von Angehörigen des in § 31 Abs 1 WRG umschriebenen Personenkreises möglich ist. Daß dies unmöglich wäre, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht gesagt werden. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers aus (1 Ob 1/93). Einzelrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern als nach § 31 Abs 4 WRG subsidiär Haftenden sind überdies durch die Beschränkungen des § 31 Abs 6 WRG privilegiert.Durch die WRG-Novelle 1990 wurde der Liegenschaftseigentümer als solcher ausdrücklich, wenn auch nur unter bestimmten Voraussetzungen und subsidiär in den Kreis der nach Paragraph 31, WRG Haftpflichtigen einbezogen: Gewässerverunreinigungen werden oft erst lange nach Einstellung der sie verursachenden Tätigkeit bekannt (Rossmann aaO Paragraph 31, Anmerkung 8, ). Nach den Materialien ist ein Verursacher oft nicht bekannt, nicht mehr existent (liquidierte Gesellschaft oä) oder nicht (mehr) entsprechend leistungsfähig. In solchen Fällen solle der Grundeigentümer, der seine Grundstücke für die wassergefährdende Tätigkeit zur Verfügung gestellt habe, die Beseitigungskosten tragen. Als Verursacher könne nämlich auch derjenige angesehen werden, der die wassergefährdende Tätigkeit eines Dritten ermögliche, erleichtere oder sonst begünstige. Um Mißbräuchen vorzubeugen, solle die Haftung auch auf allfällige Rechtsnachfolger ausgedehnt werden, wenn sie von den gefährlichen Maßnahmen Kenntnis hätten oder haben müßten (RV, 1152 BlgNR 17.GP, 27). Die subsidiäre Haftung von Wohnungseigentümern nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG hängt davon ab, ob die Verpflichtung von Angehörigen des in Paragraph 31, Absatz eins, WRG umschriebenen Personenkreises möglich ist. Daß dies unmöglich wäre, kann beim derzeitigen Aktenstand nicht gesagt werden. Die primäre Haftung als Verursacher schließt die subsidiäre Ersatzpflicht des Liegenschaftseigentümers aus (1 Ob 1/93). Einzelrechtsnachfolger von Wohnungseigentümern als nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG subsidiär Haftenden sind überdies durch die Beschränkungen des Paragraph 31, Absatz 6, WRG privilegiert.
b) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten entscheidet nach § 117 Abs 1 WRG die Wasserrechtsbehörde. Unter die Kosten nach dieser Gesetzesstelle fallen auch jene im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, wobei die Ersatzpflicht des oder der Verursacher bzw des Liegenschaftseigentümers im § 31 Abs 3 und 4 WRG geregelt ist. Durch die WRG-Novelle 1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde die zweite Alternative des § 31 Abs 3 WRG gewählt; in solchen Fällen hat die Behörde nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben. Gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß § 117 Abs 4 WRG angerufen werden (RdU 1994/5 ua, zuletzt 1 Ob 29/94 nv; Raschauer aaO § 31 WRG Rz 12 mwN). Zuständig ist nach § 117 Abs 6 WRG jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet, wobei auf das Verfahren die Bestimmungen des EisbEG 1954, BGBl 1954/71, sinngemäße Anwendung finden. Antragsgegner ist im gerichtlichen Verfahren der ex lege (§ 1 Abs 1 Z 1, Abs 2 ProkG) von der Finanzprokuratur vertretenen Bund, weil die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung des WRG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werden (Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG).b) Über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten entscheidet nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG die Wasserrechtsbehörde. Unter die Kosten nach dieser Gesetzesstelle fallen auch jene im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung, wobei die Ersatzpflicht des oder der Verursacher bzw des Liegenschaftseigentümers im Paragraph 31, Absatz 3 und 4 WRG geregelt ist. Durch die WRG-Novelle 1988, BGBl 1988/693, wurde eine sukzessive gerichtliche Zuständigkeit geschaffen. Im vorliegenden Fall hat die Wasserrechtsbehörde die zweite Alternative des Paragraph 31, Absatz 3, WRG gewählt; in solchen Fällen hat die Behörde nach der Durchführung der angeordneten Vorkehrungen die daraus erwachsenen notwendigen und zweckmäßigen Kosten vorzuschreiben. Gegen diese Kostenvorschreibung kann nicht Berufung erhoben, wohl aber kann das ordentliche Gericht gemäß Paragraph 117, Absatz 4, WRG angerufen werden (RdU 1994/5 ua, zuletzt 1 Ob 29/94 nv; Raschauer aaO Paragraph 31, WRG Rz 12 mwN). Zuständig ist nach Paragraph 117, Absatz 6, WRG jenes Bezirksgericht, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung oder Belastung oder der für die Festlegung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten maßgebliche Gegenstand befindet, wobei auf das Verfahren die Bestimmungen des EisbEG 1954, BGBl 1954/71, sinngemäße Anwendung finden. Antragsgegner ist im gerichtlichen Verfahren der ex lege (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, ProkG) von der Finanzprokuratur vertretenen Bund, weil die Bezirksverwaltungsbehörden in Vollziehung des WRG in mittelbarer Bundesverwaltung tätig werden (Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 10, B-VG).
