Rechtssatz RS0036530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0036530
Entscheidungsdatum
19.11.2025
Rechtssatz
§ 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im § 464 Abs 2 ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und endet an einem gleich bezeichneten Tag.Paragraph 125, ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. Für den Beginn der Berufungsfrist ist die Aussage aber im Paragraph 464, Absatz 2, ZPO enthalten: Sie beginnt am Tag der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Urteils und endet an einem gleich bezeichneten Tag.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 569/84
Entscheidungstext OGH 02.05.1984 1 Ob 569/84
Veröff: RZ 1985/5 S 21
- 6 Ob 697/84
Entscheidungstext OGH 20.02.1986 6 Ob 697/84
Auch; Beisatz: Hier: Regelung der Revisionsfrist (§ 505 Abs 2 ZPO). (T1)
- 2 Ob 575/86
Entscheidungstext OGH 18.11.1986 2 Ob 575/86
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 690/87
Entscheidungstext OGH 09.12.1987 1 Ob 690/87
Auch; Beis wie T1
- 1 Ob 519/88
Entscheidungstext OGH 24.02.1988 1 Ob 519/88
- 2 Ob 42/88
Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 42/88
- 2 Ob 596/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 2 Ob 596/92
- 8 ObA 207/94
Entscheidungstext OGH 17.03.1994 8 ObA 207/94
nur: § 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 1 Ob 72/97p
Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 72/97p
nur: § 125 ZPO enthält für nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen keine Regelung über den Beginn, sondern nur über den Ablauf der Frist und sagt nichts darüber aus, ob der Tag, mit dem die Frist beginnt, mitzuzählen ist. (T4) Veröff: SZ 70/159
- 10 ObS 24/98x
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 24/98x
Beisatz: § 125 Abs 2 ZPO kann nicht dahin verstanden werden, daß eine Frist von vier Wochen anders zu berechnen wäre, als eine Frist von 28 Tagen. Die vierwöchige Frist endet vielmehr - wie eine solche von 28 Tagen - mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht (EFSlg 57.781, 60.808). (T5)
- 7 Ob 274/98i
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 7 Ob 274/98i
Beis wie T5
- 2 Ob 194/00v
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 194/00v
- 1 Ob 141/03x
Entscheidungstext OGH 01.07.2003 1 Ob 141/03x
Vgl; Beisatz: Die nach §505 Abs2 in Verbindung mit §464 Abs3 zweiter Satz ZPO neuerlich in Gang gesetzte Revisionsfrist beginnt am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts abweisenden Beschlusses neuerlich zu laufen. Sie endet daher - im Gleichklang mit einer solchen von 28 Tagen mit dem Tag, der seiner Bezeichnung nach dem Tag des fristauslösenden Ereignisses entspricht. (T6)
- 10 ObS 35/14s
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 35/14s
Vgl auch; Beis wie T5
- 6 Ob 204/16t
Entscheidungstext OGH 26.09.2017 6 Ob 204/16t
Auch; Beis wie T5
- 7 Ob 155/25g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung aus anderen Gründen 19.11.2025 7 Ob 155/25g
Beisatz nur wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0036530
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2025
Dokumentnummer
JJR_19840502_OGH0002_0010OB00569_8400000_001