c) Besteht der administrative Leistungsbescheid aus mehreren, in einzelne Punkte gegliederten, sachlich selbständigen und voneinander trennbaren Teilen, erfordert es auch ein verfassungskonformes Verständnis der sukzessiven Gerichtszuständigkeit nicht, die Frage der Teilanfechtbarkeit anders als die Gesetzesmaterialien und ein Teil des Schrifttums zu beurteilen. Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde tritt „im Umfang der Anrufung des Gerichts“ außer Kraft. Das gerichtliche Erneuerungsverfahren hat sich somit nur auf jenen Teil des Bescheids der Wasserrechtsbehörde zu beschränken, gegen den sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete (1 Ob 38/95 = SZ 68/192; vgl auch 1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252 [Holzner]). Das muß auch dann gelten, wenn sich der Bescheid - wie hier - gegen mehrere Bescheidadressaten richtet und mehrere Rechtssubjekte zum Kostenersatz verpflichtet. Grundsätzlich kann die Wasserrechtsbehörde die nach § 31 WRG zu erbringenden Handlungen und Leistungen (oder deren Ersatz, wenn sie bereits erbracht wurden) allen oder auch nur einem Verursacher auferlegen. Jeder Miteigentümer ist mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herzustellen (vgl VwGH MietSlg 40.863 zu einem Kanalanschlußauftrag), und bei Herstellung dieses Zustands durch die Wasserrechtsbehörde daher auch zur Zahlung der Kosten verhalten. Der Kostenbescheid tritt auch dann nur teilweise außer Kraft, wenn von mehreren mit dem Bescheid nach § 31 WRG belasteten Verpflichteten nur einer oder einige von diesen das Gericht anrufen, könnte doch die Wasserrechtsbehörde auch jedem Verpflichteten gegenüber einen gesonderten Bescheid ausstellen, in welchem Fall nicht zweifelhaft wäre, daß die Bescheide jener Verpflichteten, die das Gericht nicht angerufen haben, bei Antragstellung durch einen anderen Haftungspflichtigen unberührt blieben. Davon, daß die Kostenersatzpflicht mehrerer Verursacher in einem oder in mehreren Bescheiden ausgesprochen werde, kann es nicht abhängen, ob die Antragstellung eines Verursachers die bescheidmäßige Verpflichtung der übrigen Mitverursacher beseitigt (Windisch aaO 176). Allerdings wird sich aus prozeßökonomischen Gründen eine Verbindung der Neufestsetzungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des § 187 ZPO - was auch hier geschehen ist - als zweckmäßig erweisen. Die Anrufung des Gerichts durch ein von der Wasserrechtsbehörde nach § 31 WRG verpflichtetes Rechtssubjekt läßt die im Bescheid festgelegte Leistungspflicht der übrigen Mitverursacher, die das Gericht anzurufen unterließen, unberührt. Nimmt die Wasserrechtsbehörde einen Haftpflichtigen in mehreren Bescheiden nach § 31 WRG in Anspruch, so wird auch jeder einzelne Bescheid nur bei entsprechender, sich darauf beziehender Antragstellung durch das verpflichtete Rechtssubjekt an das Gericht außer Kraft gesetzt. Der Auffassung der zweiten Instanz, das Erstgericht habe über Kostenersatzansprüche nur soweit abgesprochen, als entsprechende Anträge in den verbundenen Außerstreitsachen gestellt worden seien, erweist sich demnach als zutreffend.c) Besteht der administrative Leistungsbescheid aus mehreren, in einzelne Punkte gegliederten, sachlich selbständigen und voneinander trennbaren Teilen, erfordert es auch ein verfassungskonformes Verständnis der sukzessiven Gerichtszuständigkeit nicht, die Frage der Teilanfechtbarkeit anders als die Gesetzesmaterialien und ein Teil des Schrifttums zu beurteilen. Die Entscheidung der Wasserrechtsbehörde tritt „im Umfang der Anrufung des Gerichts“ außer Kraft. Das gerichtliche Erneuerungsverfahren hat sich somit nur auf jenen Teil des Bescheids der Wasserrechtsbehörde zu beschränken, gegen den sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung richtete (1 Ob 38/95 = SZ 68/192; vergleiche auch 1 Ob 4/93 = JBl 1994, 252 [Holzner]). Das muß auch dann gelten, wenn sich der Bescheid - wie hier - gegen mehrere Bescheidadressaten richtet und mehrere Rechtssubjekte zum Kostenersatz verpflichtet. Grundsätzlich kann die Wasserrechtsbehörde die nach Paragraph 31, WRG zu erbringenden Handlungen und Leistungen (oder deren Ersatz, wenn sie bereits erbracht wurden) allen oder auch nur einem Verursacher auferlegen. Jeder Miteigentümer ist mangels einer hier nicht getroffenen gesonderten Regelung kraft öffentlichen Rechts verpflichtet, den vom Gesetz geforderten Zustand herzustellen vergleiche VwGH MietSlg 40.863 zu einem Kanalanschlußauftrag), und bei Herstellung dieses Zustands durch die Wasserrechtsbehörde daher auch zur Zahlung der Kosten verhalten. Der Kostenbescheid tritt auch dann nur teilweise außer Kraft, wenn von mehreren mit dem Bescheid nach Paragraph 31, WRG belasteten Verpflichteten nur einer oder einige von diesen das Gericht anrufen, könnte doch die Wasserrechtsbehörde auch jedem Verpflichteten gegenüber einen gesonderten Bescheid ausstellen, in welchem Fall nicht zweifelhaft wäre, daß die Bescheide jener Verpflichteten, die das Gericht nicht angerufen haben, bei Antragstellung durch einen anderen Haftungspflichtigen unberührt blieben. Davon, daß die Kostenersatzpflicht mehrerer Verursacher in einem oder in mehreren Bescheiden ausgesprochen werde, kann es nicht abhängen, ob die Antragstellung eines Verursachers die bescheidmäßige Verpflichtung der übrigen Mitverursacher beseitigt (Windisch aaO 176). Allerdings wird sich aus prozeßökonomischen Gründen eine Verbindung der Neufestsetzungsverfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 187, ZPO - was auch hier geschehen ist - als zweckmäßig erweisen. Die Anrufung des Gerichts durch ein von der Wasserrechtsbehörde nach Paragraph 31, WRG verpflichtetes Rechtssubjekt läßt die im Bescheid festgelegte Leistungspflicht der übrigen Mitverursacher, die das Gericht anzurufen unterließen, unberührt. Nimmt die Wasserrechtsbehörde einen Haftpflichtigen in mehreren Bescheiden nach Paragraph 31, WRG in Anspruch, so wird auch jeder einzelne Bescheid nur bei entsprechender, sich darauf beziehender Antragstellung durch das verpflichtete Rechtssubjekt an das Gericht außer Kraft gesetzt. Der Auffassung der zweiten Instanz, das Erstgericht habe über Kostenersatzansprüche nur soweit abgesprochen, als entsprechende Anträge in den verbundenen Außerstreitsachen gestellt worden seien, erweist sich demnach als zutreffend.
Der Ausgleich im Innenverhältnis der Verursacher erfolgt im streitigen Verfahren (Raschauer aaO § 31 Rz 21 mwN; Kaan, Wasserrechtsgesetz 19592 § 31 Anm 2). Dabei ist der von einem Verursacher allein getragene Kostenaufwand nach § 31 Abs 3 WRG zwischen ihm und den anderen Ersatzpflichtigen nach den Grundsätzen des § 896 ABGB aufzuteilen (SZ 65/136 = JBl 1993, 389 [S Dullinger]; RIS-Justiz RS0017493), knüpft doch die Kostenersatzpflicht nach § 31 Abs 3 WRG an die Handlungspflicht nach § 31 Abs 2 WRG an und ist der Personenkreis der beiden Bestimmungen identisch (Raschauer aaO § 31 Rz 15 mwN). Auch zwischen mehreren Wohnungseigentümern kann der von den Antragstellern zu 16. bis 18. und 23. in deren Rechtsmittel ins Treffen geführte Ausgleich nach § 19 Abs 1 WEG im Rahmen der Grundsätze des § 896 ABGB vorgenommen werden, ohne daß es dazu einer Beurteilung aller Wohnungseigentümer als einheitliche Streitpartei bedürfte.Der Ausgleich im Innenverhältnis der Verursacher erfolgt im streitigen Verfahren (Raschauer aaO Paragraph 31, Rz 21 mwN; Kaan, Wasserrechtsgesetz 19592 Paragraph 31, Anmerkung 2, ). Dabei ist der von einem Verursacher allein getragene Kostenaufwand nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG zwischen ihm und den anderen Ersatzpflichtigen nach den Grundsätzen des Paragraph 896, ABGB aufzuteilen (SZ 65/136 = JBl 1993, 389 [S Dullinger]; RIS-Justiz RS0017493), knüpft doch die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG an die Handlungspflicht nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG an und ist der Personenkreis der beiden Bestimmungen identisch (Raschauer aaO Paragraph 31, Rz 15 mwN). Auch zwischen mehreren Wohnungseigentümern kann der von den Antragstellern zu 16. bis 18. und 23. in deren Rechtsmittel ins Treffen geführte Ausgleich nach Paragraph 19, Absatz eins, WEG im Rahmen der Grundsätze des Paragraph 896, ABGB vorgenommen werden, ohne daß es dazu einer Beurteilung aller Wohnungseigentümer als einheitliche Streitpartei bedürfte.
Die Antragsteller zu 16. bis 18., 20., 22. und 23. wären in Ansehung des 1.Bescheids, die 23.Antragstellerin in Ansehung des 2.Bescheids und die 5.Antragstellerin in Ansehung des 3.Bescheids mangels eigener Anträge an das Gericht nur dann rekurslegitimiert, wenn alle Wohnungseigentümer bei gegen sie erhobenen Ansprüchen nach § 31 Abs 3 und 4 WRG eine einheitliche Streitpartei bildeten. Erstreckt sich die Wirkung der zu fällenden Entscheidung kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses (anspruchsgebunden) oder kraft gesetzlicher Vorschrift (wirkungsgebunden) auf sämtliche Streitgenossen, so bilden diese eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozeßhandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie (§ 14 ZPO). Eine gesetzliche Vorschrift, die die Verursacher einer Gewässerverunreinigung bzw die Eigentümer einer derart kontaminierten Liegenschaft, daß die Behebung der Schäden im Rahmen wasserrechtlicher Sofortmaßnahmen gemäß § 31 WRG dem Bund Kosten verursacht, zur einheitlichen Streitpartei erklärt, besteht nicht. Auch die mit dem 3.WÄG, BGBl 1993/800, eingefügte, am 1.Jänner 1994 in Kraft getretene Vorschrift des § 13c WEG schafft für derartige Ansprüche keine notwendige Streitgenossenschaft der Wohnungseigentümer, handelt es sich doch dabei um keine Verwaltungsmaßnahmen: Wohl wären die zur Vermeidung von Verunreinigungen erforderlichen Maßnahmen iSd § 31 Abs 2 erster Satz WRG Vorkehrungen im Rahmen der Verwaltung gewesen, hat aber die Behörde von sich aus bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen getroffen, so kann jedenfalls die auf dem Gesetz beruhende Verpflichtung der Verursacher der Verunreinigung zur Tragung der dabei verursachten Kosten nicht mehr als Ausfluß der Verwaltung der Liegenschaft beurteilt werden. Abgesehen davon wurde in den Übergangsbestimmungen des 3.WÄG insoweit keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte angeordnet (5 Ob 16/96): Die Gewässerverunreinigung, deren Beseitigung die den Gegenstand des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens bildenden Kosten verursachte, trat schon vor dem 1.Jänner 1994 ein; im übrigen wurden auch der 1. und der 2.Bescheid bereits vor dem 1.Jänner 1994 erlassen.Die Antragsteller zu 16. bis 18., 20., 22. und 23. wären in Ansehung des 1.Bescheids, die 23.Antragstellerin in Ansehung des 2.Bescheids und die 5.Antragstellerin in Ansehung des 3.Bescheids mangels eigener Anträge an das Gericht nur dann rekurslegitimiert, wenn alle Wohnungseigentümer bei gegen sie erhobenen Ansprüchen nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 WRG eine einheitliche Streitpartei bildeten. Erstreckt sich die Wirkung der zu fällenden Entscheidung kraft der Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses (anspruchsgebunden) oder kraft gesetzlicher Vorschrift (wirkungsgebunden) auf sämtliche Streitgenossen, so bilden diese eine einheitliche Streitpartei. Sind einzelne Streitgenossen säumig, so erstreckt sich die Wirkung der Prozeßhandlungen der tätigen Streitgenossen auch auf sie (Paragraph 14, ZPO). Eine gesetzliche Vorschrift, die die Verursacher einer Gewässerverunreinigung bzw die Eigentümer einer derart kontaminierten Liegenschaft, daß die Behebung der Schäden im Rahmen wasserrechtlicher Sofortmaßnahmen gemäß Paragraph 31, WRG dem Bund Kosten verursacht, zur einheitlichen Streitpartei erklärt, besteht nicht. Auch die mit dem 3.WÄG, BGBl 1993/800, eingefügte, am 1.Jänner 1994 in Kraft getretene Vorschrift des Paragraph 13 c, WEG schafft für derartige Ansprüche keine notwendige Streitgenossenschaft der Wohnungseigentümer, handelt es sich doch dabei um keine Verwaltungsmaßnahmen: Wohl wären die zur Vermeidung von Verunreinigungen erforderlichen Maßnahmen iSd Paragraph 31, Absatz 2, erster Satz WRG Vorkehrungen im Rahmen der Verwaltung gewesen, hat aber die Behörde von sich aus bei Gefahr im Verzug die entsprechenden Maßnahmen getroffen, so kann jedenfalls die auf dem Gesetz beruhende Verpflichtung der Verursacher der Verunreinigung zur Tragung der dabei verursachten Kosten nicht mehr als Ausfluß der Verwaltung der Liegenschaft beurteilt werden. Abgesehen davon wurde in den Übergangsbestimmungen des 3.WÄG insoweit keine Rückwirkung auf bereits vor dem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte angeordnet (5 Ob 16/96): Die Gewässerverunreinigung, deren Beseitigung die den Gegenstand des gerichtlichen Neufestsetzungsverfahrens bildenden Kosten verursachte, trat schon vor dem 1.Jänner 1994 ein; im übrigen wurden auch der 1. und der 2.Bescheid bereits vor dem 1.Jänner 1994 erlassen.
Auch die Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses erfordert keine notwendige Streitgenossenschaft. Nach der Rspr bilden sämtliche Parteien eines Wohnungseigentumsvertrags (also Wohnungseigentümer) im Streit um gemeinsame, alle Mitglieder treffende Rechte und Pflichten eine notwendige Streitgenossenschaft oder einheitliche Streitpartei (MietSlg 20.676; SZ 47/93 ua, zuletzt 5 Ob 2309/96m; RIS-Justiz RS0035439), wenn somit die Erfüllung nur durch gemeinschaftliche Verfügung in Betracht kommt (Egglmeier in Schwimann2 § 828 ABGB Rz 16 mit verschiedenen Fallbeispielen aus der Rspr, § 835 ABGB Rz 40). Eine einheitliche Streitpartei bilden Streitgenossen auch dann, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß, weil abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden (vgl nur Fucik aaO § 14 Rz 1). Haften Wohnungseigentümer nach § 31 Abs 3 WRG als Verursacher für Kostenforderungen des Bundes, somit primär, so sind sie zwar Solidarschuldner, doch führt die bloße Solidarverpflichtung zu keiner einheitlichen Streitpartei (SZ 46/35, SZ 48/46 ua; Fasching II 193 ff; Fucik aaO § 14 ZPO Rz 5; Windisch aaO 176). Es besteht insoweit kein Anlaß, dem einzelnen Wohnungseigentümer die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand - die Verpflichtungen als Verursacher nach § 31 Abs 1 bis 3 WRG - zu entziehen. Der vom Bund erhobene Anspruch könnte aus verschiedenen Gründen gegenüber einem Wohnungseigentümer bejaht und einem anderen gegenüber verneint werden, ohne daß die Gefahr unlösbarer Verwicklungen entstünde. Wenn sich auch die Haftung mehrerer Wohnungseigentümer nach § 31 Abs 3 WRG aus dem Betrieb einer gemeinschaftlichen Anlage - hier einer mit „Heizöl leicht“ befeuerten Heizungsanlage - ergibt, so mag zwar ein gemeinsamer rechtserzeugender Sachverhalt bestehen, doch erfordert dieser noch nicht zwingend eine einheitliche Entscheidung; so wird auch bei den mit dem vorliegenden Fall in dieser Hinsicht vergleichbaren Schadenersatzklagen gegen Miteigentümer das Vorliegen einer derartigen Streitgenossenschaft wegen der fehlenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen verneint (Egglmeier aaO § 828 ABGB Rz 17 mwN). Selbst dann, wenn Liegenschaftseigentümer bzw deren Rechtsnachfolger subsidiär nach § 31 Abs 4 WRG zum Kostenersatz herangezogen werden, entsteht keine notwendige Streitgenossenschaft, können doch schon die im Gesetz genannten Voraussetzungen einer derartigen Haftung in unterschiedlicher Weise zutreffen oder nicht (§ 31 Abs 4 und 6 WRG), ohne daß durch unterschiedliche Entscheidungen die Gefahr unlösbarer Verwicklungen entstünde. Wohnungseigentümer bilden somit bei den vom Bund gegen sie erhobenen Kostenersatz Ansprüchen nach § 31 Abs 3 und 4 WRG keine einheitliche Streitpartei iSd § 14 ZPO.Auch die Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses erfordert keine notwendige Streitgenossenschaft. Nach der Rspr bilden sämtliche Parteien eines Wohnungseigentumsvertrags (also Wohnungseigentümer) im Streit um gemeinsame, alle Mitglieder treffende Rechte und Pflichten eine notwendige Streitgenossenschaft oder einheitliche Streitpartei (MietSlg 20.676; SZ 47/93 ua, zuletzt 5 Ob 2309/96m; RIS-Justiz RS0035439), wenn somit die Erfüllung nur durch gemeinschaftliche Verfügung in Betracht kommt (Egglmeier in Schwimann2 Paragraph 828, ABGB Rz 16 mit verschiedenen Fallbeispielen aus der Rspr, Paragraph 835, ABGB Rz 40). Eine einheitliche Streitpartei bilden Streitgenossen auch dann, wenn die Gemeinschaftlichkeit der rechtserzeugenden Tatsachen zwangsläufig zu einer Einheitlichkeit der Entscheidung führen muß, weil abweichende Entscheidungen zu unlösbaren Verwicklungen führen würden vergleiche nur Fucik aaO Paragraph 14, Rz 1). Haften Wohnungseigentümer nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG als Verursacher für Kostenforderungen des Bundes, somit primär, so sind sie zwar Solidarschuldner, doch führt die bloße Solidarverpflichtung zu keiner einheitlichen Streitpartei (SZ 46/35, SZ 48/46 ua; Fasching II 193 ff; Fucik aaO Paragraph 14, ZPO Rz 5; Windisch aaO 176). Es besteht insoweit kein Anlaß, dem einzelnen Wohnungseigentümer die Dispositionsbefugnis über den Streitgegenstand - die Verpflichtungen als Verursacher nach Paragraph 31, Absatz eins bis 3 WRG - zu entziehen. Der vom Bund erhobene Anspruch könnte aus verschiedenen Gründen gegenüber einem Wohnungseigentümer bejaht und einem anderen gegenüber verneint werden, ohne daß die Gefahr unlösbarer Verwicklungen entstünde. Wenn sich auch die Haftung mehrerer Wohnungseigentümer nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG aus dem Betrieb einer gemeinschaftlichen Anlage - hier einer mit „Heizöl leicht“ befeuerten Heizungsanlage - ergibt, so mag zwar ein gemeinsamer rechtserzeugender Sachverhalt bestehen, doch erfordert dieser noch nicht zwingend eine einheitliche Entscheidung; so wird auch bei den mit dem vorliegenden Fall in dieser Hinsicht vergleichbaren Schadenersatzklagen gegen Miteigentümer das Vorliegen einer derartigen Streitgenossenschaft wegen der fehlenden Gefahr unlösbarer Verwicklungen durch divergierende Entscheidungen verneint (Egglmeier aaO Paragraph 828, ABGB Rz 17 mwN). Selbst dann, wenn Liegenschaftseigentümer bzw deren Rechtsnachfolger subsidiär nach Paragraph 31, Absatz 4, WRG zum Kostenersatz herangezogen werden, entsteht keine notwendige Streitgenossenschaft, können doch schon die im Gesetz genannten Voraussetzungen einer derartigen Haftung in unterschiedlicher Weise zutreffen oder nicht (Paragraph 31, Absatz 4 und 6 WRG), ohne daß durch unterschiedliche Entscheidungen die Gefahr unlösbarer Verwicklungen entstünde. Wohnungseigentümer bilden somit bei den vom Bund gegen sie erhobenen Kostenersatz Ansprüchen nach Paragraph 31, Absatz 3 und 4 WRG keine einheitliche Streitpartei iSd Paragraph 14, ZPO.
Demnach hat das Gericht zweiter Instanz die Rekurse jener Rechtsmittelwerber, die in erster Instanz keinen Antrag gestellt haben, mit Ausnahme des Rechtsmittels des 10.Antragstellers, zu dem noch weiter unten Stellung zu nehmen sein wird, zu Recht zurückgewiesen.
d) Mit der Frage der Rechtsnatur der Frist des § 117 Abs 4 WRG hat sich der erkennende Senat in seiner auch von den Vorinstanzen übernommenen Entscheidung 1 Ob 34/94 (veröffentlicht in SZ 67/209 = JBl 1995, 533 [Fink] = EvBl 1995/48) auseinandergesetzt; er gelangte dabei zur Auffassung, es liege eine materiellrechtliche Ausschlußfrist vor, die nur gewahrt sei, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sei. Unterdessen hat am 7.Oktober 1996 ein verstärkter Senat zu 3 Ob 2360/96x (veröffentlicht in JBl 1997, 179 = ecolex 1997, 20 [Oberhammer] = RdW 1997, 338) folgenden Rechtssatz ausgesprochen: Sei in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so sei die für die Anrufung des Gerichts bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergebe - eine verfahrensrechtliche Frist. Auf die in der Vorentscheidung SZ 67/209 dargelegten und von Aichlreiter (in AnwBl 1995, 865) und Fink (in JBl 1995, 535) in Besprechung dieser Entscheidung dagegen ins Treffen geführten Argumente muß angesichts des vom verstärkten Senat zu 3 Ob 2360/96x formulierten Rechtssatzes nicht mehr näher eingegangen werden. Obwohl eine Bindung des erkennenden Senats an diese Rechtsauffassung des verstärkten Senats, der hier zur beurteilenden anstehenden Rechtsfragen zu verneinen ist, weil dessen Rechtssatz über den konkreten Anlaßfall (Enteignungentschädigung gemäß § 13 Kärntner NationalparkG bzw § 49 Kärntner NaturschutzG wogegen § 117 WRG auch Ersätze, Beiträge und - sowie hier - Kosten, demnach ihrer Art nach teils auch schadenersatzrechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand hat) hinausgeht, erfordern jedenfalls schon Gründe der Rechtssicherheit, auch die Frist zur Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach § 117 Abs 4 WRG als formellrechtliche Frist zu beurteilen, zumal die Entscheidung des verstärkten Senats Bedenken aufgrund des Art 94 B-VG ausräumt und stichhältigere Argumente für sich hat. Dafür spricht auch der für den Antragsteller verbesserte Rechtsschutz (Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist und Anwendung des § 89 Abs 1 GOG). Gegen die Beurteilung als formellrechtliche Frist spricht auch nicht die Formulierung des § 117 Abs 4 WRG. Abgehend von der zu 1 Ob 34/95 (= SZ 67/209) dargelegten Rechtsauffassung und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des verstärkten Senats beurteilt der erkennende Senat demnach nun die Frist des § 117 Abs 4 WRG als eine verfahrensrechtliche Frist.d) Mit der Frage der Rechtsnatur der Frist des Paragraph 117, Absatz 4, WRG hat sich der erkennende Senat in seiner auch von den Vorinstanzen übernommenen Entscheidung 1 Ob 34/94 (veröffentlicht in SZ 67/209 = JBl 1995, 533 [Fink] = EvBl 1995/48) auseinandergesetzt; er gelangte dabei zur Auffassung, es liege eine materiellrechtliche Ausschlußfrist vor, die nur gewahrt sei, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei Gericht eingelangt sei. Unterdessen hat am 7.Oktober 1996 ein verstärkter Senat zu 3 Ob 2360/96x (veröffentlicht in JBl 1997, 179 = ecolex 1997, 20 [Oberhammer] = RdW 1997, 338) folgenden Rechtssatz ausgesprochen: Sei in einem Gesetz für die Entscheidung über einen Anspruch die sukzessive Kompetenz von Verwaltungsbehörden und Gerichten vorgesehen, so sei die für die Anrufung des Gerichts bestimmte Frist - sofern sich aus diesem Gesetz nichts Gegenteiliges ergebe - eine verfahrensrechtliche Frist. Auf die in der Vorentscheidung SZ 67/209 dargelegten und von Aichlreiter (in AnwBl 1995, 865) und Fink (in JBl 1995, 535) in Besprechung dieser Entscheidung dagegen ins Treffen geführten Argumente muß angesichts des vom verstärkten Senat zu 3 Ob 2360/96x formulierten Rechtssatzes nicht mehr näher eingegangen werden. Obwohl eine Bindung des erkennenden Senats an diese Rechtsauffassung des verstärkten Senats, der hier zur beurteilenden anstehenden Rechtsfragen zu verneinen ist, weil dessen Rechtssatz über den konkreten Anlaßfall (Enteignungentschädigung gemäß Paragraph 13, Kärntner NationalparkG bzw Paragraph 49, Kärntner NaturschutzG wogegen Paragraph 117, WRG auch Ersätze, Beiträge und - sowie hier - Kosten, demnach ihrer Art nach teils auch schadenersatzrechtliche Verpflichtungen zum Gegenstand hat) hinausgeht, erfordern jedenfalls schon Gründe der Rechtssicherheit, auch die Frist zur Inanspruchnahme der gerichtlichen Zuständigkeit nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG als formellrechtliche Frist zu beurteilen, zumal die Entscheidung des verstärkten Senats Bedenken aufgrund des Artikel 94, B-VG ausräumt und stichhältigere Argumente für sich hat. Dafür spricht auch der für den Antragsteller verbesserte Rechtsschutz (Möglichkeit der Wiedereinsetzung bei Versäumung der Frist und Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG). Gegen die Beurteilung als formellrechtliche Frist spricht auch nicht die Formulierung des Paragraph 117, Absatz 4, WRG. Abgehend von der zu 1 Ob 34/95 (= SZ 67/209) dargelegten Rechtsauffassung und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des verstärkten Senats beurteilt der erkennende Senat demnach nun die Frist des Paragraph 117, Absatz 4, WRG als eine verfahrensrechtliche Frist.
Da die Bestimmung die Zulässigkeit der Anrufung des Gerichts mit „zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides ...“ befristet, gelten für diese Frist somit zufolge § 117 Abs 6 WRG iVm § 24 EisbEG 1954 und § 7 Abs 1 AußStrG die Bestimmungen der ZPO. Nach § 125 Abs 2 erster Satz ZPO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Bei einer nach Tagen berechneten Frist wird zufolge § 125 Abs 1 ZPO der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt, wogegen § 125 Abs 2 ZPO keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist enthält und demnach nichts darüber aussagt, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist (EFSlg 57.781 mwN). Die Vorschrift des § 125 Abs 2 ZPO geht von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des § 125 Abs 1 ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (SZ 57/65). Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Bestimmung des § 117 Abs 4 WRG in der WRG-Novelle 1988 zur Frage des Fristbeginns nicht Stellung genommen. Aichlreiter (Zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 in AnwBl 1989, 595 ff, 600) vertritt die Auffassung, man werde davon ausgehen dürfen, daß der Gesetzgeber sich an dem üblichen - verwaltungsrechtlichen - Verständnis orientiert habe und damit als fristauslösendes Ereignis für eine nach Monaten bestimmte Frist den Tag der Zustellung und nicht den darauf folgenden Tag festsetzte, sodaß sich das Wort „nach“ nicht auf das fristauslösende Ereignis beziehe, sondern als Synonym für den Ausdruck „innerhalb“ (von zwei Monaten) zu verstehen sei; dafür spreche auch die Wendung „vor Ablauf“. Dieser Auffassung ist beizutreten: Fristbeginn nach § 117 Abs 4 WRG ist somit der Tag der Zustellung und nicht der der Zustellung folgende Tag. Bei dieser Berechnung verbleiben dem Antragsteller volle zwei Monate zur Antragstellung; er ist dadurch nicht schlechter gestellt als bei einer Berechnung nach Tagen. Außerdem ist auch § 126 Abs 2 ZPO anzuwenden, sodaß, fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist.Da die Bestimmung die Zulässigkeit der Anrufung des Gerichts mit „zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides ...“ befristet, gelten für diese Frist somit zufolge Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit Paragraph 24, EisbEG 1954 und Paragraph 7, Absatz eins, AußStrG die Bestimmungen der ZPO. Nach Paragraph 125, Absatz 2, erster Satz ZPO enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an welchem die Frist begonnen hat. Bei einer nach Tagen berechneten Frist wird zufolge Paragraph 125, Absatz eins, ZPO der Tag des fristauslösenden Ereignisses nicht mitgezählt, wogegen Paragraph 125, Absatz 2, ZPO keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist enthält und demnach nichts darüber aussagt, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist (EFSlg 57.781 mwN). Die Vorschrift des Paragraph 125, Absatz 2, ZPO geht von dem Normalfall aus, daß der Tag, in welchen das Ereignis fällt, das den Fristenlauf auslöst, der betreffenden Partei nicht mehr ganz zur Verfügung steht und daher analog der Vorschrift des Paragraph 125, Absatz eins, ZPO über die Berechnung einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzurechnen ist (SZ 57/65). Der Gesetzgeber hat bei Einführung der Bestimmung des Paragraph 117, Absatz 4, WRG in der WRG-Novelle 1988 zur Frage des Fristbeginns nicht Stellung genommen. Aichlreiter (Zur Wasserrechtsgesetz-Novelle 1988 in AnwBl 1989, 595 ff, 600) vertritt die Auffassung, man werde davon ausgehen dürfen, daß der Gesetzgeber sich an dem üblichen - verwaltungsrechtlichen - Verständnis orientiert habe und damit als fristauslösendes Ereignis für eine nach Monaten bestimmte Frist den Tag der Zustellung und nicht den darauf folgenden Tag festsetzte, sodaß sich das Wort „nach“ nicht auf das fristauslösende Ereignis beziehe, sondern als Synonym für den Ausdruck „innerhalb“ (von zwei Monaten) zu verstehen sei; dafür spreche auch die Wendung „vor Ablauf“. Dieser Auffassung ist beizutreten: Fristbeginn nach Paragraph 117, Absatz 4, WRG ist somit der Tag der Zustellung und nicht der der Zustellung folgende Tag. Bei dieser Berechnung verbleiben dem Antragsteller volle zwei Monate zur Antragstellung; er ist dadurch nicht schlechter gestellt als bei einer Berechnung nach Tagen. Außerdem ist auch Paragraph 126, Absatz 2, ZPO anzuwenden, sodaß, fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist.
e) Unter diesen Gesichtspunkten sind der Erfolg der Rechtsmittel des 10. und des 22.Antragstellers zu beurteilen:
Der 10.Antragsteller bekämpft die angefochtene Entscheidung, mit der die zweite Instanz einerseits infolge seines an sie gerichteten Rechtsmittels die Zurückweisung seines Antrags gegen den 1. Bescheid durch das Erstgericht wegen Verfristung (da es die Antragsfrist als materiellrechtliche Frist beurteilte, hätte dieses den Antrag allerdings - als nicht berechtigt - abweisen müssen) bestätigte (Punkt II.2. lit b) und seinen Rekurs andererseits insoweit mangels Rekurslegitimation zurückwies (Punkt II.1.e), als er ins Treffen führte, da die Antragsteller als Wohnungseigentümer eine unzertrennliche Streitpartei (§ 14 ZPO) bildeten, wäre er selbst dann zum Rekurs berechtigt, wenn seine Antragstellung in erster Instanz verfristet gewesen sein sollte. Da der 1.Bescheid dem 10.Antragsteller am 3.August 1993 zugestellt wurde, mußte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zum Wahren seiner Rechtzeitigkeit gemäß § 126 Abs 2 ZPO am Montag, dem 4.Oktober 1993, bei Gericht eingebracht oder in - wie schon erörtert - zulässiger Anwendung des § 89 Abs 1 GOG an diesem Tag zur Post gegeben werden. Ob bzw wann der am 5.Oktober 1993 bei Gericht eingelangte Antrag des 10.Antragstellers zur Post gegeben wurde, steht aber nicht fest und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Dem Revisionsrekurs des 10.Antragstellers gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt II.2. lit b des zweitinstanzlichen Beschlusses) ist daher Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in diesem Umfang aufzuheben. Sollte der Antragsteller seinen Antrag am letzten Tag der Frist (4.Oktober 1993) zur Post gegeben haben, was im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein wird, nimmt er am weiteren Verfahren teil; andernfalls muß es mit der Zurückweisung seines Antrags gegen den 1.Bescheid sein Bewenden haben. Es erübrigt sich, das Rechtsmittel, soweit es sich gegen Punkt II.1. lit e wendet, zu erledigen; in diesem Belangen kommt den Ausführungen des 10.Antragstellers keine Berechtigung zu, weil die Antragsteller - wie schon erörtert - keine unzertrennliche Streitpartei bilden; auf diese Erwägungen könnte die weitere Beteiligung des Rechtsmittelswerbers nicht gestützt werden. Dieser ist deshalb auf die Entscheidung zu II.2. lit b der zweitinstanzlichen Entscheidung zu verweisen.Der 10.Antragsteller bekämpft die angefochtene Entscheidung, mit der die zweite Instanz einerseits infolge seines an sie gerichteten Rechtsmittels die Zurückweisung seines Antrags gegen den 1. Bescheid durch das Erstgericht wegen Verfristung (da es die Antragsfrist als materiellrechtliche Frist beurteilte, hätte dieses den Antrag allerdings - als nicht berechtigt - abweisen müssen) bestätigte (Punkt römisch zwei.2. Litera b,) und seinen Rekurs andererseits insoweit mangels Rekurslegitimation zurückwies (Punkt römisch zwei.1.e), als er ins Treffen führte, da die Antragsteller als Wohnungseigentümer eine unzertrennliche Streitpartei (Paragraph 14, ZPO) bildeten, wäre er selbst dann zum Rekurs berechtigt, wenn seine Antragstellung in erster Instanz verfristet gewesen sein sollte. Da der 1.Bescheid dem 10.Antragsteller am 3.August 1993 zugestellt wurde, mußte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zum Wahren seiner Rechtzeitigkeit gemäß Paragraph 126, Absatz 2, ZPO am Montag, dem 4.Oktober 1993, bei Gericht eingebracht oder in - wie schon erörtert - zulässiger Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG an diesem Tag zur Post gegeben werden. Ob bzw wann der am 5.Oktober 1993 bei Gericht eingelangte Antrag des 10.Antragstellers zur Post gegeben wurde, steht aber nicht fest und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt. Dem Revisionsrekurs des 10.Antragstellers gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt römisch zwei.2. Litera b, des zweitinstanzlichen Beschlusses) ist daher Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind in diesem Umfang aufzuheben. Sollte der Antragsteller seinen Antrag am letzten Tag der Frist (4.Oktober 1993) zur Post gegeben haben, was im fortgesetzten Verfahren festzustellen sein wird, nimmt er am weiteren Verfahren teil; andernfalls muß es mit der Zurückweisung seines Antrags gegen den 1.Bescheid sein Bewenden haben. Es erübrigt sich, das Rechtsmittel, soweit es sich gegen Punkt römisch zwei.1. Litera e, wendet, zu erledigen; in diesem Belangen kommt den Ausführungen des 10.Antragstellers keine Berechtigung zu, weil die Antragsteller - wie schon erörtert - keine unzertrennliche Streitpartei bilden; auf diese Erwägungen könnte die weitere Beteiligung des Rechtsmittelswerbers nicht gestützt werden. Dieser ist deshalb auf die Entscheidung zu römisch zwei.2. Litera b, der zweitinstanzlichen Entscheidung zu verweisen.
Da der 2.Bescheid dem 22.Antragsteller am 20.Jänner 1994 (ON 37 AS 401) zugestellt wurde, mußte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zufolge § 126 Abs 2 ZPO am Montag, dem 21.März 1994, bei Gericht eingebracht bzw in zulässiger Anwendung des § 89 Abs 1 GOG an diesem Tag zur Post gegeben werden. Der Antrag wurde vom 22.Antragsteller an diesem Tag bei Gericht überreicht. Seinem Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt II.2. lit a des zweitinstanzlichen Beschlusses) ist daher Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind soweit ersatzlos aufzuheben. Der 22.Antragsteller kann sich somit auch in Ansehung des 2.Bescheids am weiteren Verfahren beteiligen.Da der 2.Bescheid dem 22.Antragsteller am 20.Jänner 1994 (ON 37 AS 401) zugestellt wurde, mußte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung im Rahmen der sukzessiven Kompetenz zufolge Paragraph 126, Absatz 2, ZPO am Montag, dem 21.März 1994, bei Gericht eingebracht bzw in zulässiger Anwendung des Paragraph 89, Absatz eins, GOG an diesem Tag zur Post gegeben werden. Der Antrag wurde vom 22.Antragsteller an diesem Tag bei Gericht überreicht. Seinem Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil der Rekursentscheidung (Punkt römisch zwei.2. Litera a, des zweitinstanzlichen Beschlusses) ist daher Folge zu geben; die Entscheidungen der Vorinstanzen sind soweit ersatzlos aufzuheben. Der 22.Antragsteller kann sich somit auch in Ansehung des 2.Bescheids am weiteren Verfahren beteiligen.
f) In der Verhandlungstagsatzung vom 18.Jänner 1995 erklärten sämtliche Parteien, sie würden den Vorschuß in der Höhe von 100.000 S zur Deckung der Sachverständigenkosten, der der Antragsgegnerin vom Erstgericht auferlegt worden war, nicht erlegen.
Nach § 117 Abs 6 zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäße Anwendung. Gemäß § 24 Abs 1 EisbEG 1954 hat das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Die Bestimmung ist schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut zwingend (6 Ob 724/83; 2 Ob 587/86; 7 Ob 592/89 ua); ihre Verletzung begründet einen Verfahrensverstoß (2 Ob 587/86). Das gerichtliche Verfahren gemäß § 117 WRG ist kein Rechtsmittelverfahren und hat demnach - was im übrigen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art 94 B-VG) nicht zulässig wäre - auch keineswegs die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheids zum Gegenstand. Die - sinngemäß anzuwendenden - Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 können in das wasserrechtsgesetzliche Neufestsetzungsverfahren schon deshalb nicht völlig unreflektiert übernommen werden, weil das Wasserrechtsgesetz - anders als das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sowie andere Enteignungsbestimmungen - nicht bloß das Ausmaß der Entschädigung, sondern auch Ersätze, Beiträge und - wie hier - Kosten (§ 117 Abs 1 und 4 WRG) der gerichtlichen Kognition unterwirft und dabei - gerade auch im Falle der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß § 31 Abs 3 und 4 WRG - nicht bloß die Angemessenheit der Kosten, sondern auch die Verpflichtung der Verursacher der Gewässerverunreinigung (bzw der Liegenschaftseigentümer) zum Kostenersatz dem Grunde nach (neuerlich) zu prüfen ist. Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Stoffsammlung und damit nötigenfalls auch zur Vernehmung von Sachverständigen (§ 2 Abs 2 Z 5 AußStrG) erstreckt sich dabei selbstredend auch auf die Prüfung der Behauptung der Antragsteller, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gewässerverunreinigung und dem Betrieb ihrer Heizungsanlage bestehe. Auch wenn Behauptungs- und Beweislastregeln auch in außerstreitigen Verfahren, in welchen auf Antrag über vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen ist, zu beachten sind (SZ 63/202), darf das Gericht im Verfahren außer Streitsachen doch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei (hier der Antragsgegnerin) treffen, als nicht auch der im § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG ausdrücklich genannte, hier besonders naheliegende Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde. Nun mag zwar in sinngemäßer Anwendung des § 365 erster Satz ZPO iVm § 3 GEG vor der Durchführung des Sachverständigenbeweises auch im außerstreitigen Verfahren dem Beweisführer (wenn er nicht Verfahrenshilfe genießt) ein Kostenvorschuß aufgetragen werden; die Präklusionswirkung ist indes an dessen Nichterlag nicht geknüpft (1 Ob 657/78). Vielmehr hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß § 2 Abs 2 Z 5 AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem solchen Auftrag nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Begründung des aufhebenden Teils seiner Entscheidung (Punkt III.) erweisen sich demnach als zutreffend. Erachtet die zweite Instanz - von einer richtigen Rechtsauffassung ausgehend - eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage als erforderlich, so könnte dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gar nicht entgegentreten.Nach Paragraph 117, Absatz 6, zweiter Satz WRG finden auf das gerichtliche Neufestsetzungsverfahren die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 sinngemäße Anwendung. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, EisbEG 1954 hat das Gericht alle für die Feststellung der Entschädigung maßgebenden Verhältnisse nach den Grundsätzen des Verfahrens außer Streitsachen an Ort und Stelle unter Zuziehung eines oder, wenn es die besonderen Verhältnisse erfordern, zweier Sachverständiger zu erheben. Die Bestimmung ist schon nach ihrem eindeutigen Wortlaut zwingend (6 Ob 724/83; 2 Ob 587/86; 7 Ob 592/89 ua); ihre Verletzung begründet einen Verfahrensverstoß (2 Ob 587/86). Das gerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 117, WRG ist kein Rechtsmittelverfahren und hat demnach - was im übrigen schon aus verfassungsrechtlichen Gründen (Artikel 94, B-VG) nicht zulässig wäre - auch keineswegs die Nachprüfung des verwaltungsbehördlichen Bescheids zum Gegenstand. Die - sinngemäß anzuwendenden - Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 können in das wasserrechtsgesetzliche Neufestsetzungsverfahren schon deshalb nicht völlig unreflektiert übernommen werden, weil das Wasserrechtsgesetz - anders als das Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 sowie andere Enteignungsbestimmungen - nicht bloß das Ausmaß der Entschädigung, sondern auch Ersätze, Beiträge und - wie hier - Kosten (Paragraph 117, Absatz eins und 4 WRG) der gerichtlichen Kognition unterwirft und dabei - gerade auch im Falle der Vorschreibung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 31, Absatz 3 und 4 WRG - nicht bloß die Angemessenheit der Kosten, sondern auch die Verpflichtung der Verursacher der Gewässerverunreinigung (bzw der Liegenschaftseigentümer) zum Kostenersatz dem Grunde nach (neuerlich) zu prüfen ist. Die Pflicht des Gerichts zur amtswegigen Stoffsammlung und damit nötigenfalls auch zur Vernehmung von Sachverständigen (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG) erstreckt sich dabei selbstredend auch auf die Prüfung der Behauptung der Antragsteller, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Gewässerverunreinigung und dem Betrieb ihrer Heizungsanlage bestehe. Auch wenn Behauptungs- und Beweislastregeln auch in außerstreitigen Verfahren, in welchen auf Antrag über vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen ist, zu beachten sind (SZ 63/202), darf das Gericht im Verfahren außer Streitsachen doch solange keine negativen Feststellungen zu Lasten der beweisbelasteten Partei (hier der Antragsgegnerin) treffen, als nicht auch der im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG ausdrücklich genannte, hier besonders naheliegende Sachverständigenbeweis ausgeschöpft wurde. Nun mag zwar in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 365, erster Satz ZPO in Verbindung mit Paragraph 3, GEG vor der Durchführung des Sachverständigenbeweises auch im außerstreitigen Verfahren dem Beweisführer (wenn er nicht Verfahrenshilfe genießt) ein Kostenvorschuß aufgetragen werden; die Präklusionswirkung ist indes an dessen Nichterlag nicht geknüpft (1 Ob 657/78). Vielmehr hat der zur amtswegigen Stoffsammlung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, AußStrG verpflichtete Richter auch dann, wenn der Beweisführer einem solchen Auftrag nicht nachkommt, soweit erforderlich, einen Sachverständigen beizuziehen. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Begründung des aufhebenden Teils seiner Entscheidung (Punkt römisch drei.) erweisen sich demnach als zutreffend. Erachtet die zweite Instanz - von einer richtigen Rechtsauffassung ausgehend - eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage als erforderlich, so könnte dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gar nicht entgegentreten.
Das Erstgericht wird daher das Verfahren im Sinne der Ausführungen des Rekursgerichts in dessen bekämpftem Beschluß zu ergänzen haben. In diesem Sinne bedarf auch die von den Antragstellern zu 1. bis 4. aufgeworfene Frage, welche von den von der Verwaltungsbehörde vorgeschriebenen Kosten auf die Liegenschaft der Antragsteller entfielen, einer Klärung; in dieser Hinsicht geht das „non liquet“ materiellrechtlich zulasten der Antragsgegnerin. Auch die Frage, ob die von der Behörde als „Alpenhotel T*****“ bezeichnete und vom Rekursgericht in F. T***** & Co KG berichtigte 23.Antragstellerin in der Tat Wohnungseigentümerin ist oder zu einem maßgeblichen Zeitpunkt war oder worauf die Haftung dieser Partei sonst gestützt wird, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren zu erörtern und zu klären haben.
In diesem Umfang ist den Rechtsmitteln somit ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch fußt auf § 117 Abs 6 WRG iVm § 44 EisbEG 1954. Da kein Antragsteller in Ansehung aller drei Bescheide von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, werden soweit fehlende Rechtsmittelerfolge bei der endgültigen Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein. Der Bund als Antragsgegner ist dagegen auch im Verfahren nach § 31 WRG in der Rolle des nicht kostenersatzberechtigten Eisenbahnunternehmens zu sehen (SZ 66/37; 1 Ob 1/93 ua).Der Kostenausspruch fußt auf Paragraph 117, Absatz 6, WRG in Verbindung mit , Paragraph 44, EisbEG 1954. Da kein Antragsteller in Ansehung aller drei Bescheide von der Teilnahme am weiteren Verfahren ausgeschlossen ist, werden soweit fehlende Rechtsmittelerfolge bei der endgültigen Kostenentscheidung zu berücksichtigen sein. Der Bund als Antragsgegner ist dagegen auch im Verfahren nach Paragraph 31, WRG in der Rolle des nicht kostenersatzberechtigten Eisenbahnunternehmens zu sehen (SZ 66/37; 1 Ob 1/93 ua).